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»He, Sie da!«

RACIAL PROFILING UND ANVERWANDTES

VOLKER EICK

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden im November 2016 (6 K 3364/14) ist dem Kollegen Sven Adam für seinen Mandanten ein Erfolg gelungen, der dabei zum wiederholten Male auch ein Schlaglicht auf die Prozessvorbereitung von ›Berufszeugen‹ in manipulativer Absicht wirft.(1) Das VG Dresden hatte eine von Bundespolizeikräften durchgeführte Personenkontrolle einzig aufgrund der Hautfarbe für rechtswidrig erklärt.(2)
Der Prozessverlauf verdeutlichte damit auch, wie weit die im Angelsächsischen als Stop, Question and Frisk (SQF) oder Stop and Search bezeichnete Praxis des polizeilichen Anhaltens, Befragens und Durchsuchens von Personen regelmäßig ins Racial Profiling hineinreicht. Und dabei häufig seine Fortsetzung im Gerichtssaal unter umgekehrten Vorzeichen findet, wie die Berliner Nichtregierungsorganisation ReachOut in einer lesenswerten Broschüre darstellt, die Ergebnisse der Veranstaltungsreihe ›Rassismus im Gerichtssaal‹ von 2015 und der bei ReachOut organisierten Prozessbeobachtungsgruppe zusammenfasst.

STOP AND SEARCH IN GROßBRITANNIEN

Institutionalisierter Rassismus ist dabei selbstredend kein rein deutsches Polizeiproblem. Der von Delsol und Shiner herausgegebene Sammelband setzt sich mit Stop and Search (SaS) in Großbritannien auseinander, weiß aber sehr wohl, dass diese polizeiliche Praxis ein weltweites Phänomen ist und als britische Polizeitaktik mehr als eine Millionen Mal im Jahr angewendet wird – jedenfalls wenn man den britischen Statistiken trauen mag (S. 191). Juristisch geregelt und mit einer eher theoretisch Relevanz versprühenden ›Betriebsanleitung‹ ist Stop and Search seit 1984 im Police and Criminal Evidence Act bzw. unter dem Code of Practice, der Teil von PACE ist (und der bei dessen Übertretung keine Strafen für Polizeikräfte vorsieht, wie sich auch der Neufassung des Code of Practice von 2015 – und damit nach Veröffentlichung des Sammelbands – entnehmen lässt).(3)
Wer freilich den Band auch aufgeschlagen hat, um etwas zur ›anatomy of a police power‹, also zur Anatomie dieses polizeilichen Machtinstruments, zu erfahren, wird kaum fündig. Zwar sind sich alle Beitragenden zum Sammelband einig, dass – selbst wenn denn das Erkennen und Verhindern von Straftaten der tatsächliche Grund für diese Polizeitaktik sein sollte – deren Auswirkungen weitaus negativer sind als die vermeintlichen Erfolge durch SaS in Sachen Kriminalprävention. Und sie zählen zu den negativen Erträgen ein zunehmend schlechteres Ansehen der Polizei (119), die ›Entfremdung‹ ganzer Stadtteile von der ›Mehrheitsgesellschaft‹ (103), die Vorabkriminalisierung der so Angehaltenen und/oder Durchsuchten und die, medial untermalte, Verdachtsgenerierung gegen ganze Nachbarschaften (145) und Bevölkerungsgruppen, namentlich von rassischen Minderheiten (49), sowie nicht zuletzt die daraus erwachsenden riots (161). Mehr aber, als dass die Polizei SaS als flexibles und deutlich sichtbares Instrument für die Eindämmung (containment) und, wo nötig, zur Kriminalisierung derjenigen nutzt, die ihnen als ›gefährlich‹ für die soziale Ordnung gelten bzw. diesen Eindruck in der Öffentlichkeit über sie verbreiten wollen, ist zur ›anatomy‹ nicht zu erfahren.
Deutlich wird – und hier ist dann der Nexus zum Racial Profiling überdeutlich –, dass SaS vorrangig auf schwarze und ›asiatisch‹ aussehende Personen fokussiert (49-52, und jüngst auf asiatische Muslime, 142ff), die sich freilich nicht immer nur individuell, wie im oben genannten VG-Urteil, sondern auch kollektiv wehren – so wurde die als ›Swamp 81‹ bezeichnete ›Durchdringungsaktion‹ (saturation operation) der britischen Polizei in Brixton 1981 mit einem riot gegen die massenhaften Stop and Search-Aktionen beantwortet (92, 97) – wie 2011 vor allem in Nottingham (Angriffe auf Polizeistationen), Birmingham (Angriff auf Polizeihelikopter) und London (et al. 2012).
Dem Grunde nach, darauf weist Robert Reiner im Vorwort zu ›Stop and Search‹ hin (xi), handelt es sich um die Fortsetzung der Repression gegen die ›gefährlichen Klassen‹ des 19. Jahrhunderts, deren wiederholte Aktualisierungen umfassend etwa von Stuart Hall und Kollegen (1978) für Großbritannien nachgezeichnet wurden. Als ›sicher‹ darf jedenfalls gelten, dass der Polizei die ›negativen‹ Erträge ihres Handelns so klar sind, dass sie nicht als unbeabsichtigt, sondern vielmehr als einkalkuliert zu lesen sind.

