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BodyCams an Polizeiuniformen

Peacemaker, Eskalationsfaktor oder Transparenzmaschine? 

MICHAEL PLÖSE UND VOLKER EICK

Gewalt und Zwang liegen eng beieinander. Der Unterschied ist ein juristischer. Den Betroffenen mag es egal sein, ob ein gegen sie gerichtetes gewaltförmiges Handeln auf einer Rechtsgrundlage beruht und daher geduldet werden muss (dann rechtmäßiger Zwang) oder die Grenzen der Rechtsförmigkeit bereits verlassen hat (dann rechtswidrige Gewalt). Für sie bedeutet ein solcher Eingriff in ihre körperliche Integrität vor allem Schmerzen. Auch Äußerungen können weh tun, ohne Gewalt im rechtlichen Sinne zu sein, also physisch zu wirken: persönliche Beleidigungen zum Beispiel, aber auch rassistische Kontrollen oder sexistische Bemerkungen. – Wie ein verletzendes Verhalten juristisch bewertet wird, ist indes nicht nur Auslegungssache, sondern oft eine Beweisfrage. 

I. ALLES IM KASTEN 

In den vielgestaltigen Konfrontationen zwischen Polizei und ›Bürger‹ – dem Polizeifremden, wie er polizeiintern genannt wird – sowie den sich anschließenden Streitigkeiten um die Deutungshoheit nach Übergriffen und diskriminierenden Praxen sind Videoaufnahmen längst zur Alltäglichkeit geworden: Die Polizei filmt auf Versammlungen, auf öffentlichen Plätzen und an Kontrollstellen, im Straßenverkehr ebenso wie auf Bahnhöfen und Grenzübergängen, in und aus Streifenwagen, Hubschraubern und mittels Drohnen. Aber auch private Filme von polizeilichen Maßnahmen sind Dank der digitalen Kameratechnik in beinahe jedem Smartphone schnell gedreht, im Internet hochgeladen und über die sogenannten sozialen Netzwerke verbreitet. Schon seit längerem beklagen Polizeivertreter eine Zunahme von »tendenziös geschnittenen Videos« z.B. auf YouTube.(1) Damit verbunden wird stets der Hinweis auf die Zunahme von Gewalttätigkeiten und Beleidigungen gegen Polizeikräfte im Einsatz. Es wird daher als ein Akt zur Herstellung von ›Waffengleichheit‹ dargestellt, wenn in einigen Bundesländern jetzt auch Polizeikräfte mit Digitalkameras an ihren Uniformen ausgestattet werden, um durch die Androhung von Aufnahmen ein aggressives Gegenüber abzuschrecken oder deren möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten beweissicher zu dokumentieren.

II. EIN HESSISCHER MODELLVERSUCH WIRD EXPORTSCHLAGER 

Diese sogenannten BodyCams gibt es mittlerweile in allen Größen: von äußerlich gut wahrnehmbaren Schulterkameras in Taschenlampenformat bis hin zu Minikameras von der Größe eines Uniformknopfes. In der Bundesrepublik kommen sie bisher nur als offene Maßnahmen in Form von Schulteraufsätzen zur Anwendung; darauf weist auch die Aufschrift ›Polizei-Videoüberwachung‹ bzw. neuerdings ›Videodokumentation‹ an der Kameraweste hin. Einen ersten Modellversuch dieser Art startete das hessische Innenministerium auf Initiative der Polizei und mit Schützenhilfe des Landesdatenschutzbeauftragten bereits im Mai 2013 im Frankfurter Kneipenviertel Alt-Sachsenhausen (8. Polizeirevier).(2) Schon im Dezember wurde der Einsatz um weitere drei Kamerasysteme für die Streifengänge auf der – in der Zuständigkeit des 1. Polizeireviers gelegenen – Einkaufspassage Zeil in der nördlichen Innenstadt von Frankfurt ausgeweitet; im Juni 2014 kamen die Städte Offenbach und Wiesbaden hinzu. Im Mai 2015 kündigte Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU) an, durch Anschaffung weiterer 59 Systeme landesweit 72 Streifen vor allem in den Innenstadtrevieren mit BodyCams auszustatten.(3)
Zu dem in Hessen eingesetzten BodyCam-Equipment (ZEPCAM) gehört neben der Kamera und der Weste, auf der diese erschütterungssicher befestigt ist, noch eine Armbanduhr zur Steuerung der Aufnahmen mittels Bluetooth; Kostenpunkt je Set: etwa 1.800 Euro.(4) Ursprünglich waren von der Rechtsgrundlage nur einzelfallbezogene Aufnahmen in konkreten Gefahren­situationen anlässlich von Personenkontrollen in der Öffentlichkeit abgedeckt. Mittlerweile wurde das Gesetz so geändert, dass bei jeglichen Polizeihandlungen an öffentlich zugänglichen Orten, die einen gewalttätigen Verlauf erwarten lassen, eine ›kurzfristige technische Erfassung‹ per Video zulässig ist. Dabei nimmt die besonders lichtempfindliche Kamera, die etwa das Gesichtsfeld der Polizeikraft im 120-Grad-Modus abdecken soll, das komplette Geschehen im sogenannten Pre-recording-Modus auf. In diesem Modus werden die Aufnahmen nach einem kurzen Zeitraum immer wieder durch die Neuaufnahmen überschrieben, in Hessen zukünftig alle 60 Sekunden (technisch wären aber auch 30 oder 120 Sekunden möglich). Aktiviert die Polizeikraft am Armband oder an der Kamera den Aufnahmemodus, so werden die Aufnahmen der letzten 60 Sekunden vom Kurzzeitspeicher auf eine SD-Karte überspielt und dort zusammen mit den weiteren Aufnahmen gespeichert – je nach Speicherkarte und Akkuleistung bis zu neun Stunden.
Nach Angaben der Polizei werden die Aufzeichnungen verschlüsselt und mit einer personalisierten ID auf die Speicherkarte geschrieben, um Datenmanipulationen und einer unbefugten Wahrnehmung der Videosequenzen durch Unbefugte, z.B. bei Technikverlust vorzubeugen. Die Aufzeichnungen können von den am Einsatz beteiligten Polizeikräften zwar angesehen werden, die Befugnis zum Löschen, Bearbeiten und Überspielen der Daten steht (gegenwärtig) jedoch nur der Dienststellenleitung zu, die über entsprechende Administrationsrechte verfügt. Nach der Bauart des Geräts sind auch Tonaufnahmen, eine GPS-Funktion zur Aufenthaltsbestimmung sowie eine Echtzeitübertragung der Aufzeichnungen ins Lagezentrum möglich. Im Frankfurter Testlauf blieben diese Funktionen noch deaktiviert. Das dürfte sich zukünftig aber ändern. Die Berechtigung zur Anfertigung von Tonaufnahmen wurde in Hessen und Hamburg jedenfalls explizit neu geregelt. Neben Hamburg testen mittlerweile auch Bayern (München), Rheinland-Pfalz (Mainz, Koblenz) sowie Baden-Württemberg (Freiburg, Mannheim) den Einsatz von BodyCams in Modellversuchen; Nordrhein-Westfalen und das Saarland wollten bis Ende 2015 nachziehen. Auch bei der Bundespolizei verfügen bereits Teilbereiche der Spezialeinheit und der Technischen Einsatzhundertschaften über BodyCams; eine Ausweitung wird geprüft.(5) Stolz weiß Hessens Innenminister im Landtag zudem von internationalen Anfragen aus dem Kanton Zürich sowie aus Ungarn zu berichten.(6)

