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›The Border is not where the border is‹

Die spanisch-marokkanische Grenze als Beispiel des europäischen Grenzregimes

SIMON RAU

Viele Aspekte der spanischen Migrationsabwehrpolitik in den Enklaven Ceuta und Melilla sind beispielhaft für das europäische Grenzregime.(1) Dazu gehören der Ausbau der Grenzanlagen, eine rechtswidrige Abschiebepraxis und die Externalisierung der Grenzkontrolle. Zwei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängige Beschwerden prangern diese Politik als menschenrechtswidrig an.
Das Bild der spanischen Grenzanlagen um Ceuta und Melilla wird von einem dreifachen Zaun bestimmt. Auf einen ersten, sechs Meter hohen und mit Klingendraht und engmaschigen Antikletter-Gittern versehenen Zaun folgt ein drei Meter hohes und mehrere Meter breites Hindernis aus Drahtseilen und ein dritter, wiederum sechs Meter hoher Zaun. Vervollständigt wird die auf spanischem Staatsgebiet errichtete Anlage durch Überwachungskameras, Scheinwerfer und einen Patrouillenweg. In regelmäßigen Abständen installierte Türen dienen der direkten Abschiebung von MigrantInnen,(2) die es geschafft haben, die Zäune den marokkanischen und spanischen Grenzschutzkräften zum Trotz zu überwinden. Anfang 2015 haben die marokkanischen Behörden vor den spanischen Grenzanlagen einen weiteren Zaun inklusive Klingendraht und einen Graben fertig gestellt.
Die spanischen Enklaven Ceuta und Melilla sind von marokkanischem Staatsgebiet umgeben und stellen damit die einzigen EU-Territorien auf dem afrikanischen Kontinent dar. Sie sind das Ziel vieler Menschen, die versuchen, die EU zu erreichen. Seit den 1990er Jahren haben unterschiedliche spanische Regierungen erhebliche Ressourcen aufgewandt, um die Grenzen für Menschen ohne Einreiseerlaubnis möglichst unpassierbar zu machen. Die Präsenz der mit dem Grenzschutz betrauten paramilitärischen Guardia Civil wurde kontinuierlich erhöht und schon früh auf eine enge Kooperation mit Marokko und anderen afrikanischen Transitländern gesetzt. Dabei sind die Zahlen überschaubar: Im Jahr 2014 zählte das spanische Innenministerium 5.819 irreguläre Einreisen via Melilla und 1.666 über Ceuta. Nicht von ungefähr pries The Economist die spanische Migrationsabwehr im Oktober 2015 als Vorbild für andere EU-Staaten.(3) 