STOP AND FRISK IN DEN USA

Das gilt ebenfalls für die USA, wie der Band von White und Fradella zeigt, der sich ausführlich der Unterminierung des Vierten Zusatzartikel zur US-Verfassung seit den späten 1960er Jahren widmet (44-68) – etwa durch die Urteile des Supreme Court zu Terry v. Ohio (1968), Sibron v. New York (1968) und Peters v. New York (1968).(4) Sowohl probable cause (hinreichender Verdacht) als auch reasonable suspicion (begründeter Verdacht), die das Anhalten, Ansprechen oder gar Durchsuchen von Bürger*innen durch Polizeikräfte überhaupt erst angängig machten, seien mit diesen und nachfolgenden Urteilen des Supreme Court in den 1980er und 1990er Jahren (68-79) derart ad absurdum geführt worden, dass deren »niedriges Anforderungsprofil zu rassistischen, ethnischen und sozioökonomischen Klassenvorurteilen einlädt, die so Teil der Verdachtsschöpfung werden können« (78).
Wie der Sammelband zu Großbritannien (89-101), so zeigt auch dieser Band am Beispiel der New Yorker Polizei (82-115), dass von ›erfolgreicher Kriminalitätsbekämpfung‹ keine Rede sein kann; regelmäßig führt Racial Profiling nicht zu einer besonders hohen Zahl von festgestellten Gesetzesübertretungen; sie liegen zwischen 0,03 und vereinzelt bei neun Prozent, gemessen an den durchgeführten SaS- und SQF-Maßnahmen. In New York etwa hielt die Polizei 2011 rund 685.000 Personen an (im Jahr 2001 waren es noch 97.000; die Zahl liegt heute, 2015, bei 24.000), und eine Untersuchung von 4,5 Millionen stops durch die Polizei ergab, dass davon 83 Prozent Schwarze oder Latina/os betrafen.(5)
Während White und Fradella mit einem Ausblick auf die Notwendigkeit besseren Trainings der Polizei für eine ›angemessene‹ Polizeiarbeit enden, die Zeit benötige, und sich im Klaren darüber sind, dass neue Technologien wie Big Data, BodyCams und Predictive Policing Gefahr laufen, Racial Profiling nochmals zu verschärfen, fehlt ein Ausblick auf das, was auch in diesem RAV InfoBrief nicht einmal auftaucht: der gelebte Rassismus des neuen Präsidenten der USA, unter anderem niedergelegt in seinen jüngsten Dekreten,(6) und der rassistisch begründete Brexit in Großbritannien. Für eine Hoffnung auf einen Rückgang von Racial Profiling spricht das nicht.

Volker Eick ist Politikwissenschaftler und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV.

White, M.D. & H.F. Fradella: Stop and Frisk: the use and abuse of a controversial policing tactic. New York: New York University Press 2016.

Delsol, R. & M. Shiner (eds.): Stop and Search: the anatomy of a police power. Basingstoke: Palgrave MacMillan 2015.

Weitere Literatur
et al.: ›Wenn die Toten erwachen‹. Die Riots in England 2011. Hamburg: Laika 2012.
Hall, S., C. Critcher, T. Jefferson, J. Clarke & B. Roberts: Policing the Crisis. Mugging, the State, and Law and Order. London: Macmillan 1978.
ReachOut (Hg.): Über dem Richter gibt es nur den Himmel. Wie schwer wiegt Rassismus in Zusammenhang mit einer Straftat? Berlin: Selbstverlag 2016.

Fußnoten
(1) »Das Verwaltungsgericht beendete die Beweisaufnahme aber abrupt, als einer der Beamten bekundete, gemeinsam mit dem weiteren kontrollierenden Beamten von einem Justiziar der Bundespolizeidirektion Pirna auf die Beweisaufnahme in dem gerichtlichen Verfahren vorbereitet worden zu sein. Der Beamte war dafür dienstlich von Bayreuth nach Pirna bestellt worden«, so die Pressemitteilung der Göttinger Rechtsanwaltskanzlei Adam v. 06.02.2017.
(2) »Der Kläger, ein 45-jähriger Regisseur und vereidigter Gerichtsdolmetscher, befand sich am 31. März 2014 auf dem Rückweg von einer Gerichtsverhandlung in Erfurt zurück nach Leipzig. Im Bahnhof Erfurt wurde er von zwei Beamten der Bundespolizei nach seiner Einschätzung lediglich aufgrund seiner dunklen Hautfarbe kontrolliert. Die Bundespolizei hingegen behauptete, der Kläger habe sich ›auffällig verhalten‹ und seine Hautfarbe habe keine Rolle für die Kontrolle gespielt. Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offenbarte, dass die zuständige Bundespolizeidirektion Pirna verfahrensrelevante schriftliche Stellungnahmen der Beamten und ihrer Vorgesetzten dem Gericht bis zur Verhandlung vorenthalten hatte. Einer der Beamten räumte darüber hinaus ein, privat eine dienstliche Erklärung des weiteren Beamten erhalten zu haben, bevor er eigene Stellungnahmen fertigte«, ebd.
(3) Home Office (2015): Code of Practice for the exercise by: Police Officers of Statutory Powers of stop and search, Police Officers and Police Staff of requirements to record public encounters. London.
(4) »The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no Warrants shall issue, but upon probable cause, supported by Oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized«.
(5) Editorial Board: ›Policing the Police on Stop-and-Frisk‹, The New York Times, 23.06.2016.
(6) M.D. Shear & R. Nixon: ›New Trump Deportation Rules Allow Far More Expulsions‹, The New York Times, 21.02.2017.