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Verurteilt. Verdrängt. Verleumdet.

MUTMAßUNGEN ÜBER CANNABIS-HANDEL MIT POLIZEILICHEM RASSISMUS

Maruta Sperling und Hendrik Steppke

Wenn es um den Verdacht auf Handel mit Cannabis geht, steht eine Verurteilung meist schon fest. Ein konkreter Tatnachweis scheint nicht besonders wichtig zu sein. Die Strafverfahren sind geprägt von stadt- und migrationspolitischen Interessen.
Ibad E. wird am 19. November 2014 im Berliner Görlitzer Park mit mehreren anderen Personen festgenommen. Alle Festgenommenen sind Schwarz. 2015 und 2017 steht Ibad E. vor Gericht. Der Vorwurf: Handel mit Cannabis. Die Anklage fußt allein auf der Aussage eines Polizeibeamten, der behauptet, ihn beim Handel beobachtet und später nach der Festnahme wiedererkannt zu haben. Er gibt an, den Angeklagten aus 15 Metern Entfernung an einem grünen Halstuch identifiziert zu haben. Ibad E. bestreitet die Vorwürfe.
Bei Verfahren wegen Cannabis-Handels in Berlin gleicht ein Prozess dem anderen: Angeklagt sind in der Regel junge Schwarze Männer mit unsicherem oder ungültigen Aufenthaltsstatus. Für sie steht viel auf dem Spiel, denn ihnen drohen Gefängnis oder hohe Geldstrafen. Bei Vorstrafen droht eine Gefährdung des Aufenthaltstitels – sofern er vorhanden ist. Oft sitzen die Beschuldigten vor Prozessbeginn monatelang in Untersuchungshaft. So erging es auch Nije S., der 2018 in Berlin Friedrichshain festgenommen wurde. Zweimal haben ihn Polizist*innen beim Handel mit Cannabis erwischt. Das gesteht er. Ihm wird darüber hinaus aber auch vorgeworfen, ein ›Depot‹ mit Cannabis angelegt und den Handel koordiniert zu haben. Das bestreitet er. Der Vorwurf beruht allein auf der Behauptung zweier Polizeibeamter, der Angeklagte sei dieselbe Person, die sie einige Tage vor seiner Verhaftung an einem größeren Versteck von Cannabis beobachtet, dessen Spur sie aber dann verloren hätten. Einer der Polizeizeugen gibt an, ihn anhand seiner Kopfform wieder zu erkennen. Von der Festnahme bis zum Ende seines Prozesses sitzt er sechs Monate in Untersuchungshaft.
Die Beweislage ist meist dürftig. Staatsanwaltschaft und Gericht stützen sich in Anklage und Urteil gewöhnlich allein auf die Angaben von Polizeizeug*innen, die oft vage und widersprüchlich sind. Trotzdem sind Verurteilungen die Regel.
Das war auch bei Oumar K. der Fall, der  im April 2017 in der Nähe des Görlitzer Parks von der Polizei angehalten und durchsucht wird. Drogen werden keine bei ihm gefunden. Er kommt in Untersuchungshaft. Im November 2017 beginnt sein Prozess. Ihm droht eine Haftstrafe wegen angeblichen Handels mit Betäubungsmitteln. Eine Polizeibeamtin behauptet gesehen zu haben, wie eine Person eine Tüte mit Marihuana unter ein parkendes Auto warf. Später soll Oumar K. anhand seines blauen Parkas und seiner dunklen Hautfarbe identifiziert worden sein. Doch niemand hat ihn durchgehend beobachtet. Oumar K. bestreitet die Vorwürfe. Er wird in erster Instanz zu einem Jahr und sechs Monaten, in zweiter Instanz zu einem Jahr und vier Monaten Haft verurteilt. Oumar K. geht dagegen in Revision. Diese scheitert, das Urteil wird bestätigt.