ARBEITSTEILUNG AN DEN MAUERN DER FESTUNG EUROPA 

Die spanische Politik ist beispielhaft für die Externalisierung der Migrationskontrolle. Gemeint ist die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten bei der Kontrolle der EU-Außengrenzen. Auf diese Weise kann die unmittelbare physische Abwehr der MigrantInnen an Drittstaaten ausgelagert und zu einem gewissen Grade der Aufmerksamkeit der europäischen Öffentlichkeit und der Kontrolle durch europäische Gerichte entzogen werden.
Die spanische Guardia Civil arbeitet in der Grenzsicherung eng mit dem marokkanischen Grenzschutz zusammen. Bereits 1992 schlossen beide Staaten ein Rücknahmeübereinkommen ab, in dem sie sich verpflichteten, irreguläre MigrantInnen, die über ihr Staatsgebiet in den anderen Staat gelangt sind, ›zurückzunehmen‹. Seit 2004 patrouillieren spanische und marokkanische Grenzschutzkräfte gemeinsam auf See, die EU-Agentur FRONTEX2 hat mit spanischen und marokkanischen Sicherheitsbehörden seit 2006 verschiedene ›Joint Operations‹ (JO) zur Grenz­sicherung durchgeführt.(4) Hinzu kommt eine kontinuierliche finanzielle und logistische Unterstützung des marokkanischen Grenzschutzes durch die EU. Aktionspläne im Rahmen der EU-Nachbarschaftspolitik wurden 2005 und 2013 abgeschlossen, und 2008 wurde Marokko zu einem so genannten ›Advanced Partner‹ der EU. Durch das ›Europäische Nachbarschaftsinstrument‹ erhält Marokko Finanzhilfen u.a. zur Verstärkung der Grenzkontrolle und zur Bekämpfung irregulärer Migration. 2013 wurde eine Mobilitätspartnerschaft zwischen Marokko und der EU unterzeichnet, die die Zusammen­arbeit gegen irreguläre Migration weiter formalisieren und zur Verabschiedung eines Rücknahmeübereinkommens zwischen der EU und Marokko führen soll. Im Gegenzug stellt die EU weitere logistische und Finanzhilfen sowie Visaerleichterungen für MarokkanerInnen in Aussicht. AktivistInnen aus Marokko berichten, dass marokkanischen Grenzschutzkräften durch die EU Ausbildung und Beratung sowie Ausrüstung wie Pfefferspray, Schlagstöcke und Geländewagen bereitgestellt wurden. Adil Akid von der Association Marocaine des Droits Humains (AMDH) brachte die Zusammenarbeit folgendermaßen auf den Punkt: ›Marokko erledigt die Drecksarbeit‹.
Seit mehreren Jahren greift der spanische Staat gegenüber MigrantInnen, die die Zaunanlagen überklettert haben, zudem zu Abschiebungen ohne Verfahren und Rechtsschutz, push backs, die als heiße Rückführungen (›devoluciones en caliente‹) bezeichnet werden. Dabei beruft sich die Regierung auf das Konzept der ›operationellen Grenze‹ (›frontera operacional‹), demzufolge sowohl spanisches Recht als auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erst anwendbar sind, wenn Migrantinnen und Migranten nicht nur die Zäune, sondern auch eine etwaige Polizeikette dahinter überquert haben. Die Grenzanlage wird offiziell zum rechtlosen Niemandsland erklärt. Anfang 2015 wurde dieses Vorgehen, das bis dahin keine rechtliche Grundlage besaß, im Gesetz zum Schutz der bürgerlichen Sicherheit (›Ley de protección de la seguridad ciudadana‹) explizit legalisiert.(5) Es fehlen Verfahren, um Asylsuchende oder besonders Schutzbedürftige zu identifizieren, jede und jeder wird zurückgeschoben.
Laut Akid ist das Gros der MigrantInnen lange Zeit aus Staaten südlich der Sahara gekommen. Seit 2014 nimmt der Anteil von Geflüchteten aus Syrien zu. Allerdings versuchen diese eher, sich mit Hilfe geliehener oder gefälschter Papiere als MarokkanerInnen aus den angrenzenden Gemeinden auszugeben, die visafrei in die Enklaven einreisen können. Da diese Möglichkeit MigrantInnen aus dem südlichen Afrika nicht offensteht, versuchen diese eher die Enklaven per Boot oder über die Zäune zu erreichen. Julianna Nagy von der Groupe Antiraciste de Défense et d’Accompagnement des Étrangers et Migrants (GADEM) berichtete, dass MigrantInnen, die eine Überfahrt bezahlen können und besonders Frauen und Familien mit Kindern, meist den Weg übers Meer wählen. Junge Männer und Jugendliche ohne ausreichende Mittel versuchen dagegen eher die Zäune zu überwinden.

