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Geburtstagskind GdP

Ein polizeilicher Berufsverband wird 70

Volker Eick

Seit es Polizeien gibt haben die dortigen ›Kameraden‹ sich für ihre kulturellen und sozialen, später auch für ihre arbeitsrechtlichen Belange in Vereinen, Verbänden, Kameradschaften oder Bünden organisiert. Als ältester Verein gilt der ›Sterbekassenverein der Bayerischen Schutzmannschaft‹ von 1882, dem im Kaiserreich zahlreiche weitere ›Kameradenvereine‹ folgten.

Während in der öffentlichen Vorstellungswelt von einer »monolithischen Polizei«(1) ausgegangen wird, konkurrieren derzeit mindestens(2) drei Polizeiberufsverbände untereinander: die 1950 gegründete Gewerkschaft der Polizei (GdP); die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG), die 1951 zunächst als Bund Deutscher Polizeibeamter (BDP) gegründet wird; schließlich der 1968 gegründete Bund Deutscher Kriminalbeamter (bdk).(3)
Seit ihrem Bestehen und bis heute haben diese Berufsverbände ihre Machtinteressen in ausgesuchtem Streit – nicht zuletzt untereinander – ausgetragen. Statusfragen – Beamte vs. Angestellte, Sparten- vs. Branchengewerkschaft, kommunale (›blaue‹) vs. staatliche (›grüne‹) Polizei – und Fragen der politischen Ausrichtung – Parteineutralität vs. Richtungsgewerkschaft, militärische Ausrichtung vs. zivile Polizei bestimmten – neben Besoldungs- und Ausbildungsfragen – die Diskussionen. Zur Rolle der Polizei im Rechtsstaat und in der Demokratie blieb es zunächst still.

DIE ANFÄNGE…

Mit Beginn der Weimarer Republik erhielten Beamte das Recht, Gewerkschaften zu bilden. Der Reichsverband der Polizeibeamten Deutschlands unter Vorsitz von Ernst Schrader führte die früheren Kameradschafts- und Schutzmannsvereine 1931 zusammen (Schrader-Verband). Zudem geriet der Reichsverband Anfang der 1930er-Jahre unter den Einfluss der NSDAP und die republikanisch gesinnten ›Kameraden‹ um den schwer erkrankten Schrader konnten nur noch kurz, im Januar 1933, die Oberhand zurückgewinnen.
Im Juli 1933 löste die NSDAP alle Polizeiverbände auf und installierte den Kameradschaftsbund Deutscher Polizeibeamter. Wie wir heute wissen waren es vor allem Polizei-›Kameraden‹ – auch aus diesem Polizeiverband –, die das mörderische Regime mit ihren Dienstleistungen bedienten; viele von ihnen werden wir nach 1945 wieder im Apparat tätig finden.