WEDER FREUND NOCH HELFER

Auch wenn die Aussagen von Polizeizeug*innen vor Gericht kaum Aussagekraft hinsichtlich der angeklagten Taten haben, geben sie doch Einblicke in die Haltung und Arbeitsweise der Polizei an sogenannten kriminalitätsbelasteten Orten. So scheinen »Schwerpunkteinsätze zur Bekämpfung von Drogenkriminalität« der Berliner Polizei stets nach einem ähnlichen Muster abzulaufen: Polizist*innen beobachten aus der Entfernung Menschen, denen sie unterstellen mit Marihuana zu handeln. Findet eine vermeintliche Übergabehandlung statt, kontrollieren die Beamt*innen zuerst den oder die mutmaßliche Käufer*in. Entdecken sie Drogen, versuchen die Polizist*innen anschließend den passenden Händler dazu zu finden. Häufig, wie bei Ibdad E., werden dabei ganze Personengruppen – meist schwarze Männer – festgenommen, aus denen heraus vermeintliche Verkäufer identifiziert werden. Die Aussagen der Polizeizeug*innen vor Gericht beschreiben diese Situationen oft als sehr unübersichtlich, zudem ist der Blick der Polizist*innen oft rassistisch geprägt. So vergleicht im Prozess von Oumar K. (der Mann mit dem blauen Parka) ein Polizeizeuge den Görlitzer Park mehrfach mit einem »Ameisenhaufen«. Ein anderer Polizeibeamter behauptet im Prozess gegen Njie S., »Schwarzafrikaner« seien schwer zu unterscheiden, aber der Angeklagte habe so einen auffallend runden Kopf gehabt, daher habe er ihn wiedererkannt. Seine Begründung wirkt nicht nur absurd, sondern erinnert darüber hinaus an die rassistische Pseudowissenschaft der Kraniometrie. Diese behauptete im 19. und 20. Jahrhundert, ›Menschenrassen‹ und ›Kriminelle‹ anhand spezifischer Schädel- und Gesichtsproportionen erkennen zu können. Es wird in diesen Prozessen schnell offensichtlich, dass im Nachhinein nicht sicher festgestellt werden kann, wer nun genau gehandelt, wer danebengestanden und wer einfach nur zur falschen Zeit am falschen Ort war.
Diese Unterscheidung scheint für die Arbeitsweise der Polizei aber auch nicht von Bedeutung, denn es herrscht die rassistische Grundannahme vor, dass ohnehin alle Schwarzen Männer vor Ort mit Drogen zu tun hätten. Daher nehmen es die Beamt*innen mit dem individuellen Tatnachweis nicht so genau: Männlich und Schwarz zu sein und ein ähnliches Kleidungsstück wie die beobachtete Person zu tragen, reichen in der Regel für eine Identifizierung aus. Auch wann oder von wem der Angeklagte identifiziert wurde scheint oft nicht wichtig. Eine Identifizierung, so ein Polizeizeuge in einem Betäubungsmittel-Prozess, sei schließlich »eine Standardmaßnahme, die man mal vergisst«. Findet eine Identifizierung statt, wird häufig ungenau gearbeitet. Zum Beispiel werden vielfach keine Wahlbildlichtvorlagen gemacht. So erging es auch Njie S.: dem Polizeibeamten, der ihn schwer belastete, wurde allein sein Foto vorgelegt mit der Frage, ob das die Person gewesen sei, die er Tage zuvor am ›Cannabis-Depot‹ gesehen habe. Richtig wäre gewesen, ihn aus mehreren Fotos verschiedener Personen auswählen zu lassen. Auch bei der Beweissicherung sind Versäumnisse und Ungenauigkeiten die Regel. Beispielsweise werden von Marihuana-Tütchen meist keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren genommen. Besonders in Fällen, in denen bei Festgenommenen gar keine Betäubungsmittel gefunden wurden, sondern diese nur durch vage Aussagen von Polizist*innen belastet werden, wäre dies aber relevant. Das alles legt die Vermutung nahe, dass es den Polizist*innen im Einsatz vor allem darum geht, beliebige Schwarze Männer festzunehmen, um Verhaftungserfolge vorlegen zu können und ihren Auftrag der Drogenkriminalitätsbekämpfung zügig und in ihrem Sinne erfolgreich abschließen zu können. Nije S. wird in zwei Instanzen für schuldig befunden und bekommt eine Haftstrafe auf Bewährung sowie eine hohe Geldstrafe. Sein Aufenthalt in Deutschland bleibt ungewiss.

