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Gemeinnützigkeit unter Beschuss

Mindestanforderungen an eine Gesetzesreform

Peer Stolle

Die Diskussion, wer und was als gemeinnützig anzusehen ist, ist in der letzten Zeit wieder neu aufgeflammt. Nachdem Anfang des Jahres 2019 der Bundesfinanzhof1 entschieden hat, dass dem globalisierungskritischen Netzwerk attac zu Recht vom Finanzamt Frankfurt/Main die Gemeinnützigkeit aberkannt worden sei, entzog im Oktober 2019 das Berliner Finanzamt dem Kampagnennetzwerk campact! ebenfalls die Gemeinnützigkeit. Kurz darauf wurde bekannt, dass auch die soziokulturelle Einrichtung DemoZ in Ludwigsburg ihre Gemeinnützigkeit verloren hat. Das Jahr 2019 endete mit der Nachricht, dass auch der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit durch das Berliner Finanzamt aberkannt wurde.

Seitdem hört man immer öfter, dass Vereinen ihre Gemeinnützigkeit in Frage gestellt wird bzw. ihnen die entzogen wird. Die Verunsicherung ist groß. Die Frage, was kann ich als Verein noch machen oder ab wann gefährde ich meine Gemeinnützigkeit, stellen sich gerade viele.
Der folgende Artikel beschäftigt sich mit den Problemfeldern der Gemeinnützigkeit und zeigt auf, welche Reformen dringend am Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen werden müssen, damit diese nicht zum Instrument zur Gängelung der Zivilgesellschaft verkommt.

Was ist das eigentlich, die Gemeinnützigkeit?

Gemeinnützigkeit ist eigentlich lediglich eine steuerrechtliche Kategorie, wird aber oft auch als allgemeines Gütesiegel angesehen.
Die Vorteile sind vielfältig: Der Verein kann von der Zahlung der Körperschafts- und Umsatzsteuer, bei Grundbesitz von der Grundsteuer freigestellt und bei Zuwendungen an den Verein von der Erbschaftssteuer freigestellt bzw. diese reduziert werden. Wer an einen gemeinnützigen Verein spendet, kann die Spende von der Steuer absetzen. Oft ist auch die Gemeinnützigkeit Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit kommunalen und staatlichen Trägern, beispielsweise bei der Nutzung von Räumen.
Voraussetzung für das Anerkenntnis als gemeinnützig ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Was genau darunter zu verstehen ist, soll sich aus dem in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) aufgeführten Katalog von gemeinnützigen Zwecken ergeben. Dieser ist aber sehr uneinheitlich und zum Teil auch nicht mehr zeitgemäß. Dort finden sich als Zwecke bspw. die Jugend- und Altenhilfe, die Religion, die Wohlfahrtspflege, das traditionelle Brauchtum, der Sport, der Schutz der Ehe und Familie u.v.m. Um als Verein die Gemeinnützigkeit anerkannt zu bekommen, muss sich diese sowohl aus der Satzung selbst ergeben, als auch der tatsächlichen Vereinsarbeit entsprechen.
Diese kleine Übersicht lässt schon erkennen, dass es keine klare Tendenz gibt, was der Gesetzgeber unter Gemeinnützigkeit versteht. Es wird auch deutlich, dass eine Vielzahl der Zwecke, die dort genannt werden, aktuell eher eine untergeordnete Rolle spielen, wie Modellflug oder das Amateurfunken. Dagegen fehlen Vereinszwecke, wie Antidiskriminierung, Diversität, Menschenrechte, Klimaschutz etc. Zwar findet sich im Gesetz die Klausel, dass Zwecke für gemeinnützig erklärt werden können, die nicht ausdrücklich genannt werden, aber vergleichbar die Allgemeinheit fördern. Trotzdem führt dieser Katalog zu immer wiederkehrenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Anerkennung.
Neben diesem Katalog bestehen noch mindestens drei weitere gravierende Problemfelder, die dringend durch den Gesetzgeber gelöst werden müssen.

