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Das Strafverfahren gegen Hamza und Mohamed in Komotini

Verfahren vor der Berufung

Joachim Rollhäuser

Hamza Haddi und Mohamed Haddar, marokkanische Staatsangehörige, sind in Komotini angeklagt, zwei andere Marokkaner, u. a. den Bruder von Hamza, Yassine Haddi, illegal nach Griechenland befördert zu haben. Außerdem werden sie wegen ihrer eigenen illegalen Einreise belangt.

Nach Aussagen der Angeklagten und der beiden anderen eingereisten Marokkaner, die von der Polizei als Zeugen vernommen wurden, stellt sich der Sachverhalt so dar: Hamza und Yassine flogen von Marokko nach Istanbul, um von dort nach Europa weiter zu reisen und sich so der Verfolgung der marokkanischen Behörden wegen ihrer politischen Tätigkeit zu entziehen. Insbesondere bei Hamza sind seine politischen Aktivitäten in Marokko dokumentiert. Er war bereits mehrfach inhaftiert und hatte eine weitere Verhaftung zu erwarten. Verwandte der beiden hatten bereits politisches Asyl in anderen europäischen Ländern erhalten.

DIE REISE UND DAS RECHT

In Istanbul trafen die Brüder zwei andere Marokkaner und beschlossen, mit ihnen zusammen die Grenze nach Griechenland, die im europäischen Teil der Türkei zum größten Teil durch den Fluß Evros gebildet wird, zu überqueren. Man fand einen Fluchthelfer, der sie bis zu einem Inselchen im Fluß (von denen es vor allem im Sommer bei Niedrigwasser viele gibt) brachte und sie dann sich selbst überließ. Die vier übernachteten auf der Insel und fanden am nächsten Tag einen morschen Kahn, mit dem sie sich in Richtung des griechischen Ufers aufmachten. Alle vier wechselten sich beim Rudern ab; kurz vor bzw. beim Erreichen des griechischen Ufers hielten Hamza und Mohamed die Ruder.
Auf der griechischen Seite angekommen, wurden alle von der Grenzpolizei festgenommen und gegen Hamza und Mohamed ein Strafverfahren eröffnet. Sie hätten sich strafbar gemacht, weil sie mittels ihres Ruderns die anderen beiden nach Griechenland verbracht hätten.
Die Strafen, die Fluchthelfer*innen in Griechenland drohen, sind drakonisch. Sie wurden 2014 – wie man hört, gerade auch auf Betreiben des deutschen Innenministeriums, was aber bisher nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte – noch einmal drastisch erhöht. § 30 des Migrationsgesetzes in der Fassung von 2014 lautet in deutscher Übersetzung:
»1. Kapitäne oder Kommandeure von Schiffen, schwimmenden [Transport-]1Mitteln oder Flugzeugen sowie Fahrer aller Art von Transportmitteln, die Drittstaatsangehörige, die das griechische Hoheitsgebiet nicht betreten dürfen oder denen die Einreise aus welchem Grund auch immer verweigert wurde, aus dem Ausland nach Griechenland befördern sowie diejenigen, die sie [die Drittstaatsangehörigen] an den Stellen ihrer Einreise, an den Außen- oder Binnengrenzen in Empfang nehmen, um sie in das Landesinnere oder in das Hoheitsgebiets eines EU-Mitgliedstaats oder einen Drittstaat zu befördern oder die ihren Transport erleichtern oder ihnen Unterkunft als Versteck gewähren, werden wie folgt bestraft:

a. mit einer Freiheitsstrafe(2) von bis zu zehn (10) Jahren und einer Geldstrafe von zehntausend (10.000) bis dreißigtausend (30.000) Euro für jede transportierte Person,

b. mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn (10) Jahren und einer Geldstrafe von dreißigtausend (30.000) bis sechzigtausend (60.000) Euro für jede transportierte Person, wenn der Täter aus Gewinnstreben oder gewerblich oder gewohnheitsmäßig handelt oder rückfällig geworden ist oder im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder ein Mitarbeiter oder eines Tourismus-, Schifffahrts- oder Reisebüros ist oder wenn zwei oder mehr gemeinschaftlich handeln,

c. mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünfzehn (15) Jahren und einer Geldstrafe von mindestens zweihunderttausend (200.000) Euro für jede transportierte Person, wenn die Tat zu einer Gefahr für Menschen führen kann,

d. mit lebenslanger Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von mindestens 700.000 Euro für jede transportierte Person, wenn im Fall des Buchstabens c der Tod eintritt. […]

