Sie sind hier: RAV > PublikationenInfoBriefeInfoBrief #114, 2017 > »Einstellung wegen Rechtsstaatswidrigkeit des Verfahrens«

»Einstellung wegen Rechtsstaatswidrigkeit des Verfahrens«

NICHT MEHR ZU BEHEBENDES PROZESSHINDERNIS

Fenna Busmann und Alexander Kienzle

Am 23. Oktober 2017 wurde beim Amtsgericht Hamburg in einem Verfahren gegen einen Beschuldigten ein Einstellungsantrag »nach § 260 Abs. 3 StPO wegen Bestehens eines nicht mehr zu behebenden Verfahrenshindernisses, namentlich der Rechtsstaatswidrigkeit des Verfahrens«, eingereicht (126 Ds 37/17 jug.). Wir dokumentieren hier leicht gekürzt – exemplarisch auch für weitere Fälle – die Begründung des Antrags wegen seiner dezidierten Darstellung des medial untermalten polizeilichen und juristischen Umgangs mit Tatverdächtigen anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg (die Red.).

[…] Das jedenfalls in der Gesamtschau der nachfolgend benannten Umstände rechtsstaatswidrige Verfahren wird nach § 260 Abs. 3 StPO ohne Sachbefassung des Gerichts einzustellen sein. Maßgeblich ist der aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Anspruch des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG 2 BvR 2115/01, Rz. 49 m.w.N.). Es schützt die Subjektstellung, die dem Beschuldigten in einem rechtsstaatlichen Verfahren zuzukommen hat, der nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert werden darf (vgl. nur BVerfG 2 BvR 2115/01, Rz. 49; BVerfGE 57, 250, 257). In besonders gelagerten Ausnahmefällen begründen Verstöße, die eine Gewährleistung der rechtsstaatlichen Grundprinzipien nicht mehr sichergestellt sein lassen, ein Zurücktreten des Interesses der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (BVerfGE 51, 324, 343 f.). Dies gilt namentlich, wenn die auf ein Verfahrenshindernis hindeutenden Umstände so schwer wiegen, dass von ihnen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (BGHSt 35, 137, 140; 36, 295, 296; 46, 159; KK-Pfeiffer/Hannich, StPO, Einl. Rn. 147 m.w.N.).
Jedenfalls in der Gesamtschau der nachfolgend benannten Umstände ist hier vom Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsicherungen des rechtsstaatlichen Strafverfahrens auszugehen, die kumulativ zu einem nicht mehr zu behebenden Prozesshindernis führen. Im Einzelnen:

RAHMENBEFEHL STATT RECHTSSTAAT

1. Zu sehen ist hier zunächst das polizeiliche Vorgehen während der Ereignisse des sog. G20-Gipfels, das weder mit Blick auf die präventive, noch die repressive Aufgabenwahrnehmung rechtsstaatlichen Grundsätzen vollen Umfangs zur Geltung verhalf. Exemplarisch lässt sich dies bereits an dem sog. Rahmenbefehl(1) der Polizei Hamburg, BAO Michel, zum G20-Gipfel veranschaulichen. Dieser teilte unzweideutig mit: »Der Schutz und die Sicherheit der Gäste haben oberste Priorität«. Übergeordnetes taktisches Ziel des gesamten Polizeieinsatzes war ausweislich des Rahmenbefehls die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung des G20-Gipfels und der Schutz der Regierenden. Es bestehen insofern Zweifel, ob der Rahmenbefehl angesichts dessen überhaupt der verfassungsmäßigen Ordnung eines Rechtsstaats zu entsprechen in der Lage ist.(2) Unbeschadet dieser Erwägungen ist im vorliegenden Zusammenhang festzuhalten, dass der Rahmenbefehl weiter ausführt, Störungen der zitierten obersten Direktiven seien »bereits im Ansatz« zu verhindern bzw. unverzüglich zu beseitigen. Gegen – von der Polizei deklarierte – sog. »gewaltbereite Störer« sei »konsequent und bei niedriger Eingreifschwelle vorzugehen«. Es sei eine »konsequente und beweissichere Verfolgung von Straftaten« zu gewährleisten. Von einer Ausrichtung des polizeilichen Vorgehens an rechtsstaatlichen Grundsätzen findet sich in der veröffentlichten Version des sog. Rahmenbefehls mit Blick auf die Straftatverfolgung nichts. Während zum Versammlungsrecht noch eine »rechtsstaatlich einwandfreie« und »unparteiische« Gewährleistung ausdrücklich durch den Rahmenbefehl eingefordert wurde, findet sich hierzu mit Blick auf die »konsequente und beweissichere Verfolgung von Straftaten«: nichts. Dies gibt den Takt vor für die konkrete Aufgabenwahrnehmung auch im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens.

