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»Bereichernd und Auftrag an die Anwaltschaft«

HERAUSFORDERUNG ›BERUFSZEUGE POLIZEI‹

Stefan Conen

Lukas Theune hat mit der von Professor Tobias Singelnstein betreuten Dissertation zu Polizeibeamten als Zeugen im Strafverfahren eine Arbeit vorgelegt, die frei nach Orwell der Vermutung nachgeht, dass im Strafprozess manche Zeugen gleicher sind als andere. Das Buch ist im November 2019 erschienen und schon im gleichen Monat bei einer gemeinsam organisierten Veranstaltung des RAV, der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V., der AG Fananwälte und dem Forum Recht und Kultur am Kammergericht e.V. mit einer Podiumsdiskussion im Kammergericht vorgestellt worden. Schon die Breite der Organisatoren signalisiert das Interesse und die Wichtigkeit der Materie.

Bei dieser sehr gut besuchten Veranstaltung, an der auch ich teilnahm, stellte Lukas Theune die Ergebnisse seiner Dissertation vor und zur Diskussion. Als ich dann kürzlich als Rezensent angefragt wurde, dachte ich bei dieser Veranstaltung eigentlich schon ein Art best of des Ganzen geboten bekommen zu haben, sodass ich mir beim Eintreffen und anstehender Lektüre des Rezensionsexemplars gar nicht viel Neues erwartete, sondern mich in erster Linie von der Wichtigkeit des Themas motivieren ließ. Weit gefehlt, kann ich nach nunmehrigem Lesen nur konstatieren. Das Buch bietet viel mehr:
Es ist in sieben Kapitel gegliedert, wobei das erste und letzte als Einführung und Resümee den Rahmen der Arbeit bilden. Bereits in der Einleitung weist Theune darauf hin, dass nach empirischen Erkenntnissen etwa des Innocence Project die unzutreffende Bewertung von Zeugenaussagen führend für Fehlurteile verantwortlich zeichnet. Sich sodann der weitgehenden Blackbox des praktisch in jedem Strafverfahren präsenten polizeilichen Berufszeug*innen von verschiedenen Seiten zu nähern und zu widmen, ist das eigentliche Herzstück des Werks in den fünf mittleren Kapiteln.
Diese bauen aufeinander als thematisch logische Abfolge auf. Zunächst werden die Definition des Begriffs ›Berufszeuge‹ und seine Bedeutung im Strafverfahren herausgearbeitet. Sodann wird der polizeiliche Zeuge in Bezug auf seine Aufgaben und seine berufliche Sozialisierung dargestellt. Die Besonderheiten des Berufszeugen werden im Weiteren mit Blick auf Erkenntnisse der Aussagepsychologie, welche die Arbeit vorstellt, erläutert, um sodann deren Tauglichkeit zur Bewertung polizeilicher Zeug*innenaussagen zu problematisieren.
Die Arbeit, dies sei vorweggenommen, ist auch deshalb so verdienstvoll, weil sie es im Anschluss unternimmt, die gefühlten Wahrheiten, also gleichsam die apokryphen Glaubhaftigkeitskriterien bei der Beurteilung polizeilicher Zeug*innenaussagen im Wege von zehn Experteninterviews mit Staatsanwält*innen, Richter*innen und Verteidiger*innen aufzuspüren, wobei es für Leserin und Leser dann ein Leichtes ist, diese mit den wissenschaftlich erarbeiteten Kriterien aus den vorangehenden Kapiteln abzugleichen. Leicht fällt dies auch deshalb, weil die Arbeit insgesamt stilistisch durchgehend gut lesbar ist. Dies erscheint mir alles andere als ein lässlicher oder nebensächlicher Aspekt, da mir Lesbarkeit zwingende Voraussetzung dafür zu sein scheint, berechtigte Hoffnung zu hegen, das Werk werde vor allem auch dort die verdiente Rezeption finden, wo es besonders Not tut: in der forensischen Praxis.