POLIZEIVERBÄNDE IM NACHKRIEGSDEUTSCHLAND

Mit der Wiederzulassung von Gewerkschaften ab 1946/47 werden Neugründungen als Einheits- und nicht mehr Richtungsgewerkschaften unter dem Dach des DGB angestrebt. Auch die zerklüftete Landschaft aus konkurrierenden Polizeiverbänden soll nicht wiedererstehen; dieser Versuch misslingt gründlich.
Da ist erstens die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) im DGB, die für sich das Alleinvertretungsrecht aller Beschäftigten der gesamten öffentlichen Verwaltung in Anspruch nimmt, zu der sie insoweit konsequent auch die Polizei zählt.
Zweitens wird in der britischen Besatzungszone aus den neu entstandenen Polizeivereinen im September 1950 die Gewerkschaft der Polizei (GdP) gebildet, der sich sukzessive die Polizeiverbände auch der anderen Bundesländer anschließen; sie sieht sich in der Tradition des Schrader-Verbandes. 1952 unternimmt sie einen ersten Versuch, dem DGB beizutreten – und scheitert nicht zuletzt am Widerstand der ÖTV.
Weil der DGB zu dieser Zeit noch für die Abschaffung des Berufsbeamtentums votiert, sieht nunmehr, drittens, der 1949 neugegründete Deutsche Beamtenbund (DBB) seine Stunde gekommen – und richtet bereits 1951 einen Bund Deutscher Polizeibeamter (BDP) ein,(4) aus dem über Umwege 1978 die DPolG wird.
Viertens, schließlich, ist 1951 auf Betreiben des Bundesinnenministeriums der Bundesgrenzschutzverband (bgv) installiert worden, der die dort seinerzeit paramilitärisch organisierten Kräfte organisieren soll.(5) Das wird sich bis in die 1960er-Jahre hinziehen, denn sie werden schnell zum Wiederaufbau des deutschen Militärs in der Bundeswehr abgezogen.
In der Folge bestehen also zunächst vier konkurrierende Verbände innerhalb der Polizei, die weder Willens noch in der Lage sind, ihre Konflikte zu lösen, sich vielmehr mit gerichtlichen Verfahren, Häme und Anschuldigungen überziehen, getroffene Vereinbarungen nicht einhalten und keinen Kompromiss erarbeiten können/wollen. Die ideologische Nähe des BDP zur CDU/CSU und der GdP zur SPD tragen selbstredend auch nicht zur Beruhigung bei.
Diese Situation verkompliziert sich zusätzlich, als in der Kriminalpolizei tätige Mitglieder 1968 die GdP verlassen, da sie dort ihre Interessen nicht hinreichend berücksichtigt sehen und einen eigenständigen Polizeiverband gründen: den Bund Deutscher Kriminalbeamter (bdk).(6) Es bestehen nunmehr bundesweit fünf Polizeiverbände.

Mitgliederstand in den Polizeiverbänden:
GdP (2019): 187.000 Mitglieder (56,1 %)
DPolG (2019): 100.000 Mitglieder (30 %)
BDK (2010): 15.000 Mitglieder (4,5 %)
Organisationsgrad: 292.000 Mitglieder (90,6 %)
Polizei, gesamt (2019): 333.300 Mitglieder (100 %)

Da nun aber die GdP beginnt, offen mit der damals noch existierenden Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) um ein Bündnis zu verhandeln, gelingt letztlich doch eine Einigung zwischen GdP und ÖTV. Letztere verzichtet auf den Polizeibereich, und deren Mitglieder wechseln zur GdP. Erst jetzt also, im April 1978, kann die GdP – nach 26 Jahren langer K(r)ämpfe – dem DGB als 17. Einzelgewerkschaft beitreten.
In der Konsequenz wiederum verlassen diejenigen Mitglieder die GdP, die mit dem DGB nichts zu tun haben und ihre ›Sonderrolle‹ als Beamte gewürdigt wissen wollen. Sie treten dem ehemaligen BDP bei, der seit 1966 als Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund (PDB) firmiert; aus ihm wird 1987 die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hervorgehen.
Nach dem Anschluss der DDR an die BRD geht die ostdeutsche Polizeigewerkschaft 1991 in den westdeutschen Verbänden auf. Die Streitigkeiten halten an – und betreffen weiter die Frage, wer wen zurecht vertritt.