2. Der polizeilichen (Rahmen-)Befehlslage entsprechend wurde das Ermittlungsverfahren gegen den hier Beschuldigten durchgeführt. Es finden sich ausweislich der Akte Verstöße gegen die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Strafverfahren. Es liegen dem Verfahren namentlich mehrere gravierende Verstöße gegen Art. 6 EMRK und den Anspruch auf ein faires Verfahren zugrunde.

2.1. Dies zeigt sich zuvorderst darin, dass der Beschuldigte ausweislich der Akte nicht sogleich in einer ihm verständlichen Sprache über den Tatvorwurf und die ihm zustehenden Beschuldigtenrechte in Kenntnis gesetzt wurde. Es tritt darin ein Verstoß zu Tage, durch den der Beschuldigten jedenfalls für die ersten Stunden des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens zum (gesetzwidrig) uninformierten Objekt staatlichen, polizeilichen Handelns degradiert wurde. Gegen den Anspruch des Beschuldigten auf Benennung des gegen ihn gerichteten Vorwurfs und eine unverzügliche und umfassende, an § 114b StPO orientierte und ggf. mündlich zu ergänzende Belehrung wurde vorliegend verstoßen. Der Beschuldigte ist russischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Gleichwohl wurde der gesamte sog. ›erste Angriff‹ der Polizei – Festnahme des Beschuldigten (vgl. Bl. 13 ff. LA Bd. 1), Fertigung von Lichtbildern im Zusammenhang mit der Festnahme (vgl. Bl. 13 ff. LA Bd. 1), Durchsuchung des Beschuldigten und der ihm polizeilicherseits zugeordneten Gegenstände (vgl. Bl. 13 ff. LA Bd. 1), Identitätsfeststellung (vgl. Bl. 13 ff. LA Bd. 1), Sicherstellung von dem Beschuldigten polizeilicherseits zugeordneten Gegenständen (vgl. Bl. 19 ff. LA Bd. 1), – durchgeführt, ohne dass dem Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache der gesamte Tatvorwurf oder die Beschuldigtenrechte nach der StPO bekannt gemacht worden wären.

FORTGESETZTE VERFAHRENSVERSÄUMNISSE

Erst im Anschluss an die genannten polizeilichen Maßnahmen wurde dem Beschuldigten ausweislich der Akte ein in der russischen Sprache abgefasster Belehrungsbogen vorgelegt (vgl. Bl. 23 LA Bd. 1), der aber noch nicht einmal eine (vollständige) Belehrung wegen der in Rede stehenden Tatvorwürfe beinhaltete, sondern lediglich pauschal auf »Körperverletzung § 223 StGB« hinwies. Eine polizeiliche Kommunikation fand – mit Ausnahme des Vorlegens des Belehrungsbogens – ohne Dolmetscherunterstützung und ausschließlich in englischer Sprache statt, von der niemand wusste, ob der Beschuldigte diese Sprache versteht (vgl. Bl. 25 LA Bd. 1).
Es handelt sich um gravierende Verstöße, die dem Beschuldigten erkennbar die Möglichkeit nehmen, von Anfang an als Subjekt in dem gegen ihn gerichteten Verfahren seine Rechte wahrzunehmen. Statt dies in angemessener Weise zu kompensieren, wurde seitens der Staatsanwaltschaft noch der rechtsstaatswidrige Versuch unternommen, dem Beschuldigten aus diesen polizeilichen Versäumnissen ein Vorwurf zu machen. So heißt es in einer Verfügung der Staatsanwaltschaft zum Haftprüfungsantrag der Verteidigerin vom 20.07.2017 u.a. in den Ausführungen zur vermeintlichen Fluchtgefahr wie folgt: »Dass ihm [gemeint ist der Angeklagte, Anm. d. Unterz.] nicht an einer Mitwirkung im Strafverfahren gelegen ist, wird indiziell auch dadurch verdeutlicht, dass er seine Unterschrift unter den Belehrungsbogen verweigert hat [...]. Zwar gehört es zu seinen Rechten, die Unterschrift abzulehnen, jedoch ist es zulässig, aus einem derartigen Verhalten Schlüsse zu ziehen« (Bl. 78 d.A.).

