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BKA-Gesetz verfassungswidrig

Pressemitteilung, Berlin 20.4.2016
Am heutigen 20. April 2016 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das lange erwartete Urteil über zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Bundeskriminalamtsgesetz verkündet. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei eine Anzahl von Befugnissen des Bundeskriminalamts bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus für verfassungswidrig erklärt. Darunter sind unter anderem Vorschriften, mit denen das Bundeskriminalamt ermächtigt wurde, durch Telefonüberwachung, Observationen und den Einsatz von Wanzen und Trojanern auch heimlich in den Kontakt von Anwälten und Mandaten einzudringen.
Gegen diese Vorschriften aus dem Jahre 2008 wenden sich neben vielen anderen auch die früheren oder amtierenden RAV-Vorstände und Rechtsanwälte Andrea Würdinger (Berlin), Wolf Dieter Reinhardt (Hamburg) und Martin Lemke (Hamburg) mit Verfassungsbeschwerden. Sie rügen unter anderem, dass die mit der seinerzeitigen Gesetzesnovelle weitreichende und sachlich nicht notwendige Eingriffe in die Vertraulichkeit des anwaltlichen Mandats möglich gemacht wurden und damit Hand an die freie Advokatur als verfassungsrechtlich unverfügbarer Grundfeste des Rechtsstaats gelegt wurde. Sie wandten sich ferner gegen eine Vielzahl von Eingriffsbefugnissen, die nicht durch trennscharfe und streng an den Erfordernissen der Bekämpfung konkreter Gefahren für hochrangige Rechtsgüter orientierte Regeln begrenzt wurden. Das heute verkündete Urteil erklärt die im Jahre 2008 mit großem politischen Aufwand und gegen vehemente Kritik aus der Zivilgesellschaft erlassenen Vorschriften in weiten Teilen für verfassungswidrig. Dazu erklärt der RAV-Vorsitzende Rechtsanwalt Martin Heiming (Heidelberg): „Jetzt steht fest, dass der Gesetzgeber sehenden Auges die besonderen Befugnisse des BKA bei der präventiven Terrorismusbekämpfung außerhalb der Verfassung angesiedelt hat. Das Urteil vom heutigen Tage war vorhersehbar und reiht sich ein in eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die exzessive Sicherheitsgesetzgebung der letzten Jahre korrigiert werden musste.“  Die Beschwerdeführer aus den Reihen des RAV-Vorstands erwarten nun, dass auch ihre Verfassungsbeschwerden (Geschäftszeichen: 1 BvR 1141/09) in Kürze Erfolg haben wird. Eine Zusammenfassung der wesentlichen verfassungsrechtlichen Beanstandungen finden Sie unter folgendem Link: http://www.rav.de/projekte/bka-gesetz/PM als PDF