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Ökologische Veränderungen und Verwundbarkeiten(1)

Über gesellschaftliche Ausschlüsse von Umweltflüchtlingen und Wege der Wiedereinschlüsse

LENA KRECK

Umweltflüchtlinge sind tragische Figuren im derzeitigen Flüchtlingsregime: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die fluchtverursachenden Veränderungen der natürlichen Umwelt reduzieren werden. Im Gegenteil: Statt den Emissionsausstoß zu reduzieren, steigen – ungeachtet völkerrechtlicher Verträge zur CO2-Reduktion – die Zahlen Jahr um Jahr.(2) Extreme Wettersituationen werden sich häufen und sich auf bisher weitgehend unbelastete Regionen ausdehnen. Das steigende Müllaufkommen wird Lebensraum verknappen und Gesundheit gefährden.(3) Damit muss davon ausgegangen werden, dass ökologische Veränderungen in naher Zukunft zunehmend und massenhaft Migration auslösen werden. Diese Erkenntnis ist keine neue und ist in besonders belasteten Regionen wie in der Sahel-Zone oder in Bangladesch bereits Realität. Dennoch standen die Vermeidung von Umweltflucht und der Schutz von Umweltflüchtlingen auch bei der UN-Klimakonferenz in Paris im Dezember 2015 nicht auf der Agenda.
Umweltflüchtlinge sind tragische Figuren, weil die Bedrohungen ihres Lebens zwar außer Frage steht, das Recht aber keine Schutznorm für sie kennt. Bisher haben selbst weite Auslegungen nicht dazu geführt, dass sich ein Umweltflüchtlingsrecht etablieren konnte. Umweltflüchtlinge sind somit zweimal den Gewalten ausgesetzt: Zunächst schlagen die Naturgewalten zu, dann folgt die Rechtsgewalt.
In der Literatur und in der rechtspolitischen Auseinandersetzung werden ökologische Veränderungen zunehmend im Kontext von Menschenrechtsverletzungen gesehen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Ausdruck – so die hier vertretende These – von Exklusionen. Wer nicht stabil in ausreichend viele Funktionssysteme inkludiert ist, wird nicht durch sie geschützt. Eine auf den Körper reduzierte Existenz profitiert nicht von den Errungenschaften sozialer Systeme. Erscheinen Menschen ihnen nicht als Personen, nehmen die soziale Systeme sie höchstens als ein Rauschen wahr. Ihr Leid kann nicht erfasst werden – zunächst. Denn über einen Umweltflüchtlingsschutz können Wiedereinschlüsse erlangt werden. Mit dem Einschluss in die Systeme des Rechts, der Wirtschaft und der Politik steigen die Chancen für Inklusionen auch in weitere Funktionssysteme. Je wahrscheinlicher Inklusionen sind, desto geschützter sind die Flüchtlinge.