›NORMALE‹ UND ANDERE ZEUG*INNEN

Bei Strafverteidiger*innen sollte und wird das hoffentlich ohnehin der Fall sein. Für diese bietet das Buch ein Argumentationsarsenal vermeintlichen justiziellen Wahrheiten im Umgang mit ›Berufszeugen‹ fundiert entgegenzutreten. Herausgegriffen sei insoweit etwa die in Gerichtssälen omnipräsente Vorstellung, Polizeibeamt*innen hätten eine Pflicht zur Vorbereitung ihrer Aussage vor Gericht durch vorherige Lektüre ihrer Niederschriften aus dem Ermittlungsverfahren. Die Arbeit führt die hierzu ergangenen Judikate auf und widerlegt den Mythos einer gefestigten Rechtsprechung zur Vorbereitungspflicht des polizeilichen Berufszeugen. Wer im Gerichtssaal dieser Legende Paroli bieten will, wird nirgendwo besser bedient als auf den Seiten 58ff.
Lukas Theune arbeitet dort unter Analyse der einschlägigen Entscheidungen auch den unerklärten Widerspruch zum ›normalen‹ Zeugen heraus, dem die Einsicht in das Protokoll seiner Aussage regelmäßig mit der Begründung verwehrt wird, die Suggestivkraft der Lektüre dieser Niederschrift würde die gerichtliche Wahrheitsfindung gefährden. Warum Polizeibeamt*innen dann aber verpflichtet sein sollen, ihre potentiell ungetrübte Erinnerung mit dem angelesenen Akteninhalt zu vernebeln, erschließt sich normativ tatsächlich nicht. Theune zeigt auf S. 102ff. indes auf, dass die angenommene Erwartungshaltung einer Vorbereitungspflicht mittlerweile auch die polizeiliche Lehre bis hinein in die Dienstvorschriften prägt. Aussagen von ›Berufszeugen‹ entziehen sich damit aber realistischerweise von vornherein einer Beurteilung am aussagepsychologisch wichtigen Maßstab der Aussagekonstanz.
Interessant auch für erfahrene Strafverteidiger*innen ist in diesem Zusammenhang die Erläuterung der häufigen Genese einer sog. ›zeugenschaftlichen‹ polizeilichen Äußerung. Theune decouvriert sie als häufig nicht alleiniges Produkt des jeweils verantwortlich zeichnenden Beamten und damit bereits mit Blick auf § 58 Abs. 1 StPO als frühen potentiellen Sündenfall der Entstehung einer polizeilichen Aussage. Dass zeugenschaftliche Äußerungen häufig erst nach kontrollierendem Gegenlesen des/der Vorgesetzten zur Akte gelangen, dürfte nicht nur manchem Richter (zeigt sich in den Interviews), sondern auch nicht wenigen Strafverteidiger*innen neu sein. Sie ist eine Praxis der ›Qualitätskontrolle‹, die sich zuweilen noch forensisch bis in den Gerichtssaal hinein in Form polizeilicher Prozessbeobachtung beobachten lässt, die dort zumeist behördlich ungern bis gar nicht offengelegt wird (häufig angeführter vermeintlicher Grund solcher Opfergaben polizeilicher Dienstzeiten sind nach meiner Beobachtung ›Schulungszwecke‹, deren tieferer Sinn sich mir nie erschlossen hat und auch regelmäßig nicht erläutert wird).

