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Mitgegangen, mitgefangen

DIE ENTSCHEIDUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS ZUR BLOCKUPY-DEMO 2013

Anna Luczak

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 2. November 2016 (BVerfG ›Blockupy‹, 1 BvR 289/15) drei Verfassungsbeschwerden zum polizeilichen Kessel eines Teils der Blockupy-Demo 2013 nicht zur Entscheidung angenommen. In der Entscheidung hat Karlsruhe das erste Mal explizit zu der polizeilichen Praxis Stellung bezogen, eine Demonstration zu stoppen, sie für eine Vielzahl von Teilnehmer*innen faktisch zu beenden und sich hinterher auf angeblich notwendige Strafverfolgungsmaßnahmen zu berufen. Die Strafverfolgungsmaßnahmen bestanden darin, die Personalien aller Betroffenen aufzunehmen und diese zu filmen. Der Großteil der eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde sang- und klanglos einige Zeit später mit sehr kurz gehaltenen Verfügungen durch die Staatsanwaltschaften mangels Tatnachweis gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Presse, u.a. SpiegelOnline vom 14. Dezember 2016, titelte, die Polizei dürfe nun auch Unschuldige einkesseln. Das hat das Bundesverfassungsgericht aber gerade nicht gesagt. Vielmehr steht die Entscheidung in einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung.

ZUR PRAXIS DER UNTEREN GERICHTE

Die unteren Gerichte waren bereits mehrmals mit solchen Konstellationen befasst und haben diesbezüglich auch schon einige – grundsätzlich positive – Entscheidungen getroffen. So hatte das Landgericht Frankfurt am Main zur Kesselung und zum anschließenden stundenlangen Festhalten von 450 Teilnehmer*innen der so genannten M31-Demonstration mit insgesamt 6.000 Teilnehmenden im Jahr 2012 die Rechtswidrigkeit der strafprozessualen Freiheitsentziehungen erklärt (5/27 Qs 38/13), weshalb später von der Polizei insgesamt über 80.000 Euro Schmerzensgeld an Betroffene gezahlt werden mussten. Das VG Köln hatte zur Kesselung von 250 Personen eines Teilzugs der Gegenproteste gegen den so genannten ›Anti-Islamisierungs-Kongress‹ 2008 in Köln (20 K 7418/08) – wie auch das VG Düsseldorf zur Heraustrennung eines Blocks von 200 Personen aus der 1. Mai-Demonstration 2008 (18 K 3033/09) – explizit entschieden, dass die Demonstrationsfreiheit nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass an die Bejahung der Teilnahme an Gewaltakten zu geringe Anforderungen gestellt werden. Für die Verwaltungsgerichte reichte es für die Annahme einer Mittäterschaft oder Beihilfe an solchen Ausschreitungen daher nicht aus, dass der an ihnen nicht aktiv beteiligte Demonstrierende an Ort und Stelle verharrt, auch wenn er, wie es die Regel sein wird, von vornherein mit Gewalttätigkeiten einzelner oder ganzer Gruppen rechnet und weiß, dass er allein schon mit seiner Anwesenheit den Gewalttätern mindestens durch Gewährung von Anonymität Förderung und Schutz geben könne (VG Düsseldorf, 18 K 3033/09, Rn. 49).

URSPRÜNGE DER RECHTSPRECHUNG

In den erwähnten Entscheidungen knüpfen die Verwaltungsgerichte an die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen an, die dieser im Nachgang zu seinem (zivilrechtlichen) Grohnde-Urteil aus dem Jahr 1984 ausdifferenziert hatte (BGH ›Grohnde‹, VI ZR 37/82). Der BGH hatte hier zu entscheiden, wie verschiedene Teilnehmende an dem gewaltsamen Eindringen auf das Kraftwerksgelände für entstandene Schäden haftbar gemacht werden konnten und hatte sich dabei mit jeder einzelnen Person, ihrem Aufenthaltsort und ihren jeweiligen Handlungen auseinandergesetzt. Der BGH für Strafsachen hat daran anschließend seit dem Jahr 1984 den Landfriedensbruch-Paragraphen entsprechend ausgelegt und in ständiger Rechtsprechung das ›inaktive Dabeisein‹ für nicht tatbestandsmäßig erklärt – selbst wenn jemand »bekleidet mit schwarzer Lederjacke, Arbeitshandschuhen, einem gelben Schutzhelm mit Sturmmaske sowie mit weichen Stiefeletten« mitgelaufen ist (BGH 3 StR 320/84, Rn. 2).
In diesem Sinne hatte das VG Köln in der zitierten Entscheidung darauf abgestellt, dass ein gemeinschaftliches Handeln mit »gewalttätigen« Teilnehmer*innen nicht daraus abgeleitet werden könne, dass sich die gesamte Gruppe »plötzlich« im Laufschritt in Bewegung gesetzt habe (VG Köln, 20 K 7418/08, Rn. 70). Die erwähnten Gerichte haben jeweils mehr oder weniger explizit darauf verwiesen, dass bei ihrer Auslegung der strafrechtlichen und strafprozessualen Normen die Versammlungsfreiheit berücksichtigt werden muss (vgl. dazu noch ausführlicher RAV InfoBrief #105, 2011).

