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Eine kleine Horrorshow

DER ZWEITE STRAFKAMMERTAG ODER: DER TRAUM VOM VERURTEILUNGSVERFAHREN

Benjamin Derin

Am 26. September 2017 fanden sich über 70 delegierte Vorsitzende von Strafkammern und -senaten im Ziviljustizzentrum Würzburg zusammen, um dort unter dem Motto »Gerechter Strafprozess braucht gute Gesetze – Forderungen deutscher Strafrichter« ebensolche Forderungen aufzustellen.(1) Zwei Tage nach der Bundestagswahl und gut einen Monat nach Inkrafttreten des kontroversen »Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« hatte sich also die obere Riege der deutschen Strafjudikative versammelt, um in sechs Workshops ihre Position zur Lage und Zukunft des Strafprozesses zu erarbeiten. Ergebnis war eine kleine Horrorshow von Vorschlägen, die ein äußerst bedenkliches Licht auf das dort vorherrschende Verständnis des Strafverfahrens wirft.
Die Institution des Strafkammertages ist dabei relativ neu: Erstmals Anfang 2016 abgehalten, wartete er sogleich mit diversen Forderungen nach Beschränkung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten auf. Einige dieser Forderungen werden in der Neuauflage wiederholt – andere wurden im August 2017 bereits gesetzlich verwirklicht.
Kopfschütteln mag dieses Jahr schon der einleitende Formulierungsvorschlag für einen künftigen Koalitionsvertrag auslösen: »Wir werden das Strafverfahren weiter praxisgerecht verbessern und die Wahrheitsfindung im Strafprozess erleichtern«, heißt es fettgedruckt.

MATERIELLE WAHRHEIT ZUM GREIFEN BEREIT?

Die offenbar zugrundeliegende Vorstellung, die materielle Wahrheit eines strafrechtlich relevanten Geschehens liege schon bei Prozessbeginn zum Greifen bereit und könne durch die Verkürzung des Verfahrens zu Tage gefördert werden, läuft fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien zuwider. Zu diesen gehört nämlich, dass die Wahrheit nicht aus Beschuldigten herausgepresst werden kann, sondern erst das Produkt eines fairen und möglichst gründlichen Verfahrens ist. Die Wahrheitsfindung durch eine Abkürzung des Verfahrens fördern zu wollen, mutet daher regelrecht paradox an. Mehr oder weniger konkret ist das diesjährige Ergebnis in zwölf kurze sog. Kernforderungen gegliedert, von denen hier nur die wesentlichsten kommentiert werden sollen.
Bezüglich des bereits mit strengen Präklusionsregelungen ausgerüsteten Besetzungsrügesystems strebt der Strafkammertag nun die gänzliche Ausgliederung aus dem Verfahren an: ein eigenes Beschwerdeverfahren, aber ohne aufschiebende Wirkung und dafür mit Bindungswirkung für die Revision. Hiermit würde nicht nur das Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner Effektivität eingeschränkt. Der erhoffte Effizienzgewinn im Hauptverfahren dürfte darüber hinaus mit einer erheblichen Verkomplizierung und Ausdehnung des Gesamtverfahrens einhergehen, denn aus einem solchen Beschwerdeverfahren heraus müsste der Beschwerdeführer als nächstes das Verfassungsgericht anrufen,(2) das dann möglicherweise Jahre nach dem Ende des ursprünglichen Prozesses entscheidet.

UNENDLICHE AUSDEHNUNG DES ›BLAUEN‹?