III. GEWALT IN DER STATISTIK 

Die technische Aufrüstung der Polizeistreifen wird rechtlich und politisch bisher ausschließlich mit dem »Schutz von Vollzugsbediensteten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben« gerechtfertigt.(7) Die maßgeblichen Befugnisse wurden überwiegend aus den ab 2004 zur ›Eigensicherung‹ der Vollzugskräfte eingeführten Rechtsgrundlagen zur offenen Videoüberwachung von Personen- und Verkehrskontrollen (meist aus dem Funkwagen heraus) entwickelt oder – wie anfänglich in Hessen – auf diese gestützt. Einige spektakuläre Gewalttaten gegen Polizeikräfte bei Routinekontrollen mit teilweise tödlichem Ausgang gaben hierfür den Anlass.
Auch jetzt wird die offiziell stetig steigende Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Polizeikräfte zum Anlass genommen, die Einführung neuer Überwachungstechnik zu legitimieren. Dabei vermelden die Ministerien aus verschiedenen Vergleichszeiträumen einen Anstieg zwischen 3,6 (Rheinland-Pfalz) und 8,9 Prozent (Hessen). Bundesweit wird der Anstieg der gegen Polizeikräfte gerichteten Delikte für 2014 auf 6,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr beziffert. In Bezug auf die Einführung von BodyCams ist der Aussagegehalt dieser Statistiken jedoch zweifelhaft. So werden in erheblichem Umfang auch Wider­standshandlungen, z.B. bei Festnahmen, als Übergriffe erfasst. Nach der vom BKA geführten Polizeilichen Kriminalstatistik nehmen Widerstandshandlungen 2014 mit ca. 36 Prozent bundesweit den größten Teil der gegen Polizeikräfte gerichteten Delikte ein. Von Zappeln oder Ziehen bis Treten und Prügeln gilt indes alles als Widerstand, was durch aktiven körperlichen Einsatz die Effektivität der staatlichen Vollzugshandlung unterminiert. Soweit hier im konkreten Fall überhaupt von Übergriffen gesprochen werden kann, ist jedenfalls die deeskalierende Wirkung eines BodyCam-Einsatzes mehr als fragwürdig.(8)
Darüber hinaus besteht in solchen Situationen aus polizeilicher Sicht kein Bedarf an beweissichernder Dokumentation, denn belastende Aussagen von Polizeikräften über das widerständige Verhalten von Beschuldigten sind vor Gericht kaum erschütterbar. Unklar bleibt schließlich auch, wie viele der statistisch erfassten Übergriffe auf Polizeistreifen verübt wurden, bei denen BodyCams nunmehr eingesetzt werden sollen, und nicht etwa bei Demonstrationen oder Fußballspielen erfolgten. Allerdings teilt das hessische Innenministerium mit, dass eine seit 2009 durchgeführte Auswertung von Angriffen auf Polizeibeschäftigte »eindeutig« zeige, »dass die Angriffe überdurchschnittlich häufig nachts bzw. in den Abendstunden der Wochenenden im öffentlichen Verkehrsraum durch männliche, alkoholisierte Einzeltäter« verübt würden.(9)
Ungeachtet aller statistischen Zweifel vermeldet Innenminister Beuth nach kaum sechsmonatiger Laufzeit seines Pilotprojekts große Erfolge dank des Technikeinsatzes: Die Anzahl der Widerstandshandlungen gegen Polizeikräfte in Alt-Sachsenhausen sei im Vergleich zum Vorjahr von 14 auf 8 zurückgegangen. Die Einsatzkräfte seien über die deutlich gesteigerte »Kooperationsbereitschaft der Problemklientel« erfreut. Indes waren die BodyCam-Streifen zwischen Mai und Oktober nur an 34 Tagen unterwegs und war es dabei zu immerhin drei tätlichen Angriffen auf die Polizeikräfte durch jeweils alkoholisierte Personen gekommen, davon ein Angriff direkt auf die Kameratechnik. Nach einem Jahr Projektlaufzeit wird der Rückgang der Angriffe und Widerstandshandlungen um 37,5 Prozent von 40 auf 25 beziffert.(10) Ebenso in Folge des Kameraeinsatzes gesunken seien Solidarisierungsversuche durch Unbeteiligte.
Ein Beweis für die Effektivität der Maßnahme ist mit den vorgelegten Zahlen jedoch nicht erbracht. Wie der Hamburger Kriminologe Zurawski deutlich gemacht hat, ist dafür die Laufzeit und die Grundmenge der für den Vergleich herangezogenen Fallzahlen viel zu gering.(11) Auch ein Vergleich mit den Zahlen des Vorjahres begegnet methodischen Bedenken: Die Wirkung einer Maßnahme lässt sich nur durch zeitgleich an gleichen oder ähnlich strukturierten Orten operierende Kontrollgruppen jeweils mit und ohne Kameras ermitteln. Zudem trägt der mit der Einführung neuer Überwachungstechnik immer verbundene Irritationseffekt zu Verzerrungen bei, die statistisch nur durch einen angemessen langen Erhebungszeitraum ausgeglichen werden könnten.