MISSHANDLUNG UND GEWALT – PRODUKT SPANISCH-MAROKKANISCHER ZUSAMMENARBEIT 

Um überhaupt eine Chance zu haben Spanien zu erreichen, versuchen MigrantInnen häufig, die Grenzanlagen in großen Gruppen zu überwinden. Die marokkanische Polizei setzt auf Gewalt, um sie daran zu hindern die Grenze zu erreichen. In einem Bericht von ›Ärzte ohne Grenzen‹ wird ein Überlebender namens Marcel zitiert:

»Ich war auf dem ersten Zaun, als ein Soldat einen Stein warf. Dieser traf mich im Gesicht, so dass ich [...] aus einer Höhe von ungefähr drei Metern [vom Zaun] gestürzt bin. Drei von uns sind heruntergefallen. Der Soldat [...] hat angefangen, uns zu verprügeln. Er hat uns mit einer Holzlatte auf den ganzen Körper geschlagen, auf den Kopf, überall. Er hat mir mit der Latte zwei Zähne ausgeschlagen [...]«.(6) 

Die Guardia Civil erlaubt ihren KollegInnen aus Marokko, den Bereich zwischen den Zäunen zu betreten, wo diese MigrantInnen angreifen, die die ersten Zäune überwunden haben und sie nach Marokko zurückbringen. Auch der spanische Grenzschutz prügelt nicht selten auf MigrantInnen ein und geht mit Pfefferspray und Gummigeschossen gegen diese vor. Ein besonders drastischer Fall ereignete sich am 6. Februar 2014: etwa 400 MigrantInnen versuchten am Strand von El Tarajal in Ceuta den Grenzzaun zu umschwimmen, der dort ins Meer hineinreicht. Angehörige der Guardia Civil setzten ohne Rücksicht Schlagstöcke, Tränengas und Gummi­geschosse ein. 23 Menschen, die es bis an den spanischen Strand schafften, wurden umgehend abgeschoben; in den folgenden Tagen wurden 15 Ertrunkene aus dem Wasser geborgen.
Die MigrantInnen bleiben teilweise stundenlang auf den Zäunen, umringt von der Guardia Civil. Sobald sie herunterkommen und dem marokkanischen Grenzschutz übergeben werden, setzen diese die Misshandlung häufig fort, oft noch in Sichtweite der Guardia Civil. Danach werden die Festgenommenen normalerweise in entfernte Landesteile deportiert.
In den spanischen Enklaven gibt es wenige JournalistInnen und AktivistInnen, die die Vorgänge an den Grenzen dokumentieren sowie die MigrantInnen unterstützen. Häufig wird ihnen der Zugang zu den Gebieten nahe der Zäune verwehrt. Auch in Marokko besteht eine starke Repression gegenüber Gruppen, die sich mit MigrantInnen solidarisieren. Julianna Nagy von GADEM berichtete von willkürlichen Polizeikontrollen und Schikanen.
MigrantInnen sind auch außerhalb des unmittelbaren Grenzbereiches häufigen Angriffen und Kontrollen ausgesetzt. Bis Anfang des Jahres 2015 lebten viele von ihnen in Camps in der Nähe der Enklaven, so etwa auf Mount Gourougou nahe Melilla, während sie auf eine Chance warten, die Zäune zu überwinden.
Marokkanische Sicherheitskräfte führten regelmäßig Razzien durch, während derer die Camps niedergebrannt sowie die Anwesenden verprügelt und in entfernte Landesteile deportiert wurden. Im Februar zerstörten sie die Camps auf Mount Gourougou vollständig und deportierten die BewohnerInnen in andere Landesteile.

