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Natur als Kläger?

Eigenrechte für Biodiversität und Klima

Volker Eick

Worauf der Phoca vitulina vor dem Hamburger Verwaltungsgericht (VG) Ende der 1980er-Jahre noch vergeblich hoffte, scheint nun dem Hippopotamusamphibius in Kolumbien 2021 zu gelingen: überleben. Dem Seehund nämlich, von dessen Population in der Nordsee seinerzeit bereits 80 Prozent durch Giftmüll-Verklappung verendet waren, erkannte das VG kein Klagerecht zu. Denen als ›Kokain-Flusspferde‹ und ›Escobars Erben‹ verunglimpften Flusspferden aber schon. Ein Bezirksgericht in Ohio/USA gab ihnen unlängst den Status als »interessierte Personen« und damit Klagerechte.(1)

Hatte man im Mittelalter Tieren noch den (keineswegs immer kurzen) Prozess gemacht, endete diese Praxis mit der Durchsetzung des Römischen Rechts und der sich sukzessive durchsetzenden Aufklärung. Als das erste Tierschutzgesetz in der westlichen Welt dürfte das vom Iren Richard Martin, Spitzname ›Humanity Dick‹, am 22. Juni 1822 zum Schutz der Pferde und landwirtschaftlichen Nutztiere ins englischen Parlament eingebrachte und dort beschlossene Gesetz gelten (anthropozentrischer Tierschutz). Die Nationalsozialisten verabschiedeten 1933 mit dem Reichstierschutzgesetz das erste Gesetz zum Schutz des Tieres um seiner selbst willen, so wohl herrschende Lehre, und nicht um anderer menschlicher Interessen willen ein (pathozentrischer Tierschutz). Das Gesetz galt bis 1972 und wurde durch ein eigenständiges Tierschutzgesetz ersetzt. Seit Mai 2002 lautet Art. 20a GG, »Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung«.
Ob das eine anthro- oder pathozentrische Norm ist, sei dahingestellt, jedenfalls begründet sie keine subjektiven Rechte für Tiere. Dafür, dass dies aber möglich wäre, spricht viel (vgl. Lescano 2020). Eine solche Diskussion, eben, ob und wenn, wie der Natur, genauer, wie Flüssen und Bergen, Flusslandschaften und Bergregionen, Pflanzen und Tieren (was ist mit Pilzen?) Rechte so zugestanden werden könnten, dass ihnen eine Interessenvertretung in eigener Sache möglich werde. Der Durchbruch zu einer – wenn auch zunächst weitgehenden akademischen-Diskussion – begann mit dem 1972 von Christopher D. Stone veröffentlichten Text »Should trees have a standing?« (Sollten Bäume ein Klagerecht haben?), also mit einer Frage de lege ferenda.(2)

MENSCH UND NATUR

Wenn Flüsse Rechte hätten, würde sich ein anderes Rechtssystem entwickeln als jenes, das wir bisher haben, so Stone. »In der gegenwärtigen ökologischen Notsituation ist es erforderlich, Eigenrechte der Natur als Bestandteil des geltenden Rechts zu begreifen«, schreibt etwa Kersten bereits 1990 (S. 415) und erläutert, dass sich zwei Denkrichtungen zum Mensch-Natur-Verhältnis unterscheiden ließen. Die eine Entwicklungslinie lässt sich »mit den Schlagworten naturalistisch, nichtdichotomisch, teils pantheistisch und holistisch kennzeichnen. Diese Denktradition stellt ab auf das harmonische Eins des Menschen mit der Natur, wodurch die Natur ebenso wie der Mensch Subjektstellung erlangt« (S. 417). Die andere Entwicklungslinie lässt sich mit dualistisch, anthropozentrisch und mechanistisch umschreiben, so Kersten: »Dieses Denken ermöglichte erst den wissenschaftlichen und ökonomischen Fortschritt, der allerdings – wie wir heute sehen – auf Kosten der Natur ging. Hauptforderung des anthropozentrisch-mechanistischen Weltbildes ist der Anspruch des Menschen, sich vom ›Gängelbande der Natur‹ zu befreien« (S. 418).
Die Verheerungen der Natur durch den Menschen – Klimawandel und Zerstörung der Biodiversität – blieben dabei nicht ohne philosophisch-ethische Fundierung der Mensch-Natur-Beziehung, so dass sich heute zwei Grundanschauungen dieses Beziehungsgeflechtes gebildet haben, »nämlich die Sichtweise der ›geläuterten‹ oder ›kritischen‹ Anthropozentrik und die der biozentrischen Umweltethik« (S. 419). Ersterer Sichtweise geht es um das Erkennen der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Natur und um die Überwindung der Entfremdung des Menschen von der Natur. Die zweite Sichtweise sieht nicht den Menschen, sondern die Umwelt in ihren ökologischen Wirkungszusammenhängen im Zentrum. Mit den Worten von Albert Schweitzer, »Ich bin Leben, das leben will, in mitten von Leben, das leben will«.(3)