IV. AUFRÜSTUNG ZU MEHR DISTANZ 

Demgegenüber belegen längerfristige Studien zum stationären offenen Kameraeinsatz, dass der Einsatz von Videotechnik gerade nicht zu einem Rückgang der Gewaltkriminalität führt – vor allem, wenn Menschen unter Alkoholeinfluss oder dem anderer Drogen agieren. Hier wirkt die Videoüberwachung wegen der enthemmenden Wirkung der Substanzen entweder gar nicht oder sogar aggressivitätsfördernd. Wo ein signifikanter Rückgang von Straftaten in Folge offener Videoüberwachung festzustellen ist, bezieht sich dieser vor allem auf Eigentumsdelikte wie Fahrrad- und Kfz-Diebstähle oder in geringerem Umfang auch auf Sachbeschädigungen.(12) Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass Videoüberwachung nichts zu einer situativen Kriminalprävention beiträgt, sondern vor dem Hintergrund zunehmenden Personalabbaus auch bei der Polizei vor allem der Gewinnung von Verdachtsmomenten aus der Distanz und der logistischen Steuerung und Lenkung verfügbarer Personalressourcen für – dann – vorrangig repressive Zwecke dient.(13) Das gilt erst recht, wenn die Videobilder zukünftig automatisiert in die Dienststelle gestreamt und dort, wenn technisch möglich, mit biometrischen Daten (z.B. Gesichtserkennung) über gesuchte Personen abgeglichen werden.
Eine solche Funktionalisierung der BodyCams, weniger zum Schutz der eingesetzten Polizeikräfte als zur strafprozessualen Beweissicherung, scheint sich auch in der hessischen Statistik zu bestätigen: Die Anzahl der Zugriffe auf die präventiv erhobenen Videodaten zum Zwecke einer nachträglichen Identifikation von Personen wegen anderer Delikte übersteigt die Anzahl der tätlichen Angriffe auf Polizeikräfte bei weitem. So heißt es, dass die Aufnahmen in 24 Fällen als Beweismittel in Strafverfahren verwendet worden seien und in zwei Fällen auch zur Verurteilung beigetragen hätten. Indes steht die Beweisqualität der Aufnahmen weiterhin in Frage, denn offensichtlich waren die Videosequenzen zwar von der Staatsanwaltschaft in das Verfahren eingeführt, aber gar keiner richterlichen Würdigung unterzogen worden, denn in beiden Fällen hatten die Beschuldigten einen entsprechenden Strafbefehl entweder gar nicht angefochten oder den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung eingeräumt.(14)
Je höher aber der strafprozessuale Wert der BodyCams, um so mehr verfehlen sie ihre präventive Wirkung und erweisen sich weniger als eine objektive Dokumentation denn als drittes Auge der filmenden Polizeikraft, die entscheidet, was aufgenommen wird und für wie lange. Informationen aus dem Tatumfeld, die ihr fehlen, erfasst auch die Kamera nicht; Zusammenhänge und Kausalverläufe sind damit nicht rekonstruierbar, durch die Aufnahmen erhöht sich allenfalls die Beweiskraft der polizeilichen Aussage.
Dass die Technik aus Sicht der Einsatzkräfte einen persönlichen Gewinn an Autorität und Sicherheit bedeutet, soll hier nicht bestritten werden. Bemerkenswert ist diese rein vermittelte Wahrnehmung aber schon: Der vermeintliche Schutz folgt schließlich nicht aus der Technik selbst (wie etwa bei einem Helm oder einer Schutzweste), sondern aus den durch sie verursachten Disziplinierungseffekten bei den Betroffenen, die aus Furcht vor diffusen repressiven Anschlussmaßnahmen auf eine Aggression verzichten. Nicht die einzelne Polizeikraft tritt dem ›Bürger‹ gegenüber, vielmehr trifft ihn und sie der quasi-panoptische Blick der Staatsmacht. Eigentlich ironisch, dass ausgerechnet dieser Effekt dazu führen soll, einen Menschen zu angemessener direkter Kommunikation mit dem ›Bürger in Uniform‹ anzuhalten.
Dabei wirkt gerade der Einsatz von Kameratechnik in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als gefahrenkennzeichnendes Merkmal. Wer also in den Fokus der Linse gerät, wird als potentiell störend angesehen und muss sich auch selbst so begreifen. Oftmals werden damit gesellschaftliche Stereotype, z.B. gegenüber Minderheiten verstärkt. Zugleich prägt die jederzeitige Verfügbarkeit der Bilder im Internet (z.B. bei der Onlinefahndung) oder im Rahmen polizeilicher Schulungsmaßnahmen die Erwartung von der Normalität der Gewalt im Polizeialltag. Die Botschaft für beide Seiten ist klar: Wer keinen Stress will, muss Distanz wahren.

V. UNBESTIMMT UND RECHTSSTAATSWIDRIG 

Bekanntlich werden innenpolitische Entscheidungen über Polizeibefugnisse nicht aufgrund valider statistischer Erkenntnisse oder kriminologischer Erwägungen getroffen. Wenn diese überhaupt zur Kenntnis genommen werden, so allenfalls als Rechtfertigungsstrategie. Beachtenswerter, aber keinesfalls ausschlaggebend, erscheinen dagegen juristische Bedenken. Für die gesetzlichen Befugnisklauseln in Hessen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen wurden diese z.B. umfangreich von Clemens Arzt vorgetragen und zu Protokoll genommen.(15) Auswirkungen: keine. 