MIGRANTINNEN OHNE RECHTE 

Dieser Gewalt sind die MigrantInnen ohne Zugang zu Rechtsschutz ausgeliefert. Es scheint wenig wahrscheinlich, dass in Marokko wegen Polizeigewalt gegen schwarze MigrantInnen Ermittlungsverfahren eingeleitet werden Zudem drohen jedem irregulären Migranten und jeder irregulären Migrantin, wenn sie sich zu einer Polizeiwache begeben, um Anzeige zu erstatten, Festnahme und Abschiebung.
Auch in Spanien können von push backs Betroffene schon praktisch keinen Rechtsschutz erlangen, da die Abschiebungen unmittelbar und ohne ordentliches Verfahren erfolgen. Auch strafrechtliche Ermittlungen scheinen wenig erfolgversprechend: Nachdem am 13. August 2014 viele MigrantInnen beim Versuch die Grenze zu überqueren misshandelt und abgeschoben wurden, erstatteten AktivistInnen Strafanzeige. Das Berufungsgericht in Melilla ordnete im April 2015 die Einstellung des Strafverfahrens gegen den diensthabenden Offizier wegen einer Amtspflichtverletzung an. Zwar hätten die Abschiebungen ohne ordentliches Verfahren spanisches Ausländerrecht verletzt, doch der Angeklagte habe im Einklang mit einer Dienstanweisung des Innenministeriums gehandelt. Die Anweisung sei weder willkürlich noch unlogisch; dass das neue Gesetz zum Schutz der bürgerlichen Sicherheit derartige Abschiebungen explizit vorsehe, zeige außerdem, dass die Dienstanweisung der spanischen Regierungspolitik entspreche. Deshalb könne deren Befolgung keine strafbare Amtspflichtverletzung darstellen. Im Falle der in Ceuta am 6. Februar 2014 getöteten MigrantInnen beschloss die Ermittlungsrichterin im Oktober 2015, kein Strafverfahren zu eröffnen, da die Beweislage angesichts angeblich widersprüchlicher Aussagen der Überlebenden nicht ausreiche und sie auch kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der beteiligten BeamtInnen erkennen könne. Eine Beschwerde der Nebenklage gegen diese Entscheidung ist noch anhängig. 

STRATEGISCHE RECHTLICHE INTERVENTIONEN – EIN MITTEL, UM DIE GRENZPOLITIK ANZUPRANGERN? 

Da ihnen kein nationaler Rechtsweg offen stand, erhoben zwei Migranten aus Mali und Côte d’Ivoire im Februar 2015 eine Beschwerde gegen Spanien beim EGMR. Sie waren am 13. August 2014 direkt zurückgeschoben worden, nachdem sie den Grenzzaun von Melilla überwunden hatten.(7) Es geht den Klägern um die Anerkennung des ihnen angetanen Unrechts, aber auch um darüber hinaus gehende Ziele: Zwar entscheidet der EGMR formell nur über ihre Einzelfälle, doch da diese exemplarisch sind für die Situation tausender Zurückgeschobener, wäre eine Verurteilung Spaniens auch eine Verurteilung der Grenzpolitik in Ceuta und Melilla. Damit wäre indirekt festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz der bürgerlichen Sicherheit gegen die  EMRK verstößt.
Ein Vorbild einer derartigen strategischen Intervention, die über den Einzelfall hinaus politische Veränderungen bewirken möchte, ist die Rechtssache Hirsi Jamaa u.a. gegen Italien. Boote mit den eritreischen und somalischen Beschwerdeführenden waren im Mai 2009 von der italienischen Marine aufgebracht worden. Die Beschwerdeführenden wurden ohne ordentliches Verfahren ins libysche Tripoli gebracht, wo ihnen Folterhaft und Abschiebung in ihre Herkunftsländer drohte. Der EGMR stellte zunächst fest, dass die Beschwerdeführer an Bord der italienischen Schiffe unter italienische Hoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 EMRK gefallen seien, da es sich um von Marineangehörigen bemannte Schiffe unter italienischer Flagge gehandelt habe. Damit stand fest, dass die Mitgliedsstaaten der EMRK die Konventionsrechte auch außerhalb ihrer Hoheitsgewässer gegenüber MigrantInnen respektieren müssen, deren Boote sie aufbringen. Weiterhin urteilte der Gerichtshof, dass Italien das Verbot der Abschiebung in einem Kontext, in dem ein »reales Risiko« von Folter oder unmenschlicher Behandlung besteht, das Verbot von Kollektivausweisungen sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen Verletzungen der EMRK verletzt habe. Damit stand die italienische Politik der push backs auf See radikal in Frage. Mit dem Urteil war klar, dass MigrantInnen auch auf Hoher See der Zugang zu einem regulären Verfahren und wirksamen Beschwerdemöglichkeiten eingeräumt werden muss, oder sie an Land gebracht werden müssen, wenn nur dort diese Verfahrensrechte gewahrt werden können.

