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Strafverteidigung im Strafbefehlsverfahren

STRAFVERTEIDIGERVEREINIGUNG PLANT BERATUNGSPROJEKT

Hannes Honecker

Regelmäßig kann die Verteidigung der Ermittlungsakte entnehmen, dass richterliche Beanstandungen, Änderungen oder Zurückweisungen von Strafbefehlsanträgen vorkommen, aber keinesfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle. Die Staatsanwaltschaft hat hier mithin faktisch eine nur dem Richter zustehende Sanktionshoheit.
Die Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland leiteten im Jahr 2015 vier Millionen Ermittlungsverfahren ein. Von diesen wurden drei Millionen mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus Opportunitätserwägungen eingestellt. In einer Million Fälle wurde Anklage erhoben.(1) Neben der Kompetenz, eine Entscheidung darüber zu treffen, was verfolgt wird und was nicht – eine Selektionskompetenz –, liegt bei der Staatsanwaltschaft eine Sanktionskompetenz, denn eine Vielzahl von Verfahren wird nach § 153a StPO – in der Regel gegen eine Geldauflage – eingestellt. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlsanträgen die rechtliche Bewertung eines Lebenssachverhalts vornimmt, die dadurch hervorgerufenen Schäden taxiert und Einziehungsentscheidungen vorschlägt. Weiter nimmt sie die Strafzumessung vor (d.h., sie erstellt eine Vorlage, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt wird) und schätzt das Einkommen des oder der Beschuldigten, um so ggf. die Höhe des einzelnen Tagessatzes zu bestimmen. In welchem Ausmaß die Anträge vor der Ausfertigung auf gerichtlichem Briefpapier richterlich überprüft werden, kann nur gemutmaßt werden und dürfte von Fall zu Fall variieren.
Zahlen dazu, in welchem Maße Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und im Strafbefehlsverfahren stattfindet, sind – soweit ersichtlich – nicht bekannt. Strafverteidigung, sieht man sich anwaltliche Handbücher und die Programme von Fachanwaltskursen an,  konzentriert sich im Wesentlichen auf die Hauptverhandlung - auf Verteidigung mit Beweisantrags- und Beanstandungsrechten, mit und gegen den Sachverständigen, auf Glaubwürdigkeitsfragen, und auf den Bruch des voreiligen Griffs des Gerichts nach der ›Wahrheit‹.

GERINGE VERTEIDIGUNGSDICHTE

Dass Verteidigung gegen die schnelle Bestätigung der Aktenwahrheit, gegen die Erschütterung des Ermittlungsergebnisses polizeilicher Arbeit zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt Not tut, ist zwar Allgemeinplatz. Gleichwohl findet – im Ermittlungsverfahren einerseits, im Strafbefehlsverfahren andererseits – wenig Verteidigung statt. Ein Grund hierfür mag sicherlich darin liegen, dass die Verfahrensordnung im Ermittlungsverfahren – abgesehen von der Gegenwehr gegen Zwangsmaßnahmen – keine Verteidigung vorsieht und nur wenig Rechte einräumt. Das Beweisantragsrecht des § 244 StPO findet im Ermittlungsverfahren keine Anwendung; die Ermittlungsbehörden können nicht zu einer bestimmten Beweisaufnahme verpflichtet werden. Ermittlungshandlungen finden regelmäßig unter Ausschluss der Verteidigung und durch die Polizei statt. Die Verteidigung behält sich derartige Beweisanträge für die Hauptverhandlung vor. Dort ist sie beteiligt.
Auch im Strafbefehlsverfahren wird, abgesehen von Fällen, in denen die Verteidigung selbst das Anliegen hat, ein Verfahren schnell und diskret zu erledigen, kaum verteidigt. Die Gründe für eine geringe Verteidigungsdichte liegen auch im Verfahren selbst: Das Strafbefehlsverfahren kennt kein Verschlechterungsverbot, das Beweisantragsrecht ist durch die Verweisung des § 411 Abs. 2 S. 2 StPO auf § 420 StPO eingeschränkt, Protokolle über Vernehmungen dürfen die Vernehmungen ersetzen etc.
Allerdings muss in diesen Verfahren davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten regelmäßig Schwierigkeiten haben, den Weg zur Anwaltschaft und zur Verteidigung zu finden. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Das Strafbefehlsverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Wer nicht lesen kann, steht vor einer Hürde; das Recht zum Einspruch gegen den Strafbefehl binnen 14 Tagen ist eine weitere und verlangt eine Handlung, die ohne eine aktenbasierte Risikoabwägung kaum vorgenommen werden kann. Ohnehin ist die Sprache der Justiz, einschließlich der Rechtsmittelbelehrung, den Beschuldigten regelmäßig unverständlich. Anwaltlichen Rat zu konsultieren, ist zwar naheliegend, aber eben nicht jedem. Dass das Konsultationsrecht regelmäßig mit Kosten verbunden ist, ist hingegen jedem bekannt. Die Höhe der Strafe steht mitunter in ökonomischem Kontrast zu den Kosten der Verteidigung. Weitere Folgen der Strafe – Eintrag in das Bundeszentralregister, Mitteilungen an Arbeitgeber, fahrerlaubnis-, aufenthalts- und gewerberechtliche Behörden – sind den Betroffenen nur selten unbekannt. Eine große Zahl betroffener Beschuldigter öffnet die Briefe nicht oder zu spät und weiß nichts von den Möglichkeiten der Wiedereinsetzung. Der Strafvollzug kennt dementsprechend eine Vielzahl von Verurteilten, die die Geldstrafe nicht zahlen können und deswegen in die Haft müssen. 120 Tagessätze
führen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, werden sie nicht bezahlt. Dass hier die Verteidigung Not tut, ist eine Erwägung, die sich aus der schieren Zahl derartiger Verfahren begründet.