VERTEIDIGUNG ALS STÖRFAKTOR

Dieses einseitige Vorgehen setzt sich vor Gericht fort: Theoretisch wäre es Aufgabe eines Strafprozesses, einen konkreten Tat- und Schuldnachweis zu erbringen und – wenn dies nicht möglich ist – den Angeklagten freizusprechen oder das Verfahren aus Mangel an Beweisen einzustellen. In Cannabis-Prozessen ist es jedoch meist allein die Verteidigung, die versucht, diese rechtsstaatliche Vorgabe zu erfüllen – und das auch nur, wenn sie engagiert ist.
So wird Ibad E. am 9. Dezember 2015 zunächst zu 120 Tagessätzen verurteilt. Staatsanwaltschaft und Verteidigung gehen in Berufung. Erstere will eine Haftstrafe, letztere einen Freispruch erwirken. In zweiter Instanz ist es der Verteidigung möglich, einen Zeugen auffindbar zu machen, der in der ersten Instanz nicht erschienen ist. Ausnahmsweise kein Polizist, sondern der Mann, der das fragliche Cannabis gekauft hatte. Er entlastet Ibad E. Allein dieser Tatsache ist es zu verdanken, dass Ibdad E. nach drei Jahren nervenaufreibenden Strafverfahrens freigesprochen wird (eine absolute Ausnahme). Ibdad E. hatte das Glück, dass ihm eine Verteidigung beigeordnet wurde, denn in Fällen von Cannabis-Handel ist keine Prozesskostenhilfe vorgesehen. Daher können sich die meisten Angeklagten keine Verteidigung leisten. In Fällen, in denen eine solche nicht durch das Gericht beigeordnet wird, der Staat also nicht für die Anwaltskosten aufkommt, stehen Angeklagte oftmals ganz ohne Vertretung vor Gericht. Das hat enorme Auswirkungen auf das Verfahren, denn in der Regel ist die Verteidigung die einzige Instanz, die eine mangelhafte und widersprüchliche Beweisführung durch gezielte Fragen herausarbeitet und offen problematisiert. Gericht und Staatsanwaltschaft hingegen treten kaum in Aktion, um herauszufinden, ob dem Angeklagten die vorgeworfene Tat wirklich nachgewiesen werden kann. Im Gegenteil reagieren sie häufig gereizt, wenn die Verteidigung die Zeug*innen zu detailliert befragt oder aus ihrer Sicht zu viele Beweisanträge stellt. So kommt es vor, dass sich eine Richterin bei einem Polizeizeugen für die lange Befragung durch die Verteidigung entschuldigt. Häufig wirkt es so, als sei für sie eine ordentliche Verteidigung lediglich ein Störfaktor im reibungslosen Prozessablauf mit dem schon vorher feststehenden Ziel der Verurteilung.
Auch Polizeizeug*innen tragen meist weniger zur Aufklärung des Sachverhalts bei, als vielmehr zur gezielten Belastung des Angeklagten. Das hat auch strukturelle Ursachen: Müsste sich ein Polizeizeuge bei einem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens doch eingestehen, ohne ausreichenden Anfangsverdacht gehandelt zu haben oder zugeben, dass die durch ihn durchgeführten Maßnahmen nicht gerechtfertigt waren. So reichte in einem Fall schon das schnelle Verlassen eines öffentlichen Parks auf einem Fahrrad als Begründung für eine Kontrolle durch zwei Zivilpolizisten. Im folgenden Verfahren versuchte einer der beiden die Maßnahme damit zu rechtfertigen, dass eine Ordnungswidrigkeit wegen Befahren des Gehwegs vorgelegen habe und schließlich auch schon der Sachverhalt ausreiche, dass der Angeklagte »sich an einem kriminalitätsbelasteten Ort aufhielt«. In Prozess gegen Nije S. reichte es schon als Anfangsverdacht aus, dass der Angeklagte telefonierte und zwischenzeitlich mit anderen Schwarzen Männern sprach, um ihn zu einem Koordinator des örtlichen Cannabis-Handels zu machen.
Neben solch fadenscheinigen Begründungen tragen Polizeizeug*innen vor Gericht auch offen zur Schau, mit welcher Einstellung sie ihren Dienst ausführen. Ein Polizeizeuge prahlte auf die Frage nach vorherigen Einsatzorten, dass ihm die Arbeit im ›Schwerpunktbereich Betäubungsmittel-Kriminalität‹ schon damals sehr viel Spaß gemacht habe. Die an dem betreffenden Tag durchgeführte Kontrolle bezeichnete er als »den ersten Angriff«. Ein anderer Zeuge trug im Gerichtssaal ein offensichtlich selbst entworfenes Shirt seines Abschnitts zur Schau, auf dessen Rücken in martialischer Symbolik ein Stierkopf mit einem Schlagstock zu sehen war.
Als Reaktion auf die Fragen der Verteidigung antworten Polizeizeug*innen in der Regel ausweichend oder versuchen sogar, die Aussage zu verweigern: So antwortete ein Polizeizeuge, der sich während der Befragung durch den Verteidiger in widersprüchlichen Aussagen zu vermeintlich gegen ihn geführten Schlägen verstrickte, schließlich: »Versuchen wir‘s mal so: Ich erinnere mich nicht« und hatte von einem Moment auf den Anderen keinen Zugriff mehr auf seine Erinnerungen. Ein anderer Polizeizeuge verweigerte gleich zu Beginn der Befragung durch den Verteidiger die Aussage mit dem Verweis darauf, dass er keine einsatztaktischen Geheimnisse preisgeben dürfe. Vom Richter aufgefordert, rief er daraufhin seinen Vorgesetzten an und durfte schließlich doch erzählen, dass er zur Verfolgung von Betäubungsmittel-Kriminalität vier Stunden in Zivil auf einer Parkbank verbrachte und dabei einen vermeintlichen Handel beobachtete. Auch die Absprache zwischen Polizeizeug*innen vor Prozessen scheint gängig zu sein. Ein Polizeizeuge formulierte es sogar als seine Pflicht, denn er müsse sich ja schließlich erinnern können. Vor Gericht wiederum wird die Abgrenzung zwischen eigener Erinnerung und wieder angelesenem Sachverhalt meist nicht mehr so eng gesehen, solange überzeugend vorgetragen wird.