HÜRDEN BEIM EGMR-ZUGANG 

Obgleich die Beschwerdeführenden hier und in einigen ähnlichen Fällen erfolgreich gewesen sind, macht die prekäre Situation von irregulären MigrantInnen es für diese schwer, eine Beschwerde einzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn MigrantInnen in EMRK-widriger Weise in ein Drittland zurückgeschoben wurden: In der Rechtssache Hirsi Jamaa waren zufällig JournalistInnen an Bord eines der beteiligten Schiffe, nur so wurde der Vorfall öffentlich. MitarbeiterInnen des italienischen Flüchtlingsrates und des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge gelang es in der Folge, die Beschwerdeführenden in libyschen Flüchtlingslagern ausfindig zu machen und Kontakt zu AnwältInnen herzustellen. Wie entscheidend derartige praktische Umstände sein können, zeigt die – inhaltlich – vergleichbare Rechtssache Hussun u.a. gegen Italien.(8) Hier wurde die Beschwerde abgewiesen, da der EGMR den Großteil der in ähnlich prekärer Lage ausgestellten Vollmachten nicht anerkannte und es den AnwältInnen nicht gelungen war, Kontakt zu den Beschwerdeführenden zu halten.
Insofern wird eine derartige Beschwerde beinahe immer von engagierten AktivistInnen bzw. AnwältInnen abhängen. Dies führt zu einer potentiell paternalistischen Konstellation, in der AktivistInnen und AnwältInnen versuchen, betroffene MigrantInnen für ihr politisches Projekt zu gewinnen. Dazu kommen durch unterschiedlichen Rechtsstatus und ungleiche Ressourcen sowie rassistische Diskriminierungen hervorgerufene Machtasymmetrien. Allerdings führen viele Flüchtende und MigrantInnen politische Kämpfe gegen die systematische Gewalt an MigrantInnen an den europäischen Grenzen. Die Rolle kritischer AnwältInnen kann sein, sich mit diesen Kämpfen zu solidarisieren und ihre Expertise und Ressourcen einzusetzen, damit sie auch vor europäischen Gerichten geführt werden können. Eine solidarische Zusammenarbeit auf Augenhöhe kann auch erfordern, Machtasymmetrien zu thematisieren und ihnen entgegen zu wirken, etwa durch gemeinsame Überlegungen, wie Problemen – wie einem unsicheren Aufenthaltsstatus und prekären Lebensumständen – begegnet werden kann und dadurch, dass Räume geschaffen werden, in denen von Menschenrechtsverletzungen Betroffene von ihren Erfahrungen berichten und ihre Kämpfe führen können. 