BLOCKUPY 2013 VOR GERICHT

Die 1.000 Personen, die in den beiden Blöcken mitliefen, die von der Polizei während der Blockupy-Demo 2013 in Frankfurt aus den 10.000 Teilnehmer*innen herausgetrennt wurden, hatten mit den unteren Gerichten weniger Glück. Erst hielt sich das Verwaltungsgericht nicht für zuständig und dann folgten Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main den Sachverhaltsdarstellungen der Polizei und ließen sich von den – interessengeleiteten – Zusammenschnitten des Video-Materials durch die Polizei beeinflussen. Wo das VG Düsseldorf noch entschied, dass es nicht anginge, dass Personen aufgrund polizeilicher »Auftriebmaßnahmen« in eine Gruppe von »Werfern« geraten und dann quasi als »Beifang« in polizeilichen Gewahrsam genommen werden (VG Düsseldorf, 18 K 5912/11, Rn. 18), nachdem es dem Vorbringen des Klägers, dass es genau so gewesen sei, folgte, weil die Polizei dieses nicht substantiiert bestreiten konnte, hat im Fall ›Blockupy 2013‹ auch das Bundesverfassungsgericht die tendenziöse Präsentation der Geschehnisse durch die Polizei seiner Entscheidung zugrunde gelegt (BVerfG › ‹, Rn. 18).
Aufgrund dieses von den Instanzengerichten festgeschriebenen Sachverhalts erstaunt es nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in Sachen ›Blockupy 2013‹ eine strafprozessual begründete Erfassung von fast 1.000 Personen für verfassungsgemäß erklärte. Denn die 3. Kammer des 1. Senats ging in ihrem Beschluss davon aus, dass von Anfang an die Sicht in zwei Teile der Demonstration durch zusammengeknotete Transparente sowie immer wieder aufgespannte Regenschirme verhindert wurde, die Teilnehmer*innen seitlich mit Kunststoffplatten verstärkte und mit Halteschlaufen versehene Styroporschilde mitführten, dass nicht zugelassene Pyrotechnik gezündet wurde und die Teilnehmer*innen begannen, schwarze Oberbekleidung anzulegen, einige Personen selbstgefertigte Plastikvisiere vor ihr Gesicht zogen, Holzstangen und Seile als Seitenschutz zum Einsatz gebracht haben und einen Teil des Aufzugs in Verbindung mit den Schildern und den Transparenten U-förmig umschlossen und dann im weiteren Verlauf Pyrotechnik und mit Farbe gefüllte Flaschen und Beutel auf Einsatzkräfte geworfen haben (BVerfG ›Blockupy‹, Rn. 1).
Das Bundesverfassungsgericht ging außerdem davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden in den Ausgangsverfahren das Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen habe (BVerfG ›Blockupy‹, Rn. 26). Auch in seiner Heiligendamm-Entscheidung aus dem Jahr 2007 hatte sich das Bundesverfassungsgericht darauf zurück gezogen, dass die Antragsteller nicht zur ergänzten Gefahrenprognose der Polizei Stellung genommen hätten (BVerfG, 1 BvR 1423/07, Rn. 41).

BLOCKUPY MEETS BROKDORF

Für das Bundesverfassungsgericht steht die Entscheidung zu ›Blockupy 2013‹ nicht im Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit und zu der Rechtsprechung der Instanzengerichte, die sich mit Konstellationen von strafprozessual angegriffenen Demonstrationen befasst haben. Indem das Bundesverfassungsgericht in der Sachverhaltsdarstellung besonders hervorhebt, wie der Block mit Kunststoffplatten/ Styroporschilden, Holzstangen, Seilen, Schildern und Transparenten U-förmig umschlossen war, steht es in einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung zum Landfriedensbruch.
Schon die beiden grundlegenden BGH-Urteile aus dem Jahr 1984 hatten darauf abgestellt, dass ein Landfriedensbruch in der Form psychischer Beihilfe nahe liegt, wenn sich jemand innerhalb eines großen Demonstrationszuges einer besonders aktiven Teilgruppe anschließt, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und dort während schwerer Auseinandersetzungen verbleibt (BGH 3 StR 320/84, Rn. 2), bzw. dass ein Wille zur gemeinschaftlichen Tat oder deren Unterstützung im für den Demonstrierenden räumlich und zeitlich überschaubaren Aktionsfeld und für die dort von ihm oder der Gruppe, mit der er sich solidarisiert hat, ausgeführten Handlungen, anzunehmen ist (BGH ›Grohnde‹, Rn. 31).
Wer häufig in Landfriedensbruchverfahren verteidigt, weiß, dass es die Nachweisbarkeit der Zuordnung zu ›aktiveren‹ Gruppen ist, um die es vor Gericht geht.

