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Verbot nach dem Vereinsgesetz

INTERNETPLATTFORM ›LINKSUNTEN.INDYMEDIA.ORG‹

Sven Adam und Kristin Pietrzyk

Seit 2009 existierte die Internetplattform ›linksunten.indymedia.org‹ als eigenständiges Independent Media Center (IMC) innerhalb des Indymedia-Netzwerkes. Zunächst als südwestdeutscher Ableger der Open-Posting-Plattform gedacht, entwickelte sich ›linksunten‹ – wie es genannt wurde – binnen weniger Jahre zu einer der wichtigsten Online-Nachrichten- und Diskussionsplattform für linke Ideen in Deutschland. Weithin bekannt wurde die Plattform durch die Veröffentlichung interner Diskussionen der Deutschen Burschenschaft zum ›Ariernachweis‹ und die Leaks von internen AfD-Chatkommunikationen. Darüber hinaus fanden sich aber auch Aufrufe zu Demonstrationen, Veranstaltungsankündigungen, Positionspapiere linker Gruppen, aber auch Selbstbezichtigungsschreiben zu Anschlägen und Anleitungen zum Bau von Brandsätzen. Dennoch war ›linksunten‹ bald auch Quelle für Recherchen sog. Mainstream-Medien und Datenbank für Antifa-Recherche oder rechte Übergriffe auf Geflüchtete, deren Unterkünfte oder Andersdenkende.

DAS VERBOT

In den frühen Morgenstunden des 25. August 2017 durchsuchten Beamte des LKA Baden- Württemberg unter Anwesenheit des Landesamtes für Verfassungsschutz mehrere Wohnungen in Freiburg sowie das linke Kulturzentrum KTS (›Kulturtreff in Selbstverwaltung‹). Gleichzeitig stellten sie fünf Personen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gegen ›linksunten. indymedia‹ zu. Neben jeder Art von Kommunikations- und Speichertechnik wurden jegliche Arten von Notizbüchern, Stickern, antifaschistischen Zeitschriften und Plakaten sichergestellt. Auf der am Mittag folgenden Pressekonferenz des Bundesinnenministers wurde zwar noch davon berichtet, dass man Schwierigkeiten habe, die Seite abzuschalten, da diese außerordentlich gut gegen Zugriffe von Außen gesichert sei, präsentierte aber voller Stolz ein paar in der KTS sichergestellte Tonfas zum Beweis der Gefährlichkeit der Struktur, die man nun meinte stillgelegt zu haben. Das BMI war sich sicher, einen großen Schlag gegen die organisierte linke Szene gelandet zu haben.
Das Verbot passt in die politischen Notwendigkeiten der Regierungsparteien im Spätsommer 2017. Die Bundestagswahl stand kurz bevor. Der G20-Gipfel in Hamburg war ein mediales Desaster für die Bundesregierung. Massive Polizeigewalt, Kontrollverlust und die nicht mehr vermittelbare Einschränkung von Versammlungs- und Pressefreiheit machten es notwendig, einmal mehr den starken Staat zu präsentieren. Nach den Ausschreitungen in Hamburg wurde ein vermeintlich hartes Vorgehen gegen Links nicht nur erwartet, sondern auch vermeintlich unkritisch positiv aufgenommen.
Ausweislich der Verbotsverfügung wirft das BMI der konstruierten Vereinigung vor, strafrechtswidrige Zwecke zu verfolgen, eben solchen Tätigkeiten nachzugehen sowie verfassungsfeindlich zu sein. Neben der Auflösung des Vereins ›linksunten.indymedia‹ verfügte das BMI das Verbot des Weiterbetreibens der Domain sowie zugehöriger Twitter-Accounts und Mailadressen und deren Abschaltung. Ausdrücklich wurde auch das Verwenden des Symbols des funkenden »i« in Verbindung mit dem Vereinsnamen verboten und unter Strafe gestellt. Das vermeintliche Vereinsvermögen wurde sichergestellt und eingezogen – und alles für sofort vollziehbar erklärt.

