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Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens

Weitere Entrechtung von Beschuldigten und Rechtsvertretung

Benjamin Derin

Mit dem am 15. November 2019 beschlossenen ›Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens‹ hat der Gesetzgeber innerhalb kurzer Zeit bereits das zweite problematische Änderungspaket zum Strafprozess verabschiedet. Schon die umstrittene Novelle im Sommer 2017 hatte unter dem Motto »Effektivierung und Praxistauglichkeit« neben Eingriffsbefugnissen wie Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung und der ausgeweiteten Verwertbarkeit von DNA-Material auch Einschnitte im Ablehnungs- und Beweisantragsrecht gebracht. Offenbar war das Strafverfahren aber dem Gesetzgeber noch immer weder effektiv noch modern genug, weshalb nun die nächste Breitseite gegen Beschuldigten- und Verteidigungsrechte folgte.

Die Verdrängung der Befangenheitsgesuche aus der Hauptverhandlung sowie die Angriffe auf das Beweisantragsrecht werden darin fortgesetzt und die Befugnisse zur DNA-Nutzung erneut erweitert – selbstverständlich ohne wenigstens nachträglich evaluieren zu wollen, was die diesbezüglich gerade erst eingeführten Maßnahmen aus der vorangegangenen Reform denn bewirkt haben mögen. Aus rechtsstaatlicher Perspektive ist nicht nur der Inhalt der Neuregelungen besorgniserregend, sondern auch die Geschwindigkeit, mit der hier wesent­liche prozessuale Rechte abgebaut werden.

Beweisanträge und das ewige Schreckgespenst der Verschleppungsabsicht

2017 war die Möglichkeit eingeführt worden, für das Stellen von Beweisanträgen eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf weitere Anträge nicht mehr in der Hauptverhandlung beschieden werden müssen. Dies war bereits kontrovers, sollte sich aber als Vorläufer eines weitaus schwerwiegenderen Einschnitts herausstellen. Denn das Modernisierungsgesetz geht nun an die Substanz des Beweisantrags selbst, indem es die Antragstellung erschweren und die Ablehnung erleichtern will. Dazu wurde erstens das Erfordernis der Konnexität zum Bestandteil der eingefügten Legaldefinition des Beweisantrags gemacht. Dies ist mehr als eine bloße (und damit überflüssige) Verschriftlichung einer ohnehin bestehenden Rechtsprechung. Mit der Regelung wird der faktische gerichtliche Spielraum vergrößert, unliebsame Beweisanträge unter Umgehung der strengen Ablehnungsgründe gleichsam beiseite zu wischen, während dem Beschuldigten bei der Wahrnehmung eines seiner zentralen Prozessrechte nun eine gesetzlich gutgeheißene und von der Strafjustiz leicht misszuverstehende Darlegungshürde im Wege stehen wird. Zweitens wurde die sog. ›Verschleppungsabsicht‹, die bislang – wie die Gesetzesbegründung selbst feststellt – ein Schattendasein führte, entscheidend aufgewertet. Stellte sie bisher einen Ablehnungsgrund dar, soll ihr (unterstelltes) Vorliegen nun bereits die Beweisantragseigenschaft wegfallen lassen, mit dem Ergebnis, dass auch kein Bescheid nach den strengen Ablehnungsregeln erforderlich sein soll. Den Gerichten wird so ein weiteres Mittel an die Hand gegeben, über die Verbindlichkeit von Verteidigungshandeln zu disponieren. Anders als bisher soll es sogar unerheblich sein, ob der Antrag überhaupt zu einer erheblichen Verzögerung führen könnte. Um eine Vermeidung von Verzögerungen kann es hier also kaum gehen. Dogmatisch äußerst fragwürdig, erhofft sich die Gesetzesbegründung auf diesem Weg letztlich vor allem eine häufigere Anwendung dieser ›Waffe‹ durch die Gerichte.
Dabei liegt der unbestrittene Umstand, dass bislang nur selten Anträge wegen angeblicher Verschleppungsabsicht abgelehnt werden, ganz einfach darin begründet, dass Beweisanträge nicht gestellt werden, um zu verschleppen, sondern um zu verteidigen. Grundgedanke der Änderungen ist die erleichterte Abwehr vermeintlich missbräuchlicher Beweisanträge, von der man sich eine Beschleunigung von Verfahren verspricht. Dies impliziert zum einen, dass eine große Anzahl von Beweisanträgen missbräuchlich, und zum anderen, dass dies der Grund für lange Verfahren sei. Beides trifft nicht zu. Das ewige Schreckgespenst ›missbräuchlicher‹ Anträge ist vielmehr Teil eines Narratives, das eine um Wahrheit und Gerechtigkeit bemühte Justiz einer beides verhindernde und den Rechtsstaat blockierende Verteidigung gegenüberstellt. Das ist verkehrt: Ein Rechtsstaat zeichnet sich nicht durch die möglichst reibungslose Durchsetzung staatlicher Gewalt aus, sondern durch ihre Einhegung, weshalb gerade eine effektive Verteidigung die Basis eines jeden rechtsstaatlichen Verfahrens darstellt.
Dass ein Beschuldigter seine Rechte aktiv nutzt, ist kein Missbrauch, sondern ein Gebrauch, und stellt keine Verfahrensverschleppung dar, weil aus diesem Gebrauchmachen ein (faires) Strafverfahren besteht – und nicht aus dem stillen Dulden dessen, was Gericht und Staatsanwaltschaft mit dem Beschuldigten vorhaben. Hieran zu erinnern, sollte eigentlich nicht nötig sein.(1)

