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Edda Weßlau ist von uns gegangen

NACHRUF

HELMUT POLLÄHNE

»Ihr Einsatz für das Recht galt einer menschlichen und solidarischen Gesellschaft«, stand über der vom RAV veröffentlichten Traueranzeige für Edda Weßlau in der taz – nicht zuletzt, weil jener Einsatz sie bereits 1982 in den RAV ›verschlagen‹ hatte und weil sie bis zu ihrem bitteren Ende – nach langer schwerer Krankheit – am 12. April 2014 in unseren Reihen blieb. Obwohl selbst beruflich niemals als Anwältin tätig, hat sie im RAV segensreich gewirkt und sich um das Ziel, »Bürger- und Menschenrechte gegenüber staatlichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Machtansprüchen zu verteidigen und auf eine fortschrittliche Entwicklung des Rechts hinzuwirken«, verdient gemacht: Sie war auch eine Anwältin für die »freie Advokatur« – Anlass genug, auf ihr Leben und ihr Wirken zurückzublicken:

  1956 in Wolfsburg geboren und dort bis 1975 zur Schule gegangen, hatte sie 1977 – mitten im ›heißen Herbst‹ – ihr juristisches Studium im Hamburger Einphasenmodell begonnen und 1984 erfolgreich abgeschlossen. Danach war sie bis 1988 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Seminar für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Hamburg bei Prof. Dr. Gerhard Fezer und promovierte im selben Jahr zum Thema der polizeilichen ›Vorfeldermittlungen‹, indem sie die Probleme der Legalisierung ›vorbeugender Verbrechensbekämpfung‹ aus strafprozessrechtlicher Sicht – erstmals in dieser Gründlichkeit – benannte und kritisch analysierte. Danach war sie bis 1995 Hochschulassistentin am Hamburger Seminar für Strafrecht und Kriminologie und schloss 1994 ihre Habilitation zum Thema »Konsensprinzip im Strafverfahren – Leitidee für eine Gesamtreform?« ab, erneut mit Weitblick: Die heftigen und anhaltenden Auseinandersetzungen um den ›deal‹ im Strafprozess sollten erst noch kommen…
  1995 wurde sie zur Professorin am Institut für Kriminalpolitik der Universität Bremen berufen, wo sie bis zu ihrem Tode tätig und der Uni sowie dem Fachbereich – trotz anderweitiger Rufe – verbunden blieb. Ihre Antrittsvorlesung zum Thema ›Zwang, Täuschung und Heimlichkeit im Strafverfahren – Über die Mitwirkungsfreiheit des Beschuldigten und deren Grenzen‹ am 14.??November 1996 ließ erkennen, was Studierende, Kolleginnen und Kollegen sowie die interessierte Öffentlichkeit erwarten durften, und Edda Weßlau hat sie allesamt nicht enttäuscht.
  Sie hat sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer eigenen Erfahrungen – den besonderen Problemen der Frauen im Wissenschaftsbetrieb angenommen: Von 1998 bis 2000 war sie Sprecherin der Zentralen Kommission für Frauenfragen des Akademischen Senats der Universität Bremen. Auch in ihrer Funktion als Studiendekanin (2001-2005) und als Dekanin des Fachbereichs Rechtswissenschaft (2005-2009) waren ihr dies wichtige Anliegen. Darüber hinaus hat sie sich um intra- und interdisziplinäre Kooperationen verdient gemacht und war u.a. seit 2009 Direktorin des Bremer Zentrums für Europäische Rechtspolitik.

  Ihrem Selbstverständnis der politisch erforderlichen Bemühungen um eine solidarische und menschliche Gesellschaft entsprechend beschränkte sich ihr ›Einsatz für das Recht‹ aber weder auf die Universität noch überhaupt auf die akademische Welt: So war sie von 1985-1992 Mitglied in der Redaktion von Demokratie und Recht (DuR) und dort verantwortlich für den Bereich Strafrecht, ab 2000 Mitglied des Beirats für die Zeitschrift Strafverteidiger und seit 2010 Redakteurin und Mitherausgeberin der Kritischen Justiz, was bereits erkennen lässt, dass sie sich nicht im ›mainstream‹ der Strafrechtswissenschaften oder überhaupt der ›Juristerei‹ verortete respektive wohlfühlte.
  Ungeachtet dessen fand sie jedoch uneingeschränkte Anerkennung weit über die linke und justizkritische Szene hinaus. So war sie 1999/2000 Mitglied der Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems beim Bundesministerium der Justiz und seit 2001 tätig im Mannheimer Arbeitskreis Strafprozess- und Polizeirecht beim Institut für deutsches und europäisches Strafprozess- und Polizeirecht sowie von 2001 bis 2009 Mitglied des Wissenschaftlichen Fachbeirats des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachen (KFN). Schließlich war sie von 2008 bis 2012 Mitglied des Fachkollegiums Rechtswissenschaften der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
  Nicht nur mit ihren bereits erwähnten Monografien, sondern mit zahlreichen weiteren Publikationen hat sie Aufmerksamkeit erregt und Beachtung gefunden, wobei hier im RAV-Kontext – und ihr damit durchaus gerecht werdend – jene Beiträge im Fokus stehen sollen, die eine (vorsichtig formuliert) gewisse politische Brisanz aufwiesen.
  Bereits 1985 veröffentlichte sie in der DuR (gem. mit Martin Kutscha und Joachim Blau) ein Interview mit Heinrich Hannover, »Es ist nicht meine Sache, die Herrschenden vor dem Sozialismus zu warnen«, und einen eigenen Bericht über den 9. Strafverteidigertag »in West-Berlin«. Auch für Cilip (Bürgerrechte und Polizei) hat sie mehrfach geschrieben, so bereits 1986 zu den vermeintlich »rechtsstaatlichen Tugenden der SPD« (aus Anlass der Novellierung von Polizeigesetzen) und 1988 über die »Verrechtlichung operativer Polizeiarbeit«.
  Ein kleiner unscheinbarer Beitrag in der Monatsschrift für Kriminologie (1989 gemeinsam mit Fritz Hauschildt u.a.: »Sie müssen verstehen, dies ist ein wissenschaftlicher Kongress!«) verdient nähere Aufmerksamkeit in der Kategorie ›an ihrem Handeln sollt ihr sie erkennen‹: Auf dem 10. Internationalen Kongress für Kriminologie in Hamburg hatten sie eine Resolution eingebracht gegen die Teilnahme des Prison Commissioner und des Deputy Prison Commissioner des South African Prison Service. Während das Plenum eine andere eingebrachte Resolution, mit der die Gruppe die sofortige Aufhebung des Hausarrestes sowie des Verbots wissenschaftlicher Betätigung für den südafrikanischen Kriminologen Raymond Suttner forderte, überwiegend billigte, wurde die erstgenannte Resolution zunächst an die Generalversammlung der Societé International de Criminologie verwiesen, dort aber nicht auf die Tagesordnung gesetzt.
  In der Neuen Kriminalpolitik enttarnte sie bereits 1991 die sog. Organisierte Kriminalität als Etikettenschwindel und ergänzte diese Analyse 1997 in der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft unter der Fragestellung »Waffengleichheit mit dem ›Organisierten Verbrechen‹?« mit Analysen zu den rechtsstaatlichen und bürgerrechtlichen Kosten  eines Anti-OK-Sonderrechtssystems. Auf dem 20. Strafverteidigertag 1996 (Essen) referierte sie über verfassungsrechtliche Probleme der Vorschrift über den Erweiterten Verfall (§ 73d StGB) in der AG 3 ›Verfall von Kriminalitätsgewinnen oder Verfall des Rechtsstaates?‹.
  Bereits 1997 äußerte sie sich im Strafverteidiger zur »Zulässigkeit der zwangsweisen Verabreichung von Brechmitteln zwecks Erbrechens von Betäubungsmittelportionen« aus Anlass eines Beschlusses des OLG Frankfurt/M.: Ob dabei in jedem Fall ein Verstoß gegen die Menschenwürde anzunehmen sei, ließ sie offen – unverhältnismäßig seien solche Maßnahmen allemal. Das hinderte das OLG Bremen drei Jahre später jedoch nicht, weiterhin das Gegenteil zu behaupten, schlimmer noch: Es hinderte die Hanseatische Innen- und Justizpolitik nicht, Bremen zur Hauptstadt des Erbrechens zu machen und dabei in letzter Konsequenz über Leichen zu gehen: Was gilt schon die Prophetin im eigenen Land…
  Auch am zweiten Grundrechte-Report 1998 hat sie mitgeschrieben, und zwar zur »polizeilichen Hörfalle« – über die Mitwirkungsfreiheit des Beschuldigten und ihre Grenzen. 2005 beklagte sie dort (zusammen mit Stefan Waterkamp) »die Verletzung des fairen Verfahrens in den Hamburger Al-Quaida-Prozessen«. 2004 gab sie – gemeinsam mit Norman Paech, Alfred Rinken und Dian Schefold – unter dem Titel ›Für Völkerrecht statt Machtpolitik‹ Beiträge für Gerhard Stuby heraus und äußerte sich darin selbst über »die staatliche Pflicht zum Schutz von Verbrechensopfern und das Verbot der Folter«. Unter dem provokanten Titel »Peiniger tot – Frau vor Gericht« referierte sie in der Feest-Schrift (2005) über den sog. Haustyrannenmord als Beispiel für das Verhältnis von Dogmatik, Lebenswirklichkeit und Rechtspolitik; und in der Festschrift Böllinger (2010) schrieb sie »Von der Aufrechterhaltung der Moral über den Opferschutz zum Standortfaktor – oder: Was heißt rationale Kriminalpolitik heute?«

  Auf ihrer homepage steht (unter ›Sonstige Aktivitäten‹) noch zu lesen: 1997 bis jetzt regel­mäßige Mitarbeit in Lehre und Prüfung bei der Ausbildung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zum Fachanwalt/Fachanwältin für Strafrecht gem. § 13 FAO. Das ist jedoch – zumal aus RAV-Sicht – allenfalls die halbe Wahrheit.  Die andere Hälfte stand im Editorial des Info-Brief 102 zum Fachanwaltslehrgang Strafverteidigung zu lesen: »… Wolf Dieter Reinhard und Bernd Wagner (wenn man sie die Väter des Kurses nennen will, ist dessen Mutter Prof. Dr. Edda Weßlau)«. Diesen hatte sie 1996/97 im Wesentlichen zusammen mit Bernd Wagner konzipiert. In den letzten Wochen stand einiges zu lesen über ihr Leben und Wirken – besonders gut hat mir gefallen, was die KollegInnen des Fachbereichs zum Ausdruck brachten:

  »Edda Weßlau war eine herausragende Wissen­schaftlerin. Die Kombination aus analytischem Scharfsinn, Kreativität, Mut zur Kritik, konsequentem Gerechtigkeitssinn und schnörkelloser Sprache haben ihr Denken und Schreiben einzigartig gemacht. Ihre Fairness im Umgang mit anderen, ihr unbestechliches Handeln, ihre Bereitschaft, Probleme offen anzusprechen, und ihre soziale Solidarität zeichneten sie aus«. Und Johannes Feest ergänzte in der taz, sie werde »allen, die sie kannten, als eine hinreißend sympathische, intellektuell anregende und politisch aktive Person in Erinnerung bleiben. Sie hinterlässt eine schmerzliche Lücke«. Dem habe ich nicht viel hinzuzufügen. Edda Weßlau ist von uns gegangen, aber sie wird bleiben: In unserer Erinnerung und in unseren Herzen – möge der RAV ihr ein bleibendes Andenken widmen! 

Helmut Pollähne ist Rechtsanwalt und Mitglied im Erweiterten Vorstand des RAV.