TIER UND RECHT

Die eine Frage, die sich stellt, berechtigt de lege lata die Verletzung von Rechten nicht-humaner Rechtspersonen zur Klage vor den deutschen Verwaltungsgerichten und den transnationalen Grund- und Menschenrechtsgerichten? Die andere aber, mit welchem Verständnis von den oben skizzierten Vorstellungen zum Mensch-Natur-Verhältnis würde das geschehen? Es gäbe, nein: gibt, sicher noch mehr Fragen.

Das Tier mit Maske

Der Schimpansin Cecilia wurde bestätigt, sie sei eine »nicht-humane Rechtsperson«; der Satz in dieser Form verdeutlicht ein wenig eine der Herausforderungen. Denn es war die Argentinische Anwaltsvereinigung für Tierrechte (Asociación de Funcionarios y Abogados por los Derechos de los Animales , AFADA), die für die Schimpansin Cecilia und das Orang-Utan-Weibchen Sandy eine sogenannte Habeas Corpus-Klage, das Recht zum Schutz der persönlichen Freiheit und gegen willkürliche Gefangenschaften – ein Rechtsinstitut, das das deutsche Recht nicht kennt – eingereicht hatte,(4) also stellvertretend für die Tiere. Es geht einer solchen ›tierlichen Rechtsfähigkeit‹ nicht um das tierliche Rechtssubjekt als solches, sondern um die ›Verleihung‹ fundamentaler Tierrechte, also Tiergrundrechte, gegen individuelle oder – wie im Falle der unzumutbaren Zooaufenthalte – institutionalisierte Gewalt. So auch im Fall des österreichischen Schimpansen Hiasl, dem 2007 wegen der drohenden Schließung des Tierasyls aus finanziellen Gründen ein möglicher Verkauf an Zirkusse oder Versuchseinrichtungen drohte; ein Status als Rechtsperson blieb ihm sogar, anders als Cecilia und Sandy, verwehrt.(5)
Fischer-Lescano (2020) löst das Problem der Rechtspersönlichkeit mit einer ›Charaktermaske‹. Der juristische Begriff der ›Person‹ habe sich heutzutage von seiner konstitutiven Bindung an den als rationales Subjekt begriffenen Menschen gelöst. Die Person repräsentiere also »im Juridischen nicht mehr ausschließlich Menschen als Individuen (›natürliche Personen‹) oder als soziales Substrat von Organisationen (›juristische Personen‹)«. Mensch zu sein oder ein humanes Substrat zu haben, sei zwar eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung für die Rechtspersönlichkeit. Eine solche Öffnung des juridischen Personenbegriffs sei möglich, weil die Person des Rechts keine einheitliche, real existierende, ontologisch nachweisbare Person darstelle, sondern die juristische Reformulierung eines außerjuristischen Vorgangs sei: »Rechtsperson ist, anders gesagt, eine rechtlich verliehene, juridisch übergestülpte ›Charaktermaske‹« (Fischer-Lescano 2020, S. 241).