I.
UMWELTFLÜCHTLINGE ALS EXKLUDIERTE

Ich verstehe Umweltflüchtlinge als jene, die aufgrund von Veränderungen der natürlichen Umwelt aus den sozialen Systemen exkludiert werden. Damit unterbreite ich – in Abkehr von gängigen migrationssoziologischen Ansätzen wie den Push- und Pull-Modellen oder dem Transnationalismus – ein Angebot, die Schutzbedürftigkeit von Migrierenden über gesellschaftliche Ein- und Ausschlüsse zu beschreiben.
In der Diskussion um Umweltflüchtlinge wird hingegen regelmäßig suggeriert, dass die Veränderung der natürlichen Umwelt und die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen in einem simplen Abhängigkeitsverhältnis stehen: Überschwemmungen, Desertifikation etc. produzieren Umweltflüchtlinge. Dieser monokausalen Sichtweise soll widersprochen werden. Umweltflüchtlinge entstehen in seltenen Fällen nach diesem Prinzip. Häufig trifft die Veränderung der natürlichen Umwelt auf bereits bestehende Exklusionsgefahren und kann so drohende Exklusionen verwirklichen. Wer wird aber aus sozialen Systemen exkludiert, wenn sich die natürliche Umwelt verändert? Für wen sind die Exklusionsgefahren besonders ausgeprägt? Wer ist im Besonderen verwundbar, wenn sich die natürliche Umwelt verändert?
Veränderungen der natürlichen Umwelt haben zunächst eine räumliche Dimension. In bestimmten Regionen der Erde sind gehäuft und verstärkt ökologische Katastrophen, zumindest aber schädigende Veränderungen, zu verzeichnen.(4) Die dort lebenden Menschen sind also in besonderer Weise von Veränderungen der natürlichen Umwelt bedroht. Deshalb wird in der politischen Diskussion um den Klimawandel und andere Veränderungen der natürlichen Umwelt vertreten, der ›globale Süden‹ sei in besonderer Weise betroffen.
Es ist jedoch unzureichend, die Betroffenheit von Veränderungen der natürlichen Umwelt allein räumlich auszumachen. Eine solche Reduktion verkennt, dass auch innerhalb einer Region Menschen unterschiedlich von den gleichen Veränderungen der natürlichen Umwelt betroffen sein können. Menschen sind in unterschiedlichem Ausmaß verwundbar. Die Vulnerabilitätsforschung offeriert verschiedene Erklärungsansätze, um dieses Phänomen zu beschreiben: Sie reichen von einem Mangel an Zugangsrechten als Ausgangspunkt von Vulnerabilität über politökonomische Ansätze bis hin zu humanökologischen Erklärungsmodellen, welche intersektionale Herangehensweisen in den Fokus stellen.(5)
Am Beispiel des Hurrikans Katrina lässt sich konkret beobachten, wie Veränderungen der natürlichen Umwelt plus bereits bestehender Vulnerabilitäten Umweltflüchtlinge produzieren. Katrina ist nicht nur wegen seiner massiven Zerstörungskraft ein einschneidendes Ereignis in der US-amerikanischen Geschichte gewesen, sondern auch wegen des Katastrophenmissmanagements und der massiven sozialen Umstrukturierungen im Rahmen des Wiederaufbaus.(6)
Konkret geht es um die schwarzen Anwohnerinnen und Anwohner der tiefer liegenden und damit überschwemmten Stadtteile New Orleans, die die Greater New Orleans Bridge passieren wollten, um sich in höher gelegenen Vierteln vor den Fluten zu retten. Polizei, private Sicherheitskräfte und weiße Bürgerwehren unterstellten ihnen Plünderungsabsichten und versuchten, sie mit Warnschüssen davon abzuhalten.(7) Dabei kam es auch zu tätlichen Übergriffen gegen Schutzlose, auch mit Todesfolge.(8)
Obwohl das US-amerikanische Strafrecht Morde ahndet, wurden in vielen Fällen keine Ermittlungsverfahren eingeleitet.(9) Wer zu Tode gekommen ist, wurde genauso ausgeblendet, wie die Frage, ob die Tötungen möglicherweise gerechtfertigt oder entschuldbar waren. Darauf kam es nämlich gar nicht erst an, da bereits die Erfüllung des Tatbestandes nicht vom System des Rechts wahrgenommen wurde. Wer so erschossen wird, für den bietet das System des Rechts keine Sicherheit. In diesen Fällen beschränkt sich die Rechtsunsicherheit nicht auf Entscheidungen innerhalb des Rechtssystems, etwa auf die Frage, ob die Tötungshandlung von einem Gericht als gerechtfertigt bewertet wird. Die Rechtsunsicherheit wird vielmehr zur Sicherheit, jenseits des Rechts existieren zu müssen. Denn die Tötungen dieser Menschen wurden vom Rechtssystem nicht wahrgenommen, und sie fanden gesellschaftlich schlicht nicht statt.
Katrina hat die Exklusionsgefahr der schwarzen Unterschicht so gesteigert, dass viele Flutopfer über die gesellschaftliche Exklusionsschwelle gespült wurden und trotz entsprechender Strafgesetze vom Schutz des US-amerikanischen Rechtssystems nicht mehr profitieren konnten. Der Code Recht/Unrecht spielte für die Erschossenen keine Rolle mehr. Er war der Metacodierung Inklusion/Exklusion gewichen.
Diese Exklusionen lassen sich nicht allein mit der Veränderung der natürlichen Umwelt erklären. Sie haben einen rassistischen und auf Klassenverhältnissen basierenden Hintergrund. Die Hautfarbe derjenigen, die sich über die Brücke retten wollten, »überschattet«(10) das Einschlussbegehren in das Rechtssystem. Da von den Exklusionen in erster Linie schwarze, arme Menschen betroffen waren, mag man einwenden, der Ausschluss sei nicht eine unmittelbare Folge der Umweltveränderungen gewesen. Ich möchte entgegnen, dass bereits bestehende Rassismen und soziale Ungleichheit Exklusionsgefahren begründen. Mit der Veränderung der natürlichen Umwelt wird die Grenze zum Ausschluss überschritten, weil das System des Rechts in der Folge nur noch selektiv, entsprechend der Verwundbarkeit der betroffenen Menschen, Sachverhalte wahrnimmt. Wer privilegiert ist, muss sich – so zumindest im Fall von Katrina – nicht fürchten, dem Grunde nach nicht mehr auf die durch das Rechtssystem erzeugte Sicherheit vertrauen zu können. Wer bereits vor dem Hurrikan von Exklusionen bedroht war, wurde für das System des Rechts als Rechtssubjekt unsichtbar.

