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Bietet das AGG ausreichenden Schutz gegen Rassismus?

Die Schwierigkeit des Indizienbeweises, wenn das Gericht strukturellen Rassismus ignoriert

Justizwatch

Malcolm Davis,(1) ein Schwarzer Mann, ist Mitglied eines Fitness-Studios. In dessen Sauna liest er ein Buch, wird dabei von einem weißen Mann zum Verlassen der Sauna aufgefordert.(2) Seine Begründung: Durch die Hitze entstünden giftige Gase und ein unangenehmer Geruch. Der weiße Mann beschwert sich beim Management des Fitness-Studios und wirft Davis Beleidigung vor: Dieser habe ihn u.a. als Rassisten, Nazi-Schwein und Idioten bezeichnet. Zum angegebenen Zeitpunkt der Beleidigung hat sich Davis jedoch nachweislich nicht in Deutschland aufgehalten. Das Management hört Davis nicht über die Vorfälle an, erteilt ihm stattdessen Hausverbot. Gleichzeitig wird von ihm verlangt, den gesamten monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Davis sieht sich diskriminiert, zum einen durch das weiße Mitglied, zum anderen durch das Management des Fitness-Studios, das ihm – in Kombination mit Kommentaren über seine nicht-deutsche Herkunft – mit unverhältnismäßiger Strenge begegne. Davis erhebt beim zuständigen Amtsgericht Klage gegen das Hausverbot.
Der rassistischen Dimension des Sachverhalts misst das Gericht praktisch keine Bedeutung bei und gibt der Diskussion darüber entsprechend wenig Zeit und Raum. Der Prozess endet mit einem Vergleich, der Davis zur weiteren Benutzung des Studios berechtigt und dazu verpflichtet, keine Bücher mehr mit in die Sauna zu nehmen.
Es kommt aber zu weiteren Vorfällen: Entgegen des vor Gericht geschlossenen Vergleichs wird Davis der Zutritt zum Fitness-Studio durch die Mitarbeiter*innen und die von ihnen herbeigerufene Polizei erneut verwehrt – und das, obwohl er ihnen eine Kopie des Vergleichs vorlegt. Erst als Davis‘ mittlerweile eingeschalteter Anwalt mit der Zwangsvollstreckung des Vergleichs droht, darf Davis das Studio wieder betreten.
Wenige Wochen später erteilt das Fitness-Studio Davis eine Abmahnung. Der Vorwurf: Davis habe einen Mitarbeiter des Studios als Rassisten bezeichnet. Daraufhin wendet sich Davis an zwei Anti-Diskriminierungs-Organisationen, die in seinem Auftrag eine Beschwerde an das Fitness-Studio richten und darin seine Ansprüche u.a. auf Beseitigung, Unterlassung und Entschädigung nach dem AGG geltend machen. Eine Woche später kündigt das Studio Davis‘ Mitgliedschaft abermals, woraufhin dieser Klage gegen das Studio auf eine angemessene Entschädigung wegen rassistischer Benachteiligungen erhebt. Dieses Mal kommt das Gericht daher nicht umhin, über die rassistische Dimension der Vorfälle zu sprechen.

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG

Bei der anfänglichen Zusammenfassung des Sach- und Streitstands sieht die Richterin keine Indizien für eine rassistische Diskriminierung, die Streitigkeiten müssten ja nichts mit der Hautfarbe des Klägers zu tun haben, zumal es vorher nie Probleme gegeben habe: »Alleine die Tatsache, dass ein Schwarzer und ein weißer Mann nicht klarkommen, muss nicht heißen, das die Kriterien des AGG erfüllt sind. Für mich klingt es nach einem klassischen Männerstreit«. Dann spielt sie einen solchen Streit mit verstellter Stimme kurz nach und meint: »So stelle ich mir das vor«. Aus einer Lappalie schaukele sich sowas zu einem Rechtsstreit hoch. Außerdem hätte das Fitness-Studio Davis gar nicht erst als Mitglied aufgenommen, wenn die Verantwortlichen des Studios tatsächlich rassistisch wären. Mit anderen nicht-weißen Mitgliedern habe es auch nie Probleme gegeben. Um Davis zu einem Vergleich zu bewegen, führt sie den ihrer Meinung nach günstigen Tarif des Fitness-Studios an, den er so ja woanders nicht bekäme.
Der Klägeranwalt widerspricht dieser Rechtsauffassung und zählt die einzelnen Vorkommnisse wie in den vorbereitenden Schriftsätzen auf. Mehr könne vom Kläger nicht verlangt werden, da er keinen Einblick darin habe, wie sich die Beklagte gegenüber anderen Kund*innen verhalte, wenn diese etwa ein Buch mit in die Sauna nähmen oder ihre Mitgliedskarte beim Einlass nicht funktioniere. Dem widerspricht wiederum der Beklagtenanwalt. Die Kündigung sei nicht aus rassistischen Gründen erfolgt.
Davis entgegnet der Richterin, es sei nicht richtig, dass er die angeblich von ihm geäußerten Beleidigungen widerlegen und nicht die Gegenseite diese beweisen müsse. Die Richterin meint nun, um den Sachverhalt des ersten Verfahrens gehe es ja hier nicht. Auch der Beklagtenanwalt sagt, es handele sich hier um ein anderes Verfahren. Er bleibt dabei, dass offensichtlich keine Diskriminierung vorliege. Die Richterin entgegnet, darum, ob eine Diskriminierung vorliege, gehe es doch hier. Indizien hingen aber immer mit den eigenen Erfahrungen und Einstellungen zusammen. Schließlich werden noch die Anträge aufgenommen.