2.2. Diese bereits anfänglich grundgelegten Versäumnisse der Ermittlungsbehörden setzten sich im weiteren Verfahrensgang fort. Exemplarisch lässt sich hierfür der Umgang mit den gesetzlichen Vorgaben für Ermittlungen betreffend die Anwendung von Jugendstrafrecht beim Heranwachsenden anführen, die in dem vorliegenden Verfahren bislang weitestgehend ignoriert wurden. Aufgrund der bereits bei der Zuführung vor den Haftrichter erfolgten Festlegung auf eine »erwartbare Anwendung« des Erwachsenenstrafrechts wurden stichhaltige Ermittlungen zu § 105 JGG vollkommen vernachlässigt. Stattdessen wurde diese Vorgabe bis zu der Haftentscheidung des erkennenden Gerichts vom 13.10.2017 schlicht fortgeschrieben.
Für die Anwendbarkeit von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht bei einer feststehenden Straftatbegehung eines Heranwachsenden kommt es auf eine umfassende Erhebung der allgemeinen Sozialisation und der Persönlichkeitsentwicklung an (BGH StV 2003, 460; Ostendorf, JGG, § 105 Rn. 6). Es ist eine detaillierte Gesamtwürdigung aller Umstände betreffend die Persönlichkeit des Tatverdächtigen bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen vorzunehmen (a.a.O., Rn. 14). […]
Nichts von alledem hat bislang in dem vorliegenden Verfahren stattgefunden. Bis zu der Haftentscheidung vom 13.10.2017 fanden entsprechende persönlichkeitsorientierte Aspekte ausdrücklich keinen Raum in den gerichtlichen Entscheidungen. […] Stattdessen wurde das Verfahren – soweit erkennbar – seitens der Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft geführt und ist mit entsprechenden im Hinblick auf die Anforderungen des Jugendstrafrechts gesetzwidrigen Ermittlungsdefiziten versehen.
Auch insofern drängt sich der Eindruck auf, dass vollkommen losgelöst von der konkret betroffenen Person des Beschuldigten ein politisch motiviertes Exempel statuiert werden soll, was angesichts der hierdurch bedingten Objektstellung des Beschuldigten erneut mit den Maßstäben eines strikt rechtsstaatlich geführten Verfahrens keinesfalls in Einklang zu bringen ist.

2.3. Dieser Eindruck verstärkt sich noch angesichts einer rechtswidrigen Benachrichtigung der konsularischen Vertretung des Heimatlandes des Beschuldigten. Auch insofern liegt ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an das vorliegende Verfahren vor.
Der Beschuldigte äußerte sich in seinem ersten Kontakt mit der Hamburger Judikative dahingehend, dass eine Benachrichtigung der konsularischen Vertretung nicht unternommen werden solle. Eine Benachrichtigung fand dennoch statt, weil Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) i.V.m. den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten eine Benachrichtigung im Falle der Inhaftierung von Staatsangehörigen der Russischen Föderation ohne oder auch gegen den Willen des Betroffenen vorsieht. Nicht von dieser Benachrichtigungspflicht umfasst ist aber die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung auch über den der Inhaftierung zugrunde liegenden Straftatbestand oder den Tatvorwurf. Ausdrücklich nehmen auch die zugrunde liegenden Richtlinien nur auf die »Inhaftierung« und die Benachrichtigung hiervon von Amts wegen Bezug.
Trotz auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Hamburg (vgl. insofern Bl. 205 LA Bd. 2) fehlender Rechtsgrundlage hierfür wurde der Tatvorwurf an die konsularische Vertretung der Russischen Föderation schon frühzeitig mitgeteilt. In dem Betreff des Benachrichtigungsschreibens des Amtsgerichts Hamburg vom 11.07.2017 heißt es ausdrücklich: »wg. Verdacht des Landfriedensbruchs und Versuch der gefährichen [sic!] Körperverletzung« (vgl. Bl. 48 LA Bd. 1). Es ist mit Blick hierauf festzuhalten:

  • Gegen den Beschuldigten erging ein Haftbefehl, der sich auf den Tatvorwurf des Landfriedensbruchs nicht stützte. Ein solcher stand nicht im Raum (vgl. Bl. 41 LA Bd. 1). Die Mitteilung ist insofern überschießend und unzutreffend.
  • Die Mitteilung vom zugrunde liegenden Tatverdacht von Amts wegen ist nach Art. 36 WÜK i.V.m. den hierzu einschlägigen Richtlinien nicht vorgesehen. Erst recht ist dies dann nicht der Fall, wenn es sich um einen nicht in Rede stehenden Vorwurf handelt.