DIE BESCHWERDEGRÜNDE 

Die Beschwerdeführenden werfen dem spanischen Staat vor, gegen das im Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Artikel 3 EMRK enthaltene non-refoulement-Prinzip verstoßen zu haben. Dieses verbietet eine Abschiebung, wenn »stichhaltige Gründe« für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person am Zielort einem »realen Risiko« von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird. NGO-Berichte, die die systematischen Misshandlungen von MigrantInnen durch marokkanische Sicherheitskräfte nach Abschiebung durch die Guardia Civil dokumentieren, sowie Aufnahmen aus der Nacht des 13. August 2014, auf denen zu sehen ist, wie marokkanische Grenzkräfte auf Abgeschobene einschlagen, untermauern diese Einschätzung. Der Antifolterausschuss des Europarates empfahl im April 2015, dass »im Lichte des Risikos von Misshandlung nach Marokko abgeschobener irregulärer MigrantInnen durch Mitglieder der Moroccan Auxiliary Forces [...] die spanischen Behörden sicherstellen [sollten], dass diesen keine Personen übergeben werden«.(9)
Dennoch wurde dieser Teil der Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer seien zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Marokko ausgesetzt worden. Kein Element der Beschwerden erwecke den Anschein einer Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die spanischen Behörden.(10) Dabei sollte eigentlich das Wissen über das reale Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Marokko ausschlaggebend sein, das die spanischen Behörden zum Zeitpunkt der Abschiebung hatten – ein solches Risiko bestand für die Beschwerdeführer und war den spanischen Behörden bekannt, unabhängig davon, dass es sich nicht verwirklicht hat.
Der weiter anhängige Teil der Beschwerden macht eine Verletzung des Verbotes der Kollektivausweisung nach Artikel 4 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK geltend. Dieses besagt, dass niemand ausgewiesen werden darf, ohne dass die entsprechende Entscheidung die individuellen Umstände der ausgewiesenen Person berücksichtigt. Diese muss die Gelegenheit haben, Gründe gegen eine Ausweisung vorzubringen und etwa einen Asylantrag zu stellen. Dieses Recht scheint im Falle der Beschwerdeführenden und aller an den Grenzzäunen in Melilla und Ceuta Ausgewiesenen eindeutig verletzt: Alle, auch besonders Schutzbedürftige und Asylsuchende, werden ungeachtet ihrer persönlichen Umstände zurückgeschoben.
Weiterhin machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde gegen EMRK-Verletzungen nach Artikel 13 EMRK geltend: Laut EGMR können nur Beschwerdemöglichkeiten gegen Verletzungen des non-refoulement-Prinzips und des Verbotes der Kollektivausweisung als wirksam erachtet werden, die die Abschiebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aufschieben. Den Beschwerdeführenden stand keine Beschwerde­möglichkeit mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung. Dies ist auch für die Zulässigkeit der Beschwerden entscheidend: Der nationale Rechtsweg muss erschöpft worden sein, allerdings müssen lediglich de facto zugängliche und wirksame Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Da in Spanien keine wirksamen Beschwerdemöglichkeiten bestanden, waren direkte Beschwerden an den EGMR zulässig.

›THE BORDER IS NOT WHERE THE BORDER IS‹ 

Die Beschwerden trafen auf eine große Resonanz in der spanischen Presse und Öffentlichkeit und bei Akteuren der spanischen Zivilgesellschaft; der Menschenrechtskommissar des Europarates und das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge kritisieren die Ausweisungen an den Grenzzäunen seit langem. Ein Unterliegen Spaniens vor dem EGMR sollte insofern großen Druck aufbauen, diese Politik zu ändern. Allerdings stellt sich die Frage, inwiefern die fortschreitende Externalisierung der Grenzkontrolle dazu führt, dass eine rechtliche Strategie, die sich auf von Spanien begangene EMRK-Verletzungen konzentriert, der Situation an den Grenzen von Melilla und Ceuta nicht mehr gerecht wird. Ein Wiederaufbau der Camps auf Mount Gourougou wird von der marokkanischen Polizei verhindert, auch der neue marokkanische Zaun und Graben machen es MigrantInnen schwer, die Grenze von Melilla überhaupt zu erreichen. Im August 2015 berichteten Adil Akid und Julianna Nagy, dass es kaum noch erfolgreiche Versuche gebe, die Grenzanlagen Richtung Melilla zu überwinden. Zynischerweise haben die spanischen Behörden Posten an den Grenzübergängen eingerichtet, bei denen MigrantInnen Asyl beantragen können. Diese sind auf Grund der marokkanischen Repression für MigrantInnen aus Staaten südlich der Sahara jedoch kaum zu erreichen, denn ›the border is not where the border is‹. Andererseits kommt es entlang der EU-Außengrenzen weiterhin zu Abschiebungen ohne reguläres Verfahren, z.B. von Bulgarien in die Türkei. Das Instrument von EGMR-Beschwerden könnte in diesem Zusammenhang weiterhin sinnvoller Teil des Kampfes gegen die Migrationsabwehrpolitik sein.
Gleichzeitig gilt es, Strategien gegen die fortschreitende Externalisierung der Grenzkontrolle zu entwickeln. Dass diese mehr denn je als Erfolgsrezept in der Flüchtlingspolitik gilt, wurde Ende November 2015 deutlich: Die EU will der Türkei drei Milliarden Euro zur Verfügung stellen sowie türkischen StaatsbürgerInnen die visafreie Einreise in die EU ermöglichen. Im Gegenzug soll die türkische Regierung dafür sorgen, dass weniger Flüchtende die EU erreichen – Amnesty International berichtete bereits im Dezember von willkürlicher Inhaftierung von Geflüchteten sowie von Kollektivausweisungen nach Syrien und in den Irak.(11)