UNSERE EINSCHÄTZUNG

Die Bemühungen der Richterin, nicht weiter über die Vorfälle, die bereits Gegenstand der ersten Klage waren, zu sprechen, sind nicht nachvollziehbar. Sie werden dem Grundsatz, dass die für den Indizienbeweis des § 22 AGG vorgetragenen Tatsachen »in einer Gesamtschau zu würdigen sind«(3), nicht gerecht. Sämtliche Konflikte zwischen Davis und dem Studio bauen aufeinander auf. Ihre Behauptungen, es habe im Fitness-Studio zuvor keine Konflikte mit Davis oder anderen nicht-Weißen gegeben und Davis wäre gar nicht erst aufgenommen worden, wenn die Verantwortlichen des Studios rassistisch wären, entbehren jeglicher Grundlage. Sie zeugen vielmehr von ihrer falschen Voreingenommenheit, rassistisches Verhalten sei nur etwas Offensichtliches, über das sich Betroffene immer über offizielle Kanäle beschweren oder gegen das sie problemlos Rechtsbehelfe erheben könnten, und liege im Umkehrschluss nicht vor, wenn sie so nicht vorgingen.
Dabei wollen wir keinesfalls die alleinige oder überwiegende Verantwortung auf die zuständige Richterin schieben und so nur einen weiteren Einzelfall konstruieren, sondern sehen die Verfehlungen – unabhängig davon, ob die Klage abgewiesen oder ihr stattgegeben wird – in der Struktur des Justizapparats.
Da das 2006 eingeführte AGG auch nach fast 15 Jahren gerade in Bezug auf rassistische Diskriminierungen noch ein Schattendasein führt,(4) musste sich die Richterin im vorliegenden Fall mit einer ihr wahrscheinlich eher weniger bekannten Rechtsmaterie beschäftigen, was zusätzlichen Zeitaufwand bedeutet, insbesondere dann, wenn sie eine rechtlich haltbare Urteilsbegründung über die – zugegebenermaßen schwierige – Frage, wann gem. § 22 AGG Indizien für eine Diskriminierung ausreichend bewiesen sind, verfassen muss. Es ist aber nicht hinnehmbar, dass wegen Zeitdrucks und insgesamt mangelnder Erfahrung der Justiz im Umgang mit Rassismus versucht wird, fundierte Entscheidungen über rassistische Sachverhalte zu vermeiden. Wir stellen fest, dass dieses Verhalten durch die aus § 278 Abs. 2 ZPO folgende Pflicht zur Hinwirkung auf eine gütliche Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten gestützt wird.
Außerdem stellt die Beweislasterleichterung des § 22 AGG zugunsten der diskriminierten Person zumindest im vorliegenden Fall keine genügende Erleichterung für den Antidiskriminierungsschutz dar: Dem Schwarzen Kläger wurde wegen des Lesens eines Buches in der Sauna – ohne ihn, sondern nur den weißen Saunagast anzuhören – die Mitgliedschaft im Fitness-Studio gekündigt (wäre das bei einem weißen Saunabesucher auch geschehen?); daraufhin wurden ihm Beleidigungen wie ›Nazipetze‹ und ›Rassist‹ in den Mund gelegt, also durch Angestellte der Beklagten die Kategorien Herkunft/rassifiziertes Aussehen aufgemacht; dem Kläger wurde trotz der Vorlage eines vollstreckbaren Titels unter Androhung strafrechtlichen Einschreitens und unter Mithilfe der Polizei der Zugang zum Fitness-Studio erneut verweigert (wäre auch das bei einem weißen Mitglied geschehen?); auf eine Antidiskriminierungsbeschwerde hin wurde ihm die Mitgliedschaft angeblich ohne besonderen Grund abermals gekündigt, während es im Internet zahlreiche Beschwerden von anderen Mitgliedern darüber gibt, wie schwierig es ist, sich von Verträgen mit dem Studio zu lösen. Wenn die Richterin aufgrund dieser Sachlage immer noch zweifelt, ob auch nur Indizien für eine rassistische Diskriminierung vorliegen, wird der Nachweis von Indizien für eine Diskriminierung in seinen Voraussetzungen dermaßen an den endgültigen Beweis von Diskriminierungen angenähert, dass die Beweislasterleichterung praktisch ins Leere läuft.(5)
Schließlich zeigte sich am Verlauf der Verhandlung wieder einmal, über wie wenig Wissen und Sensibilität Justizbeschäftigte beim Thema Rassismus verfügen. War die Richterin zu Beginn der Verhandlung noch überzeugt, dass keine Indizien für eine rassistische Diskriminierung vorlägen, so brachte sie das engagierte und wiederholte Vorbringen des Klägers und seines Anwalts doch augenscheinlich ins Zweifeln und bewegte sie am Ende der Verhandlung zu der Auffassung, dass ja gerade diese Frage noch ungeklärt sei. Diese Zweifel hätte sie aber schon nach Lektüre der Schriftsätze, die das Klägervorbringen bereits ausführlich dargelegt hatte, hegen müssen. Auch dass sie versuchte, Davis mit dem günstigen Tarif des Studios zu einem Vergleich zu bewegen, zeigt, wie sie Davis‘ Motivation, gegen eine rassistische Behandlung vorzugehen, zu einer wirtschaftlichen Frage umdeutete.
Dabei hat die Richterin einen wichtigen Satz gesagt, den sie leider nicht weitergedacht hat: »Indizien hängen aber immer mit den eigenen Erfahrungen und Einstellungen zusammen«. Diese Erkenntnis hätte sie zur Reflexion darüber anregen können, dass sie selbst als weiße Deutsche gar keine Erfahrung mit rassistischer Diskriminierung haben kann. Auch hätte sie erkennen können, dass sie damit in der deutschen Justiz nicht alleine dasteht, sondern vielmehr die ganz große Mehrheit der dort Beschäftigten keine eigene Rassismuserfahrung hat und daher Erfahrungen Betroffener oft missachtet, herunterspielt und der eigenen Perspektive, die als objektive Norm gilt, unterordnet.(6) Sie steht dabei beispielhaft für die staatliche Institution, die rechtskräftig darüber entscheiden kann und muss, ob eine rassistische Diskriminierung vorliegt oder nicht.
Das zeigt eine Institution, die für sich beansprucht, objektiv zu sein, aber verkennt oder bewusst missachtet, dass sie in diesem Bereich wenig bis gar kein Erfahrungswissen aus Betroffenenperspektive vorzuweisen hat.(7)