Das Tier im Zoo

In Basel-Stadt kommt es im Frühjahr 2022 zu einer Volksabstimmung im Namen des Schimpansen Patric; die Initiant*innen fordern, in den § 11 der Kantonsverfassung von Basel-Stadt einen weiteren Absatz hinzuzufügen: »c) das Recht von nicht-menschlichen Primaten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit«.(6) Die Reaktion der Association des parcs zoologiques suisses gérés de façon scientifique (zoosuisse), also des Vereins wissenschaftlich geleiteter zoologischer Gärten der Schweiz, ist lesenswert.
So heißt es dort u.a., »Haben Tiere überhaupt einen Begriff von Freiheit und wenn ja, wie sieht die Definition im Vergleich zum Menschen aus? Hätten Tiere ein Bedürfnis nach Reisefreiheit [sic!], müssten sie zumindest eine abstrakte Vorstellung von einer Welt außerhalb ihres erlebbaren Lebensraumes haben« und, auch hübsch, »Grundrechte für Tiere, insbesondere von Affen, bedeuten keine Lösung der Probleme, im Gegenteil. Menschen müssten sich zu Vormündern erklären. Es müssten Menschen gegeneinander Prozesse führen und einige müssten den Anspruch erheben, die wahren Interessenvertreter der Affen zu sein«. Gefürchtet wird auch, dass »die Tierpflegenden bei einem solchen tragischen Vorfall [gemeint ist die Erschießung eines Gorilla im Zoo von Cincinnati 2016, ve] durch die Einführung des Grundrechts auf Leben für Primaten (also auch Gorillas) kriminalisiert werden«.(7) Schließlich, »Wie schaut es aus mit dem Grundrecht, keinen Menschen grundlos einzusperren? Nach den Visionen sollte diese ›Freiheitsberaubung‹ auch bei Tieren abgeschafft werden. Hier stellen sich ein paar grundsätzliche Gedanken für die Menschheit. Diese Forderung würde bedeuten, dass keine Hunde mehr Dienste für Blinde leisten dürften, dass in Altersheimen keine Therapiekatzen mehr gehalten werden, keine Kühe auf Weiden sind, keine Pferde am Sechseläuten«.(8( In der weiteren Stellungnahme wird deutlich, dass Kerstens Diktum, der »›geläuterten‹ Anthropozentrik«, jedenfalls dort nicht, wirklich geteilt wird.

NATUR UND RECHT

Wie im Teaser für diesen Text (und im nachfolgenden Beitrag) dargelegt, sind nicht nur Tiere, sondern auch die Natur als solche, etwa in Form von Bergen, Flussregionen oder Landstrichen zu Rechtspersonen erklärt worden – insbesondere in Ländern, die eigenständige Rechtstraditionen bewahrt bzw. in lokale Riten und Überzeugungen integriert haben.

Nasse Natur
Ecuador kennt seit 2008 mit den Artikeln 10 sowie 71-74 der Verfassung Rechte für das Ökosystem Natur (»o Pacha Mama«), Bolivien seit 2010 (vgl. Gutmann & Valle Franco 2019), Neuseeland seit 2014. So wurde der Te Urewera-Nationalpark in einem eigenständigen Gesetz zu einem Rechtssubjekt erklärt, das »eine eigene Identität besitzt«. (zit.n. Sanders 2018, S. 207). Seit November 2016 kennt auch Kolumbien nicht-menschliche Rechtspersonen, nachdem der Kolumbianische Verfassungsgerichtshof in Bogotá den Río Atrato, »einschließlich seiner Becken und Zuflüsse« zur Rechtsperson erklärt und mit Rechten ausgestattet hat (zit.n. Fischer-Lescano 2020, S. 239).
Seit 2017 hat der Fluss Whanganui, ebenfalls in Neuseeland, Rechtspersönlichkeit, seit 2017 gilt das auch für den Berg Taranaki. In Indien erklärte, ebenfalls in 2017, der High Court of Uttarakhand die Flüsse Ganges und Yamuna zu Rechtspersönlichkeiten mit Treuhandstruktur. Seit 2019 erkennt auch Bangladesch einem Fluss den Status als Rechtspersönlichkeit zu. Der Oberste Gerichtshof entschied im Januar 2019, dass der Fluss Turag den Status einer ›juristischen Person‹ habe, um ihn vor Übergriffen zu schützen. Ebenso erklärte der Gerichtshof, dieser Status werde zukünftig für alle Flüsse des Landes gelten (vgl. den Beitrag von Zahed Iqbal in diesem Heft).

