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DIE GEFANGENENGEWERKSCHAFT/BUNDESWEITE ORGANISATION (GG/BO)

Dem Strafvollzug zu zivilisatorischem Fortschritt verhelfen

OLAF HEISCHEL

Im Mai 2014 wurde in der JVA Berlin-Tegel von den Inhaftierten Oliver Rast und Mehmet-Sadik Aykol die Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisation (GG/BO) gegründet. Die Organisationsform ist die eines nicht rechtsfähigen Vereins.
Inzwischen ist Oliver Rast aus der Haft entlassen und außerhalb der JVA und bis nach Österreich in Sachen GG/BO unterwegs. 

DIE ORGANISATION 

Neben einem Mindestlohn für Gefangenenarbeit fordert die GG/BO gemäß § 3 der Satzung vom 21.05.14 die seit 40 Jahren im StVollzG-Bund vorgesehene, jedoch bis heute nicht umgesetzte Einbeziehung der Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung – neben der bereits bestehenden Einbeziehung der Gefangenen in die Arbeitslosen- und Unfallversicherung: Auch die Abschaffung der Pflichtarbeit und Gewerkschaftsfreiheit hinter Gittern stehen im Fokus der gewerkschaftlichen Forderungen der GG/BO. Nach eigenen Angaben hat die GG/BO in 70 bundesdeutschen Gefängnissen zwischenzeitlich etwa 900 Mitglieder für sich werben können.
Auch früher gab es schon andere Versuche, Gefangene gewerkschaftlich oder sonst für ihre Interessen überörtlich zu organisieren. Die Schwierigkeiten für eine bundesweite – hier: gewerkschaftliche – Organisation der Gefangenen lassen sich erahnen: Die Haftanstalten sind über das ganze Bundesgebiet verstreut; es gibt sehr unterschiedliche ›Knastkulturen‹ im Männervollzug, im Frauenvollzug, im Offenen Vollzug etc.; mittlerweile haben fast alle Bundesländer eigene Landesstrafvollzugsgesetze; manche haben die Arbeitspflicht abgeschafft; das Arbeitswesen ist sehr differenziert (in Bayern etwa überwiegen in den JVAen die von der Industrie beriebenen Produktionsbetriebe, während in Berlin eher nur ausgebildet oder für die Selbstversorgung und für Behörden gearbeitet wird).
Die personalen und finanziellen Ressourcen der GG/BO sind, wie zu erwarten, gering. Die seit der Gründung insofern imponierenden Erfolge dürften auf dem hohen persönlichen Engagement der beiden Gründer, ihres Umfeldes und einzelner Gewerkschaftsmitglieder beruhen. Ideelle und materielle Unterstützung kommt im Übrigen vom sehr linken Spektrum (z.B. Rote Hilfe), von traditionell links- und sozialpolitisch engagierten Vereinen (z.B. Komitee für Grundrechte und Demokratie) und wohl auch von Parteien wie Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen. Die traditionellen Gewerkschaften halten sich bislang offenbar ganz zurück, die einstige Arbeiterpartei SPD auch.

DIE GEGENMACHT 

Die vollzugsbehördlichen Widerstände sind oder waren teilweise nicht unerheblich, manchmal auch ähnlich denen der Obrigkeit zu Zeiten der frühen Gewerkschaftsbewegung, nämlich:

  • Bestreiten der Existenzberechtigung. Etwa unter Bezugnahme auf § 160 StVollzG-Bund (arg.: ›Gefangenenmitverantwortung ist gesetzlich beschränkt auf Gestaltungsfragen des Haftanstaltsalltags‹).
  • Bestreiten der Legitimität der Ziele der GG/BO. Etwa: Gefangenenarbeit ist keine wirtschaftlich produktive Arbeit (vgl. aber § 37 Abs. 2 StVollzG-Bund: »wirtschaftlich ergiebige Arbeit ist zuzuweisen«), daher wäre der Mindestlohn unangemessen.
  • Behinderung der Organisation. Durch insbesondere Anhalten von Informations- und Werbematerialien der GG/BO.
  • Diffamierung der Gründer. Etwa als gewaltbereit, die Anstaltsordnung bekämpfend, die Anstaltssicherheit gefährdend wie Rechtsradikale, Islamisten etc. 
     