KRIMINALISIERUNG VON GEFLÜCHTETEN

In Betäubungsmittelverfahren geht es offensichtlich nicht darum, herauszufinden, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort mit Drogen gehandelt hat. Die Polizeirazzien und Strafverfahren sind vielmehr ein Mittel, Schwarze Männer mit unsicherem Aufenthaltsstatus und prekären Lebensbedingungen von öffentlichen Plätzen zu verdrängen. Auch wird das Strafrecht zu einem Instrument der Migrationskontrolle: Wer wegen seiner Illegalisierung oder aufgrund geltender Arbeitsverbote für Menschen im Asylverfahren und für Geduldete keiner legalen Arbeit nachgehen kann, wird illegalisierte Tätigkeiten ausüben. Wer aber im öffentlichen Raum Drogen verkauft und Schwarz ist, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Zielscheibe der Drogenfahnder*innen und verurteilt. Die Folge ist noch mehr Prekarität oder sogar die Abschiebung. In einem von uns beobachteten Prozess benennt der Richter diese strukturellen Zusammenhänge zwischen illegalisiertem Aufenthalt, fehlendem Einkommen und Handel mit Cannabis sogar. Er legt sie allerdings zum Nachteil des Angeklagten als ungünstige Zukunftsprognose aus, da ihm wohl auch in Zukunft kein anderes Einkommen zur Verfügung stehen wird. Die Folge: ein härteres Urteil.
Nach Vorfällen rassistischer Polizeigewalt wird regelmäßig die Nachricht gestreut, die Betroffenen hätten mit Drogen zu tun gehabt. So zum Beispiel nach Bekanntwerden des Todes von Oury Jalloh in einer Dessauer Polizeizelle oder auch nach der Polizei-Großrazzia im Geflüchteten-Lager Ellwangen vom 3. Mai 2018. Letztere war eine direkte Reaktion auf eine durch spontanen Protest von Bewohner*innen verhinderte Abschiebung. Auch hier gab die Polizei bekannt, es sei Cannabis sichergestellt worden und suggerierte damit, bei den protestierenden Geflüchteten handele es sich kollektiv um Kriminelle. Das rassistische Klischee vom Schwarzen Mann als Drogendealer ist auch ein Mittel, um Proteste von Geflüchteten zu diskreditieren und Polizeigewalt zu vertuschen oder zu legitimieren.

Maruta Sperling und Hendrik Steppke sind Mitarbeiter*innen bei JUSTIZWATCH; eine kürzeren Version dieses Beitrags erschien in analyse & kritik 648 v. 16. April 2019, S. 4. Die Unterüberschrift wurde von der Redaktion eingefügt.