Was will der Fluss?
Woher soll man wissen, wie der Fluss will fließen? Was, wenn der Berg grollt und den Hang ins Dorf rollt? Der Vulkan mit dem Feuer spielt und auf Hotels in Palma zielt? Schon das geflügelte Wort, ›vor Gericht und auf Hoher See‹, nicht zuletzt der anwaltliche Alltag spricht dafür, dass es weder mit dem Wissen wissen, noch mit der ›guten‹, weil treffsicheren Vertretung stets sehr gut bestellt ist. Die Vertretung dementer Personen, die Geflüchteter in Absenz von Sprachmittelnden, schon die Vertretungen in Ehescheidungs- und Erbrechtsfragen – vom Strafrecht zu schweigen – sprechen (und füllen) Bände dazu, wie es manches Mal um die Vertretung bestellt ist.
Die Vertretung juristischer Personen des privaten (bspw. Unternehmen) und öffentlichen Rechts (bspw. Staaten) ist die Vertretung nicht-humaner Rechtspersonen und Alltag, auch Körperschaften oder, erst jüngst, Rundfunkanstalten, sie alle benötigen für ihre Artikulationsfähigkeit Vertretungsorgane. Richter* und Staatsanwälte* arbeiten daran, dass Maschinen in die Jurisprudenz Einzug halten (Stichwort: Künstliche Intelligenz),(9) bald werden autonome Fahrzeuge wie selbstverständlich rechtlichen Beistand brauchen,(10) Ambient Assisted Living Systems zur Unterstützung älterer Menschen, die selbständig Alarm auslösen können, gibt es ebenfalls schon und damit steht auch die Frage im Raum, ob sie ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben müssten.(11)
Was für eine Rundfunkanstalt oder ein autonomes Fahrzeug möglich bzw. gang und gäbe ist, das wird für Tiere, Flüsse etc. dann ja wohl auch handhabbar sein.
Dass auszugestalten ist, welche Pflichten und Aufgaben, Limitierungen und Legitimierungen, Transparenzen und Transzendenzen(12) in die juridische Regulierung der Rechtspersönlichkeit von – um es in Oberbegriffen zu sagen – Biodiversität und Natur einzupflegen sind, versteht sich. Von einem Magdeburger Zoo (oder gar einem Basler) sollte man sich jedenfalls nicht aufhalten lassen. Dieser Planet ist so am Ende, da sollte uns jedes (rechtliche) Mittel doch sehr recht sein.

Volker Eick ist Politikwissenschaftler und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV.

Literaturauswahl
Bosselmann, K.: Eigene Rechte für die Natur. Ansätze für eine ökologische Rechtsauffassung. In: Kritische Justiz 19(1), 1986, S. 1-22.
Caspar, J.: Tierschutz im Recht der modernen Industriegesellschaft. Eine rechtliche Neukonstruktion auf philosophischer und historischer Grundlage. Baden-Baden 1999.
Feinberg, J.: Die Rechte der Tiere und zukünftiger Generationen. In: D. Birnbacher (Hg.): Ökologie und Ethik. Stuttgart 1980, S. 140-179.
Fischer-Lescano, A.: Nature as a Legal Person: Proxy Constellations. In: Law & Literature 32(2), 2020, pp. 237-262.
Gutmann, A. & A. Valle Franco, Extraktivismus und das Gute Leben. Buen Vivir/Vivir Bien und der Umgang des Rechts mit nichterneuerbaren Ressourcen in Ecuador und Bolivien In: Kritische Justiz 52(1), 2019, S. 58-69.
Kersten, H.: Eigenrechte der Natur: Lichtblick oder Irrlicht für einen verstärkten rechtlichen Schutz der Natur? In: Der Staat 29(3), 1990, S. 415-439.
Sanders, K.: ›Beyond Human Ownership‹? Property, Power and Legal Personality for Nature in Aotearoa New Zealand. In: Journal of Environmental Law, 30(2), 2018, pp. 207-234.