ERHEBUNG IN DER POLZEI ABGELEHNT

Dass die Quellenlage, aus der Theune sich in diesen Bereichen bedienen konnte, schwierig und dünn ist, liegt auf der Hand. Die Arbeit schöpft hier aber u.a. aus einem Vortrag des ehemaligen Jusitziars der Berliner Polizei, den dieser vor Strafverteidiger*innen hielt. Es ist nicht nur an dieser Stelle ein Verdienst der Dissertation, dass sie nichts unversucht lässt, dieses alles andere als einfach auszuleuchtende Dunkelfeld zu illuminieren und sich dabei auch mündlicher Quellen bedient. Dass diese zuverlässig wiedergegeben werden und nicht in den Bereich des anekdotischen abgleiten, kann ich uneingeschränkt bestätigen, sofern ich an den in Bezug genommenen Veranstaltungen (etwa Bad Saarower Strafverteidgertag 2015; AG Berufszeugen, Strafverteidigertag in Frankfurt 2016) selbst teilgenommen habe. Die Arbeit ist auch insoweit durchgehend zuverlässig zitierfähig.
Die grundsätzlichen Schwierigkeiten, sich dem bearbeiteten Thema auch gleichsam innerpolizeilich anzunähern, zeigen sich u.a. darin, dass Theune eine angestrebte anonymisierte Erhebung unter Polizeibeamt*innen zu deren Einstellungen zur Strafjustiz letztlich offenbar kurzfristig verwehrt wurde. Die Ergebnisse einer solchen Umfrage wären nicht nur für Rückschlüsse zu Aussageintentionen und -einstellungen beim gerichtlichen Auftritt von Berufszeugen spannend gewesen. Dem Kapitel C., in dem genau dieses beleuchtet wird, tut dies aber kaum Abbruch. Die Arbeit untersucht dort verschiedene Aspekte potentieller polizeilicher Aussagemotivationen ebenso wie deren mutmaßliche richterliche Wahrnehmung bzw. Würdigung. Dass es mit der hierbei oft attestierten polizeilichen Neutralität, gar Gleichgültigkeit gegenüber dem Verfahrensausgang nicht weit her ist, mag gefühlte Binsenweisheit (nicht nur auf Verteidigerkreise beschränkt) sein, die sich beispielsweise aus dem häufigen Verweilen polizeilicher Zeug*innen im Gerichtssaal im Anschluss an ihre Aussage nährt. Diese Ahnungen polizeilicher Interessen am Verfahren jedoch so strukturiert, belegt und analysiert nachlesen zu können wie hier bei Theune, ist ein weiterer nicht zu unterschätzender Mehrwert der Lektüre seiner Dissertation.
Die gewonnenen Einsichten bieten der Verteidigung nämlich Material für entsprechende Befragungen von Berufszeug*innen, die das Bauchgefühl allein so schwerlich liefern kann. Deutlich wird in dem Kapitel aber auch, dass es zu kurz greifen würde, polizeilichen Zeug*innen die gleiche Motivation für belastende Aussagen wie etwa Nebenklägern zu unterstellen. Tatsächlich dürfte es den Berufszeug*innen zumeist um die Verteidigung ihrer Arbeitsergebnisse und -weisen gehen. Die für die Ausrichtung ihres Aussageverhaltens maßgebliche Erwartungshaltung wird für Polizeibeamt*innen hiernach vornehmlich in polizeilichen Binnennormen zu suchen sein, die aufzuspüren sich die Arbeit bemüht. Dies ist für den Praktiker auch deshalb wertvoll, weil solche innerbehördlichen Interessen im Rahmen gerichtlicher Befragungen von Berufszeug*innen - schon wegen der hierzu regelmäßig fehlenden Aussagegenehmigungen – von den Zeug*innen selbst kaum zu erlangen sind. Die eingeschränkte Aussagegenehmigung als eigenes Hindernis aussagepsychologischer Evaluierung polizeilicher Bekundungen schließt diesen Abschnitt ab.
Die sich im folgenden Kapitel anschließende Vorstellung der aussagepsychologischen Beurteilungskriterien zur Bewertung einer Aussage kann manche FAO-Stunde ersetzen. Sie bietet mehr als nur einen guten Einstieg in diese Materie, deren Erkenntnisse forensisch nur allzu häufig dem Bauchgefühl weichen. Dass letzteres bei der laienhaften Beurteilung, ob eine Aussage erlebnisbasiert ist oder nicht eine nur knapp über dem Zufallsprinzip liegende Treffsicherheit bietet, legt Lukas Theune nicht nur kurz dar, sondern ist ihm wohl u.a. zutreffender Anlass seiner kompakten Darstellung, die das Buch erneut zu einer lohnenden Investition macht. Die Arbeit belegt, dass sich zumindest das gewöhnliche Instrumentarium psychologischer Aussageanalyse bei Berufszeug*innen durch vielerlei Besonderheiten vielfach als stumpf und untauglich erweisen wird. Dies gilt angefangen vom Zugriff der Berufszeug*innen auf die Akten und damit Ausfall des Kriteriums der Aussagekonstanz ebenso wie für den unzureichenden Zugang der Verfahrensbeteiligten zu einer Motivationsanalyse bis schließlich hin zu polizeilichen Zeugenschulungen.
Hier stellt die Arbeit auch kurz als besonderen Typus des Berufszeugen den Ermittlungsbeamten vor, also den Beamten, der in seine Zeugenrolle nicht durch Beobachtung des mutmaßlichen Tatgeschehens geraten ist, sondern durch seine Aufgabe, den Sachverhalt zu ermitteln, ihn nachträglich zu klären. Wenn man überhaupt mal Wasser in den Wein dieser Rezension schütten kann, dann vielleicht an dieser Stelle. Die Figur des sog. Ermittlungsführers, der in umfänglicheren Verfahren häufig in die Rolle eines Conférenciers über die Beweiserhebungen des Ermittlungsverfahrens und zum Verteidiger des Wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklage mutiert, hat in der Arbeit nicht die Bedeutung und Beleuchtung erfahren, die ihm meines Erachtens in der Verfahrensrealität zukommt und wie sie jüngst Eschelbach in der Festschrift für Eisenberg kreativ und pointiert hinterfragte. Der Ermittlungsführer wird sozusagen als polizeilicher Sprecher der u.a. treffend auf S. 170ff. thematisierten polizeilichen Gruppenerinnerungen in den Rang eines quasi sachverständigen Zeugen über Verlauf und Interpretation der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erhoben, und zwar unabhängig davon, ob er diese persönlich gewonnen hat. Diese dem Ermittlungsführer gleichsam zugeschriebene institutionalisierte Interpretationshoheit findet psychologisch für die Justiz eine Stütze in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, der Norm also, die polizeiliche Vermerke in ihrer Verlesbarkeit sachverständigen Äußerungen und Behördenzeugnissen gleichstellt, mithin auch den Berufszeugen vom Feld der zivilen Zeugen normativ separiert und die Fairness des Verfahrens in eine weitere Schräglage bringt. Dass die Arbeit diese Fragen nicht vertieft, tut ihr aber letztlich keinen Abbruch. Dafür sorgt schon das folgende Kapitel der Experteninterviews, die mittelbar auch dieses Feld illuminieren.