RÜCKKEHR DER NAZIS

Mindestens zweierlei wird man sich aber für diese zwei Nachkriegsdekaden auch vor Augen halten müssen: Eine überzeugende Entnazifizierung hat es (auch) im Polizeiapparat nicht gegeben: Über zwei Drittel der Ende der 1950er-Jahre tätigen leitenden Beamten im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundeskriminalamts (BKA), hatten in der NS-Zeit einen SS-Rang geführt.(7)
Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Verabschiedung des ›Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen‹, das sog. ›131er-Gesetz‹, der Bundestag im April 1951 eine Rechtsgrundlage geschaffen hatte, die es Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die durch Wehrdienst, Vertreibung oder Entnazifizierung ihre Anstellung verloren hatten, einen Anspruch auf Wiedereinstellung und Versorgung garantierte. Damit war die Wiedereinstellung von fast allen Beamtinnen und Beamten des NS-Staates gesetzlich verankert und ein Gutteil von ihnen auch wieder im Polizeidienst. Bis 1953 waren von den rund 240.000 Betroffenen 39.000 bei Bund und Ländern wiedereingestellt; zwei Jahre später waren es allein in der Bundesverwaltung (ohne Post und Bahn) 15.669 Beamte (24,3 % der Planstellen).(8)
Unter den Polizeiverbänden ist lediglich der BDP (heute DPolG) bereit, ehemalige Polizeibeamte sowie »die Verdrängten und Entrechteten, Reservisten aller Polizeidienststellen und Sparten« aufzunehmen, wie es 1951 in seinem ›Kasseler Aufruf‹ heißt.(9) Er verbindet damit nicht nur das strikte Festhalten am Grundsatz des Berufsbeamtentums und der politischen Neutralität auf der einen mit scharfen Angriffen auf den DGB auf der anderen Seite, sondern bietet so auch ›Belasteten‹ eine kameradschaftliche Heimstatt in explizit antikommunistischen Zeiten.

RADIKALER STRUKTURWANDEL – IN TRADITION…

Denn die 1950er-Jahre – in denen Kriegswaffen in Polizeihand sind, dem Bundesgrenzschutz im Kriegsfall ›Kombattantenstatus‹ zugesprochen und die Bundeswehr gegründet wird – sowie das nachfolgende Jahrzehnt – das durch Studentenunruhen, massive Repression sowie die Verabschiedung der Notstandsgesetze geprägt ist – sind die Dekaden von Antikommunismus und Ausnahmezustand: »War für die herrschenden politischen Entscheidungsträger fast über zwei Jahrzehnte die Ausnahmelage, der Bürgerkrieg, der Bezugspunkt aller Anstrengungen zur Entwicklung und zum Ausbau der Polizei«, so galt für die GdP »das Konzept einer bürger- oder volksnahen, zivilen und demokratisch eingebundenen Polizei« als positiver Bezugspunkt.(10)
Im Gegensatz zu anderen Polizeiverbänden ging es der GdP um eine Entmilitarisierung des Polizeiapparats mit Blick auf Bewaffnung und Führungsstil, um die Abwehr der geplanten Notstandsgesetze sowie um die Verhinderung der Einbindung der Polizei in die Landesverteidigung: »Was uns fehlt, ist weder eine ›starke Bundespolizei‹, die mangels sonstiger Zuständigkeiten auf den niemals eintretenden Tag X wartet, noch eine ›im Kampfeinsatz geübte, mit schweren Waffen ausgerüstete Bereitschaftspolizei‹«, so deren Bundesvorsitzender Kuhlmann 1959.(11)
Er befand etwa 1970 mit Verweis auf das Demonstrationsrecht auch, es sei »richtig, freiwillig auf repressive Maßnahmen zu verzichten und rechtzeitig überholte Rechtspositionen aufzugeben, die den Demokratisierungsprozess erschweren oder gar unmöglich machen«, lehnte aber gleichzeitig die Kennzeichnung von Polizeikräften auf eben jenen Demonstrationen vehement, aber in etwas irrlichternden Worten ab: »Wenn wir also gegen die Einführung von Erkennungszeichen für Polizeibeamte sind, so hat das gewichtige Gründe. Es ist ganz einfach eine Illusion zu glauben, dass sich durch die Kennzeichnung von Polizeibeamten irgendetwas ändern würde«.(12)
Es ging ihr auch um Enthierarchisierung im Polizeiapparat bei Ausbildung, im Alltag und um eine Besserstellung bei der Besoldung. Ebenso machte sie ihren antifaschistischen Standpunkt, etwa gegen das Erstarken der NPD, deutlich und wusste um die Verantwortung der Polizei im Nationalsozialismus.