KAUM EINSPRÜCHE

Dem Statistischen Bericht Baden-Württembergs ist zu entnehmen, dass dort im Jahr 2015 insgesamt 120.460 Verurteilungen, davon 17.772 Freisprüche, Einstellungen, etc. zustande kamen.(2) Von allen in Baden-Württemberg verhängten Geldstrafen, insgesamt 81.428, wurden 89,7 Prozent
im Strafbefehlsverfahren ohne Einspruch verhängt, bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr mit Bewährung kehren sich die Zahlen um; hier verhandelt die Justiz in den überwiegenden Fällen ohne Strafbefehl. Insgesamt (Geld- und Freiheitsstrafen) wurden in 2015 in Baden-Württemberg 78,5 Prozent im Strafbefehlsverfahren ohne Einspruch erledigt. Der Justizminister Baden-Württembergs bewertete diese hohe Zahl mit der erstaunlichen Feststellung, dies belege eine große Akzeptanz des Strafbefehlsverfahrens in der Bevölkerung. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt. Die Zahlen werden, auf den Bund übertragen, nicht wesentlich variieren.
Warum eine Vielzahl von Strafbefehlsempfänger*innen keinen Einspruch einlegt, ist unbekannt. Befragungen, Erhebungen und Zahlen dazu gibt es nicht. Befragt man aber die mit der Vollstreckung befasste Staatsanwaltschaft, so deuten sich intellektuelle und sprachliche Defizite an, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen betrieben werden soll und hier erneut, nun aber mündlich, durch die Vollstreckungsbeamten über Ratenzahlungen und die Erbringung von Arbeit belehrt wird. Eindrücklich sind Fälle, in denen die Verhaftung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe stattfinden soll und den Betroffenen letztmalig Gelegenheit gewährt wird, den Vollzug durch Zahlung der Geldstrafe abzuwenden. Hier wird festgestellt, dass die Betroffenen keinerlei Vorsorge durch Ansparen oder durch Inanspruchnahme von Darlehen getroffen haben.
Neben der ungeöffneten Post gibt es Fälle, in denen der Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden wird, weil er nicht übersetzt vorliegt. Dem Fehlen sprachlicher Voraussetzungen kann allenfalls durch eine automatische Übersetzung in die Sprache des Herkunftslandes oder dann entgegengewirkt werden, wenn bereits bei polizeilicher Vernehmung Sprachdefizite bekannt wurden. In einer Vielzahl von Fällen ist dies jedoch unbekannt. Einem Strafbefehl muss eine Beschuldigtenvernehmung gar nicht vorausgehen.
Ein weiterer, nicht unerheblicher Grund für ungenutzte Rechte trotz gelesenem und verstandenem Strafbefehl wird ein ökonomischer sein. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Rechten – Akteneinsicht, Einspruch, beschränkter Einspruch, Wiedereinsetzung, Ratenzahlung, Arbeit – kann auf die Scheu vor Kosten zurückgeführt werden.
Mit der Akzeptanz des Strafbefehlsverfahrens in der Bevölkerung werden all diese Gründe, warum Betroffene nicht Einspruch erheben und Akteneinsicht nehmen, sicherlich nichts zu tun haben. Vielmehr ist das zahlenmäßig bedeutsame Strafbefehlsverfahren eine – justiziell gesehen – extrem effektive Möglichkeit, Verfahren zu erledigen und eine Vielzahl von Urteilen zu produzieren, ohne die Ressourcen der Justiz, also Säle, Wachtleute, Richter*innen, Staatsanwält*innen, Protokollkräfte und Polizeizeug*innen zu strapazieren. Gegenpart zur Effizienz der Strafverfolgung ist der Anspruch des Einzelnen auf rechtliches Gehör. Strafbefehle sind Abwesenheitsurteile. Diese sind ansonsten unzulässig, es sei denn, der Betroffene entzieht sich eigenmächtig der Verhandlung. Strafbefehle sind die unmittelbare Transformation polizeilicher Ermittlungen in eine von der Staatsanwaltschaft verfasste strafrechtliche Sanktion. Der Strafbefehl steht einem nach einem Strafverfahren ergangenen Urteil gleich. Strafbefehle sollen dieselbe Appellfunktion haben wie Urteile. Die Strafen werden im Bundeszentralregister eingetragen und können die Arbeitsexistenz vernichten, weil die Strafe im polizeilichen Führungszeugnis erscheint. DHL-Fahrer etwa müssen alle sechs Monate ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