II.
UMWELTFLÜCHTLINGE IM FLÜCHTLINGSRECHT

Schutzbedürftigkeit und Exklusion werden hier als Synonyme verstanden, ein Anerkennen der Schutzbedürftigkeit von Umweltflüchtlingen im Flüchtlingsrecht als eine entscheidende Voraussetzung für Wiedereinschlüsse in soziale Systeme. Bisher gibt es kein Urteil, welches Umweltflüchtlinge als solche anerkennt. Die Gerichte verneinen die GFK-Flüchtlingseigenschaft und die subsidiäre Schutzbedürftigkeit wie an zwei neuseeländischen Beispielen aufgezeigt werden soll.

1. UMWELTFLÜCHTLINGE ALS GFK-FLÜCHTLINGE

In der ersten Entscheidung von 2013 befasste sich der neuseeländische High Court in Auckland mit der Frage, ob die Antragsstellenden als GFK-Flüchtlinge zu werten waren.(11) Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine Verfolgung deshalb nicht vorlägen, weil es keinen Verfolger gebe.(12) Ein Familienvater kiribatischer Staatsbürgerschaft, der sich seit 2007, zuletzt illegalisiert, in Neuseeland befand, hatte beantragt, dass er und seine Familie als Klimaflüchtlinge anerkannt werden. Zur Begründung führte er an, dass alle EinwohnerInnen Kiribatis aufgrund des steigenden Meeresspiegels Klimaflüchtlinge seien. Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Verfolgung könne von staatlichen und nicht-staatlichen AkteurInnen ausgehen, nicht aber von jedem Staat, der seinen Beitrag zum Klimawandel leiste. Bezugnehmend auf das australische Refugee Review Tribunal (RRT)(13) argumentierte das Gericht, eine Verfolgung sei nur dann gegeben, wenn sie auf einen der Konventionsgründe abziele, wenn die Verfolgung also aufgrund der Rasse, Nationalität, Religion, politischer Auffassung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolge (§ 55).(14) Da eine solche Motivation im Falle klima­bedingter Umweltveränderungen nicht gegeben sei – was sich schon aus der Unbedenklichkeit, den Namen des Antragstellers zu veröffentlichen, ergebe (§ 12) – sei, selbst wenn man annähme, eine Verfolgung sei gegeben, zumindest kein Konventionsgrund erfüllt (§ 55). Insbesondere sei aber keine gemeinsame Verantwortung der Staatengemeinschaft für die Betroffenen des Klimawandels über die GFK erfasst (§§ 57-58).