VOM ›SOZIALINGENIEUR‹…

Die 1970er-Jahre sind geprägt von Vorstellungen einer ›gesellschaftssanitären‹ Polizei (Horst Herold). Für die GdP heißt das 1970, »Der moderne Schutzpolizeibeamte ist Sozialarbeiter«(13) – und überhaupt ist der Staat vom Glauben an politische Steuerungsfähigkeit von Wirtschaft und Gesellschaft beseelt. Dieser Glaube schlägt sich auch materiell im personellen Ausbau der Polizeien der Länder und des Bundes sowie in deren modernisierter Ausstattung nieder, die auch die Verwissenschaftlichung und Professionalisierung des Apparats sowie eine ›präventive Wende‹ in der Polizeiarbeit einschließt, die gut 30 Jahre später  bedeuten wird, man wolle »vor die Lage kommen«.(14) Die GdP und ihre Konkurrenten stimmen in diese Modernisierungseuphorie gern mit ein, nutzt sie doch den ›Kameraden‹. An den Überlegungen der Innenministerkonferenzen (IMK) wird sie direkt erst Ende des Jahrzehnts beteiligt, büßt dann aber ihre Skepsis gegenüber staatlichen Maßnahmen zunehmend ein.
Zur Einschränkung bürgerlicher Freiheitsrechte durch immer neue rechtspolitische Maßnahmen behielt sie aber zunächst kritische Distanz und bezeichnete etwa die sog. Anti-Terrorgesetze der zweiten Hälfte der 1970er-Jahre als »blinden Aktionismus«, Gleichzeitig aber wird sie eher ›Partner‹ SPD-geführter Landesregierungen und verliert dabei ihr Movens ›Demokratisierungsprozess‹ aus den Augen.
Mit den 1980er-Jahren sind die großen Modernisierungen im Polizeiapparat weitgehend abgeschlossen, Sorgen um Erwerbslosigkeit und Staatsschulden zusammen mit der wachsenden Kleinkriminalität lösen den gelebten Antikommunismus der 1950er- und 60er-Jahre ab (Brandts Kniefall in Polen von 1970 und die nachfolgenden Annäherungen tragen auch im Innern Früchte), während sich gleichzeitig die FDP von ihren liberalen Restüberzeugungen so weit trennt, dass sie die Koalition mit der SPD verlassen kann. »Der kurze Traum immerwährender Prosperität« (Burkart Lutz) und, so lässt sich hinzufügen, nachhaltiger Demokratisierung und Liberalität prallt unsanft auf eine neue Realität. Für die GdP heißt das etwa, 1986 erstmals ein CDU-Mitglied zum Vorsitzenden einer DGB-Gewerkschaft zu machen.

… ZUR RAISON DÉTAT

Selbstredend sind weder Polizeien, noch deren Berufsverbände unabhängig von gesellschafspolitischen Veränderungen, dennoch weist die Polizei einige Besonderheiten auf. Zu diesen Besonderungen gehört, dass sie Träger und Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols ist, woraus sich ergibt, dass ihre Kräfte rechtlich abgesichert Gewalt einsetzen dürfen.
In preußisch-deutscher Tradition hat der Staat ein Existenzrecht per se, steht vorrangig vor der Gesellschaft und vor der Demokratie: »Auch als die Herrschaft schon versachlicht war, [...] blieb diese Vorstellung vom Staat als übergesetzlichem, autonomen Subjekt mit höchst realen Folgen bestehen«.(15) Zu diesen Folgen zählt, dass die deutsche Polizei in dieser Tradition eine Polizei dieses Staates ist, Berufsverbände eingeschlossen.
Polizei dient ihm als die zentrale Institution im Prozess staatlich vermittelter Herrschaftssicherung zum Schutz des gesellschaftlichen Status quo. Sie ist aber nicht nur Instrument des Staates, sondern verfügt auch über ein herrschaftliches Eigengewicht, das in der Rückschau eher zugenommen hat: Denn polizeiliche Kompetenzen, Definitions- und Handlungsspielräume und damit Machtpotentiale sind dem Apparat in der Bundesrepublik kontinuierlich zugewachsen oder dem Staat abgerungen worden. Das ist gemeint, wenn von der ›Verpolizeilichung des Staates‹ gesprochen wird.
Es ist evident, dass sich aus dieser Konstellation auch für die polizeilichen Berufsverbände Konsequenzen ergeben. Nach Lage der Dinge befördern sie die Macht der Polizei und zementieren Vorstellungen vom Staat. Polizeilichen Berufsverbänden mag das reichen. Notwendig aber wäre es, Demokratisierungsprozesse nach innen und außen zu befördern, den gesellschaftlichen Dialog nach vorn zu treiben, sich einer polizeilichen ›Lösung‹ gesellschaftlicher Probleme entgegenzustellen. Dabei sollte sie sich einer Rechtsstaatlichkeit verpflichten, die nicht einfach nur versucht, »die ›raison d‘état‹ mit einem rechtlichen Netz einzufangen«, ihn also mit Recht einzuhegen und bürgerliche Interessen durch förmliche Prozeduren zu schützen, sondern darauf zielt »den Staat selber bürgerlich-parlamentarisch zu begründen« und den dauernden Spannungszustand zwischen Rechtsstaat und Demokratie zugunsten der Demokratie aufzulösen.(16) All dies gelte es zu tun, dann hätten wir es nicht wie jetzt mit einem ›streitbaren Staat‹, sondern tatsächlich mit einer ›streitbaren Demokratie‹ zu tun. Für diese Aufgabe aber bedürfte es Gewerkschaften.

