Sie sind hier: RAV > PublikationenInfoBriefeInfoBrief #116, 2018 > »Auch der Vertreter der Ausnahme handelt nämlich im Grunde nach der ›Regel‹«

»Auch der Vertreter der Ausnahme handelt nämlich im Grunde nach der ›Regel‹«(1)

GEWALT ALS STAATSREGEL

Volker Eick

Zwischen Januar 1985 und Mai 1997 dokumentiert die UN für mehr als 100 Staaten oder Territorien – d.h. für mehr als der Hälfte aller UN-Mitgliedsstaaten – kurze oder langanhaltende Not- bzw. Ausnahmezustände, die de jure oder de facto erklärt oder erweitert, verlängert, unterbrochen oder wieder eingeführt wurden.(2) Unter diesen Ländern: Großbritannien/Nord-Irland (Ausnahmezustand von 1939-1995), Israel (seit 1948), Syrien (seit 1963), Peru, Guatemala und Tadschikistan, die im genannten Zeitraum mindestens 37-, 24- bzw. achtmal den Ausnahmezustand erklärten, aber auch die Türkei (wiederholt seit 1978). Aktuelle Veränderungen, keine: Auch zwischen 1995 und 2015 werden weltweit über 300 Not- bzw. Ausnahmezustände dokumentiert – in der überwiegenden Mehrheit nicht wegen vermeintlicher Naturkatastrophen, sondern wegen tatsächlicher polit-ökonomischer Konfliktlagen.(3)
 Diese Daten deuten – eingedenk der Begrifflichkeit ›Ausnahmezustand‹ (die BRD gönnt sich Notstandsgesetze) – doch auf einigermaßen regelmäßige Anwendung dieser Befugnisse, die sich in der einen oder anderen Form zudem in jeder Verfassung finden. Noch interessanter wird dieser Befund, wenn etymologisch auf die Begrifflichkeiten geblickt wird: Dann kommt der eine Zustand ›ans Licht‹ und ›wird bekannt‹ (lat. emergere), während der andere auf das ›Herausnehmen‹ und ›Entfernen‹ (lat. excipere) vorher geltender Regeln fokussiert; in der englischsprachigen Diskussion wird – basierend u.a. auf Überlegungen von Plato über Niccolò Machiavelli bis zu Giorgio Agamben – entsprechend sowohl vom state of emergency als auch vom state of exception gesprochen. Einiges spricht mithin dafür, dass der Staat nicht nur bei Gelegenheit daran erinnert, dass ihm bei Notwendigkeit die vermeintliche Ausnahme als tatsächliche Regel gilt, sondern dass ihm vielmehr darum zu tun ist, dem Volk die Regel als Ausnahme zu lehren. Die dazugehörige theoretische Prämisse des Nazi-Stichwortgebers Carl Schmitt – der Staat gehe dem stets Recht vor – bearbeitet Greene dabei (mit Hans Kelsen) mehrfach und umsichtig (Kap. 3 sowie S. 155ff).
 Denn Alan Greene ist diese nur ideologisch verstehbare Vorstellung eines Ausnahme-Regel-Mechanismus in kapitalistischen Gesellschaften sprachlich durchaus klar (S. xixf), ihn interessiert das in seiner Monographie aber nur am Rande, denn ihm geht es im Kern um die Anwendung des Oxymorons ›permanenter Ausnahmezustand‹. Er fragt nach dem Einfluss und der Bedeutung des (inflationären) Redens über einen ›Notstand in Permanenz‹ gegenüber der Aussagekraft und für die Leistungsfähigkeit konstitutioneller Normen und verfassungsgebender Gewalt. Greene zeigt in Kapitel 1 zum »Idealen Notstand« der Diktatur in der Römischen Republik (S. 1ff), dass schon früh sowohl über die legale Basierung der ›Ausnahme‹, als auch über die für den sich liberal verstehenden Staat konstitutive ›Rückkehr‹ zur Normalität nachgedacht wurde.
 Greenes Frage zielt auf die notwendigen Kontrollmechanismen – ob Recht, Politik oder beide – gegenüber denjenigen, die einen Ausnahmezustand erklären, damit eine solche Ausrufung, wenn sie denn als notwendig erachtet wird, wenigstens dem durch das Recht vorgegebenen Weg folgt. Das beginne bereits damit, so Greene, die Vorstellungswelt zu hinterfragen, nach der viele Verfassungsordnungen angeblich beständig vor permanenten Ausnahmelagen stünden, weil das, so deren Protagonist*innen, eben in der ›objektiven Natur‹ der Bedrohungen des modernen Staats von heute liege. Tatsächlich hänge aber die ›Natur‹ einer Bedrohung von der subjektiven Wahrnehmung des jeweiligen, meist politischen, Entscheidungsträgers ab.
 Die solide gerichtliche Überprüfung solcher Entscheidungen sei bereits deshalb unumgänglich. Mehr noch aber: Um sicherzustellen, dass die Frage nach dem vorrübergehenden Charakter einer ›Notsituation‹ einer juristischen Überprüfung zugänglich bleibt und die Gültigkeit konstitutioneller Normen nicht durch deren unbefristete Außerkraftsetzung letztlich eliminiert wird – bzw., so wäre ja der Sachverhalt, bleibt –, bedarf es der Orientierung am Recht, das eben nicht ›Politik mit anderen Mitteln‹ sei. Große Erwartungen an ein Recht also, das bei Greene seltsam neben der Gewaltförmigkeit des Staates zu liegen scheint – und nicht als dessen immanenter Teil adressiert wird. In den Worten von Walter Benjamin:
 »Die Tradition der Unterdrückten belehrt uns darüber, dass der ›Ausnahmezustand‹, in dem wir leben, die Regel ist. Wir müssen zu einem Begriff der Geschichte kommen, der dem entspricht. Dann wird uns als unsere Aufgabe die Herbeiführung des wirklichen Ausnahmezustands vor Augen stehen; und dadurch wird unsere Position im Kampf gegen den Faschismus sich verbessern«.(4)

Alan Greene, Permanent States of Emergency and the Rule of Law. Constitutions in an Age of Crisis. (Hart Publishing: Oxford 2018).

Volker Eick ist Politikwissenschaftler und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV.

(1)   K. Lazarowicz (1960): Herstellung einer praktikablen Wahrheit. Zu Brechts ›Die Ausnahme und die Regel‹, zit.n. J. Knopf (Hg.), Brecht Handbuch. Stuttgart 2001, S. 292.
(2)   Vgl. Despouy Report (1997): Report by the UN Special Rapporteur, Mr. Leandro Despouy, on the question of Human Rights and States of Emergency, Paragraphen 180-181.
(3)   Vgl. State of Emergency Mapping Project, http://www.emergencymapping.org/database2.html.
(4)   W. Benjamin [1940]: Über den Begriff der Geschichte. In: Ders. (1980), Gesammelte Schriften, Bd. I-2, S. 697.