2. SUBSIDIÄRER UMWELTFLÜCHTLINGSSCHUTZ

In einer zweiten Entscheidung befasste sich das Immigration and Protection Tribunal New Zea­land 2014(15) mit einem möglichen subsidiären Umweltflüchtlingsschutz nach Art. 7 UN-Zivilpakt. Nach dem neuseeländischen Immigration Act 2009 musste das Gericht zunächst eine Flüchtlingseigenschaft nach der GFK (Art. 129 Immigration Act 2009) prüfen, dann eine Schutzbedürftigkeit nach der Antifolterkonvention (Art. 130 Immigration Act 2009) und schließlich die Schutzbedürftigkeit nach Art. 6 und 7 UN-Zivilpakt (Art. 131 Immigration Act 2009).
Das Gericht handelte recht knapp ab, dass die Antragstellenden – ein Ehepaar, beide Lehrkräfte, das 2007 aus Tuvalu nach Neuseeland umgesiedelt war – weder nach der Flüchtlingskonvention (§ 42) noch nach der Antifolterkonvention (§ 47) schutzbedürftig sind, und wendete sich sodann einer umfassenden Prüfung von Verletzungen nach dem UN-Zivilpakt zu § 51 Art. 131 Abs. 1 Immigration Act 2009 beschränkt die Prüfung allerdings auf die Art. 6 und 7 UN-Zivilpakt.(16)
Das Recht auf Leben nach Art. 6 UN-Zivilpakt sah das Gericht im gegebenen Fall nicht verletzt, weil es der Regierung Tuvalus nicht auferlegt werden könne, jegliche Veränderungen der natürlichen Umwelt abzuwenden. Die Staatenverpflichtungen müssten sich an der Realität orientieren und könnten sich deshalb nur auf Machbares, sicherlich auch vor und nach der ökologischen Veränderung, beschränken. Es läge aber nicht in Tuvalus Gewalt, ökologische Katastrophen abzuwenden (§ 75).
Des Weiteren prüfte das Gericht, inwiefern den Antragstellenden eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 7 UN-Zivilpakt drohen würde, sollten sie ausgewiesen werden. Dabei schloss es sich explizit nicht dem EGMR und seiner Auffassung zu Art. 3 EMRK an (§ 82). Dennoch sei eine Verletzung von Art. 7 UN-Zivilpakt aufgrund von Veränderungen der natürlichen Umwelt nicht ausgeschlossen (§ 83). In Anschluss an die zuvor dargestellte Entscheidung des High Court in Auckland zählte das Gericht drei Beispiele auf, die eine Schutzbedürftigkeit begründen könnten:

»Examples include where:

  1. due to political weighting, state response to natural disasters fails to meet the recovery needs of marginalised groups;
  2. the provision of post-disaster humanitarian relief may become politicised; and
  3. the increased vulnerability of persons displaced in the wake of natural disasters increases the risk of them being subjected to cruel treatment (for example, being trafficked) by non-state actors against whom the state is unwilling or unable to provide effective protection (§ 83)«.

Bezugnehmend auf Walter Kälin und Nina Schrepfer(17) und die Klimaflüchtlingsentscheidung des neuseeländischen High Court kam das Gericht zu dem Schluss, der fehlende Zugang zu einer Grundversorgung (Essen und Unterkunft) könne eine Gefahr für das Leben darstellen (§ 86).  Kälin und Schrepfer fragen, inwiefern die geltende Rechtsauslegung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UN-Zivilpakt Umweltflüchtlinge vor Ausweisungen schützt.(18) Dabei ziehen sie herausgehoben die Entscheidung D v UK(19) heran, weil hier der EGMR davon ausgeht, dass in dem Staat, in den ausgewiesen werden soll, die Menschenrechtsverletzung nicht von staatlichen bzw. nicht-staatlichen Akteuren droht, sondern aufgrund der fortgeschrittenen AIDS-Erkrankung des Antragstellers von Faktoren, die der Staat weder direkt noch indirekt beeinflussen könne.(20) Kälin und Schrepfer können sich eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Umweltflüchtlingsfälle vorstellen, wenn die Katastrophe noch nicht beendet ist oder zusätzliche Gefahren drohen.(21)
Treatment nach Art. 131 Immigration Act 2009 setzt aber nach Auffassung des Immigration Tribunal zudem »policy measures directed at a particular segment of the population« (§ 86) voraus. Unter bestimmten Umständen sei auch die Ablehnung von fremden Hilfsangeboten als grausame Behandlung im Sinne des Art. 7 UN-Zivilpakt zu verstehen.
Im konkreten Fall sei das Leben der Antragstellenden nicht in Gefahr gewesen (§ 99). Eine Rückkehr nach Tuvalu würde sie zwar vor ökonomische Herausforderungen stellen. Da die Antragstellenden als Lehrkräfte mit Erfahrungen im Ausland aber weder vom Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat ausgeschlossen waren (§ 100), noch zu einer Bevölkerungsgruppe gehörten, die fürchten müsse, von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen ausgeschlossen zu werden (§ 109), sei zu erwarten, dass sie sich ein neues Leben aufbauen könnten.
Das Gericht legte also cruel treatment deutlich eng aus. Voraussetzung sei eine diskriminierende Behandlung bestimmter Teile der Bevölkerung. Damit interpretiert das Gericht ein Tatbestandsmerkmal in Art. 7 UN-Zivilpakt, das so wörtlich nicht genannt wird. Schlussendlich war für die Antragstellenden persönlich die Entscheidung nicht erheblich, weil eine Ausweisung in einer zweiten Entscheidung(22) ausgeschlossen wurde, um den Familienzusammenhalt (vor allem mit der Mutter des Antragstellers) nicht zu zerstören.