Auch die Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg vom 11.07.2017 greift mithin unter Missachtung der rechtsstaatlichen Verfahrenssicherungen in die Rechte des Beschuldigten ein. Es wurde eine Mit- teilung unternommen, die keine Rechtsgrundlage aufweist, und diese mit unzutreffenden Inhalten versehen. Dies geschah in einer Situation, in der die Hamburger Polizei bereits von sich aus fest- gehalten hatte, dass es sich »bei Russland um einen problematischen Staat« handele (vgl. hierzu Bl. 17 LA Bd. 1). Gravierender kann der Eingriff in die Rechte des Beschuldigten insofern kaum sein. […]

POLITISCHE PROPAGANDA

3. Neben diesen das vorliegende Strafverfahren unmittelbar betreffenden, exemplarisch benannten rechtsstaatswidrigen Umstände ergeben sich zum G20-Gipfel eine Vielzahl weitere Umstände, die ein justizförmiges Strafverfahren zu gefährden geeignet sind. Die Justizförmigkeit ist wesentliche Voraussetzung für das objektive und sachgerechte Zustandekommen der abschließenden Entscheidung. Die Justizförmigkeit ist gefährdet, wenn »den strafrechtlichen Bedingungen nicht entsprechende unkontrollierbare Einflüsse aus anderen Lebensbereichen auf das Verhalten der Entscheidungsträger maßgeblichen Einfluss zu gewinnen drohen« (BT-Drs. 10/4608, S. 6). Auf diesem Hintergrund ist eine objektive und sachgerechte Entscheidung vorliegend in erheblicher Gefahr.

3.1. Dies macht sich zum einen an der massiven, im Wege der veröffentlichten Meinung vermittelten politischen Einflussnahme auf die Strafsachen fest, die im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel gesehen werden.
Zum einen wurde der Polizei unmittelbar nach den Gipfelereignissen ein politischer Persilschein erteilt. Dies äußerte sich beispielsweise darin, dass bereits am 12. und 14.07.2017 – und damit lange vor einer Klärung der Ereignisse in rechtsstaatlichen Verfahren – seitens des Gipfelveranstalters und Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz von einem »professionellen und heldenhaften« Polizeieinsatz und der »herausragenden« polizeilichen Arbeit gesprochen wurde.(3) Polizeigewalt habe es nicht gegeben.(4) Was dies für wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte geführte Strafverfahren zu bedeuten hat, in der immer – und vorliegend aufgrund der das Rechtsstaatsgebot teilweise ausblendenden Rahmenbefehlslage umso mehr – auch die Frage einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme zu prüfen ist, liegt auf der Hand.
Zum anderen wurde seitens verschiedener, hierzu nach rechtsstaatlichen Maßstäben nicht befugter Funktionsträger wie dem Ersten Bürgermeister oder dem Bundesinnenminister Thomas de Maizière, beide Angehörige der Exekutive, Forderungen gegenüber der Hamburger Justiz erhoben, Straftäter im Zusammenhang mit den Gipfelereignissen »hart« zu bestrafen.(5) Da über diese exekutiven Forderungen teilweise bereits am 08.07.2017 berichtet und ausdrücklich auf »Gewalttäter, die wir gefasst haben«, Bezug genommen wurde,(6) handelt es sich um Frontalangriffe der Exekutive auf die tragenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Gewaltenteilung und Unschuldsvermutung. Weder eine unabhängige Judikative, noch die am jeweiligen Einzelfall orientierte Sanktionierung finden in den pauschalisierenden politischen Forderungen Ausdruck. Die Möglichkeit eines Freispruchs scheint für die Menschen, die »gefasst«, teils monatelang in Untersuchungshaft genommen und seitens der Polizei oder des Ersten Bürgermeisters bereits am 08.07.2017 als »Gewalttäter« stigmatisiert wurden, nicht mehr zu bestehen. In diesen Angriffen auf rechtsstaatliche Grundsätze sind nicht mehr behebbare Umstände zu sehen, die eines Rechtsstaats unwürdig sind und sämtliche infolge der Ereignisse gegen Tatverdächtige geführte Strafverfahren unter massive Vorbehalte stellen.