VERBOT ALLEIN GENÜGT NICHT

Anschließend an das Verbot wird jedoch weiter gegen die vermeintlichen Vereinsmitglieder ermittelt. Post und Mailadressen wurden ebenfalls sichergestellt und über Wochen ausgewertet. Die Asservate wurden dem LKA und dem Landes- bzw. Bundesamt für Verfassungsschutz zur Auswertung übergeben. Dabei erklärte sich zumindest das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Nachfrage zur Auswertung nichttechnischer Asservate als originär zuständig, so dass das verfassungsrechtlich garantierte Trennungsgebot nicht mehr existent erscheint. Die technischen Asservate verblieben beim LKA, weil dieses bereits im Vorfeld angeboten hatte, den bislang offenbar gescheiterten Versuch zur Entschlüsselung der sichergestellten Computer zu unternehmen.

ZENSUR?

Bei der Seite ›linksunten.indymedia.org‹ handelte es sich zweifellos um eine Plattform, die dem besonderen Schutz der Pressefreiheit unterfällt. Zuständig für die Prüfung von ggf. strafrechtlich relevanten Veröffentlichungen oder anderweitigen Verstößen  gegen  die  Rechtsordnung im Internet sind die Aufsichtsbehörden nach dem Telemediengesetz. Die dort geregelten Ermächtigungsgrundlagen für staatliche Eingriffe sind geschaffen worden, um deren Anwendung nur unter Beachtung des hohen Gutes der zu schützenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit zu sichern. Davon wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. Das Telemediengesetz findet sich mit keinem Wort in der Verbotsverfügung des BMI. Der Presse- und Meinungsfreiheit widmet sich die Verbotsverfügung in lediglich drei Zeilen der insgesamt 91 Seiten umfassenden Begründung. Als Belege für die vermeintlich strafrechtswidrigen Zwecke der verbotenen Vereinigung und deren verfassungsfeindliche Grundhaltung werden nur ausgewählte Bruchteile des gesamten Angebotes, vorsortiert offenbar bereits im März 2017, der Verwaltungsakte beigefügt. Zehntausende an Demonstrationsaufrufen, Ereignisberichten, innerlinken Debattenbeiträgen und Diskussionen spielen in der Lesart des BMI keine Rolle.
Obwohl hier ein Pressemedium als Ganzes verboten worden ist, hält sich der bürgerrechtliche Aufschrei jedoch in Grenzen. Bei genauerer Betrachtung wäre schon aus der Perspektive des Grundrechtsschutzes mehr freiheitlich demokratische Empörung über das Verbot von Seiten der Presse und kritischer Öffentlichkeit geboten.

DAS SCHARFE SCHWERT DES VEREINSGESETZES

Nach § 2 VereinsG unterfällt dem VereinsG jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Diese ohnehin weite Definition ist nach der Rechtsprechung des BVerwG extensiv auszulegen und bildet daher die Grundlage für ein in der Folge durch die Innenministerien der Länder oder des Bundes ggf. gewolltes und sodann ausgesprochenes Verbot nach § 3 VereinsG mit den dargestellten weitreichenden Folgen. Obwohl in der Verbotsverfügung insbesondere zu den vermeintlichen Betreiber*innen der Plattform fast ausnahmslos nur mit Mutmaßungen und/oder nicht belegten sog. Behördenzeugnissen der Verfassungsschutzämter argumentiert wird, zeitigt das Verbot die gewollte Wirkung und Schäden im Bereich innerlinker Vernetzung.
Auch deswegen haben sich alle Betroffenen unabhängig ihrer Verantwortlichkeit für die Plattform entschlossen, gegen die Verbotsverfügung und die sich aus dem Verbotsverfahren nachfolgend gegen sie ergebenden Maßnahmen zu klagen.
Für die gerichtliche Prüfung des Verbots selbst ist unmittelbar das BVerwG zuständig. Es wird der Verlauf dieses Verfahrens und ggf. desjenigen vor dem BVerfG zeigen, ob die Kritik an der Anwendung des VereinsG auf ein Telemedium, an der von Substanzlosigkeit geprägten Begründung des Verbots im Tatsachenbereich und der Annahme von Verbotsgründen unter völliger Ignoranz der Presse- und Meinungsfreiheit die Gerichte zur Maßregelung des BMI bewegt. Anderenfalls könnte dieses Verbot erst der Anfang von möglichen weiteren Angriffen auf Medien und Organisationen sein, die den Innenministerien ein Dorn im Auge sind.

Sven Adam ist Rechtsanwalt in Göttingen, Kristin Pietrzyk ist Rechtsanwältin in Jena; beide sind Mitglieder im RAV.