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Aus dem ›Dschungel‹ ins Königreich?

Die Minderjährigen von Calais

CHARLOTTE KILROY

An der Grenze zwischen Frankreich und Großbritannien sammeln sich unzählige Personen, die über Monate versuchen, den Kanal zu überwinden. Darunter befinden sich viele Minderjährige, die zu ihren Verwandten nach England wollen. Das entstandene Camp wird der ›jungle de Calais‹ genannt. Teilweise haben sich dort bis zu 6.000 Personen aufgehalten.(1) Gelegentlich veranstaltet der französische Staat in den wilden Unterkünften und Zelten brutale Razzien. Die Flüchtlinge dort befinden sich in keinem Verfahren, erhalten keinerlei staatliche Versorgung oder Unterstützung, sie sind einfach nur da, komplett illegalisiert und warten, bis sich für wenige Sekunden ein Zeitfenster öffnet, um ungesehen einen Transporter oder Zug Richtung England besteigen zu können. Minderjährige werden weder in Obhut genommen, noch erhalten sie besonderen Schutz oder besondere Anlaufstellen. Britische Juristinnen und Juristen haben sich einiger dieser Jugendlichen angenommen und nach umfangreicher Feldarbeit die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen syrischen Minderjährigen in Calais und ihren Verwandten auf der Insel belegt.
Würden sich die Jugendlichen in einem regulären Asylverfahren in Frankreich befinden, wäre das zuständige Gericht nach der Dublin-Verordnung verpflichtet, Großbritannien um Übernahme der Jugendlichen auf Grund der dort lebenden Verwandten zu bitten. Dieses Verfahren würde bei ordnungsgemäßer Abwicklung nach wenigen Wochen beendet sein. Doch über Monate geschah nichts. Ohne Vormund konnten die Minderjährigen selbst auch weder Anträge stellen noch eine Rechtsvertretung beauftragen. Die britischen Juristinnen und Juristen stellten angesichts der französischen Verweigerung zunächst bei der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde für diese Minderjährigen förmliche Asylanträge. Wieder geschah nichts. Schließlich wandten sie sich an das Upper Tribunal. Das erst 2008 gegründete Tribunal entschied im Januar 2016, dass auf Grundlage der weder in Frankreich bearbeiteten noch an englische Stellen weitergeleiteten Asylanträge den Minderjährigen die Einreise nach Großbritannien zu gestatten sei. Das Gericht stellte den kompletten Verfahrensausfall im Hinblick auf Art.?8 der Dublin-III-VO in Frankreich fest und kam zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage der Prinzipien des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und der Dublin-Verordnung das Recht auf Familienzusammenführung von Minderjährigen mit ihren Eltern und Verwandten eindeutig geregelt sei und nicht über ein Nichtverfahren ausgehebelt werden könne.
Die Entscheidung ist, insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Gesetzgebungs­praxis, wegweisend und hat weitergehendes Potential. Sie spielt den Ball zurück zum Staat. Die Kolleginnen und Kollegen berichten, dass nunmehr Verfahren zur Familienzusammenführung binnen zwei Wochen geregelt werden können, wo sich zuvor monatelang nichts getan hatte. Allerdings steckt in diesen Verfahren ein immenser Aufwand im Hinblick auf das ehrenamtliche fact finding (Nachweis der verwandtschaftlichen Beziehungen, was teilweise ohne Personenstandsurkunden geschehen musste). Hinzukommt, dass durch die drohende Zerschlagung des ›Dschungels von Calais‹ auch die Sichtbarkeit der Minderjährigen sowie der Kontakt zu ihnen verloren zu gehen droht. Die französische Regierung will die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner auf maximal 2.000 Personen reduzieren, gerichtliche Verfahren hierzu sind noch nicht entschieden.(2) Die den Fall vertretende Anwältin Charlotte Kilroy hat für uns den Fall zusammengefasst, der darauf hinausläuft, das minderjährige Flüchtlinge, denen in Frankreich kein ordnungsgemäßes Dublin-Verfahren gewährt wird, gem. Art. 8 EMRK zu ihren Geschwistern nach Großbritannien einreisen dürfen (die Redaktion).(3) 

