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Editorial

Die Nachricht vom Tod unseres langjährigen Freundes und Wegbegleiters, Heiner Busch, der am 21. September verstorben ist, löste bei uns tiefen Schmerz und Trauer aus. Heiner, Mitglied im Komitee für Grundrechte und Demokratie sowie langjähriges Mitglied der Redaktion Bürgerrechte & Polizei/CILIP, war nicht nur ein scharfzüngiger Kritiker der Institution Polizei, sondern auch ein warmherziger Mensch. Als RAV haben wir uns in unserer Arbeit häufig mit Heiner getroffen, viele von uns haben von ihm gelernt, mit ihm zusammengearbeitet und konnten ihn einen Freund nennen. Er wird uns und dem Kampf gegen Gewaltapparate sowie für Bürger*innenrechte fehlen.

Selbst wenn die im November 2021 auf der COP 26 (26th Conference of the Parties) beschlossenen Vereinbarungen und gemachten Zusagen – keine davon bisher verbindlich – eingehalten würden, das Ziel der COP 21 vom Dezember 1995 in Paris, maximale globale Temperaturerhöhung um 1,5 Grad Celsius,(1) wird so nicht erreicht werden. Auch die im globalen Maßstab als ›deutlich ambitionierter‹ bezeichneten Maßnahmen der Bundesrepublik können die Klimaziele nicht erreichen; vom Schutz und Erhalt der Biodiversität, ebenfalls eine Bedrohung für die gesamte Menschheit, nicht zu reden.

Auch wenn uns einige Beiträge, gerade wegen der parallel stattfindenden G20- und COP 26-Treffen (in Rom bzw. Glasgow) und den Protestveranstaltungen zu diesen Konferenzen, nicht erreicht haben, weil angefragte Autor*innen wegen dieser Aktivitäten absagen mussten, haben wir einen kleinen Schwerpunkt zum Thema ›Die Natur und ihr Recht‹ in diesem InfoBrief realisieren können. Zwei Beiträge widmen sich dabei den sogenannten ›Eigenrechten der Natur‹ (ab S. 8). Rechtsanwalt Remo Klinger erläutert im Interview, welche Bedeutung der von ihm erstrittenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seiner Meinung nach zukommt (S. 26). Zwei Beiträge setzen sich mit dem Zusammenhang zwischen ›Klimagerechtigkeit‹ und Recht auseinander und fragen zudem nach praktischen Bezügen zu anwaltlicher Tätigkeit – auch im Gerichtssaal (ab S. 20). Ein weiterer Beitrag widmet sich einer freiwilligen internationalen Vereinbarung unter dem Dach der FAO, den Voluntary Guidelines on the Responsible Governance of Tenure of Land, Fisheries and Forests in the context of National Food Security (VGGTs), also etwa: ›Freiwillige Leitlinien für die verantwortungsvolle Verwaltung von Land-, Fischerei- und Waldbesitz im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit‹ (S. 34). Die Bedrohung der Natur und des Menschen durch Gentechnik, insonderheit durch die Gen-Schere ›Crispr/Cas‹, ist ebenso Thema (S. 41), wie in einem weiteren Beitrag Fragen nach dem Tier-Mensch-Verhältnis und des Tierschutzes aufgeworfen werden (S. 48). Schließlich wird der Frage nachgegangen, welchen mietrechtlichen Umgang es mit den anstehenden ›energetischen Modernisierungen‹ von Wohngebäuden geben kann (S. 54).

Außerhalb des Schwerpunkts haben wir einen Bericht kolumbianischer Anwaltskolleg*innen übersetzt, in dem sie über Drangsalierungen und Angriffe während des vergangenen landesweiten Streiks berichten, denen sie wegen ihrer Menschenrechtsarbeit durch Polizei, Militär und Geheimdienst ausgesetzt waren (S. 60). In einem weiteren Interview, das uns der Bayerische Flüchtlingsrat aus seiner Zeitschrift Hinterland zur Verfügung gestellt hat, geht es um eine Kampagne gegen die Pläne der alten (und wohl auch der neuen) Bundesregierung, zahlreicher Landesinnenministerien und der kommerziellen Sicherheitswirtschaft, dem Gewerbe hoheitliche Rechte zuzugestehen (S. 68). Mit einem Bericht zum Anwaltlichen Notdienst während der Internationalen Automobilausstellung (IAA) in München (S. 74) sowie zu einer zweiten Tagung zu Migrationsrecht in Bayern, die auch im nächsten Jahr wieder stattfinden wird (S. 76), schließt Teil 2 des InfoBrief.

Im dritten Teil, der neugestalteten ›Rubrik Rezensionen‹, finden sich diesmal Lektürevorschläge zu insgesamt sieben oder – je nachdem, wie man sie liest – auch neun Publikationen (ab S. 79).

Wir wünschen eine insgesamt anregende Lektüre.

Die Redaktion
Volker Eick, Ursula Groos, Ulrich von Klinggräff, Anya Lean, Peer Stolle, 
Lukas Theune

(1)   Insgesamt besteht die Selbstverpflichtung der COP 21 aus drei Teilzielen: (1) Die Staaten setzen sich das globale Ziel, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf »deutlich unter« zwei Grad Celsius zu begrenzen, mit Anstrengungen für eine Beschränkung auf 1,5 Grad Celsius. (2) Die Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel soll gestärkt werden und wird neben der Minderung der Treibhausgasemissionen als gleichberechtigtes Ziel etabliert. Zudem sollen (3) die Finanzmittelflüsse mit den Klimazielen in Einklang gebracht werden (Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union. In: Amtsblatt der Europäischen Union, L 282(59) v. 19.10.2016, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2016:282:TOC