Ablehnung abgelehnt

Zudem wurden die ebenfalls 2017 bereits geänderten Vorschriften zu Befangenheitsgesuchen weiter zurückgebaut. Ein abgelehnter Richter kann nun bis zu zwei Wochen und ggf. bis zur Urteilsverkündung die Hauptverhandlung fortsetzen, ohne über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Unter Umständen sollen Gesuche, die nicht rechtzeitig (und zwar innerhalb einer viel zu kurzer Frist) nach Mitteilung der Gerichtsbesetzung gestellt werden, präkludiert sein. Auch hier wird suggeriert, es würden ständig bewusst haltlose Ablehnungsgesuche angebracht, um schöne Verfahren durcheinanderzubringen. Dies ist einerseits unzutreffend, andererseits konnten missbräuchliche Anträge auch zuvor als unzulässig verworfen werden, sodass es hierfür jedenfalls keinerlei Gesetzesänderung bedurfte. Weshalb das Befangenheitsrecht dennoch ein so beliebtes Ziel der derzeitigen Rechtspolitik ist, erklärt sich wiederum aus dem oben kritisierten falschen Verständnis von Rechtsstaat und Strafprozess.
Ein Verfahren, in dem der Staat einen Bürger öffentlich einer Tat beschuldigt und an ihm eine Strafe vollziehen will, ist notwendigerweise eine Angelegenheit, in der der Beschuldigte zu vielen Punkten eine ganz andere Ansicht haben wird als die Anklage. Dazu gehört etwa, dass er oder sie ggf. seine oder ihre Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts vorbringt. Dass ein solches Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen wird, bedeutet keineswegs, dass es missbräuchlich war, und in diesem Vorgang liegt keine ›Obstruktion‹, wie die Gesetzesbegründung irrig meint. Es steht zu befürchten, dass auch diese Änderung als Appell an die Praxis verstanden werden wird, Ablehnungsgesuchen mit noch mehr Unverständnis zu begegnen und ihnen keinen Platz in der Hauptverhandlung einzuräumen. Damit schwinden die Möglichkeiten des Beschuldigten, das Verfahren mitzugestalten, weiter. Und so droht ihm und ihr, dass die Rolle als Subjekt und niemals bloßes Objekt des Verfahrens zum Lippenbekenntnis verkommt. Besonders irritierend ist, dass die vermeintliche Beschleunigung, auf deren Altar die Rechte des Beschuldigten so freimütig geopfert werden, sich leicht in ihr Gegenteil verkehren kann. Denn wo sich ein Ablehnungsgesuch entgegen aller legislativer Hoffnungen doch einmal als begründet herausstellen sollte, verpufft auch die bis dahin fortgesetzte Hauptverhandlung.
Eine weitere Neuerung betrifft die Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung. Dieses wurde völlig neu geregelt, wobei bislang noch nicht recht klar ist, was genau dies bewirken wird. Nunmehr ist eine Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung spätestens eine Woche nach der zugestellten Mitteilung zu erheben und – vorab – vom Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 222b StPO n.F.). Eine etwas absurde Regelung, die das immerhin als Grundrecht in Art. 101 Abs. 1 GG verankerte Recht auf den*die gesetzliche*n Richter*in weiter verkümmern lassen wird. Denn für die Verteidigung ist die Frist von einer Woche nach Zustellung der Mitteilung über die Gerichtsbesetzung kaum einzuhalten. So lange dauert es regelmäßig schon, überhaupt die der Besetzung zugrundeliegenden Unterlagen, etwa Schöffenwahllisten oder kammerinterne Geschäftsverteilungspläne, zu erhalten. Dann aber ist die Frist (fast) verstrichen und die wohl weiter den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Begründung ähnlich einer Revisionsbegründung unterliegende Rüge noch nicht einmal verfasst. Und dass genau diese Vereitelung der Rechte der Angeklagten gewollt war, liegt jedenfalls nahe anzunehmen.