6. Die vorstehenden Sanktionen gelten nicht für die Rettung von Personen auf See sowie für den Transport von Personen, die gemäß den Bestimmungen des internationalen Rechts internationalen Schutz benötigen
«.

Wie man dem Gesetzeswortlaut entnehmen und an dem hier beschriebenen Fall erkennen kann, verhält es sich nicht so, dass nur professionelle Fluchthelfer*innen belangt werden (können). So gab es reihenweise Verurteilungen von Geflüchteten, denen an der türkischen Küste das Ruder des Schlauchboots in die Hand gedrückt wurde und die dann so Mit-Flüchtlinge nach Griechenland gesteuert haben. Nehmen wir an, der Ruderführer bekam für seine Dienste einen Nachlass vom ›Schleuser-Entgelt‹, das er selbst für die Überfahrt zu entrichten hatte (»Gewinnstreben«), und es waren 20 weitere Geflüchtete an Bord, macht das eine Mindeststrafe von 20 x zehn Jahren (10 Jahre für jede*n Geflüchtete*n) = 200 Jahre + 600.000 €. Das bedeutet zeitliche Höchststrafe von 25 Jahren bzw. Entlassung nicht vor zehn Jahren Haftverbüßung.
Es wurden auch schon Geflüchtete vor Gericht gestellt, nur weil sie die einzigen auf dem Boot waren, die Englisch sprachen, oder weil sie sonst von der Küstenwache als ›Anführer‹ bezeichnet wurden. Die Strafverfahren dauern im Schnitt 15 Minuten. Der Küstenwachen-Sheriff, der den Vorgang beobachtet hat, wird als Zeuge gehört, der (Pflicht-)Verteidiger bittet um eine milde Strafe und schon wird das Urteil gesprochen.
So ist es zu erklären, dass die wegen Fluchthilfe Verurteilten in Griechenland inzwischen die zweitgrößte Gefängnis-Population ausmachen, übertroffen nur von den wegen Eigentums­delikten Verurteilten. Fluchthelfer*innen(3) stellen etwa 25 % aller Strafgefangenen (ca. 11.000).
Dass die Beförderten größtenteils internationalen Schutz benötigen (§ 30 Abs. 6 MigrG), wird in den Strafverfahren nicht berücksichtigt. Entweder sind die Asylverfahren noch nicht beendet, oder es interessiert die Gerichte nicht, ob die Beförderten evtl. politisches Asyl bekommen haben.
Leider wird das Problem dieser exorbitant hohen Strafen im übrigen Europa auch seitens der Bewegungen der Geflüchteten-Solidarität kaum zur Kenntnis genommen. Veröffentlichungen dazu sind nur vereinzelt zu finden. Dabei wird gerade hier ein Umstand besonders deutlich: Weder die Todesgefahr auf See noch langjährige Freiheitsstrafen können Menschen von der Flucht abhalten, wenn es darum geht, Krieg, Repression, Hunger und Elend zu entfliehen. Die Aufrüstung der Grenzen, nicht nur der europäischen Außengrenzen, durch Zäune, Militär und Polizei (Frontex), sondern auch Gerichte und Gefängnisse wird daher immer ein zum Scheitern verurteiltes Unterfangen bleiben.
Hamza und Mohamed wurde zur Last gelegt, dass sie sowohl aus Gewinnstreben gehandelt hätten – dass sie für das Rudern irgendeine Gegen­leistung erhalten hätten, ergibt sich jedoch nirgends aus der Akte – und dass sie gemeinsam gehandelt hätten. (Hätte nur einer gerudert, wäre dieser Punkt entfallen.) Es drohte also jedem der beiden wegen dieser Qualifikationen eine Mindest­strafe von zehn Jahren für jeden der beiden ›Mitreisenden‹ = insgesamt mindestens 20 Jahre und außerdem eine Gesamtgeldstrafe von 60.000 bis 120.000 €.