1. Gesetzgebungsbefugnis der Länder
Vor dem Hintergrund der zweifelhaften Präventivwirkung der Kameras und ihrer vorrangigen Bedeutung als Mittel der Beweissicherung, stellt sich schon das Problem der landesrechtlichen Gesetzgebungsbefugnis. Denn diese steht, soweit es Regelungen zum Strafverfahren betrifft, dem Bund und nicht den Ländern zu (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Zwar billigen die Landesverfassungsgerichte den Ländern einen eigenen Gestaltungsspielraum auch für die Weiterverwendung von Daten für Strafverfolgungszwecke zu, allerdings müsse bei der Datenerhebung der präventive, also der straftatenverhindernde Zweck im Vordergrund stehen.(16)
Gerade das aber ist für die Tonaufzeichnungen fraglich. Denn in ihrer präventiven Funktion dienen die Erlaubnisnormen ausschließlich dem Schutz von Polizeikräften sowie von Dritten gegen Gefahren für Leib oder Leben. Inwieweit Tonaufnahmen einen solchen Schutz vermitteln können, bleibt mehr als nur evaluierungsbedürftig.(17) Sehr lebensnah erscheint es hingegen, dass Tonaufnahmen vor allem als belastende Indizien für ein aggressives Vorverhalten im Strafprozess oder für die Dokumentation von beleidigenden Äußerungen eingesetzt werden (sollen). Vieles spricht daher dafür, für die Anfertigung von Tonaufnahmen einen Vorrang der Strafprozessordnung anzunehmen und sie damit der Regelungsbefugnis durch den Landesgesetzgeber zu entziehen. Angesichts der mit der zusätzlichen Anfertigung von Tonaufnahmen einhergehenden Vertiefung der Grundrechtseingriffe – nicht nur in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und allgemeine Handlungsfreiheit, sondern auch in die Meinungsfreiheit – muss auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Anfertigung von Tonaufnahmen unterbleiben. Jedenfalls dann, wenn die Maßnahme ausschließlich dem Schutz der Polizeikraft vor gewalttätigen Aggressionen dienen soll, und nicht etwa zur Dokumentation des Polizeiverhaltens im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern schlechthin – es sei denn, sie erfolgt auf Verlangen der Betroffenen.(18)

2. Verfassungsrechtliche Anforderungen
Da es sich bei der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen um Grundrechtseingriffe von einigem Gewicht handelt, bedarf es zu ihrer Rechtfertigung bereichsspezifischer, normenklarer und verhältnismäßiger gesetzlicher Grundlagen, die einem überwiegenden Gemeininteresse zu dienen bestimmt sind; zu bedenken ist ja: Die BodyCam wird zwar offen und in der Öffentlichkeit, aber gleichwohl in sensiblen Situationen eingesetzt; die Betroffenen können sich der Situation nicht entziehen und sind für gewöhnlich aufgeregt und nicht selten überfordert; daher sind die Aufnahmen geeignet, ein verzerrtes Abbild ihrer Persönlichkeit zu zeichnen; der Kameraeinsatz soll zudem verhaltenslenkend wirken und mögliche polizeiliche oder strafprozessuale Anschlussmaßnahmen vorbereiten, er kann mithin stigmatisierende Wirkung haben.
Eine bloße Erleichterung der polizeilichen Arbeit, wie der verständliche Wunsch, eskalationssteigernden ›Solidarisierungsversuchen‹ von Passantinnen und Passanten entgegenzuwirken, genügt als verfassungsrechtliche Einschränkung der betroffenen Grundrechte ebenso wenig, wie etwa das Interesse an einem anlassunabhängigen Polizeifernsehen durch Live-Streamen der Bilder in die Dienststelle. Daher kann der Einsatz der BodyCams nur durch konkrete, nicht lediglich abstrakte oder prognostische Gefahren für Leib und Leben von Personen aufgewogen werden oder aber zur Vermeidung von Beweisnotständen in Hinblick auf nicht nur unerhebliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Eine Dokumentation schlichter Beleidigungsdelikte scheidet damit aus.
Anders wären die Aufnahmen indes zu bewerten, wenn sie auch zum Schutze der Betroffenen vor hoheitlichem Fehlverhalten und damit auf Verlangen einer gefilmten Person angefertigt würden. Etwa um im Nachhinein die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens überprüfen zu können, einer rassistischen, sexistischen oder auf andere Weise stigmatisierenden kommunikativen Behandlung vorzubeugen bzw. diese wenigstens zu dokumentieren. Damit wirkte die Verhaltenslenkung keinesfalls nur in eine Richtung, sondern diente zugleich der Selbstkontrolle der Polizeikräfte. Hier stritten dann die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Versprechen gesetzmäßigen Verwaltungshandelns und effektiven Rechtsschutzes für die Betroffenen, hinsichtlich der Diskriminierungsprävention auch der grundrechtliche Würde- und Persönlichkeitsschutz. Demgegenüber könnten sich nunmehr die Polizeikräfte auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung – freilich primär gegenüber ihren Dienstherren – berufen, das ihnen grundsätzlich auch als BeamtInnen zukommt.(19) Allerdings reicht dieser Schutz nicht sehr weit, weil und soweit sie dem ›Bürger‹ als Teil der exekutiven und allein grundrechtsgebundenen Staatsgewalt gegenu?bertreten. In jedem Fall bedarf eine solche grundrechtliche Drittkonstellation einer gesetzlichen Regelung, wofür die Landesgesetzgeber von ihrer Zuständigkeit für das Dienstrecht der Landesbeschäftigten Gebrauch machen können.

3. Verhältnismäßigkeit der Eingriffsgrundlagen in Hessen und Hamburg

a) Die Eingriffsgrundlagen
In Hessen wird der Einsatz der BodyCams auf den Ende September 2015 neu gefassten § 14 Abs. 6 HSOG gestützt. Dieser erlaubt es Polizeibehörden, an öffentlich zugänglichen Orten eine Person mittels Bild- und Tonübertragung kurzfristig technisch zu erfassen und diese offen zu beobachten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeikräften oder Dritten erforderlich ist. Dabei handelt es sich um die Erlaubnis zu der im Pre-recording-Modus erfolgenden Kurzaufzeichnung, die alle 60 Sekunden überschrieben wird.(20) Dauerhaft kann die Vorbehaltsaufnahme gespeichert werden und können weitere Aufzeichnungen erfolgen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeikräfte oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. Lässt sich dies nicht vermeiden, dürfen auch Unbeteiligte von der Kamera erfasst werden. Die gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht für Zwecke der ›Eigensicherung‹ oder Strafverfolgung benötigt werden.
In Hamburg erlaubt § 8 Abs. 5 PolDvG HH der Polizei die Erhebung personenbezogener Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen »bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in öffentlich zugänglichen Bereichen«, »wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Vollzugsbediensteten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist«. In Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern dienen (§ 53 Abs. 1 StPO) sind Aufzeichnungen unzulässig. Auch hier kann die Maßnahme stattfinden, wenn Dritte unvermeidbar von ihr betroffen werden. Es ist eine Löschfrist von vier Tagen bestimmt, soweit die Daten nicht für die Strafverfolgung benötigt werden (§ 8 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 S. 4 PolDvG HH). Besteht indessen Grund zu der Annahme, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden, hat diese zu unterbleiben (§ 8 Abs. 6 i.V.m. § 24 Abs. 4 PolDvG HH). 