RECHTSBERATUNGSPROJEKT IN VORBEREITUNG

Vor diesem Hintergrund will die Vereinigung Berliner Strafverteidiger noch in diesem Jahr ein Rechtsberatungsprojekt zusammen mit der Law Clinic an der Freien Universität Berlin
starten. Strafbefehlsempfänger*innen sollen unentgeltlich beraten werden. Schon in einem ersten Gespräch kann die Verteidigung auch ohne Akteneinsicht über die Möglichkeiten von Wiedereinsetzung bei versäumten Fristen, von Herabsetzung der Höhe des Tagessatzes bei falschen Taxierungen, über Ratenzahlung und Arbeitsleistungen beratend tätig werden. Die Studierenden sollen eine erste parteiliche Befassung mit Strafverteidigung erlangen und an diesen Beratungen teilnehmen. Eine empirische Auswertung soll dem Projekt folgen. Betroffene sollen den ihnen durch das schriftliche Verfahren oftmals erschwerten, wenn nicht gar verwehrten Zugang zum Recht bekommen können. Erst nach der Beratung kann und wird entschieden werden, ob ein Einspruch eingelegt werden und in eine Hauptverhandlung führen soll – ein Schritt, der vor dem Hintergrund des fehlenden Verschlechterungsverbots (der Möglichkeit der Verschlimmerung der Rechtsfolge) ebenso bedacht werden muss, wie vor dem Hintergrund der Kosten. Bislang ist nur in Fällen der Verhängung von Freiheitsstrafen eine Verteidigung notwendig, d.h. es erfolgt eine Pflichtverteidigungsbeiordnung. Denkbar ist, dass das Projekt, einmal in Gang gesetzt, empirisches Material vorlegt und vorlegen kann, um ggf. die rechtspolitische Forderung der Ausweitung des Instituts der Pflichtverteidigung zu erheben. Ob das Projekt eine Zunahme von einspruchsbedingt durchgeführten Verfahren nach sich ziehen wird, wird abzuwarten sein. Jedenfalls aber ist es geeignet, durch Übersetzungsleistungen, mitunter allein durch die mündliche Beratung durch einen Rechtskundigen, eine Vorstellung von eigenen Rechten zu schaffen. Ein rein schriftliches Verfahren kann das und will das mutmaßlich auch nicht. Über den Fortgang wird berichtet werden.

Hannes Honecker ist Rechtsanwalt in Berlin und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV. Die Unter- und Zwischenüberschriften wurden von der Redaktion eingefügt.

(1) Angaben des Statistischen Bundesamtes 2015 ›Rechtspflege – Staatsanwaltschaften‹, vgl. zu den aktuellsten Zahlen: ›Staatsanwaltschaften‹ (Fachserie 10 Reihe 2.6 – 2017), https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Staatsanwaltschaften.html
(2) Vgl. Statistische Berichte Baden-Württemberg – Rechtspflege vom 27.09.2016.