Erweiterte DNA-Analyse

Neben dieser Reduktion der Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten und seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung ist vor allem die Einführung der »erweiterten DNA-Analyse« problematisch. Bislang konnten nach § 81e Abs. 1 S. 1 StPO (a.F.) geeignete Spuren ausschließlich zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, der Abstammung und des Geschlechts sowie zum Abgleich mit Vergleichsmaterial verwendet werden. Eine DNA-Spur am Tatort durfte also etwa dahingehend untersucht werden, ob sie von einem Mann oder einer Frau stammt, ob Opfer und Spurengebende verwandt sind oder wie ähnlich die Spur der DNA eines/r Verdächtigen ist. Aussagen über andere inhaltliche Merkmale wie erbliche Krankheiten, ungefähres Alter oder mögliches Aussehen waren hingegen nicht von der erlaubten Analyse umfasst.
Seit der Gesetzesänderung darf das Material nun auch im Hinblick auf Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie das Alter ausgewertet werden. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Entgegen der von den Befürworter*innen vertretenen Ansicht ist es hierfür nicht entscheidend, dass einige dieser Eigenschaften unter Umständen von außen für jedermann erkennbar sein können. Denn die Informationen werden hier gerade nicht von außen gewonnen, sondern durch den Zugriff auf ansonsten niemandem – nicht einmal der untersuchten Personen selbst – zugängliche genetische Daten. Darüber hinaus muss für diese erweiterte Analyse der sog. ›codierende Bereich‹ der DNA ausgelesen werden, während sich die vorherige Analyse auf den weniger aussagekräftigen nicht-codierenden Teil beschränkte. In dem codierenden Bereich finden sich aber nicht nur die gesuchten Anknüpfungspunkte für die Prognose des Aussehens eines Menschen, sondern das gesamte Erbmaterial einschließlich potenzieller Krankheitsrisiken, möglicher Herkunft oder sonstigen Veranlagungen. In früheren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht betont, dass eine DNA-Untersuchung nicht in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit eingreift, solange sie auf den nicht-codierenden Anteil der DNA beschränkt wird. Inzwischen wird seitens der Wissenschaft schon dieser nicht-codierende Bereich anders bewertet, da auch er wohl mehr Informationen enthält als zuvor angenommen. Spätestens mit der nun erfolgten Ausweitung auf den codierenden Teil erscheint zweifelhaft, ob dies mit den verfassungsrechtlichen Grenzen in Einklang zu bringen ist.
Die erweiterte DNA-Analyse ist aber mitnichten das ›genetische Phantombild‹, das die Befürworter*innen erhoffen. So lassen sich die genannten Merkmale aus dem Erbmaterial nicht einfach ablesen, sondern lediglich Hinweise auf mögliche Entwicklungen gew1nnen und unsichere Prognosen in Form von Wahrscheinlichkeiten erstellen. Ob sich der zum genetischen Codeschnipsel gehörige Mensch dann wirklich so entwickelt hat, bleibt offen. Das geschätzte Alter kann jedenfalls leicht um zehn Jahre abweichen, für Augen- und Haarfarbe liegen die Erfolgsquoten nach optimistischen Schätzungen bei zwischen 75 und 90 Prozent. Die tatsächliche Genauigkeit dürfte nach Ansicht vieler Expert*innen noch weitaus geringer sein. Wem mit der Erkenntnis geholfen ist, dass ein unbekannter Spurengeber oder das weibliche Pendant vielleicht blaue Augen oder braune Haare hatte, ist aber ohnehin unklar. Spannend werden diese Versatzstücke erst, wenn es um ein Merkmal geht, dass nur eine Bevölkerungsminderheit aufweist und so die Ermittlungen in eine bestimmte Richtung lenken kann. In der Praxis wird die Methode deshalb vermutlich überwiegend darauf abzielen, Hinweise auf eine dunkle Hautfarbe oder ähnliches zu erhalten. Die erweiterte DNA-Analyse birgt somit zwar keinen großen Nutzen, aber ein gewaltiges Diskriminierungspotenzial.