MEDIALE MOBILMACHUNG

3.2. Es ist zudem auch angesichts der vorstehenden Forderungen aus dem politischen Raum zu beobachten, dass infolge der Ereignisse rund um den G20-Gipfel eine dem Strafrecht fremde einseitige Betonung generalpräventiver Erwägungen stattfindet.(7) Die Generalprävention ist nur einer unter einer Vielzahl von Strafzwecken, hierauf gerichtete Erwägungen sind nur innerhalb der anhand der konkreten Straftat und der konkreten Täterpersönlichkeit schuldangemessenen Strafe zulässig (vgl. BGH 28, 236; 34, 151; 36, 20; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 46 Rn. 12). Für Strafverfahren gegen Heranwachsende wie den hier Angeklagten gilt aufgrund der durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgegebenen Betonung positiver Spezialprävention ohnehin, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen außerhalb bestimmter Ausnahmekonstellationen ausscheidet (vgl. hierzu Ostendorf, JGG, Grdl. zu §§ 105 und 106, Rn. 5 f.). Es folgt auch daraus, dass ein justizförmiges Verfahren mit einer ausschließlich an objektiven und sachgerechten Kriterien orientierten Einzel- entscheidung in dem Umfeld nach den Gipfelereignissen nicht mehr zu erwarten steht.

3.3. Daneben ist zu berücksichtigen, dass auch seitens der Presse (teilweise) eine mediale Vorver- urteilung betrieben wird, die ein an rechtsstaatlichen Maßstäben orientiertes Verfahren nicht mehr erwarten lässt.
Exemplarisch ist insofern eine frühe Schlagzeile der Hamburger Morgenpost (online) vom 15.10.2017 anzuführen, die in rechtsstaatlicher Ahnungslosigkeit oder willentlicher Vorverurteilung die Frage aufwirft: »Gegen wie viele Randalierer wird ermittelt?«, um dann die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu erörtern. Sie bleibt damit auf der bereits kurz nach dem Gipfel ausgegebenen Linie, die Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren im G20-Kontext zu verschweigen. So hieß es bereits am 25.07.2017 in derselben Online-Zeitung:
»G20: Alle Verhafteten und ihre Straftaten«,(9) ohne dass in dem Artikel darauf hingewiesen würde, dass auch für inhaftierte Tatverdächtige die Unschuldsvermutung uneingeschränkt fort gilt. Von der sodann folgenden tabellarischen Übersicht(10) war auch der hier Angeklagte umfasst, so dass auch er mit – ausweislich der Überschrift – ›seinen‹ Straftaten bereits weit vor einer gerichtlichen Hauptverhandlung Gegenstand der medialen Berichterstattung wurde.
Ganz aktuell lässt sich das von den rechtsstaatlichen Grundsätzen losgelöste Verhalten einzelner Presseveröffentlichungen mit Blick auf die BILD online-Berichterstattung(11) zu dem vorliegenden Verfahren belegen. Über den ersten Prozesstag wurde dort unter der bereits für sich genommen vorverurteilenden Überschrift »Konstantin P. (21) – So platzte der Prozess gegen einen G20-Chaoten« berichtet. Diese Linie setzt der Text dann auch fort, wenn es in dessen erster Zeile heißt: »Chaos beim Prozess gegen einen G20-Chaoten!« Die Bezeichnung des Mandanten als »G20-Chaoten« ist mit dem Fortgelten einer rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Doch für derart fragil-rechtsstaatliche Überlegungen bleibt dem Autor des Textes kein Raum. Schließlich muss sofort noch als feststehende Tatsache nachgeliefert werden: »Angeklagt ist der Russe Konstantin P. (21), der am 8. Juli in der Schanzenstraße eine Glasflasche auf Polizeibeamte warf«. Dass die rechtsstaatliche Aufarbeitung der Vorwürfe gegen den Mandanten gerade Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens und der Sachverhalt nicht geklärt und feststehend sind, ignoriert die Berichterstattung.
Dass der Angeklagte in der vorstehend mitgeteilten Art und Weise zum Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gemacht wurde, wirkt sich ebenfalls auf die zu befürchtende, nicht mehr vorhandene Rechtsstaatlichkeit des hiesigen Verfahrens aus. Wenn auch nicht einmal diese Presse so weit geht wie das Amtsgericht in seinem Schreiben vom 11.07.2017 und überschießend einen falschen Vorwurf nennt, so umschreibt sie doch die Erwartungshaltung und den Erwartungsdruck der öffentlichen wie der veröffentlichten Meinung in aller Klarheit.