b) Geeignetheit und Erforderlichkeit
Gesteht man dem Gesetzgeber von Verfassung wegen einen weiten Einschätzungsspielraum darüber zu, wie er das legitime Ziel des Schutzes seiner Vollzugsbediensteten vor Übergriffen erreichen will, und stellt damit alle o.g. Bedenken gegen die Geeignetheit des Kameraeinsatzes zu Abschreckungszwecken und gegen deren deeskalierende Wirkung zurück, so lassen sich doch begründete Zweifel gegen die Erforderlichkeit ihrer Verwendung im konkreten gesetzlich erlaubten Umfang benennen. Sowohl hinsichtlich des sachlichen als auch des räumlichen Anwendungsbereiches sind tatbestandliche Beschränkungen als mildere Mittel denkbar(21) und im Rahmen der Beobachtungs- und Evaluationspflicht des Gesetzgebers bei der Regelung eingriffsintensiver Maßnahmen beachtlich.
Problematisch erscheint zunächst die tatbestandliche Loslösung des Kameraeinsatzes von der ursprünglich auf seltene, erkennbare Kontrollsituationen (Kontrollstellen) beschränkten Gestattung. Sowohl in Hamburg als auch mittlerweile in Hessen wird damit der sachliche Anwendungsbereich der personenbezogenen Videoüberwachung allgemein auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erweitert. Die ursprüngliche Beschränkung in § 14 Abs. 6 Satz 1 HSOG a.F. auf die Absicherung von ID-Maßnahmen, wonach Videoübertragungen und -aufzeichnungen nur als Begleitmaßnahme gegenüber Personen zulässig waren, »deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll«, ist bei der Neuregelung 2015 gestrichen worden. Angesichts des Modellcharakters der BodyCams wäre hier eine Beschränkung auf bestimmte Einsatzgebiete oder hinsichtlich der beabsichtigten Schutzwirkung auf Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ausreichend.
Auch in räumlicher Hinsicht ist eine enorme Erweiterung des Anwendungsbereiches festzustellen: Hamburg erlaubt den Einsatz »in öffentlich zugänglichen Bereichen«, Hessen »an öffentlich zugänglichen Orten«. Damit greift die Regelung deutlich weiter als die übliche Beschränkung auf den ›öffentlichen Verkehrsraum‹ und soll nach der Gesetzesbegründung auch soziale Räume wie Gaststätten, Diskotheken und Shopping Malls erfassen. Lediglich Orte, die »der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern« dienen, sollen in Hamburg ausgenommen sein. In Hessen fehlt selbst diese Einschränkung. Zunächst ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten festzustellen, dass es nicht allein darauf ankommen kann, ob die Orte der Tätigkeit von nach § 53 Abs. 1 StPO geschützten Berufsgruppen gewidmet sind, sondern ob die Gefahr besteht, dass die Kamera gerade die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dokumentiert, die vor behördlicher Infiltration und Kenntnisnahme geschützt sein soll. Daher muss die Kamera nicht nur abgeschaltet werden, wenn sich diese Gefahr realisiert, sondern hat die Einschaltung grundsätzlich zu unterbleiben, wenn ein Eindringen in besonders geschützte Tätigkeitsräume im Rahmen der tatbestand­lichen Ermessensausübung nicht als fernliegend ausgeschlossen werden kann.
Diese räumliche Ausweitung des Kameraeinsatzes auf Räumlichkeiten außerhalb des öffentlichen Straßenlandes intensiviert schließlich auch die Wahrscheinlichkeit, dass unvermeidlich Dritte von der Maßnahme betroffen werden, die in geschlossene Räumen weniger leicht ausweichen können – das erhöht mithin die Streubreite der Maßnahme. Demgegenüber ist aus der Zielrichtung der Norm im Hinblick auf die tatsächlichen Gefahren, denen sich Polizeikräfte, aber auch Betroffene bei Einsätzen wegen häuslicher Gewalt ausgesetzt sehen, fast unverständlich, warum der Einsatz von BodyCams gerade in solchen Räumen nicht zugelassen ist, die der öffentlichen Wahrnehmung entzogen sind, damit als tendenziell undokumentiert gelten und sich für Übergriffe jeder Art anbieten (z.B. auch Hafträume, Polizeifahrzeuge etc.; vgl. § 58 Abs. 4 PolDvG HH). Im Sinne einer allmählichen Gewöhnung an den Kameraeinsatz ist eine normlogische Verschärfung in nächster Zeit quasi vorprogrammiert. 