Problemfeld 1: (Allgemein-)Politische Tätigkeit

Hauptkonfliktpunkt ist aktuell die Frage, ob sich gemeinnützige Körperschaften allgemeinpolitisch betätigen können.
Der Bundesfinanzhof hat einerseits entschieden,(2) dass sich gemeinnützige Körperschaften nicht parteipolitisch betätigen dürfen. Damit sollte verhindert werden, dass über die Hintertür des Gemeinnützigkeitsrechts Parteien und ihre Politik eine Finanzierung erhalten, die die Kriterien des Parteienrechts aushebeln. Soweit diese Begrenzung noch nachvollziehbar ist, hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus auch entschieden, dass politische Äußerungen, soweit sie nicht absolut im Hintergrund stehen, vom Satzungszweck nicht gedeckt und daher nicht mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind.
Diese Frage spielte vor allem bei den Entscheidungen zu campact! und attac eine Rolle. So hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf attac ausgeführt, dass dieser Verein sich ständig zu unterschiedlichen tagespolitischen Themen äußere. »Wer politische Zwecke«, so der BFH, »durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient«.(3)
Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn sich die Körperschaft politisch zu dem Zweck, zu dem die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt ist, äußert bzw. betätigt. Da sämtliche Bereiche des gesellschaftlichen Lebens politisch determiniert sind, muss es den Vereinen möglich sein, so der Bundesfinanzhof,(4) in Bezug auf ihren Satzungszweck Stellung zu beziehen. Ein Verein der Jugendhilfe darf sich daher zu jugendpolitischen Fragestellungen äußern, ohne dabei seine Gemeinnützigkeit zu gefährden. Hier stellt sich natürlich das Problem der Abgrenzung. Von den Finanzämtern ist in diesem Zusammenhang zu fordern, dass im Zweifelsfall eine Entscheidung für die Gemeinnützigkeit zu erfolgen hat. So muss sich beispielsweise auch ein Sport- und/oder Kulturverein zu Rassismus oder Geschlechterdiskriminierung äußern dürfen, ohne dadurch seinen Status als gemeinnützig zu gefährden. Diskriminierungen und Abwertungen treffen auch immer die eigene Mitgliedschaft, so dass entsprechendes Engagement vom Satzungszweck bspw. der Jugendhilfe auch mit umfasst ist. Zudem handelt es sich dabei um kein spezifisch parteipolitisches Engagement.

Problemfeld 2: Politische Bildung

Das zweite Problemfeld ist die politische Bildung. Es ist zwar anerkannt, dass auch politische Bildung zu den gemeinnützigen Zwecken zählt (als Unterfall der »Volksbildung«). Nach der Rechtsprechung des BFH gehört dazu nicht die einseitige »Indoktrination und Agitation«.(5) Auch wenn das noch halbwegs nachvollziehbar ist – obwohl sich da auch die Frage stellt, was darunter zu verstehen ist und wie die Finanzämter dies bestimmen sollen -, ist die Rechtsprechung des BGH noch enger. Seitens des BFH wird weiter gefordert, dass politische Bildung nur dann gemeinnützig sein könne, wenn sie in »geistiger Offenheit« erfolge. Sie sei nicht als gemeinnützig förderbar, wenn sie eingesetzt werde, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.
Es beeinträchtige die Gemeinnützigkeit zwar nicht, wenn auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden. Der Bereich der Gemeinnützigkeit werde aber überschritten, wenn so entwickelte Ergebnisse durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen. So vertritt der BGH in seiner attac-Entscheidung die Auffassung, dass es an der Gemeinnützigkeit fehle, wenn die politische Bildung eingesetzt werde, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.
Eben dort liegt das Problem. Wenn man noch nachvollziehen kann, dass Agitation, Indoktrination und Parteipolitik von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen werden sollen, geht das Kriterium der Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu weit. Politische Bildung sollte parteipolitisch neutral sein, aber nicht wertneutral. Eine politische Bildung, die nicht (zumindest auch) auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung abzielt, ist fast nicht denkbar, auf jeden Fall nicht sauber abgrenzbar. Im Februar 2020 haben sich das Bundesfinanzministerium und die Länderministerien zumindest darauf geeinigt, keinen weiteren Vereinen unter Verweis auf das attac-Urteil die Gemeinnützigkeit zu entziehen.(6)

Problemfeld 3: Erwähnung im VS-Bericht

Durch eine 2009 erfolgte Gesetzesänderung ist ein Verein nicht als gemeinnützig anzusehen, der verfassungsfeindliche Bestrebungen fördert. Problematisch ist die gleichzeitig mit eingeführte Beweislastregel in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO. Sie besagt, dass von der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen auszugehen sei, wenn der Verein in einem Verfassungsschutzbericht als »extremistische« Organisation aufgeführt werde. Dies gelte solange, bis der Verein das Gegenteil bewiesen hat. Seit dieser Gesetzesänderung finden sich bspw. im VS-Bericht des Bundes und einiger Länder im Anhang Listen aller ›extremistischen‹ Organisationen. Damit wird es den Finanzämtern – und allen anderen Behörden – leichter gemacht, nachzuprüfen, ob ›ihre‹ Vereine dort aufgeführt werden.
Diese dem Verfassungsschutz zugesprochene Deutungshoheit ist höchst problematisch. Der ohnehin schon sehr umstrittenen Behörde wird damit die Möglichkeit gegeben, missliebige Vereine nicht nur zu diskreditieren, sondern diese auch nachhaltig finanziell zu schädigen. Ihnen obliegt es dann, ihre ›Verfassungstreue‹ nachzuweisen. Dieses Problem stellt sich bei vielen kurdischen Vereinen, ganz aktuell aber auch bei dem Bundesverband des VVN-BdA. Dieser wird im Bericht des bayerischen Verfassungsschutzes zwar im Text als »linksextremistisch beeinflusst« bewertet; im Anhang aber auch als »extremistische« Organisation aufgeführt. Während das zuständige Finanzamt in NRW die Widerlegung der Verfassungswidrigkeit als erbracht ansah und die Gemeinnützigkeit weiter als gegeben ansieht, entzog das Berliner Finanzamt der Organisation, die von Überlebenden des nationalsozialistischen Terrors gegründet wurde, die Gemeinnützigkeit.