Volker Eick ist Politikwissenschaftler und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV.

Literatur
Busch, Heiner, Funk, Albrecht, Kauß, Udo, Narr, Wolf-Dieter, Werkentin, Falco (1985): Die Polizei in der Bundesrepublik. Frankfurt/M.
CILIP (Hg., 1981): Die berufsständische und gewerkschaftliche Organisierung von Polizeibeamten in der Bundesrepublik – ein erster Überblick. In: CILIP/informationsdienst: Bürgerrechte und Polizei, 8/1981 (April), S. 36ff.
Gniesmer, Friedrich (1980): Der Weg zur und mit der GdP. In: GdP (Hg.), Die deutsche Polizei. Ihre Geschichte, ihre Gewerkschaft. Daten, Fakten, Meinungen. Hilden.
Kuhlmann, Werner (1969): Moderne Gesellschaft. Moderne Polizei. Reden, Aufsätze, Kommentare. Hilden.
Lange, Hans-Jürgen (2008): Innere Sicherheit. In: T. v. Winter & V. Mittendorf (Hg.), Perspektiven der politischen Soziologie im Wandel von Gesellschaft und Staatlichkeit. Festschrift für Theo Schiller. Wiesbaden, S. 203ff.
Reuter, Martin (2020): 70 Jahre ›Gewerkschaft der Polizei‹ (GdP) von 1950 bis 2020. Frankfurt/M.
Winter, Martin (1998): Politikum Polizei. Macht und Funktion der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland. Münster.