Gefordert wird zudem die Unterbindung »ins Blaue hinein« gestellter Beweisanträge durch erhöhte Begründungsanforderungen. Das ergibt im Wortlaut wenig Sinn: Beweisanträge sind bekannterweise gerade dann unzulässig, wenn sie ›ins Blaue hinein‹ gestellt werden, eine Erhöhung der Anforderungen an einen stets unzulässigen Antrag ist nicht möglich. Umso gravierender ist, was tatsächlich hinter dieser Formulierung steckt. Erhöht werden sollen die Anforderungen an jegliche Beweisanträge, um gleichsam die Definition des Blauen, in das hinein sie nicht gestellt werden dürfen, auszudehnen. Eine solche Einschränkung von Verteidigungsrechten ist ebenso entschieden abzulehnen wie die sich darin offenbarende Auffassung, es handele sich bei Beweisanträgen grundsätzlich nicht um eine legitime Ausfüllung der der StPO zugrundeliegenden Subjektstellung, sondern um anwaltliches Störfeuer.
Revisionen sollen künftig nur noch dann zulässig sein, wenn sie durch einen Verteidiger begründet werden, der die Sachrüge in gleicher Weise wie die Verfahrensrüge auszuführen hat. Die Revision gegen Entscheidungen der kleinen Strafkammer soll unter Zulassungsvorbehalt stehen und die Sprungrevision wird komplett abgeschafft. Diese Vorstöße zur Verkürzung und Erschwerung des Rechtswegs würden zu einer Entlastung vor allem der höheren Gerichte nur auf Kosten einer untragbaren Beschneidung von Beschuldigtenrechten führen und die Wahrheitsfindung nicht erleichtern, sondern erheblich erschweren. Dies gilt insbesondere für die gefährliche Verknüpfung der Sachrüge mit der Begründungspflicht (und -frist) der Verfahrensrüge.(3) Rechtsmittel sind keine lästigen Formalien, sondern Eckpfeiler des Strafprozesses.
Von der erweiterten Verlesbarkeit von Zeugenfragebögen und Strafanzeigen in Masseverfahren erhoffen sich die Verantwortlichen anscheinend eine Arbeitsersparnis. Diese Beweismittel sind auch ohne diese zusätzliche Einschränkung des Konfrontationsrechts skeptisch zu betrachten und bieten keinen Ersatz für eine Vernehmung vor Gericht. Soweit gefordert wird, das Verschlechterungsverbot bei Widerruf eines Geständnisses nach einer Verständigung abzuschaffen, wäre hiermit eine der Realität des Deals nicht gerecht werdende Abwertung der Position des Beschuldigten verbunden. Erwähnenswert ist sicherlich noch die Forderung, für mehrere Nebenkläger mit gleichgelagerten Interessen denselben Rechtsbeistand zu bestellen, wenngleich deren Bewertung diesen Rahmen eindeutig sprengen würde.

ANGRIFFE AUF DIE BESCHULDIGTEN- UND VERTEIDIGUNGSRECHTE

Insgesamt ist der Tenor deutlich zu erkennen: Beteiligtenverhalten, das einem reibungslosen Verfahrensablauf im Wege steht, gilt es zu unterbinden, während gleichzeitig den Vorsitzenden das ›Durchregieren‹ erleichtert wird. Dies ist offenbar nicht im Kontext einer dringend erforderlichen großen StPO-Reform geplant, sondern im Wege permanenten, jedenfalls alljährlichen Drehens an den immergleichen Stellschrauben. Den Angriffen auf die Beschuldigten- und Verteidigungsrechte gilt es vehement entgegenzutreten – vor allem wenn man die durchaus hohe gesetzgeberische Bereitschaft zur Umsetzung dahingehender Vorschläge bedenkt. Im Entwurf des Koalitionsvertrags aus dem Februar 2018 heißt es bereits: »Wir vereinfachen weiter die Ablehnungsmöglichkeiten von missbräuchlichen Befangenheits- und Beweisanträgen. Besetzungsrügen sollen künftig in einem Vorab-Entscheidungsverfahren entschieden werden«,(4) während Justizminister Maas eine Reform zur Straffung von Umfangsverfahren plant.(5) Ganz nach der Losung: Jeder Verhandlungstag ohne Verurteilung ist einer zu viel.

Benjamin Derin ist Rechtsanwalt in Berlin, Wissenschaftlicher Mitarbeiter für Kriminologie an der RUB und Mitglied im RAV.

(1) Gemeinsame Pressemitteilung der Mitglieder der Arbeitsgruppe ›Zukunft des Strafprozesses‹, Pressestelle des OLG Bamberg, PM Nr. 15/2017 v. 26.09.2017.
(2) S. auch Stellungnahme der ›Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.‹ v. 01.10.2017.
(3) Stellungnahme des DAV (Nr. 53/2017) durch den ›Ausschuss Strafrecht‹ zum Appell des Strafkammertags, S. 5.
(4) Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Entwurf v. 07.02.2018, S. 123.
(5) Berliner Zeitung v. 22.01.2018: ›Maas will Mammutprozesse künftig verkürzen‹, https://www.berliner-zeitung.de/29536190.