DER PROZESS UND DAS PROBLEM

Der Prozess fand in Komotini(4) am 4. Februar 2020 statt. Er war im Dezember 2019 bereits einmal vertagt worden, weil der einzige für die Sache geladene Belastungszeuge, der festnehmende Polizeibeamte, sich krankgemeldet hatte. Auch dieses Mal war er wieder nicht erschienen, angeblich schon wieder krank. Es stellte sich die Frage, ob die Verteidigung ihrerseits nun wieder Vertagung beantragen solle, da der Verteidiger den Polizeibeamten gerne zum Zustandekommen seiner und der Zeugenaussagen befragt hätte (zumal zum Zeitpunkt der Vernehmungen nach der Festnahme ein geeigneter Dolmetscher nicht zur Verfügung stand). Der Verteidiger besprach sich mit der Familie von Hamza; der Bruder Yassine war sowieso vor Ort, eine Schwester war aus Italien und zwei enge Bekannte aus Marokko angereist. Εs wurde entschieden, dass trotz Ausbleibens des Grenzpolizisten verhandelt werden solle, um den Prozess nicht noch später stattfinden zu lassen, außerdem nach gemeinsamer Einschätzung die Präsenz der vielen extra angereisten Zeug*innen und Unterstützer*innen schwerer wog und genutzt werden sollte.
Die Richterbank war mit einer Einzelrichterin besetzt. Das ist eine Neuerung der letzten Strafrechts- und Strafprozessreform vom Juli 2019; bisher musste bei Verhandlungen wegen Verbrechen immer ein dreiköpfiges Richtergremium entscheiden.
Der Gerichtssaal war zum Zeitpunkt des Beginns der Verhandlung noch nicht vollständig mit Zuhörer*innen gefüllt. Da aber in Komotini sowohl linke als auch anarchistische Gruppen zur Prozessteilnahme aufgerufen hatten, füllte er sich im Laufe der Verhandlung immer mehr, bis zuletzt etwa 40 Personen anwesend waren und er damit voll war. (Unter den Zuhörer*innen war auch eine Anzahl Jura-Studierender der Uni Komotini, die eine der größten Jura-Fakultäten in Griechenland hat.)
Von der Verteidigung wurden als Zeug*innen benannt der Bruder Yassine, die Schwester, eine enge Bekannte von Hamza und der Verfasser, letzterer als Repräsentant der Vereinigung Europäischer Demokratischer Anwält*innen (AED-EDL) und als Zeuge für den Umstand, dass das Verfahren mit großer Aufmerksamkeit auch aus dem Ausland verfolgt wird.
Die schriftliche Aussage des festnehmenden Polizeibeamten wurde verlesen. Danach wurden die Zeug*innen gehört. Der Anwalt der Angeklagten hatte bereits eine Solidaritätserklärung mit den Unterschriften von 46 Organisationen aus ganz Europa übergeben(5), außerdem gesondert eine Erklärung der AED-EDL(6).