(1) Lange, 2008, a.a.O., S. 212.
(2) Zu den weiteren polizeilichen Berufsverbänden gehört u.a. die seit 1904 in Deutschland existierende Christliche Polizeivereinigung (CPV) mit, nach eigenen Angaben, Kontakten zu 4.000 Polizeikräften und 500 Mitgliedern; »Ehrenkommissar« der CPV ist der evangelikale Fernsehjournalist Peter Hahne. Die 1987 gegründete Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizistinnen und Polizisten (BAG) versteht sich als bürgerrechtliche Alternative zu anderen polizeilichen Berufsverbänden (1995: rund 120 Mitglieder). Die Polizei-Basis-Gewerkschaft (PBG), gegründet 1996, ging 1993 aus einem Verein in Nordrhein-Westfalen hervor und hatte Landesverbände in Sachsen und Thüringen, wo sie auch Personalräte stellte. Sie forderte u.a. eine polizeieigene Besoldungsordnung und die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Polizei; ab Oktober 2006 lief ein Insolvenzverfahren (nach Reuter, a.a.O., ab 2010); man darf annehmen, dass sie nicht mehr existiert. Orientiert an Positionen von Bündnis 90/Die Grünen besteht seit 2013 der Verein PolizeiGrün, der sich »die Förderung einer toleranten, kritikfähigen und rechtsstaatlichen Bürgerpolizei zum Ziel gesetzt« hat.
(3) Die erste eigenständige Vereinigung deutscher Kriminalbeamter wurde am 8./9. Februar 1919 gegründet.
(4) Erster Bundesvorsitzender wird das vormalige NSDAP- und SA-Mitglied Kurt Fähnrich, der nach seiner Laufbahn im Reichskriminalpolizeihauptamt ab 1955 Leiter der Außenstelle des Landeskriminalamts Hameln wird und dort bis zu seiner Pensionierung verbleibt.
(5) Dessen erster Vorsitzender ist Paul Riege, ein ehemaliger General der NS-Ordnungspolizei. Die Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei im Juni 2005 antizipiert der bgv bereits im März desselben Jahres und gibt sich den Namen Bundespolizeigewerkschaft. Im Oktober 2011 fusioniert diese wiederum mit dem ›Fachverband Bundespolizei‹ der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) und agiert fortan als DPolG Bundespolizeigewerkschaft mit im Jahre 2019 rund 12.000 Mitgliedern; auch dort konkurriert sie mit der GdP, die ihre Mitglieder als eigenständigen Landesbezirk organisiert hat.
(6) Dessen erster Vorsitzender wird Rolf Grunert, der – nicht alle Chefs von Polizeiverbänden waren Nazis – 1977 unter dem Verdacht der Spionage für die DDR verhaftet und 1978 verurteilt wird.
(7) Auch als die Öffentlichkeit in den 1960er-Jahren begann, dies zu kritisieren, wurden sie allenfalls abgeordnet oder versetzt, kaum aber belangt; vgl. Herbert Reinke, »Angleichungsdienstrang der leitenden Beamten des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes beim Bundeskriminalamt«. (Wieder-)aufstieg und (weicher) Fall einer Funktionselite nach 1945. In: J.E. Schulte & M. Wildt (Hg.), Die SS nach 1945. Göttingen 2018, S. 209ff.
(8) Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE ›Umgang mit der NS-Vergangenheit‹ (BT-Drucksache 17/8134), 14.12.2011, S. 26.
(9) Zit.n. Reuter, a.a.O., S. 34.
(10) CILIP, a.a.O., S. 45.
(11) Vgl. Kuhlmann, a.a.O., S. 233.
(12) Die Polizei – Schutzorgan des Bürgers oder kombattante Einsatzreserve? In: Kuhlmann, a.a.O., S. 204.
(13) »Im Zusammenhang mit der polizeipolitischen Forderung, die Polizei von allen militärischen Elementen zu befreien, entwickelte die GdP die Vorstellung vom Polizeibeamten als Sozialingenieur. In der 1970 herausgebrachten Broschüre ›Polizeinotruf‹ forderte die GdP einen Bruch mit dem traditionellen Berufsverständnis: ›Der moderne Schutzpolizeibeamte ist Sozialarbeiter‹«, vgl. Winter, a.a.O., S. 141. Sie wird das 1978 relativieren und macht Polizeikräfte zu »einen Fachmann für Fragen der öffentlichen Sicherheit, der imstande ist, wissenschaftliche Erkenntnisse über Ursachen von Sicherheitsstörungen, insbesondere solcher, die von menschlichem Verhalten ausgehen, in die Praxis der Prävention umsetzen« (ebd.).
(14) Jörg Ziercke, Kriminalität im Kontext von Migration und ihre Auswirkungen auf die Sicherheitslage Deutschlands im europäischen Verbund (Vortrag auf der BKA-Herbsttagung 2006, Illegale Migration. Gesellschaften und polizeiliche Handlungsfelder im Wandel, 15. November). Wiesbaden 2006.
(15) Busch et al., a.a.O., S. 29.
(16) Ebd., S. 53.