Die Trennung von den Kindern erzeugt bei allen Familienmitgliedern einen hohen Leidensdruck. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Kindesnachzug von Drittstaatsangehörigen nach dem AufenthG in der Regel von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht. Dies ist für die betroffenen Familien oft nicht oder nur unter erheblichen Kraftanstrengungen leistbar.
In seinem Urteil vom 13.06.2013, 10 C 16.12, hat das BVerwG grundlegende Erwägungen dazu angestellt, unter welchen Voraussetzungen ein atypischer Fall im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzunehmen ist, der ein Absehen von der sonst erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des Kindesnachzugs eines Drittstaatsangehörigen gebietet. Dies jedenfalls dann, wenn zur Kernfamilie, zu der der Nachzug begehrt wird, (auch) ein deutsches Kind gehört.
Im Rahmen der Fortbildung werden wir uns näher mit dieser Entscheidung befassen und die nationalrechtlichen Fallstricke anhand von aktuellen Gerichtsurteilen identifizieren.
Seit der Entscheidung des BVerwG im Jahr 2013 war aber auch der EuGH nicht untätig und hat in einer Vielzahl von Fällen seine Kernbestandsrechtsrechtsprechung zur Unionsbürgerschaft von Art. 20 AEUV verfestigt und vertieft. Da jedes deutsche Kind immer auch ein Unionsbürgerkind ist, hat dies ebenfalls Auswirkungen auf die hier vorgestellten Fälle des Kindesnachzugs.
Wir werden daher im Rahmen der Fortbildung herausarbeiten, wie man die Rechte aus Art. 20 AEUV auch im Kindesnachzug fruchtbar machen kann.
Referent
Rechtsanwalt Thomas Korn, Berlin, im Migrationsrecht tätig seit 5 Jahren
Termin: 25.6.2025 | 17-20 Uhr (2,5 Zeitstunden nach FAO)
Ort: RAV-Geschäftsstelle | Gneisenaustr. 2a | 10961 Berlin
Teilnahmebetrag
50/70 € für Berufsanfänger*innen bis 2 Jahre Zulassung mit/ohne RAV-Mitgliedschaft
80/110 € für RAV-Mitglieder/Nichtmitglieder (jew. incl. MwSt.)
Anmeldungen (PDF) bitte bis 18.6.2025 per Post, Fax oder Mail an die Geschäftsstelle des RAV