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Die Verlesung von schriftlichen Erklärungen, Vernehmungsprotokollen und anderen Urkunden (§§ 249 ff. StPO)

Sem.Nr. 21-7 RA Ralf Ritter 5 Std. Seminarzeit gem. FAO *fällt aus*

Die Fortbildung findet nicht statt und wird auf einen neuen Termin verschoben. (Aktualisierung 21.05.2021)

Die Fortbildung findet online über Zoom statt. (Aktualisierung 22.04.2021)

Nicht selten kommt es in der Hauptverhandlung zum Streit über die Verlesung von schriftlichen Erklärungen von Zeugen bzw. Angeklagten, von Vernehmungsprotokollen oder Vermerken der Polizei aus dem Ermittlungsverfahren. Dabei sind die Rollen durchaus nicht immer gleich verteilt. Zwar ist es in der Regel die Verteidigung, die sich gegen die vom Gericht beabsichtigte Einführung von Urkunden wehrt, weil sie den schlichten Transfer von Ermittlungsprodukten in die Hauptverhandlung verhindern und der damit verbundenen Entwertung der unmittelbaren Befragung im Gerichtssaal entgegentreten will. Auch die Verteidigung kann aber ein eigenes Interesse an der förmlichen Verlesung von Erklärungen, Protokollen oder anderen Urkunden haben, weil dies die einzige Möglichkeit ist, den Inhalt der Beweisaufnahme – jedenfalls partiell – festzuschreiben. Deshalb kämpft mitunter auch die Verteidigung um die förmliche Verlesung z.B. der Erklärung von Angeklagten, während das Tatgericht sie als unzulässig ablehnt.
Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen treten immer wieder Unsicherheiten über die rechtlichen Grenzen der Verlesbarkeit auf. Das liegt nicht nur an den unübersichtlichen Regelungen (§§ 249 bis 256 StPO). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Bereich ist teilweise uneinheitlich, insbesondere zur Frage der Zulässigkeit der ergänzenden Verlesung von Vernehmungsprotokollen.
Ziel des Seminars ist deshalb, die Kenntnisse über die Möglichkeiten und Grenzen des Urkundenbeweises aufzufrischen sowie strittige Bereiche mit der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung darzustellen und zu diskutieren.

 

Referent
Rechtsanwalt Dr. Ralf Ritter, Fachanwalt für Strafrecht, Hamburg, verteidigt seit vielen Jahren in Revisionsverfahren und ist regelmäßig in Fachanwaltskursen als Referent für das Themengebiet Revision tätig. Von ihm ist als Monografie erschienen: Die Begründungsanforderungen bei der Erhebung der Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 2007. Er ist Mitautor in Hamm/Leipold, Beck’sches Formularhandbuch für den Strafverteidiger, 2018

 

Termin
22.05.2021, 10:00-16:00 Uhr (5,0 Stunden Seminarzeit gem. FAO)

Ort
Online

Teilnahmebetrag
100/130 € für Berufsanfänger*innen bis 2 Jahre Zulassung mit/ohne RAV-Mitgliedschaft
160/220 € RAV-Mitglieder/Nichtmitglieder 
(jew. incl. MwSt.)

Das ausgefüllte Anmeldeformular gerne an fortbildung@rav.de bitte bis 14.05.2021 senden.