Simon Rau (LLM Human Rights Law, University of Nottingham) arbeitet am European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) in Berlin.

Fußnoten
(1) Dieser Artikel ist zuerst erschienen in Forum Recht, 1/2016. Ich danke der Redaktion der Forum Recht, Michael Salomon, Carsten Gericke und Vera Wriedt für ihre kritische Kommentierung früherer Entwürfe.
(2) In diesem Artikel beschäftige ich mich mit der Abwehr von Menschen ohne Einreiseerlaubnis an der spanischen Grenze, die Menschen unabhängig davon betrifft, ob sie einen Anspruch auf Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben. Da auch die Interventionsmöglichkeiten auf Grundlage der EMRK, die ich bespreche, unabhängig von einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz sind, unterscheide ich nicht zwischen Menschen, die aus sozio-ökonomischen Gründen, vor Verfolgung oder vor Gewalt und Krieg fliehen. Ich verwende die Begriffe ›Migrantinnen und Migranten‹ und ›Flüchtende‹ für Menschen, die auf ihrer Flucht versuchen, die EU zu erreichen.
(3) ›Forward Defence. What other Europeans can learn from Spanish efforts to limit illegal migration‹, The Economist, 17.10.2015.
(4) Human Rights Watch (2014): Abused and Expelled. Ill-Treatment of Sub-Saharan Migrants in Morocco (Februar): 54; vgl. z.B. JO Minerva und JOs Hera I und II in: Frontex, ›Archives of Operations‹, http://frontex.europa.eu/operations/archive-of-operations/.
(5) Ley Orgánica, 4/2015 v. 30.03.2015.
(6) Ärzte ohne Grenzen (2013): Violence, Vulnerability and Migration: Trapped at the Gates of Europe. A report on the situation of sub-Saharan migrants in an irregular situation in Morocco (März): 15 [eigene Übersetzung].
(7) EGMR, N.D. und  N.T. ./. Spanien, 8675/15 und 8697/15 [französisch und spanisch]; englische Zusammenfassung unter: European Database of Asylum Law, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/nd-and-nt-v-spain-no-867515-and-no-869715-communicated-case-refoulement-asylum-applicants.
(8) EGMR, Hussun u.a. ./. Italien, 10171/05, 10601/05, 11593/05 und 17165/05, Entscheidung v. 19.01.2010.
(9) Report to the Spanish Government on the visit to Spain carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 14 to 18 July 2014, 9.04.2015, CPT/Inf (2015) 19, § 53.
(10) EGMR, N.D. und N.T. ./. Spanien, ebd., § 15.
(11) Amnesty International (2015): Europe’s Gatekeeper. Unlawful Detention and Deportation of Refugees from Turkey, 16. Dezember.