III.
ANFORDERUNGEN AN EINEN INKLUDIERENDEN UMWELTFLÜCHTLINGSSCHUTZ 

Die beiden knapp dargestellten Entscheidungen zeigen Hürden in der Entwicklung eines Umweltflüchtlingsrechts auf, die derzeit noch nicht genommen werden. Ausgehend davon, dass Umweltflüchtlinge als Exkludierte schutzbedürftig sind, ist zu fragen, wie effektiv und an Bedürfnissen orientiert Möglichkeiten der gesellschaftlichen Wiedereinschlüsse offeriert werden können. Dabei wird spiegelbildlich zu Ausschlussdynamiken(23) davon ausgegangen, dass Inklusionen in die Systeme des Rechts, der Politik, der Wirtschaft usw. sich wechselseitig stärken. In der Diskussion um ein zu schaffendes Umweltflüchtlingsrecht lassen sich die vorgeschlagenen Lösungswege grob zweiteilen: Erstens soll der Umweltflüchtlingsschutz aus einer (verbindlichen) Konvention – Genfer Flüchtlingskonvention, Umweltrahmenkonvention oder einer zu schaffenden Umweltflüchtlingskonvention – erwachsen. Zweitens wird dies abgelehnt und eine fragmentierte, durch das Soft Law getragene Rechtsentwicklung vorgeschlagen.
Rechtspolitisch wird für den zweiten Weg argumentiert, dass die Entstehung eines Umweltflüchtlingsrechts dann am wahrscheinlichsten ist, wenn sukzessiv die politische Überzeugung Handlungsnotwendigkeit erwachsen lässt. Derzeit sei sie noch nicht gegeben und eine Umweltflüchtlingskonvention würde nicht vom politischen Willen getragen werden.(24) Zudem bietet eine dezentrale Entwicklung des Umweltflüchtlingsrechts die Möglichkeit, auf regionale Besonderheiten einzugehen. Für diesen Weg sprechen also in erster Linie strategische Argumente. Mit ihnen wird die Hoffnung verbunden, dass sich in naher Zukunft erste Tendenzen eines Umweltflüchtlingsschutzrechts absehen lassen.(25)
Der erste Ansatz bündelt hingegen zentrale Anforderungen an den Umweltflüchtlingsschutz in einen in sich geschlossenen, auf Vollständigkeit orientierten und vor allem verbindlichen Rechtstext. Bisher gibt es aber keine wirkungsmächtige erfolgversprechende Initiative für eine Umweltflüchtlingskonvention. Dabei hat der Vertragsentwurf der Universität Limoges(26) gezeigt, dass auch eine entsprechende Konvention mit Minimalanforderungen und viel Raum für Rechtsfortbildung denkbar ist. Diese böte die Möglichkeit, unterschiedliche Szenarien von ökologischen Veränderungen getrennt zu bewerten. Unabhängig von dem Weg, der beschritten wird, muss das Ziel zentral sein: Umweltflüchtlinge als aus den sozialen Systemen aufgrund von Veränderung der natürlichen Umwelt Exkludierte können dann Wiedereinschlüsse in die Funktionssysteme erlangen, wenn der Umweltflüchtlingsschutz als subsidiärer Menschenrechtsschutz konzipiert ist. Das setzt voraus, dass Umweltflüchtlinge
1. ihren Flüchtlingsstatus einklagen können,
2. als politische Subjekte verstanden werden,
3. ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet werden kann und
4. bei drohenden Menschenrechtsverletzungen aufgrund von ökologischen Veränderungen für sie das Gebot des non-refoulement gilt.