ABKEHR VON RECHTSSTAATLICHER BESONNENHEIT

3.4. Diesen Themenkomplex der »unkontrollierbare[n] Einflüsse aus anderen Lebensbereichen« be- schließend ist darauf hinzuweisen, dass die Justiz sich nach dem Eindruck der bisherigen bekannt- gewordenen Entscheidungen den politischen und medialen Vorgaben durchaus annähert. Dies lässt sich verdeutlichen an folgenden beiden Zusammenhängen:

3.4.1. In dem noch am 13.10.2017 gegen den Beschuldigten ergangenen neu gefassten Haftbefehl des AG Hamburg, Abt. 126, wird zurückgehend auf eine – nach hiesiger Recherche: bislang nicht veröffentlichte – Entscheidung des HansOLG vom 16.08.2017 (2 Ws 125/17) eine faktische Aufhebung der Gewaltenteilung im demokratischen Rechtsstaat formuliert, soweit vermeintliche Angriffe gegen Funktionsträger in Rede stehen.
In der Entscheidung heißt es, von einer Fluchtgefahr des Beschuldigen sei auch deshalb auszugehen, weil die Tatvorwürfe auf eine politische und weltanschauliche Haltung hindeuteten, die eine tiefliegende Abneigung gegen
»die deutsche Staatsgewalt als solche«
offenbare. Es handele sich
»bei der Strafjustiz lediglich um eine weitere Erscheinungsform dieser Staatsgewalt«,
weshalb sich aus der in den Tatvorwürfen liegenden Gesinnung ergeben könnte, dass der Betroffene sich auch dem justiziellen Verfahren zu entziehen gedenke.
Der amtsgerichtlichen Entscheidung liegt damit unter Berufung auf eine Entscheidung des HansOLG offenbar ein Staats(gewalt)verständnis zugrunde, das die Justiz zur bloßen Erscheinungsform einer grundsätzlich einheitlich zu verstehenden Staatsgewalt herabstuft. Dem ist im gewaltengliedernden Rechtsstaat entgegenzuhalten:
»In einem gewaltengliedernden Verfassungsstaat ist für eine Denkfigur wie ›Souveränität‹ im Sinne von oberster und unabgeleiteter Staatsgewalt von vornherein kein Raum«“ (von Münch/ Kunig-Schnapp, GG, Art. 20 Rn. 10, Hervorh. nicht im Orig.).
Das Amtsgericht erweckt mit seiner Entscheidung den Eindruck, dieser vordemokratischen, absolutistischen Denkfigur gleichwohl näher treten zu wollen, und sei es nur innerhalb des Postulats, es bestehe eine »(deutsche) Staatsgewalt als solche«, deren »weitere Erscheinungsform« die Strafjustiz sei.
»Ähnliches gilt für die ›Einheit der Staatsgewalt‹. Schon im Spätkonstitutionalismus wird diese Figur zu einer [...] Denkhilfe, gelegentlich instrumentalisiert gegen das als neuartig empfundene Gewaltenteilungsdogma, das als Quelle bedrohlicher zentrifugaler Tendenzen angesehen wurde« (a.a.O.).
Dem ist kaum etwas hinzuzufügen. Von einem Gericht, das über die Klammer einer dem Angeklagten unterstellten ›Gesinnung‹ das rechtsstaatliche »Gewaltenteilungsdogma« verwischt und jeden vermeintlichen Angriff auf Funktionsträger der Exekutive als Angriff auf die eine, auch eigene ›Gewalt‹ begreift, ist in dem vorliegenden Kontext eine an ebendieser rechtsstaatlichen Gewaltenteilung orientierte, durch judikative Gewalt (auch) die Exekutive kontrollierende Entscheidung nicht zu erwarten.