Indem das Bundesverfassungsgericht nach seinem Sachverhalt von einem von den Teilnehmer*innen willentlich klar abgegrenzten, einheitlichen Block ausging, dem alle festgehaltenen Personen zuzuordnen gewesen sein sollen, kann es ohne weiteres die Brokdorf-Entscheidung paraphrasieren (BVerfG ›Blockupy‹, Rn. 14f). Zumal es ja auch in dieser hoch gelobten und von Versammlungsfreund*innen viel zitierten Brokdorf-Entscheidung aus dem Jahr 1985 ausführte:
»Auf [der] Vermeidung [von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen] muss eine Rechtsordnung, die nach Überwindung des mittelalterlichen Faustrechts die Ausübung von Gewalt nicht zuletzt im Interesse schwächerer Minderheiten beim Staat monopolisiert hat, strikt bestehen. […] Von den Demonstranten kann ein friedliches Verhalten um so mehr erwartet werden, als sie dadurch nur gewinnen können, während sie bei gewalttätigen Konfrontationen am Ende stets der Staatsgewalt unterliegen werden und zugleich die von ihnen verfolgten Ziele verdunkeln« (BverfG ›Brokdorf‹, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, Rn. 90).
In der Brokdorf-Entscheidung hatte Karlsruhe auch festgelegt, dass bei Gewalttätigkeiten eine Grundrechtsverletzung ohnehin ausgeschlossen sei, weil Unfriedlichkeiten von der Gewährleistung von Art. 8 GG überhaupt nicht erfasst seien (BVerfG ›Brokdorf‹, Rn. 91). Die Schwelle für behördliches Eingreifen würde nur dann angehoben, wenn die Demonstrant*innen ihrerseits etwas dazu beitrügen, gefahrenträchtige Entwicklungen zu unterbinden und – bspw. durch Kontaktaufnahme mit der Behörde und durch Einwirkung auf die Teilnehmenden – sich friedlich zu verhalten und Gewalttäter*innen zu isolieren (BVerfG ›Brokdorf‹, Rn. 100). Dem entspricht das Verhalten der Eingekesselten in Frankfurt im Jahr 2013 in der dem Bundesverfassungsgericht durch die Instanzengerichte präsentierten Version des Sachverhalts nicht unbedingt. Vielmehr muss man konstatieren, dass die Polizei die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Brokdorf-Entscheidung ganz gut getroffen hatte, indem sie ohne Aufschub nach der Einkesselung zunächst zwei Stunden zwischen Polizei und Teilnehmer*innen über eine Fortsetzung der Demonstration für friedliche Teilnehmer*innen verhandelt hatte und erst nach dem Scheitern der Gespräche die Personalienfeststellung aller umsetzte (BVerfG ›Blockupy‹, Rn. 1, 19).

WAS TUN?

Es ist zu erwarten, dass die Polizei in Zukunft bei entsprechenden Lagen auf das ›bewährte‹ Konzept von Blockupy 2013 zurückgreifen wollen wird. Für künftige Fälle auf der Straße ist daher zu beachten: Verhandlungen zur Ermöglichung der Weiterführung sind nach ›Brokdorf‹ (Rn. 94) wie nach ›Blockupy‹ (Rn. 19) das von der Polizei verlangte ›mildere Mittel‹, das diese einsetzen muss, bevor sie stärke Eingriffe in die Rechte der Betroffenen vornehmen darf. Was 1985 das im Raum stehende Demonstrationsverbot für Brokdorf war, ist heute die Einkesselung aus strafprozessualen Gründen, die sich genauso an Prognosen und Gegen-Angeboten der Versammelten messen lassen muss. Falsche Prognosen und falsche Sachverhaltsdarstellungen sind nichts Neues; es gab sie in Heiligendamm wie in Frankfurt/Main.
Es gilt, dem im Streitfall eigene Darstellungen entgegen zu setzen, denen die Polizei nicht substantiiert widersprechen kann. Auch wenn Polizei und – machen wir uns nichts vor – auch manches Gericht mit Verweis auf die Verfassungsgerichtsrechtsprechung nun die ›Verdachtskreise‹ weiter ziehen werden: wir müssen dabei bleiben, vor Ort immer wieder zu betonen, dass Maßnahmen der Identitätsfeststellung voraussetzen, dass der Verdacht auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruht sowie bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmenden bestehen muss. Nicht genügend für die Annahme eines Straftatverdachts ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne andere oder eine Minderheit Gewalttaten begangen werden (BVerfG ›Blockupy‹, Rn. 15). Im Endeffekt das, was wir als Anwältinnen und Anwälte, die Versammlungen auf der Straße begleiten, seit Jahren praktizieren.

Dr. Anna Luczak ist Rechtsanwältin in Berlin und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV.