Sie sind hier: RAV > PublikationenInfoBriefeInfobrief #109, 2014 > Unbeliebte Massen in Bewegung

Unbeliebte Massen in Bewegung

POLIZEILICHE MAßNAHMEN GEGEN DIE FREIHEIT VON REISENDEN FUßBALLFANS

ANNA LUCZAK

Jedes Wochenende ist eine Vielzahl von Menschen von umfangreichen Polizeimaßnahmen betroffen, ohne dass das öffentlich wahrgenommen wird. Fußballfans, die mit ihrer Mannschaft zu Auswärtsspielen fahren, werden von der Polizei im Zug begleitet und dabei oft mit Alkohol- oder Glasflaschenverboten belegt. Fahren sie mit Bussen, werden sie an Kontrollstellen an der Autobahn gestoppt und kontrolliert. Am Ankunftsort werden die Fans auf dem Weg zum Stadion von der Polizei in Wanderkesseln ›begleitet‹ und vielfach noch auf der Strecke angehalten. Wer es bis zum Stadion schafft, wird spätestens beim Zugang ins Stadion noch einmal aufgehalten, zum Beispiel durch umfassende Durchsuchungen. Dass Fußballfans aufgrund dieser Reisebegleitung durch die Staatsgewalt erst zur zweiten Halbzeit des Spiels in ihren Block gelangen, ist keine Seltenheit. Für die Rückfahrten gilt dann dasselbe wie für die Hinfahrten – die Polizei legt fest, wer an welcher Stelle aussteigen darf bzw. welche Anschlusszüge die Gruppe nehmen darf, oder sie hält Busse an und unterzieht alle Mitfahrenden umfassenden Kontrollen. Wer nach einem Auswärtsspiel nach Hause kommt, war oftmals nicht weniger als vier polizeilichen Kontrollen ausgesetzt, konnte das Spiel nur zur Hälfte sehen und durfte – wenn alles zusammen kam – noch nicht einmal sein Bier trinken.

VON FREIHEITSBESCHRÄNKUNG ZUR FREIHEITSENTZIEHUNG

Wer polizeiliche Konzepte bei Demonstrationsgeschehen kennt, denkt angesichts der Erfahrungen der Fußballfans daran, dass deren Auswärtsfahrten am Wochenende wohl das offizielle Übungsfeld für polizeiliches Crowd-Management im Zusammenhang von Versammlungen sind.
  Diese Freiheitsbeschränkungen sind für die Betroffenen störend und ärgerlich, aber in gewisser Weise auch Alltag. Schwerer zu ertragen wird es, wenn die Freiheitsbeschränkungen durch Kontrollen und willkürliches Anhalten bis zum völligen Entzug der Freiheit gehen. Denn nicht selten führen die extensiven Kontrollen und Beschränkungen dazu, dass zwischen einzelnen Fans und einzelnen PolizeibeamtInnen Konflikte ausbrechen und die Polizei dann – im Sinne des Crowd-Managements – gleich die ganze, gemeinsam reisende Gruppe umschließt und allen Anwesenden die Freiheit entzieht. Je nachdem kann das mehrere Stunden oder auch gleich die ganze Nacht dauern. Manchmal werden die Fans nur auf einem Parkplatz der Autobahnpolizei oder auf dem Gleis festgehalten, manchmal in den Polizeigewahrsam verbracht. Wie aus versammlungsrechtlichen Zusammenhängen, beispielsweise den Protesten gegen Nazi-Demonstrationen oder Castor-Transporte, bekannt, gilt das Prinzip des ›Beifangs‹: Wer sich in der Nähe von Leuten befindet, die Konflikte mit der Polizei haben, ist mitbetroffen und wird festgehalten und/oder mitgenommen. Dabei ist es egal, ob die Nähe von dem oder der Einzelnen selbst gesucht war, zufällig oder sogar durch polizeiliche Anweisungen zustande kam.

BEKOMMEN AUCH ›HOOLIGANS‹ RECHT?

Für die Fußballfans gilt dann auch dasselbe wie für Demonstrations-TeilnehmerInnen: Über die Entlassung entscheidet die Polizei, da Gerichte am Wochenende nicht oder nur spärlich besetzt sind und die Mehrzahl der Festgehaltenen daher gar nicht erst einem Richter vorgeführt wird. Eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung kann also in der Regel erst im Nachgang erreicht werden. Es gibt dabei Unterschiede zu entsprechenden Verfahren mit versammlungsbezogenen Hintergründen, die die rechtliche Auseinandersetzung erschweren. Zum einen ist es von Bedeutung, dass Fußballfans mit noch weniger Sympathie zu rechnen haben als Demonstrierende. Die öffentliche Meinung ist geprägt durch eine Berichterstattung, in der organisierte Fußballfans mit ›Hooligans‹ gleichgesetzt werden und die Entstehung jedes Konflikts ihnen zugeschrieben wird.
  Hinzu kommt auf der juristischen Ebene, dass die Rechtsprechung zu polizeirechtlicher Freiheitsentziehung stark von entsprechenden Maßnahmen in versammlungsbezogenen Zusammenhängen geprägt ist. Deshalb spielt in der Argumentation immer eine wichtige Rolle, dass nicht nur das Freiheitsgrundrecht, sondern auch die Versammlungsfreiheit betroffen ist. Die Fußballfans können sich dem gegenüber ›nur‹ auf ihr Freiheitsrecht berufen. Es ist dieser Hintergrund, vor dem die sehr restriktiven Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Bezug auf die Rechte von Fußballfans zu sehen sind.
  Zuletzt zeigte das OVG Lüneburg (11 LC 228/12, Urteil vom 24.2.2014) sehr viel Phantasie in der Auslegung der Rechtsprechung zur Freiheitsentziehung. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass ein Polizeigewahrsam im Vorfeld eines Spiels rechtmäßig war. Der vom OVG entschiedene Fall betraf eine Person, die sich in räumlicher Nähe zu einer Auseinandersetzung zwischen gegnerischen Fans befunden hatte. Das OVG setzt sich in seinem Urteil ausführlich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auseinander, ohne sie richtig zu verstehen. Zudem gibt es deutliche Hinweise darauf, dass die Bezeichnung ›Ultra‹ Grundlage für die rechtliche Bewertung war.
  Der EGMR hatte selbst in einem Fußball-Fall (Ostendorf vs. Germany, 15598/08, Urteil vom 7.3.2013) seine bereits mehrfach geäußerte Meinung zum deutschen Polizeigewahrsam (Chaos-Tage Lindau: E. vs. Germany, 77909/01, 24.3.2005; G8 Heiligendamm: Schwabe und M.G. vs. Germany, 8080/08 und 8577/08, Urteil vom 1.12.2011) aufrecht erhalten. Die Linie des EGMR ist, dass ein Präventiv-Gewahrsam nur dann mit dem einzig in Frage kommenden Art. 5 Abs. 1 b EMRK vereinbar sein kann, wenn der oder die Betroffene gegen eine explizit polizeilich auferlegte Pflicht (wie einen Platzverweis) verstoßen hat.
  In dem Fußball-Fall (Ostendorf vs. Germany, 15598/08, Urteil vom 7.3.2013) war nach Ansicht des EGMR ein entsprechender Verstoß darin zu sehen, dass die Polizei dem Fußball-Anhänger einen expliziten Hinweis auf ein bestimmtes verbotenes Verhalten erteilt hatte, dem der Belehrte dann nicht nachkam. Der EGMR hatte aber dabei sehr deutlich gemacht, dass in Fällen, in denen es um die Sanktionierung von Verstößen gegen solche Hinweise geht, besonders beachtet werden muss, dass es nicht zu willkürlichen Freiheitsentziehungen kommt. Das zu unterlassende Verhalten müsse in dem Hinweis ganz konkret benannt werden und der Betroffene seinen Unwillen, sich daran zu halten, deutlich gemacht haben (Ostendorf vs. Germany, Rn. 94).
  Das OVG Lüneburg stellt zwar genau diese rechtlichen Vorgaben des EGMR ausführlich dar. Es springt dann aber wieder zurück zu dem Reflex: Ein »organisierter Fan« ist auf jeden Fall besser nicht in Freiheit, denn er kann nur Böses im Schilde führen. Das Gericht erklärt entgegen der Rechtsprechung des EGMR eine konkrete Verpflichtung bzw. einen konkreten Hinweis darauf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, ganz für entbehrlich und stützt die Annahme, dass der Betroffene nicht willig gewesen sei, sich an diese nicht konkretisierte Pflicht zu halten, allein darauf, dass der Betroffene einer »Ultra-Gruppierung« angehöre (11 LC 228/12, Urteil vom 24.2.2014, Rn. 47).

ES LOHNT SICH DENNOCH

Es besteht aber dennoch kein Grund für Fußballfans, auf die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Staatsgewalt zu verzichten. Es bleibt ein sehr lohnenswertes Feld, weil noch viel Aufklärungsarbeit über die polizeilichen Maßnahmen im Bereich Fußball zu leisten ist. Wie oben dargestellt, werden die Bereiche Fußball und Versammlungen jedenfalls von der Polizei so parallel gesehen und behandelt, dass hier etablierte polizeiliche Taktiken und Vorgehensweisen aus dem einen Bereich sich auch in dem anderen Bereich wiederfinden.

  Vor diesem Hintergrund können im Bereich Fußball Erfolge errungen werden, die dann auch in rechtlichen Auseinandersetzungen wegen Maßnahmen gegen DemonstrationsteilnehmerInnen verwendet werden können, wie zum Beispiel die klare Feststellung eines Verwaltungsgerichts, dass es eben keine Rechtsgrundlage für das mehrstündige Festhalten von Unbeteiligten gibt. Hier hat das Gericht klar zwischen agierenden und daneben stehenden Fans unterschieden und deutlich gemacht: »Auch als Kollateralschaden ist eine derartige Vorgehensweise der Polizei nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hielt sich legal 40 m von der Werfergruppe entfernt auf. Ein Platzverweis war ihm gegenüber nicht ausgesprochen worden. Dann kann es auch nicht angehen, dass der Kläger quasi als Beifang in polizeilichen Gewahrsam genommen wird« (VG Düsseldorf, 18 K 5912/11, Urteil vom 16.1.2013, S. 5).

  Dieses so eindeutige Urteil hatte dann sogar zur Folge, dass die Polizei sich über die Frage von Schadensersatz wegen der Freiheitsentziehung nicht mehr vor Gericht streiten wollte und an alle Personen aus dem Kessel, die nicht strafrechtlich verurteilt worden waren und eine entsprechende Forderung stellten, ein Schmerzensgeld von je­weils mehreren hundert Euro zahlte.

Die Autorin ist Rechtsanwältin in Berlin und beschäftigt sich in ihrer beruflichen Tätigkeit viel mit dem, was die Polizei tut.