Endnoten
(1)   Vgl. U. Scheub, Kein Klagerecht für Robben, in: taz. Die tageszeitung v. 30.09.1988, https://taz.de/!1836408/; Associated Press, Pablo Escobar‘s ›cocaine hippos‹ can be legally recognized as people, U.S. court finds, in: AP v. 25.10.2021, https://www.nbcnews.com/news/animal-news/pablo-escobar-s-cocaine-hippos-can-be-legally-recognized-people-n1282292; AP, US-Gericht erkennt Pablo Escobars Nilpferde als juristische Personen an, in: Spiegel-online v. 22.10.2021, https://www.spiegel.de/panorama/justiz/pablo-escobar-us-gericht-erkennt-nilpferde-als-juristische-personen-an-a-038b8ff1-1f0f-4c46-911e-75bf6f0197b0
(2)   D.C. Stone, Should trees have a standing?: Toward legal rights for natural objects, in: Southern Californian Law Review 45(2), pp.450-501.
(3)   A. Schweitzer, Das Problem der Ethik in der Höherentwicklung des menschlichen Denkens, in: ders., Das Christentum und die Weltreligionen. 1978, S. 87f.
(4)   Vgl. https://www.animallaw.info/case/asociacion-de-funcionarios-y-abogados-por-los-derechos-de-los-animales-y-otros-contra-gcba sowie Tercer Juzgado de Garantías, Mendoza v. 03.11.2016 (Az. P-72.254/15).
(5)  Vgl. E. Theuer, Wie ›Habeas Corpus‹ die Speziesgrenze transzendieren könnte (15.04.2014), https://verfassungsblog.de/wie-habeas-corpus-speziesgrenze-transzendieren-koennte/.
(6)   Vgl. https://www.primaten-initiative.ch/de/initiative/.
(7)   Vgl. https://zoos.ch/politik/grundrechte-fuer-primaten/ sowie die Stellungnahme des Zoologischen Garten Magdeburg und des Tiergarten Nürnberg: B. Encke & D. Encke, Anthropozentrischer Pathos oder rationale Strategie. Zur Diskussion um die Einführung von Grundrechten für Menschenaffen.
In: FELIS-News. Zeitschrift für Besucher Zoologischer Garten Magdeburg 3/2018, S. 37-39.
(8)   Vgl. https://zoos.ch/politik/grundrechte-fuer-primaten/, (Hervorh. im Orig.).
(9)   Vgl. RAV InfoBrief 41(118), 2019. S. 52-59 u. S. 122-130.
(10) M.F. Lohmann, Liability Issues Concerning Self-Driving Vehicles. In: European Journal of Risk Regulation 2/2016, pp. 335-340 und J. De Bruyne & J. Werbrouck, Merging self-driving cars with the law. In: Computer Law & Security Review 34(5), 2018, pp. 1150-1153.
(11) Vgl. J. Kersten, Relative Rechtssubjektivität: Über autonome Automaten und emergente Schwärme. In: Zeitschrift für Rechtssoziologie 37(2), 2017, S. 8-25.
(12)  Man denke etwa an die quasi-religiösen Anbindungen, die den Entscheidungen in Neuseeland oder Indien inhärent sind, vgl. E.L. O‘Donnell & J. Talbot-Jones, Creating legal rights for rivers: lessons from Australia, New Zealand, and India. In: Ecology and Society 23(1), 2018, pp. 7-18 und A. Argyrou & H. Hummels, Legal personality and economic livelihood of the Whanganui River: a call for community entrepreneurship. In: Water International 44(6-7), 2019, pp. 752-768.