Nachdem sodann die Angeklagten befragt worden waren, hielt der Staatsanwalt sein Plädoyer und beantragte Verurteilung wegen illegaler Beförderung nach § 30 Abs. 1 a) MigrG, also ohne die in der Anklage aufgeführten Qualifikationen. Auch der Verteidiger hob zunächst auf die Unsinnigkeit der Anklage ab insofern, dass nirgends etwas von irgendeinem Gewinn festgestellt worden sei und zweitens dieses Boot auf dem Fluß mit seiner Strömung schließlich nicht eine einzelne Person habe rudern können, drittens es völlig zufällig gewesen sei, wer gerade die Ruder in den Händen gehabt habe und schließlich es sich bei den Vieren um politische Flüchtlinge gehandelt habe bzw. handele; vgl. Abs. 6 des § 30 MigrG. Die einzig richtige Entscheidung sei daher ein Freispruch.
Die Richterin verurteilte entsprechend dem Antrag des StA. Sodann ging es um die Strafhöhe(7). Der StA beantragte eine Freiheitsstrafe (Gefängnisstrafe; vgl. Endnote 2) für jeden der beiden Angeklagten von vier Jahren und einem Monat (3 + 3 Jahre für jeden Beförderten, zusammengezogen zu 4 Jahren für die Beförderung der beiden anderen, 2 Monate für die eigene illegale Einreise, alles zusammengezogen zu 4 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe) unter Berücksichtigung des Milderungsgrunds der bisherigen Unbescholtenheit. Die Richterin folgte ihm auch hierin. (Eigentlich hätte entsprechend dem Gesetz zusätzlich eine Geldstrafe verhängt werden müssen. Aber weder die Zuhörer*innen noch der Anwalt haben davon etwas mitbekommen. Auch im Urteilstenor steht davon nichts. Das mag damit zusammenhängen, dass die Richter*innen selbst nicht wissen, wie sie die vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Geldstrafen in Tagessätze umrechnen sollen. Denn die Festsetzung von Tagessätzen gibt es erst seit der Reform vom Sommer 2019. Man darf also wohl davon ausgehen, dass noch nicht alle Staatsanwaltschaften und Richter*innen mit der Anwendung des neuen Gesetzes vertraut sind...).
Nach griechischem Recht kann i. d. R. bedingte Entlassung bei Gefängnisstrafe nach 2/5 der verbüßten Strafe erfolgen(8). 2/5 von 48 Monaten sind 19,6 Monate. Die Angeklagten hatten zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung von der verhängten Strafe knapp sieben Monate durch U-Haft verbüßt. Sie hatten also noch ungefähr 12,5 Monate Strafhaft vor sich.
Es wird im Hinblick auf die Gesamtverbüßungszeit darauf ankommen, ob die Verurteilten im Gefängnis Komotini arbeiten können. (Zumindest Hamza hat schon drei Monate gearbeitet.) Durch Arbeit verkürzt sich die Haftzeit. Um wieviel, hängt von der Schwere der Arbeit ab. Nach Angaben des Anwalts der beiden Geflüchteten gibt es im Gefängnis Komotini durchwegs nur Arbeiten, bei denen das Minimum der Anrechnung gelte, also 1 Arbeitstag wie 1,5 Hafttage gerechnet werde(9). D. h. dass man in Komotini durch acht Monate Gefängnisarbeit 12 Monate Strafhaft verbüßen kann. Wenn es also mit der Arbeit klappen sollte, könnten die beiden im Oktober 2020 entlassen werden. Das scheint so aber nicht wahrscheinlich zu sein, weil es im Gefängnis Komotini nicht genug Arbeit für alle Gefangenen gibt und sie daher wohl nur abwechselnd arbeiten können.