Dringender Handlungsbedarf

Auch wenn es in den meisten Fällen nicht zu Problemen bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kommt, ist Reformbedarf gegeben. Die Verunsicherung bei den Vereinen ist aufgrund der letzten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes und einiger Finanzämter immens. Zu beachten ist dabei auch, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit immer nur vorläufig ist und erst bei der nachträglichen Steuerfestsetzung entschieden wird, ob der Verein in den zurückliegenden Jahren die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt hat. Im Falle der Aberkennung können dann Steuernachzahlungen fällig sein, die im schlimmsten Fall den Fortbestand des Vereins gefährden können. Aufgrund der enormen Veränderungen innerhalb der Zivilgesellschaft bedarf es – um eine Rechtssicherheit zu schaffen – dringend einiger Reformen.
Berichtet wird von betroffenen Vereinen, dass einige Finanzämter die Situation nutzen, um Vereine zu gängeln. Besonders deutlich wird dies an der Praxis, bei Vereinen, die nach deren Satzungen nur Frauen offenstehen, die Gemeinnützigkeit zu hinterfragen. Ausgangspunkt dieser aktuellen Überprüfungspraxis ist offensichtlich die auch vom Finanzministerium angestoßene Diskussion, ob Vereine, die nur Männer offenstehen, gemeinnützig sein können, weil sie ja nur einem Teil der Gesellschaft offenstehen. Diese richtige Diskussion verkehrt sich in ihr Gegenteil, wenn jetzt Vereinen, die explizit nur Frauen aufnehmen, die Gemeinnützigkeit entzogen werden soll. Vergessen wird dabei, dass es einen sachlichen Grund für eine eigenständige Organisierung von Frauen gibt, nämlich die nach wie vorbestehende gesellschaftliche Ungleichbehandlung. Hier bedarf es klarer Anweisungen an die Finanzämter.
Hilfreich im Sinne von klarstellend wäre auch eine Erweiterung der Gemeinnützigkeitszwecke um bspw. Klimaschutz, Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung, Wahrnehmung und Verwirklichung von Grundrechten.
Es sollte ferner anerkannt werden, dass die Äußerung zu (allgemein-)politischen Themen nicht der Gemeinnützigkeit entgegensteht, da eine Vereinstätigkeit fast zwangsläufig auch mit Äußerungen zu (allgemein-)politischen Themen verbunden ist. Die jetzt geltende Begrenzung auf politische Themen, die Satzungsbezug haben, ist zu eng und schafft keine Rechtssicherheit.
Des Weiteren sollte eine ›Geringfügigkeitsklausel‹ in den Gesetzestext aufgenommen werden, mit der klargestellt wird, dass die Beteiligung an der allgemeinen politischen Willensbildung der Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht, zumindest solange diese im Vergleich zu der satzungsgemäßen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Damit könnte verhindert werden, dass geringfügige Mittelverwendungen zu nicht satzungsgemäßen Zwecken nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen können.
Und schließlich ist die Klausel zu streichen, dass bei Vereinen, die in einem Verfassungsschutzbericht als ›extremistische Organisation‹ genannt werden, von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen wird, dass sie nicht gemeinnützig sind.
Das sind die Mindestanforderungen, die an eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts zu stellen wären.(7)

Dr. Peer Stolle ist Rechtsanwalt in Berlin und Vorstandsvorsitzender des RAV.

(1)    BFH, U. v. 10.01.2019 – V R 60/17.
(2)    BFH, U. v. 09.02.2011 – I R 19/10.
(3)    BFH, U. v. 10.01.2019 – V R 60/17.
(4)    BFH, U. v. 20.3.2017, X R 13/15.
(5)    BFH. U. v. Urteil v. 23.09.1999 – XI R 63/98.
(6)    Mit diesem sogenannten Nichtanwendungserlass wird durch die Finanzverwaltung die Nichtanwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf vergleichbare Fallkonstellationen ausgeschlossen. In dem Fall des attac-Urteils soll damit verhindert werden, dass weiteren Körperschaften die Gemeinnützigkeit entzogen wird, bevor sich auf eine gesetzliche Neuregelung geeinigt wurde.
(7)    Zu weiteren Diskussionen und Forderungen siehe auch www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de.