AD 1. INDIVIDUALRECHT

Die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung über den Umweltflüchtlingsstatus ist der erste Schritt zum Wiedereinschluss in das System des Rechts. Inklusionen in das Recht verlangen einen individuellen Zugang, eine individuelle Beurteilung des Sachverhalts. Schutzbedürftigkeiten können nicht kollektiv ermittelt werden, weil Exklusionen nur dann treffend bestimmt werden können, wenn die spezifischen Vulnerabilitäten in die Betrachtung mit einbezogen werden. Kollektive Lösungen, Gruppen im Flüchtlingsrecht, können nicht verhindern, dass sie vor allem jenen zu Gute kommen, die (relativ) privilegiert sind. Individuelle Exklusionen können sie nicht erkennen. Ein solches Schutzangebot läuft Gefahr, nicht alle Schutzbedürftigen zu erreichen und damit schlussendlich zu versagen. Nur Schutzinstrumente, die gesellschaftliche, hierarchisierende Zuschreibungen wahrnehmen, können die Bandbreite der Auswirkungen ein und desselben Naturereignisses erfassen.

AD 2. PARTIZIPATION

Gesellschaftliche Einschlüsse verlangen den Zugang zu politischer Macht. Ein wirksamer Umweltflüchtlingsschutz setzt also voraus, dass sich Umweltflüchtlinge an politischen Wahlen beteiligen und die Staatsbürgerschaft des Aufnahmestaats erlangen können. Bereits im Anerkennungsverfahren als Flüchtlinge und in den Verhandlungen um eine Ausgestaltung (internationalen) Umweltflüchtlingsrechts müssen Umweltflüchtlingsselbstorganisationen eine Stimme erhalten, um Interessen von Umweltflüchtlingen artikulieren zu können. Umweltflüchtlinge sind nicht als reineAdressatinnen und Adressaten von Flüchtlingspolitik zu verstehen, sondern als politische Subjekte.?Für Umweltbinnenflüchtlinge muss in besonderer Weise gewährleistet sein, dass auch ein Verlust von Ausweisdokumenten einer politischen Teilhabe nicht im Wege stehen darf und es die Möglichkeit der politischen Selbstorganisation geben muss. 

AD 3. SCHADENSERSATZ UND SOZIALE DASEINSVORSORGE

Um eine Inklusion in das System der Wirtschaft erlangen zu können, müssen Umweltflüchtlinge über Geld verfügen. Mindestens muss ihnen deshalb die Erlaubnis erteilt werden, über Erwerbsarbeit Lohn zu verdienen, und es muss garantiert werden, dass trotz Flucht ihr Eigentum nicht angetastet wird. Da letzteres aber oftmals über die Veränderungen der natürlichen Umwelt zerstört worden ist, müssen finanzielle Kompensationen geleistet werden. Unterstützungsleistungen beim Wiederaufbau können Exklusionen (wie etwa das Beispiel Katrina gezeigt hat) gar verstärken und sind kein Garant für einen Wiedereinschluss in das System der Wirtschaft. Deshalb müssen Umweltflüchtlinge (additiv) Schadensersatz beanspruchen können. Darüber hinaus dürfen Zugänge zum Bildungssystem und zum System der Krankenbehandlung nicht vorenthalten werden und müssen den Standards des derzeit geltenden Flüchtlingsrechts mindestens entsprechen.

AD 4. NON-REFOULEMENT

Ein gesicherter Aufenthaltsstatus stellt bei grenzüberschreitender Migration für die Inklusion in das System des Rechts einen Kern dar. Zumindest muss garantiert werden, dass Umweltflüchtlinge nicht ausgewiesen werden können, solange im Herkunftsstaat Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Veränderungen der natürlichen Umwelt drohen. 

Lena Kreck hat an der Universität Bremen promoviert und absolviert derzeit ihr Referendariat in Berlin.