c) Unbestimmtheit der Tatbestandsmerkmale
Auch hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale erscheint die Unbestimmtheit mancher Rechtsbegriffe eher ein Anzeichen für den breiten Einsatzwillen des Gesetzgebers als für eine grundrechtssensible Modellbildung. Zwar werden in Hessen die einzelnen Erhebungsstufen des Technologieeinsatzes normativ nachvollzogen, doch fehlen – abgesehen von den ›offenen‹ Erhebungsumständen – wie überall jegliche Einschränkungen zur Hardware, jenen ›technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen‹, bei denen es sich schließlich nicht nur um BodyCams, sondern auch um Drohnen, Roboter oder Google Glasses handeln kann.
Anforderungen zur Datensicherheit, sowohl zur Vertraulichkeit der Integrität der Hard- und Software als auch durch technische und organisatorische Maßnahmen bei der weiteren Datenauswertung, fehlen völlig.(22) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt indes, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer komplexen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind daher hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.(23) Dabei steht es dem Gesetzgeber zwar frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs dem Innenministerium anzuvertrauen. Er hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Behörden liegt. Daran fehlt es hier jedoch, da sich die Polizei vor allem am Standard der technischen Anbieter orientiert, anstatt auf der Grundlage einer normativen Wertung technische Anforderungen für das Funktionieren entsprechender Geräte und Software vorzugeben.
So wäre es aus grundrechtlicher Sicht beispielsweise im Sinne eines milderen Mittels wünschenswert, die Speicheroptionen von Bild und Ton so unabhängig voneinander zu gestalten, dass die Entscheidung darüber, ob eine Aufzeichnung auch des Tons für erforderlich gehalten wird, auf einer eigenständigen Ermessensausübung beruht und nicht durch die Entscheidung zur Anfertigung von Bildaufnahmen bereits konsumiert wird.
Entsprechend seiner präventiven Zielrichtung muss der BodyCam-Einsatz ›offen‹ erfolgen. Auch hier fehlen jedoch nähere Anforderungen zur Erkennbarkeit.(24) Das bloße Tragen von Westen mit der Aufschrift ›Videodokumentation‹ genügt daher nicht, solange die Betroffenen nicht erkennen können, wann und wie lange Aufzeichnungen gefertigt werden. Letztlich wäre nicht nur der Präventivwirkung der Maßnahme ein Dienst erwiesen, wenn die Polizeikräfte gesetzlich verpflichtet wären, die Maßnahme nicht nur anzudrohen, sondern die Betroffenen auch entsprechend zu belehren, z.B. darüber, wie lange die Daten gespeichert werden und wo sie eingesehen werden können (vgl. etwa § 18 Abs. 5 ASOG Bln).
Das Tatbestandsmerkmal ›nach den Umständen‹ (zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich) vernebelt mehr als es erhellt. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs ist hierunter verfassungsrechtlich das Bestehen einer konkreten Gefahr, wenigstens eines (konkreten) Gefahrenverdachts zu verlangen, welche der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Gesetzesbegründung in Hamburg verfolgt dieses Anliegen aber offenbar nicht, wenn sie der Polizei einen weiten prognostischen Einschätzungs- und Erfahrungsspielraum zubilligen will.(25) Der immer häufiger um sich greifende fahrlässig unsaubere bzw. unreflektierte Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen und dogmatisch ausgeprägten Konstruktionen durch den Polizeigesetzgeber – vor allem bei Informationseingriffen – kann zu ungewollter dogmatischer Bedeutungsverschiebung an anderer Stelle mit gleichem Wortgebrauch führen (z.B. bei § 15 Abs. 2 SOG HH) und gefährdet die rechtsstaatliche Einhegung exekutiver Befugnisse. Vor allem aber erschwert er damit die Rechtssicherheit der Polizeiarbeit ebenso, wie die normative Erkennbarkeit der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme für die Betroffenen, die selbst mit juristischer Ausbildung vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über die ›richtige‹, d.h. verfassungskonforme Lesart einer Norm, deren Regelungsinhalt kaum zu erkennen vermögen.

d) Verarbeitung und Betroffenenschutz
Wie dargelegt fehlen gesetzliche Vorgaben für die weitere Verwendung der Daten. Zwar scheint die bisherige behördliche Verfahrensweise, indem sie jegliche manipulative Einwirkungen auf das Material (Löschung, Vervielfältigung, Verknüpfung etc.) funktionell anderen, dienstlich höher gestellten Staatskräften vorbehält, hinsichtlich eines möglichen Interessenkonflikts der involvierten Einsatzkräfte sensibel, allerdings wird die Gewährleistung der vom Gesetzgeber geschuldeten Datensicherheit damit in das Belieben der Einsatzbehörde gestellt und besteht zudem die Gefahr eines Leerlaufens von funktionalen Zuständigkeitsvorbehalten. So müsste z.B. in strafprozessualer Hinsicht nicht die dienstvorgesetzte Polizeikraft über eine mögliche Anschlussverwertung der Aufzeichnungen entscheiden, sondern die Staatsanwaltschaft.
Vieles spricht zudem dafür, dass mangels Beteiligung unabhängiger Stellen das Interesse der Betroffenen an einer vollständigen, unverfälschten und widerspruchsfreien Verfügbarkeit der Daten für eigene Zwecke, vor allem im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des anlassgebenden Polizeieinsatzes, selbst dann nicht ausreichend geschützt ist, wenn es unmittelbar nach der Erhebung geltend gemacht wird. Insofern fehlt es schon an entsprechenden Vorschriften zur Speicherzeit der Daten und zur normativen Ausgestaltung eines angemessenen Verfahrens. So wäre es ohne weiteres denkbar, die Daten unmittelbar nach der Auswertung durch die Polizei für deren Zugriff zu sperren, aber für die Betroffenen noch für einige Zeit verfügbar zu halten oder ein Quick-freeze-Verfahren vorzusehen. Dazu wäre es natürlich vertrauensfördernd, wenn die Daten von vornherein an eine unabhängige, zentral für alle Betroffenen zugängliche Stelle abgegeben würden, soweit sie nicht für Strafverfolgungs- oder anonymisiert für Schulungs- und Forschungszwecke benötigt werden. Schließlich müsste mit geeigneten Konzepten den mit einer Veröffentlichung der Aufnahmen verbundenen Gefahren – sei es durch die Polizei im Rahmen von Öffentlichkeitsfahndungen oder durch die Betroffenen selbst – vorgebeugt werden.
Eine Befristung des BodyCam-Einsatzes oder einen Evaluationsvorbehalt sehen die Ermächtigungsgrundlagen nicht vor, schon gar nicht ein Erfordernis zur Beteiligung unabhängiger wissenschaftlicher Stellen. Ihrer grundrechtlichen Beobachtungspflicht werden die Landesgesetzgeber damit nicht gerecht. Zusammenfassend lässt sich daher nicht nur eine grundrechtliche Substanzlosigkeit der Ermächtigungsgrundlagen feststellen. Vielmehr weisen sie in Folge der Verwendung nicht hinreichend normenklarer Begrifflichkeiten und dem gänzlichen Fehlen grundrechtlicher Schutzkonzepte so grobe Konstruktionsmängel auf, dass sie das gesetzliche Untermaßverbot unterschreiten und daher keine verhältnismäßige Rechtfertigung für die mit dem Einsatz der BodyCams verbundenen Grundrechtseingriffe darstellen. 