Justizwatch beobachtet und dokumentiert Rassismus in der Justiz.

(1) Es handelt sich um ein Pseudonym.
(2) ›Schwarz‹ meint nicht eine Farbe, sondern eine politische Selbstbezeichnung, daher großgeschrieben. So bezeichnen wir in diesem Artikel alle Schwarzen Menschen, die diesen politischen Begriff akzeptieren. ›Weiß‹ meint ebensowenig eine Farbe, sondern die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, nämlich der deutschen Mehrheitsbevölkerung, die keinerlei eigene Rassismuserfahrung aufweist, daher kursiv geschrieben.
(3) S. Overkamp, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 22 AGG, Rn. 5.
(4) So auch: Berghahn/Klapp/Tischbirek (2016): Evaluation des AGG (im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, A), S. 16, die als Grund nicht etwa geringe Diskriminierungserfahrungen, sondern »mangelnde Anreize und Ressourcen der Rechtsmobilisierung« sehen und daher die Effektivität des AGG anzweifeln.
(5) Vgl. En 4, Teil B, S. 158: »Gerade bei strukturellen Diskriminierungen klagt die Praxis über nicht unerhebliche Schwierigkeiten, den geforderten Indizienvortrag zu erbringen«.
(6) Vgl. P. Essed (1988): Understanding verbal accounts of racism. In: S. Sarangi (Hg.): Text & Talk. An Interdisciplinary Journal of Language, Discourse & Communication Studies 8/1-2.
(7) F. Nedelmann (2016): Rassismus im Recht? Der Versuch einer Beschreibung. In: RAV (Hg.): Sonderbrief ›Rassismus und Recht‹.