DIE BERUFUNG UND DIE BEWERTUNG

Es kann auch sein, ist aber überhaupt nicht sicher, dass die Berufungsverhandlung noch vor vollständiger Verbüßung der restlichen Strafe stattfindet. Wenn dann das Berufungsgericht die Strafe mildern sollte – was in Griechenland sehr häufig der Fall ist –, könnte eine Entlassung auch schon vorher stattfinden.
Der Verteidiger wird in der Berufungsverhandlung weiterhin auf Freispruch plädieren. Das sei schon im Hinblick darauf von Bedeutung, dass bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens in der Regel kein Asyl gewährt werde. Zwar würde gerade im Hinblick auf Hamza keine Abschiebung erfolgen, aber sein Status wäre natürlich trotzdem ein anderer und unsicherer, als wenn er politisches Asyl erhielte.
Der Ausgang des Verfahrens in erster Instanz dürfte als relativer Erfolg zu werten sein. Im Hinblick auf die Anklage wäre immerhin eine Strafe von 20 Jahren möglich gewesen. Natürlich ist es kein Sieg; ein Sieg wäre ein Freispruch gewesen. Aber es ist auch kein ›Beinbruch‹, von dem man z.B. bei einer Strafe von zehn oder mehr Jahren hätte sprechen können.
Die Öffentlichkeitsarbeit hat eine durchaus wichtige Rolle gespielt. Es war bedeutsam, dass die europäischen Aufrufe/Erklärungen vorlagen; es war gut, dass der Verfasser als Zeuge zu dem Aufsehen, den das Verfahren im europäischen Ausland erregt hatte, aussagen konnte; es war von Bedeutung, dass viele Zuhörer*innen anwesend waren. Bekannt ist, dass all diese Umstände
n Griechenland wichtig sind, wahrscheinlich wichtiger als in Deutschland. Politik und Strafverfolgungsorgane gucken sehr genau, wer und wie sich im Ausland zu solchen Verfahren verhält und verhalten wird.
Die Öffentlichkeitsarbeit wird auch im Hinblick auf die Berufungsverhandlung (soweit die beiden dann noch in Griechenland sind) eine große Rolle spielen; es müsste dann noch einmal breit mobilisiert werden.

Joachim Rollhäuser ist in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt, der in Athen und Braunschweig lebt. In Griechenland ist er politisch aktiv in der Geflüchteten-Solidarität und in antirassistischen und Antirepressions-Bewegungen. Er gehörte seit seiner Anwaltstätigkeit in Hannover 1979/80 zu den frühen Mitgliedern des RAV.
Unter- und Zwischenüberschriften sowie einige Endnoten wurden von der Redaktion eingefügt.


(1)    Eckige Klammern sind solche des Verfassers/Übersetzers bzw. der Redaktion.
(2)    Soweit hier von ›Freiheitsstrafe‹ die Rede ist, ist die wörtliche Übersetzung »Zuchthausstrafe«. In Griechenland wird nach wie vor zwischen Gefängnis- und Zuchthausstrafen unterschieden, was v.a. Bedeutung für die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung, also ›Reststrafenbewährung‹ hat.
(3)    Der Verfasser spricht von Fluchthelfer*innen ohne An- und Ausführungszeichen, um sich von dem im deutschen politisch rechten Spektrum üblichen Gerede von ›Schleusern und Schleppern‹ zu distanzieren. Bekanntlich wurden die Menschen, welche DDR-Bürger*innen – meist gegen hohe Bezahlung – zur Flucht in die BRD verhalfen, als ›Fluchthelfer‹ bezeichnet und oft, wenn sie verhaftet wurden, sogar für viel Geld freigekauft.
Die EU setzt mit ihrer Politik der Abschottung der Grenzen den Grund dafür, dass es überhaupt Fluchthelfer*innen geben muss. Könnte jede*r Geflüchtete an den EU-Außengrenzen ihren/seinen Asylantrag anbringen, wären Fluchthelfer und Fluchthelferinnen überflüssig.
(4)    In Komotini befindet sich das ›Landgericht‹, also das für Verbrechen erstinstanzlich zuständige Gericht von Thrakien (nordgriechische Grenzprovinz zur Türkei).
(5)    Vgl. www.borderline-europe.de/unsere-arbeit/gemeinsames-solidarit%C3%A4tsstatement.
(6)    Vgl. www.aeud.org/2020/02/freedom-for-hamza-haddi-and-mohamed-haddar/.
(7)    Die Verurteilung erfolgt nach griechischem Recht in zwei Stufen. Zunächst geht es darum, wegen welcher Taten verurteilt oder freigesprochen wird, danach wird bei Verurteilung gesondert und nach nochmaligen Anträgen des StA und des Verteidigers die Strafhöhe festgelegt.
(8)    Bei Zuchthausstrafe nach 3/5 – vgl. En. 2 –, bei lebenslanger Haft frühestens nach 20 Jahren (bisher nach 16 Jahren).
(9)    Je nach Art der Arbeit wird ein Arbeitstag wie 1,5, zwei, 2,5 oder drei Hafttage angerechnet.