VI. PLÄDOYER FÜR EIN KAMERAMORATORIUM 

Eine Zielsetzung, die nicht nur auf den Schutz der Polizeikräfte, sondern auch auf den der Bürgerinnen und Bürger zielt, ist für die Gewerkschaften der Polizei nicht einmal diskutabel. Um selbst nicht in den Fokus ihrer eigenen Kontrolltechnik zu geraten, bedienen sich die Berufsverbände denn auch gern der Bürgerrechte: Ein Dauerbetrieb stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und wirke verhaltenslenkend auf Unbeteiligte, so dass ein ungezwungener Kontakt mit dem ›Bürger‹ nicht geführt werden könne. Vor allem aber wird der Bedarf an solchen Maßnahmen schlicht negiert: Es lägen keine signifikanten Fallzahlen für die rechtswidrige Anwendung polizeilicher Gewalt zum Nachteil Dritter vor, heißt es z.B. im Positionspapier der GdP Berlin, die sich wie überall für BodyCams zur Eigensicherung, nicht aber zur »Beweissicherung von behaupteter Polizeigewalt« ausspricht.(26)
Indes dürften diese Polizeiapparatschiks die Dialektik der Einführung neuer Kontrolltechnik unterschätzen. Denn zum einen wird sich die Etablierung der Technologie nicht zurückdrehen lassen: Immer mehr Streifen werden damit standardmäßig ausgestattet werden, die Auseinandersetzungen darüber, wann gefilmt werden darf und wann nicht, werden zunehmen. Zum anderen aber kann in einem Rechtsstaat die Verwendung polizeilicher Ton- und Videoaufzeichnungen nicht allein in das Ermessen der Einsatzkräfte gestellt werden, vielmehr erhalten im Rahmen von Klageverfahren auch jetzt schon Private darauf Zugriff, vor allem bei Strafverfahren. Spätestens dann aber wird polizeiliches Dokumentationsmaterial über Polizeigewalt auftauchen, wo heute nur Handyfilmchen von Dritten im Internet kursieren, weil die Polizeikameras längst abgeschaltet wurden. Dann werden auch geschlossene Einheiten mit dieser Technik ausgestattet und die Gewaltbilder steigen. Und spätestens dann kann die Polizeiführung mit einer vorgeblichen Transparenzoffensive auch ihren Zugriff auf die einzelne Polizeikraft im Einsatz durchsetzen und wird das Abschalten der Kameras im Einsatzgeschehen zu Lasten der Einsatzkräfte gehen.
Erst im Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht das Recht der Bürgerinnen und Bürger bestätigt, polizeiliche Maßnahmen durch Ton- und Filmaufnahmen zu dokumentieren, erst recht, wenn die Polizei selbst solche Aufnahmen anfertigt. Zwar könne es eine »Waffengleichheit« zwischen den Teilnehmenden einer Versammlung und der Polizei wegen deren technologischer Überlegenheit nicht geben, nichtsdestotrotz dürften die Einsatzkräfte die privaten Aufnahmen nicht als konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ansehen.(27)
Derartige Aufnahmen sind indes nicht weniger und nicht mehr objektiv als jene der Polizei, zumindest so lange dieser durch An- und Ausschalten der Kamera eine Auswahl der Szen(ari)en möglich und die anschließende Verwendung der Bilder in ihrer Verantwortung liegt. Bürgerrechtsgruppen und Teile der Rechtswissenschaft fordern daher die Einführung unabhängiger Beschwerdestellen, die das Material verwahren, den Zugang für Betroffene und Polizei gleichermaßen sicherstellen und über die Löschung der Daten wachen.(28) Bis dahin sollte wechselseitig auf die Flut der sich nicht selbst erklärenden Bilder verzichtet werden. Ein lautstarker Verzicht der Polizei auf die Einführung von BodyCams wäre zudem ein wichtiger Schritt zur gegenseitigen Abrüstung. Was ansonsten geschieht, hat der Kriminologe Nils Zurawski vor dem Innenausschuss der Bürgerschaft Hamburg treffend beschrieben:
»Ein Krieg der Bilder oder eine Argumentation der Bilder auf YouTube oder anderen [Kanälen] mit allen möglichen Filmen ist dann wahrscheinlich die Folge. Was dann von der Wahrheit, der Objektivität oder auch der wirklichen Wirksamkeit, der vielleicht ja tatsächlich vorhandenen Wirksamkeit, dieser Body-Cams übrig bleibt, müssen Sie selbst bewerten«.

Michael Plöse promoviert an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, war dort im akj-berlin und als Lehrbeauftragter tätig, letzteres auch an der Hochschule für Wirtschaft und Recht. Volker Eick ist Politikwissenschaftler und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV.