EINE ERFOLGREICHE ANWALTLICHE INTERVENTION 

Am 29. Januar 2016 hob das britische Oberverwaltungsgericht zwei Urteile in Sachen ZAT u.a. vs. Innenministerium auf. Es verwies die Verfahren an die Vorinstanz zurück, damit das Gericht erneut über die Klage von sieben Antragstellenden gegen die Verweigerung der Ministerin entscheide, vier von ihnen in das Vereinigte Königreich (UK) einreisen zu lassen, um Asyl beantragen zu können. Bei den vier Antragstellenden handelte es sich um drei unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Syrien und den behinderten volljährigen Bruder eines der drei, die sich alle seit mindestens drei Monaten in dem als ›Dschungel‹ bekannten Flüchtlingslager in Calais aufgehalten hatten. Die drei anderen Antragsteller waren ihre erwachsenen Geschwister, die bereits mit Flüchtlingsstatus im Vereinigten Königreich lebten. Das Urteil folgte einer richterlichen Anordnung aufgrund der Anhörung vom 20. Januar 2016, mit der die Ministerin verpflichtet wurde, die vier Antragsteller nach Großbritannien einreisen zu lassen; zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung waren sie bereits auf der Insel angekommen.
Die Klage basierte auf der Tatsache, dass die drei ersten Antragsteller unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Frankreich waren. In Verbindung mit dem Aufenthaltsstatus ihrer erwachsenen Geschwister im UK bedeute dies gem. Art. 8 der EU-Verordnung 604/2013 (sog. Dublin III), so die Kläger, dass dem UK eine materielle Verpflichtung oblag, über ihren Asylantrag zu entscheiden, soweit dies ihrem Wohl entsprach. Sie konnten nachweisen, dass das Dublin-Verfahren in Frankreich nicht gewährleistet war, jedenfalls nicht innerhalb angemessener Zeit, wenn überhaupt, und dass sie deshalb ihr Recht auf Familienzusammenführung in jenem Verfahren in Frankreich nicht durchsetzen konnten. Außerdem konnten sie ihre Verwandtschaftsverhältnisse belegen sowie – auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens – ihre Traumatisierung in Syrien und auf ihrer Flucht aus Syrien sowie die Notwendigkeit der Familienzusammenführung mit ihren Geschwistern, die in England für sie sorgen konnten. Und schließlich konnten sie nachweisen, dass sie im ›Dschungel‹ besonders gefährdenden und unzumutbaren Lebensbedingungen ausgesetzt waren. Sie machten geltend, dass das Ministerium unter diesen Bedingungen gem. Art. 8 EMRK verpflichtet war, sie zu ihren Familien nach England einreisen zu lassen. Die Ministerin hatte dies jedoch verweigert: Wohl wissend, dass dies nicht mit Art.?8 EMRK vereinbar war, behauptete sie, die Maßnahme sei verhältnismäßig, zumal andernfalls das Dublin-Verfahren umgangen würde.
Das Upper Tribunal (Oberverwaltungsgericht, OVG) hat die Beweise anerkannt und ist der Argumentation der Kläger gefolgt: Zwar bekräftigte es, dass den Dublin-Regeln mit ihren »ratio­nalen und überwölbenden Zielen und Grundsätzen« [›rationale and overarching aims and principles‹] die Bedeutung einer »materiellrechtlichen Erwägung mit nicht widerlegbarer Durchschlagskraft« [›status of a material consideration of undeniable potency‹] in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zukomme und die Gerichte deshalb nicht leichthin annehmen dürften, Art. 8 EMRK erlaube vollständig oder auch nur teilweise die Umgehung der Dublin-Verfahrensregeln und -Mechanismen.
Jedoch seien die Benachteiligungen der Antragsteller durch die Verpflichtung, den langwierigen Dublin-Prozess in Frankreich absolvieren zu müssen, so unverhältnismäßig, dass auf jenen Prinzipien nicht beharrt werden dürfe. Die Anordnung des OVG gewährleiste hingegen bei Wahrung der generellen Struktur des EU-Asylsystems und der Dubliner Verfahrensprinzipien deren Anwendung, ohne in unverhältnismäßiger Weise Art. 8 EMRK zu verletzen: Indem die vier Antragsteller bei den französischen Behörden schriftlich Asyl beantragt und das britische Innenministerium davon unterrichtet hätten, sei die Ministerin verpflichtet gewesen, sie nach England einreisen zu lassen. Eine Revision durch das Ministerium wurde zugelassen. 

Charlotte Kilroy ist Rechtsanwältin bei Doughty Street Chambers in London. Der Beitrag wurde vor Ende des Verfahrens verfasst. Aus dem Englischen von Rechtsanwalt Helmut Pollähne (Bremen), Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV.

Fußnoten
(1) https://fr.wikipedia.org/wiki/Jungle_de_Calais.
(2) http://fr.canoe.ca/infos/international/archives/2016/02/20160223-081547.html.
(3) Die weiteren beteiligten Juristinnen und Juristen waren Mark Scott der Kanzlei Bhatt Murphy und Sonal Ghelani vom Islington Law Centre; der plädierende Anwalt war Michael Fordham QC von Blackstone Chambers. Die vier assistierenden Anwälte, alle aus der Kanzlei Doughty Street Chambers, waren Charlotte Kilroy, Michelle Knorr, Alison Pickup and Jelia Sane.