3.4.2. Exemplarisch ist die Abkehr von rechtsstaatlicher Besonnenheit zudem zu erkennen an der Behauptung »bürgerkriegsähnlicher Zustände« in den G20-assoziierten Strafverfahren. Bürgerkrieg ist nach der allgemein hierfür akzeptierten Definition ein bewaffneter Konflikt auf dem Territorium eines Staates zwischen verschiedenen Gruppen.(12) Bürgerkriegsparteien sind bewaffnete Gruppen festen Zusammenschlusses – ggf. unter Beteiligung der Staatsarmee –, die jeweils einheitliche Grundziele verfolgen.(13) Vergangenen Samstag in der tagesschau ist z.B. anlässlich des Abzuges der ›Blauhelm-Soldaten‹ aus Haiti rückblickend von den dort ab Anfang 2004 herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen gesprochen worden. In deren Zuge starben innerhalb von drei Monaten mehr als 200 Menschen.
In Anbetracht dieser Definition und des genannten Beispiels hinsichtlich der Geschehnisse in Hamburg im Juli von »bürgerkriegsähnlichen Zuständen« zu sprechen, bedeutet, der Brachialisierung des Sprachgebrauchs Vorschub zu leisten und die Anbindung an die den Strafverfahren jeweils zugrunde liegenden Tatsachen vollkommen aus dem Blick zu verlieren. Eine rechtsstaatliche Justiz kann hinter solchen Formulierungen kaum noch erkannt werden.

4. Nach alledem ist aus Sicht der Verteidigung eine an tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierte Entscheidung wegen der erheblichen rechtsstaatlichen Defizite des konkreten Verfahrens wie des Umfelds, in dem das Verfahren durchgeführt werden soll, nicht mehr zu erwarten. Das Verfahren ist nach allem nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Fenna Busmann ist Rechtsanwältin in Hamburg. Alexander Kienzle ist ebenfalls Rechtsanwalt in Hamburg; beide sind Mitglieder im RAV. Zwischen- und sonstige Überschriften wurden von der Redaktion eingefügt.

Fußnoten

1.                                                                                                                                                                 Polizei Hamburg (2017): BAO Michel. Vorbereitungsstab OSZE/G20 v. 09.06.2017, unter:
http://www.welt.de/bin/polizei-168875442.pdf

2.                                                                                                                                                                 »Das verstößt gegen die Verfassung«, Die Welt v. 30.07.2017, unter: https://www.welt.de/regionales/hamburg/article166935135/ Das-verstoesst-gegen-die-Verfassung.html.

3.                                                                                                                                                                 Vgl. nur ›Scholz entschuldigt sich für G20-Krawalle‹ (12.07.2017), unter: https://www.tagesschau.de/inland/scholz-regierungserklaerung-103.html.

4.                                                                                                                                                                 Vgl. nur »Scholz: ›Polizeigewalt hat es nicht gegeben‹« (14.07.2017), unter: http://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Scholz-Polizeigewalt-hat-es-nicht-gegeben,scholz1300.html.

5.                                                                                                                                                                 Vgl. nur ›31 Monate Haft für zwei Flaschenwürfe – darum ist das G20-Urteil so hart‹ (29.08.2017), unter: http://www.stern.de/politik/deutschland/g20-in-hamburg--das-steckt-hinter-dem-urteil-gegen-den-flaschenwerfer-7597242.html.

6.                                                                                                                                                                 Vgl. ›Olaf Scholz fordert harte Strafen für Randalierer‹ (08.07.2017), unter:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/g20-gipfel-olaf-scholz-fordert-harte-strafen-fuer-randalierer-a-1156825.html.

7.                                                                                                                                                                 Vgl. Endnote 5.

8.                                                                                                                                                                 Vgl. 100 Tage G20. Das Erbe des Chaos-Gipfels‹ (15.10.2017), unter:
https://www.mopo.de/hamburg/g20/100-tage-g20-das-erbe-des-chaos-gipfels-28578088

9.                                                                                                                                                                 Vgl. ›Die große Krawall-Übersicht G20: Alle Verhafteten und ihre Straftaten‹ (25.07.2017), unter: http://www.mopo.de/hamburg/g20/die-grosse-krawall-uebersicht-g20--alle-verhafteten-und-ihre-straftaten-28030454.

10.                                                                                                                                                               Ebd.

11.                                                                                                                                                               Vgl. ›So platzte der Prozess gegen einen G20-Chaoten‹ (18.10.2017), unter: http://www.bild.de/regional/hamburg/g20-gipfel/chaot-aus-russland-vor-gericht-53575150.bild.html.

12.                                                                                                                                                               Vgl. nur ›Bürgerkrieg‹, unter: https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerkrieg.

13.                                                                                                                                                               Ebd.