Fußnoten
(1) Frank Schuckmann, Hessisches Ministerium des Innern und Sport Wiesbaden, Protokoll der öffentlichen Sitzung des Innenausschuss der Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg v. 18.11.2014, Nr. 20/33: 25; vgl. auch Rüdiger Seidenspinner, Landesvorsitzender der GdP in Baden-Württemberg, Und wer schützt die Polizei?, Forderung nach Body-Cams, 07.07.2014, GdP-Digit@l Nr.17/2014.
(2) Dreiundvierzigster Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten, Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, vorgelegt zum 31.12.2014 gemäß § 30 des Hessischen Datenschutzgesetzes: 95-98.
(3) Mündliche Antwort auf die kleine Anfrage der CDU im Rahmen der 36. Sitzung des Hessischen Landtags v. 03.03.2015 (19. Wahlperiode, Protokoll): 2378.
(4) Marcel Müller: Body Cam – Eine Erfolgsgeschichte nimmt ihren Lauf, Deutsche Polizei 07/14, Landesteil Hessen; daraus auch die folgenden technischen Details, soweit nicht anders gekennzeichnet, http://www.polizeipraxis.de/ (15.10.2015); Frank Schuckmann, spricht von etwa 1.500 Euro, Schriftliches Statement zur Anhörung im Innenausschuss des Landtags von NRW am 13. Januar 2015, Stellungnahme 16/2444 A09; das Innenministerium von Rheinland-Pfalz schätzte die Anschaffungskosten für 15 Systemen auf 18.500 Euro, Allgemeine Zeitung v. 18.06.2015.
(5) Bundestags-Drucksache 18/946 v. 28.03.2014: 15.
(6) Hessischer Landtag, Plenarprotokoll der 13. Sitzung v. 22.05.2014: 778.
(7)    Vgl. § 14 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung des Gesetzes v. 15.12.2004 (GVBl. I: 444-449), jetzt neu gefasst durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S.346–358) oder § 8 Abs. 5 Satz 1 Hamburger Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDvG HH) in der Neufassung durch Gesetz v. 30.01.2015 (HmbGVBl.: 21).
(8) Zur Einseitigkeit der Problembeschreibungen in der Debatte über Gewalt gegen Polizeikräfte und zum Hintergrund der komplexen Konfliktsituationen bei polizeilichen Vollstreckungsmaßnahmen vgl. Tobias Singelnstein & Jens Puschke, Polizei, Gewalt und das Strafrecht. Zu den Änderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, NJW 2011: 3473.
(9) Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport v. 31.10.2013.
(10) Frank Schuckmann in der Anhörung vor dem Innenausschuss der Hamburger Bürgerschaft, a.a.O. (En. 1): 26.
(11) Nils Zurawski in der Anhörung vor dem Innenausschuss der Hamburger Bürgerschaft, a.a.O. (En. 1): 34ff.
(12) Hans-Dieter Schwind, Kriminologie, 22. Auflage, Heidelberg u.a. 2013, § 16 Rn. 13c ff. m.w.N.
(13) Eric Töpfer, Videoüberwachung als Kriminalprävention? Plädoyer für einen Blickwechsel, KrimJ, 4/2009: 272-282.
(14) Clemens Becker, Beweisqualität von Videoaufnahmen mit Body- und Handycams aus der Sicht der Justiz, Redeskript anlässlich der Tagung ›Big Brothers sehen alles. Smartphone und Bodycam: Zwei Seiten derselben Medaille?‹ (15.-17.04.2015) in der Evangelische Akademie Hofgeismar: 2.
(15) Clemens Arzt, Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg v. 18.11.2014; Stellungnahme für die Anhörung des Innenausschusses im Landtag von Nordrhein-Westfalen v. 13.01.2015, http://www.hwr-berlin.de/prof/clemens-arzt.
(16) Thüringer Verfassungsgerichtshof: ThürVerfGH, Beschluss vom 05.12.2008, Az. VerfGH 26/08 und 34/08: 12 sowie Urteil vom 21.11.2012, Az. VerfGH 19/09: 29f. der Beschlussausfertigung; Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.11.2014, Az. LVG 9/13: 27ff.; vgl. auch BVerfGE 113, 348 (367); 109, 190 (215).
(17) Die Gesetzesbegründung in Hessen stellte gleichwohl auf eine präventive Wirkung ab, LT-Drs. 19/1979 v. 19.05.2015: »Die flankierende Verwendung von Ton trägt der besonderen Bedeutung der Kommunikation im Eskalationsverlauf im Rahmen von Kontrollmaßnahmen Rechnung. Sie ist dazu geeignet, die Hemmschwelle zur Artikulation beleidigenden oder provozierenden Inhalts gegenüber den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten heraufzusetzen. Hierdurch wird die Kommunikation in der Kontrollsituation positiv beeinflusst und eine Eskalation hin zur körperlichen Auseinandersetzung teilweise verhindert«.
(18) So aber Dennis-Kenji Kipker/Hauke Gärtner, Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Einsatz polizeilicher ›Body-Cams‹, NJW 2015: 296-301, S. 298 f.
(19) Vgl. zur Diskussion um die Einführung einer Kennzeichnungspflicht von Polizeikräften: Tristan Barczak: Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte im Lichte des Verfassungsrechts, NVwZ, 2011: 852-855.
(20) Das hessische Innenministerium vermeinte zunächst, unter Rückgriff auf das Urteil des BVerfG zur automatisierten Kfz-Kennzeichenerfassung, bei kurzzeitigen Aufzeichnungen einen rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff ganz ablehnen zu können. Die minutenlange Speicherung identifizierender Personenaufnahmen ist jedoch keinesfalls mit jenem in Sekundenbruchteilen erfolgenden Datenabgleich der Kfz-Kennzeichen mit dem Fahndungsbestand vergleichbar, in welchem das BVerfG keinen Gefährdungstatbestand für die informationelle Selbstbestimmung zu erkennen vermochte, »soweit Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden« (BVerfGE 120, 378, 399).
(21) Vgl. Arzt, a.a.O. (En. 15): 7f.
(22) Zu den Gefahren eines Datenabgriffs durch Dritte vgl. das Sondervotum des Richters Starostik zum Urteil des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin v. 11.04.2014, Az. 129/13, zitiert nach juris, Rn. 81, 86; zu den Anforderungen der Gewährleistung von Datensicherheit bei BodyCams eingehend Kipker/ Gärtner, a.a.O. (En. 18): 299f.; vgl. auch die schriftliche Stellungnahme von Kipker v. 05.08.2015 zur Anhörung im Innenausschuss des Hessischen Landtages, AV INA/19/23: 46-68.
(23) BVerfGE 125, 260f., 327f. (Vorratsdatenspeicherung).
(24) Auch insofern erweist sich der Wortgebrauch als zu unbestimmt. Formulierungen wie ›offen durchzuführen‹ oder ›kenntlich zu machen‹ würden ein stärkeres Gewicht auf die technische Erkennbarkeit der Maßnahme und auf die Anforderungen zu ihrer Durchführung legen, z.B. mittels entsprechender Hinweise oder Kontrolllampen.
(25) Bürgerschafts-Drs. 20/12895 v. 02.09.2014: 3.
(26) GdP Berlin, Positionspapier Bodycam (17.02.2015), https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/.../bodycam-positionspapier.pdf.
(27) BVerfG, Beschluss v. 24.07.2015, Az. 1 BvR 2501/13: Rn. 15.
(28) Vgl. Kipker/Gärtner, a.a.O. (En. 18): 299.