KENNTNISSTAND IN ANWALTSCHAFT UND JUSTIZ

In Kapitel E. werden – und das ist nicht nur vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus den vorangegangenen Kapiteln außerordentlich spannend zu lesen – die Ergebnisse von zehn Interviews mit vier Richter*innen und je drei Staatsanwält*innen und Verteidiger*innen vorgestellt. In diesen wird das Problem eines vollkommen unterschiedlichen Vorverständnisses und Problembewusstseins, abhängig von den jeweiligen unterschiedlichen Verfahrensstellungen für die Rolle von Berufszeug*innen deutlich. Gleichzeitig wird hier erneut das praktische Bedürfnis für eine Befassung mit der Materie wie in der vorgelegten Dissertation von Theune überdeutlich. Die verschiedenen Verfahrensbeteiligten leben offenbar in vollkommen unterschiedlichen Vorstellungen, was Glaubhaftigkeit, Zuverlässigkeit und Verständnis von der Interessenlage des Berufszeugen angeht. Eine der Wurzeln des so häufig von Verteidiger*innen bei der Lektüre eines Urteils angesprochene Gefühl, während der vorangegangenen Hauptverhandlung im ›falschen Film‹ gesessen zu haben, könnte in diesen frappierend differierenden Vorverständnissen liegen (wie sie übrigens auch in der AG zu Berufszeugen des Strafverteidigertags 2016 zu besichtigen waren). Darüber hinaus wird aber gerade aus den Interviews der Richter*innen ein weiteres deutlich: dass diese sich nicht selten in der Bewältigung ihrer Verfahren in einer gewissermaßen strukturellen Abhängigkeit von den Polizeizeug*innen sehen, ohne die sie aus ihrer Sicht den nötigen Beweisstoff kaum in arbeitsökonomisch vertretbarer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt bekommen. Zusammengenommen mit dem bekannten inertia-Effekt aus dem vorangegangenen Aktenstudium und der Eröffnungsentscheidung der Hauptverhandlung stehen der Entwicklung einer kritischen richterlichen Sicht auf Berufszeug*innen, die die in der Arbeit zusammengetragenen Erkenntnisse ernst nimmt, mithin hohe (arbeits)psychologische Hürden entgegen.
In einem weiteren Kapitel entwickelt Theune dann Überlegungen, welche Alternativen zur bisherigen Praxis bei der Vernehmung von Berufszeug*innen gegeben sein könnten und endet sodann im folgenden Abschnitt mit der Zusammenfassung seiner Dissertation, welche deren Lektüre aber keinesfalls ersetzen kann.
Ich kann in dieser Rezension ebenfalls nur Schlaglichter werfen. In der Arbeit findet sich so viel mehr, was die Lektüre auch wegen weiterführender Quellen lohnt (nur ganz exemplarisch sei hier der Hinweis auf den Aufsatz von Volbert/May zur mangelnden Aussagekraft einer Zeugenunterschrift unter das Vernehmungsprotokoll für die richtige Protokollierung des vom Zeugen bekundeten genannt).
Insgesamt sind die von Lukas Theune in seiner Arbeit zusammengetragenen und gewonnenen Erkenntnisse nicht nur eine für jeden Praktiker und jede Praktikerin bereichernde Lektüre. Sie sind mehr. Sie sind auch Auftrag an die Strafverteidigung, diese Einsichten in das Bewusstsein der Justizangehörigen zu tragen, indem sie in foro fruchtbar gemacht und thematisiert werden.
Auf den Websites deutscher Strafverteidiger*innen dürfte sich kaum ein Zitat häufiger finden, als das von Max Alsberg, nach dem es die Aufgabe des Strafverteidigers ist, den hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit durch seinen eigenen Kritizismus zu hemmen. Wer sich ernsthaft anschicken will, dem Rechnung zu tragen, kommt an der Lektüre der Arbeit von Lukas Theune nicht vorbei, die sich kritisch mit dem präsentesten Beweismittel in den Gerichtssälen – dem Berufszeugen – befasst. Ich bin jedenfalls dankbar, mein Rezensionsexemplar behalten zu dürfen.

Lukas Theune, Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren (Nomos: Berlin 2019)

RAV-Mitglied Stefan Conen ist Rechtsanwalt in Berlin und 1. Vorsitzender der Vereinigung Berliner Strafverteidiger sowie dort seit 2004 im Vorstand tätig. Sämtliche Überschriften wurden von der Redaktion eingefügt.