Fußnoten
(1) Dieser Text speist sich aus meiner Dissertation: Lena Kreck (2016): Exklusionen/Inklusionen von Umweltflüchtlingen. Weilerswist, i.E.
(2) Vgl. Steven J. Davis und Robert Socolow (2014): Commitment accounting of CO2 emissions. In: Environmental Research Letters, 9(8), http://www.iopscience.iop.org/.../10.../1748-9326/9/8/084018/pdf.
(3) Daniel Hoornweg, Perinaz Bhada-Tata und Chris Kennedy (2013): Waste production must peak this century. In: nature – International Weekly Journal of Science, 502: 615-617.
(4) Hans-Joachim Wenzel (2002): Umweltflüchtlinge oder Umweltmigranten? Umweltdegradation, Verwundbarkeit und Migration/Flucht im subsaharischen Afrika. In: Jochen Oltmer (Hg.), Migrationsforschung und Interkulturelle Studien: Zehn Jahre IMIS. Wiesbaden: 287, 292.
(5) Für eine ausführlichere Übersicht vgl.: Kristina Dietz (2011): Der Klimawandel als Demokratiefrage. Sozial-ökologische und politische Dimensionen von Vulnerabilität in Nicaragua und Tansania. Münster: 14-19.
(6) Christian Jakob & Friedrich Schorb (2008): Soziale Säuberung. Wie New Orleans nach der Flut seine Unterschicht vertrieb. Münster.
(7) Ebd.: 22.
(8) »Polizisten wegen Schüssen auf Unbewaffnete verurteilt«, Süddeutsche Zeitung (05.04.2012), http://www.sueddeutsche.de/panorama/nach-hurrikan-katrina-polizisten-wegen-schuessen-auf-unbewaffnete-verurteilt-1.1326950.
(9) Jakob & Schorb, a.a.O.: 24.
(10) Sven Opitz (2012): An der Grenze des Rechts. Inklusion/Exklusion im Zeichen der Sicherheit. Weilerswist: 146.
(11) High Court Auckland. Teitiota v Chief Executive of the Ministry of Business Innovation and Employment, Urteil vom 16.11.2013, CIV-2013-404-3528 [2013] NZHC 3125.
(12) Für eine ausführliche Besprechung des Urteils siehe: Lena Kreck (2014): Zur Entscheidung über den ›ersten Klimaflüchtling‹. In: Kritische Justiz, 47(1): 81-85.
(13) Refugee Review Tribunal, Urteil v. 10.12.2009; 0907346 [2009] RRTA 1168.
(14) In gleicher Weise argumentiert Jane McAdam. Sie hebt dabei hervor, dass es gerade an den persönlichen Eigenschaften der Antragsteller fehle, die eine Verfolgung nach der GFK begründen könnten. Jane McAdam (2012): Climate Change, Forced Migration, and International Law. Oxford: 46. Vgl. hierzu auch Britta Nümann (2014): Umweltflüchtlinge? Umweltbedingte Personenbewegungen im Internationalen Flüchtlingsrecht. Baden-Baden: 285.
(15) Immigration and Protection Tribunal New Zealand. Urteil v. 04.06.2014, AC (Tuvalu), [2014] NZIPT 800517-520.
(16)   »A person must be recognised as a protected person in New Zealand under the Covenant on Civil and Political Rights if there are substantial grounds for believing that he or she would be in danger of being subjected to arbitrary deprivation of life or cruel treatment if deported from New Zealand«.
(17) Walter Kälin und Nina Schrepfer (2012): Protecting People Crossing Borders in the Context of Climate Change, Normative Gaps and Possible Approaches. In: UNHCR (Ed.), Legal and Protection Policy Research Series, Division of International Protection; vgl. hierzu auch Walter Kälin (2012): Displacement caused by the Effects of Climate Change. Who Will Be Affected and What Are the Gaps in the Normative Framework for their Protection? In: Scott Leckie, Ezekiel Simperingham und Jordan Bakker (eds.), Climate Change and Displacement Reader. Abingdon: 135-143.
(18) Kälin & Schrepfer, a.a.O.: 34-36.
(19) EGMR. Urteil v. 02.05.1997, D v the United Kingdom, 30240/96.
(20) Ebd., § 49.
(21) Kälin & Schrepfer, a.a.O.: 36. Jane McAdam hält hingegen eine solche Entscheidung für sehr unwahrscheinlich und vertritt, dass kumulative Menschenrechtsverletzungen, die ihren Ursprung in ökologischen Veränderungen haben, der vielversprechendste Ansatz sind, vgl. Jane McAdam (2011): Climate Change Displacement and International Law: Complementary Protection Standards. In: UNHCR (Ed.), Legal and Protection Policy Research Series: 27, 37.
(22) Immigration and Protection Tribunal New Zealand. Urteil v. 04.06.2014, AD (Tuvalu), [2014] NZIPT 501370-371.
(23) Vgl. Niklas Luhmann (2002): Die Politik der Gesellschaft. Frankfurt/M.: 427.
(24) Jane McAdam (2011): Swimming against the Tide: Why a Climate Change Displacement Treaty is Not the Answer. In: International Journal of Refugee Law, 23(1): 25.
(25) Vgl. hierzu das Vorgehen der Nansen Initiative.
(26) CRIDEAU and CRDP, Faculty of Law and Economic Science, University of Limoges. Draft Convention on the International Status of Environmentally-Displaced Persons (third version – May 2013).