Fazit

Die erneuten Einschränkungen des Beweisantrags- und Befangenheitsrechts lassen den Beschuldigten zunehmend zum bloßen Objekt des staatlichen Strafanspruchs werden. Mit ihrem Unvermögen, effektive Verteidigung als elementare Voraussetzung rechtsstaatlicher Prozesse zu begreifen, offenbart die gegenwärtige Rechtspolitik ein gefährliches Verständnis von Strafverfahren. Oberste Priorität scheint, Verfahren ohne viel Gegenwehr und möglichst reibungslos über die Bühne zu bringen. Das Sagen soll dabei stets die Strafjustiz haben, die sich das Heft nicht von Verteidigung und Beschuldigten aus der Hand nehmen lassen soll – und will. Vielsagend sind insofern die Begriffe, von denen die entsprechenden Gesetzesvorhaben geprägt sind. Dort geht es um die »effektivere und praxistauglichere« Ausgestaltung, um »Modernisierung«, »Effizienz«, »Beschleunigung«, »Erleichterung« und »Vereinfachung«. Die Währung des Strafrechts (dessen Legitimation ohnehin auf äußerst wackeligen Beinen steht) sind aber nicht Tempo, Effizienz und Einfachheit. Ein Prozess wird auch nicht deshalb ›einfacher‹ (für wen eigentlich?), wenn den Beschuldigten das Stellen von Anträgen erschwert wird, oder ›effektiver‹, wenn Ablehnungsgesuche nicht mehr ernst genommen werden müssen. So ließe sich nur argumentieren, wenn das Prozessziel in einer Verurteilung des Angeklagten läge. Nach dieser Verurteilung jagen die Strafverfolgungsbehörden zudem mit stetig wachsendem Datenhunger, zu dessen Befriedigung immer neue Eingriffsbefugnisse geschaffen werden. Dass auch die mit dem Strafverfahren betriebene Wahrheitsfindung nicht um jeden Preis zu erfolgen hat, scheint mittlerweile ein verlorener Posten. Von Online-Durchsuchung bis erweiterte DNA-Analyse ist in den letzten Jahren eine Ausweitung des staatlichen Zugriffs in nahezu jedem Lebensbereich zu beobachten gewesen. Und es steht zu befürchten, dass die diesbezügliche Entwicklung ihren Höhe­punkt noch nicht erreicht hat.

Der Berliner Rechtsanwalt Benjamin Derin ist Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV und Redakteur der Zeitschrift Bürgerrechte und Polizei/CILIP.

(1)    Vergleich schon die kritische Stellungnahme des RAV zum Gesetzesentwurf: www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/entwurf-eines-gesetzes-zur-modernisierung-des-strafverfahrens/aa870f039082382799203223142a8740/.