Der Berliner Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) bezeichnete die Forderungen der GG/BO spontan als »sozialpolitischen Nonsens«. Auch viele andere Justizpolitiker und Justizpolitikerinnen distanzierten sich von den Forderungen der GG/BO und versuchen mit den Kosten, die der Staat pro Tag, Monat und Jahr für Gefängnisse und Gefangene aufwenden müsste, eine Art Gegenrechnung aufzumachen: »Jeder Gefangene kostet jeden Tag 120 Euro, und wenn er acht Stunden arbeitet, dann sind das 15 Euro Kosten, die der Staat aufwendet für diesen Häftling. Und die Produktivität steht in so gut wie keinem Fall dafür«, tat Heilmann in einem Radiobeitrag kund.(1) Dagegen bemerkte der em. Bremer Professor für Kriminalwissenschaft, Johannes Feest, »dass noch nicht mal der Grundsatz akzeptiert werde, dass auch Gefangene vernünftig bezahlt werden müssen und dass inzwischen der Maßstab der vernünftigen Bezahlung irgendwie beim Mindestlohn anfängt«.(2) Brandenburgs Justizminister, Helmuth Markov (Die Linke), hat eine liberalere Auffassung als seine Amtskollegen und meint, der Mindestlohn könne zu einer besseren Resozialisierung beitragen. Der Minister nennt jedoch Bedingungen: Wer Mindestlohn bezieht, muss Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen, aber auch zur Opferentschädigung beitragen und sich an den Haftkosten beteiligen. Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin, Uta-Maria Kuder (CDU), sieht wenigstens in der Rentenfrage Handlungsbedarf: Rente sei ein wichtiger Beitrag zur Resozialisierung, sagt Uta-Maria Kuder, und brachte das seit 1977 schwelende Thema wieder auf die Agenda: Auf Antrag der Ministerin befasste sich der Rechtsausschuss der Justizministerkonferenz mit der Rentenfrage. Inzwischen wurde das Thema (auch zum Bedauern der GG/BO) wieder vertagt. Die GG/BO sieht jedes Jahr ohne Rentenbeiträge als einen weiteren Schritt in die Altersarmut für die Gefangenen.

DIE JUSTIZ 

Von Anfang an wurde die GG/BO von den Justizanstalten in ihrer Ausweitung massiv behindert. So wurden in etlichen Fällen die von der GG/BO an die jeweiligen GG/BO-Sprecher zugesandten Mitgliedsanträge in den Anstalten mit der Begründung der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung beschlagnahmt und zu deren Habe genommen. Ein dagegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines Gefangenen in Willich bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer in Krefeld (22 StVK 439/14 LG Krefeld) wurde zunächst abschlägig beschieden. In ihrer Begründung gab die Strafvollstreckungskammer an, dass es sich bei der GG/BO nicht um eine kollektive Mitverantwortung der Gefangenen i.S.d. § 160 StVollzG handele, welcher jedoch als Norm eine abschließende Regelung zu der Interessenbeteiligung von Gefangenen am Vollzugsprozess darstelle. Jede anderweitige organisierte Mitbestimmung von Gefangenen – wie etwa der GG/BO – sei daher mit der gesetzlichen Konzeption der Gefangenenmitverantwortung nicht vereinbar. Eine rechtlich eigenständige Vertretung der Gefangenen sei vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt gewesen, weil sie nicht nur dem therapeutischen Zweck der gesetzlich intendierten Gefangenenmitverantwortung widersprechen und die der Vollzugsbehörde zugewiesene Verantwortung aushöhlen würde, sondern auch ein unkontrolliertes Einfallstor für unerwünschte subkulturelle Abhängigkeits- und Einflussstrukturen im (Straf-)Vollzug eröffnen würde. § 160 StVollzG schränke daher auch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ein. Die Mitgliedsanträge der GG/BO stellten also, wie von der JVA vorgetragen, auch eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dar. Das gegen diese und eine ähnliche Entscheidung angerufene OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 2. Juni 2015 – 1 Vollz (Ws) 180/15 OLG Hamm – anders: Dass die Gefangenen grundsätzlich kein Recht zur Organisation in einer Gefangenengewerkschaft hätten, bezeichnete das OLG Hamm als nicht zutreffend: »Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit sind – von Art. 9 Abs. 2 GG abgesehen – vorbehaltlos gewährleistet und gelten auch im Bereich des Strafvollzuges«. Vom Schutzbereich dieser Grundrechte sei auch die Mitgliederwerbung umfasst. Das Kammergericht in Berlin (2 Ws 132/15 Vollz) sprach der GG/BO mit Beschluss vom 29.06.15 wiederum die Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit nach dem Grundgesetz ab und bestätigte eine entsprechende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Im Leitsatz stellte das KG fest:
»Das Arbeitsverhältnis zwischen Gefangenen und der Anstalt ist öffentlich-rechtlicher Natur. Das Recht der Vollzugsbehörde, die Arbeit von Gefangenen auszugestalten (Direktionsrecht), folgt aus §§ 37, 41 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Gefangene im geschlossenen Vollzug sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG; ihnen steht insoweit das Recht auf Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht zu«. Die GG/BO erhob gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2252/15). Eine Entscheidung der Karlsruher Richter steht noch aus. Was inhaltlich zu erwarten ist, lässt sich nicht einschätzen. Derzeit ist die Frage der Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB strittig; insofern ist die GG/BO möglicherweise formal­rechtlich unvollkommen aufgestellt, so dass eventuell in einem anderen, sicher kommenden Fall Status- und Handlungsfragen der GG/BO geklärt werden. Das OLG Hamburg beschloss am 15.07.15 (3 Ws 59/15-StraFo 2015: 395f.), dass das Mindestlohngesetz in Haft keine Anwendung finde; Gefangene seien keine Arbeit­nehmer, sondern ihr Arbeitsverhältnis in Haft ein öffentlich-rechtliches (die Argumentation erinnert etwas an die langjährigen Bemühungen der bundesrepublikanischen Gerichte, die Sicherungsverwahrung als Nicht-Strafe zu definieren, obwohl es keine wesentlichen äußeren Merkmale in der Gestaltung der SV-Vollstreckung gab).

STRITTIGE EINZELASPEKTE 

Dass die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs 2 GG in Haft jedenfalls grundsätzlich nicht suspendiert ist, dürfte unbestritten bleiben. Sie ist jedenfalls im StVollzG-Bund auch nicht in der Liste der eingeschränkten Grundrechte aufgeführt (s. dort § 196). Dass die ›Gefangenenmitverantwortung‹ gemäß § 160 StVollzG-Bund (bzw. gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) keinen Ausschluss weiterer und anderer, auch auf Grundsätzliches abzielender Organisations- und Wirkungsrechte von Gefangenen(-organisationen) darstellt, scheint noch nicht ausdiskutiert. Allerdings haben die konservativen Gegner weder die Materialien zum StVollzG aus den Siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts, noch allzu viel demokratische Logik auf ihrer Seite. Bedenkt man andererseits, wie selbstverständlich unverwirklicht der in allen bundesrepublikanischen Strafvollzugsgesetzen normierte ›Angleichungsgrundsatz‹ ist, würde es nicht verwundern, wenn zunächst noch behördlich und justiziell die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ein Argument gegen an sich Selbstverständliches, nämlich die Organisationsfreiheit, bliebe. Wie das Kammergericht den Begriff der Arbeit in Haft als ein Aliud zu dem außerhalb der Mauern zu definieren (s.o.) und auf diesem Wege eine Gefangenengewerkschaft als unmöglich zu bezeichnen, wird wohl zunächst noch strittig bleiben. Vielleicht aber nicht mehr lange:
So hat jedenfalls das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 23.02.15 (2 Ws 528/14 und 0528/14; bei juris) selbst einfache Hausarbeit (dort: im Maßregelvollzug) als Arbeit angesehen, da sie über den persönlichen Eigenbedarf des Arbeitenden hinausgehe, somit wirtschaftlichen Wert habe, ungeachtet der Frage, ob sie auch therapeutischen Charakter habe. Das LG Itzehoe hatte übrigens schon am 20.03.2000 in ähnlichem Sinne entschieden (9 Qs 226/99 I; bei juris).
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Definition von Arbeit in Haft in diesem einschränkenden Sinne aktuell noch nicht geäußert. Es hält allerdings an seinen zahlreichen eher positiven Entscheidungen und Begründungen zur (Entlohnung von) Gefangenenarbeit fest; zuletzt, soweit erkennbar, zum Wegfall der nicht-monetären Komponente der Entlohnung (vgl. § 43 StVollzG-Bund) bei der ›freiwilligen‹ Gefangenenarbeit nach dem LJVollzG-Rheinland-Pfalz; vgl. (Nichtannahme-) Beschluss vom 16.12.15 zu 2 BvR 1017/14.
Dass die Gefangenenarbeit mittlerweile in mehreren Landes-Strafvollzugsgesetzen als ›freiwillige‹ normiert ist (läuft bei Nichtarbeit ein Haftkostenbeitrag wie gemäß § 50 StVollzG-Bund auf?), könnte ein weiteres Argument gegen die Definition der Arbeit in Haft als Nicht-Arbeit oder als öffentlich-rechtlicher Natur sein.

PROGNOSE & WEITERFÜHRENDES 

Wenn die GG/BO sich einerseits formal-rechtlich besser aufstellt und andererseits personell und finanziell durchhält, könnte sie dem Strafvollzug zu dem zivilisatorischen Fortschritt verhelfen, der in den Siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts angestrebt, aber in den über 40 Jahren seither nur in Teilaspekten erreicht wurde.
Der Hauptsitz der GG/BO ist c/o Haus der Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin; vgl. www.gefangenengewerkschaft.de.
Der Rechtssekretär Mehmet Aykol ist weiter­hin in der JVA Tegel (Seidelstraße 39, 13507 Berlin) erreichbar. Die GG/BO gibt die Zeitschrift ›outbreak‹ heraus. Sie ist teilweise auch als Internet-Ausgabe verfügbar. ›Wenn Gefangene sich organisieren … Eine Analyse zum Handlungsvermögen der Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation‹. Bachelor-Arbeit von Judith Höllmann, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Institut für Soziologie, September 2015. 

Dr. Olaf Heischel ist Rechtsanwalt in Berlin und RAV-Mitglied.

Fußnoten
(1) Swantje Unterberg (2016): Resozialisierung oder Ausbeutung? Häftlinge streiten für Mindestlohn und Rente (04.01.2016), http://www.deutschlandfunk.de/resozialisierung-oder-ausbeutung-haeftlinge-streiten-fuer.724.de.html?dram:article_id=341512.
(2) Ebd.