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Erfahrungsbericht zum Anwaltlichen Notdienst

G7-GIPFEL 2015 AUF SCHLOSS ELMAU 

FLORIAN VAN BRACHT, MARCO NOLI UND DIRK ASCHE

Am 7. und 8. Juni 2015 fand auf Schloss Elmau in Bayern, nahe Garmisch-Partenkirchen, das Treffen der Staats- und Regierungschefs der sog. G7 statt. Das Aktionsbündnis STOP-G7-Elmau hatte, wie bei solchen Treffen üblich, weit im Vorfeld bereits begonnen zu mobilisieren und zu Protestveranstaltungen gegen den Gipfel aufgerufen.
Von der Staatsgewalt wurden unter Verweis auf zu erwartende Krawalle im Vorfeld der Demonstrationen massiv Ängste geschürt, nicht zuletzt wohl, um das eigene martialische Auftreten zu rechtfertigen und die Bevölkerung von der Teilnahme an den Demonstrationen abzuschrecken. Zudem wurden das Schengen-Abkommen für diese Zeit außer Kraft gesetzt und Grenzkontrollen durchgeführt. So wurde von einem eigens eingerichteten ›Planungsstab G7-Gipfel‹ der bayerischen Polizei unter Mitwirkung des Verfassungsschutzes und anderer Sicherheitsdienste eine umfassende Gefahrenprognose erstellt, welche sich im Nachhinein als ebenso falsch wie überzogen darstellte.(1)
Die angekündigten Demonstrationen wurden genutzt, um von zu erwartenden massiven gewalttätigen Auseinandersetzungen zu warnen. Selbst unmittelbar vor Beginn des Gipfels wurde seitens der Behörden noch vor der Teilnahme von 3.000 gewaltbereiten Demonstrierenden gewarnt, als bereits absehbar war, dass die Demonstrationen selbst nicht viel mehr als diese Teilnehmerzahl haben würde. Selbst nach der Großdemonstration am Samstag wurde die Gefahrenprognose auch nicht vor Ort angepasst, obwohl die Polizei nach Abschluss des Gipfels nur noch von 300 bis 500 gewaltbereiten Demonstrierenden sprach, also ein Zehntel der ursprünglich genannten Zahl. Woher diese von den Sicherheitsbehörden verbreiteten Zahlen stammen bzw. auf welchem Datenmaterial sie beruhen, ist bis heute unklar und derzeit Thema parlamentarischer Anfragen. 

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE ALS SICHERHEITSRISIKO 

Die Gefahrenprognose diente als Grundlage sämtlicher im Zusammenhang mit den STOP-G7-Protesten erlassener Bescheide. Zudem wurden aufgrund dieser Gefahrenprognose unterschiedliche Sicherheitsbereiche um das Schloss Elmau herum errichtet. In Garmisch-Partenkirchen wurde auf einem alten amerikanischen Militärgelände u.a. sowohl eine Gefangenensammelstelle sowie eine rund um die Uhr verfügbare Staatsanwaltschaft als auch ein ständiger Bereitschaftsdienst von über 100 ErmittlungsrichterInnen eingerichtet. Von Seiten der Anwaltschaft wurde bereits im Vorfeld unter Einbindung der Rechtsanwaltskammer München der Kontakt zu den bayerischen Behörden gesucht, um auch RechtsanwältInnen in eben jenem Komplex unterzubringen, wie es auch in Niedersachsen während des Castor-Transports in Lüchow praktiziert wurde. Dies scheiterte jedoch schnell an einem kategorischen Nein der für die Planung verantwortlichen Polizeibehörden und der Justiz. Man musste den Eindruck bekommen, RechtsanwältInnen würden als Sicherheitsrisiko, zumindest jedoch als Fremdkörper und somit Störfaktor im Sicherheitskonzept eingestuft. Eine Denkweise, welche den Umgang der Behörden mit den erwarteten Demonstrationen und der anwaltlichen Tätigkeit prägte. Durch tatkräftige Mithilfe vor Ort ansässiger KollegInnen und der Unterstützung durch die Rechtsanwaltskammer München konnte sich jedoch in einer eigens angemieteten Veranstaltungshalle in unmittelbarer Nachbarschaft zur Gefangenensammelstelle der anwaltliche Notdienst mit umfassender technischer Infrastruktur einrichten, der sich aus über 50 KollegInnen aus dem ganzen Bundesgebiet zusammensetzte und über die Tage der Proteste hinweg rund um die Uhr vor Ort war. Österreichische KollegInnen hielten sich jenseits der Staatsgrenze bereit. Für zu erwartende Eilanträge gegen Versammlungsverbote und -beschränkungen verblieb ein kleiner Teil der KollegInnen in München.

EINRICHTUNG VON CAMPS RECHTLICH DURCHGESETZT 

Das Hauptaugenmerk der anwaltlichen Tätigkeiten lag zunächst darauf, die Durchführung eines Zeltlagers in Garmisch-Partenkirchen zu ermöglichen. Das Bündnis STOP-G7-Elmau hatte schon über Monate versucht, sowohl von den ansässigen Gemeinden, als auch Privatleuten Grundstücke anzumieten, um hierauf den anreisenden Demonstrierenden eine Übernachtungsmöglichkeit zu bieten. Sämtliche Versuche scheiterten, nicht zuletzt weil im Vorfeld gegen die Demonstrierenden massiv Stimmung gemacht wurde. Lediglich eine einzige private Fläche konnte zum Errichten des Camps gefunden werden. Die Gemeinde Garmisch-Partenkirchen verwehrte jedoch die zur Errichtung des Camps nach Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BayLStVG erforderlich Erlaubnis, maßgeblich unter Verweis auf bestehende Hochwassergefahren (!), nicht zuletzt aber auch unter Verweis auf das Sicherheitskonzept, welche das Camp als Rückzugsraum für Störer betrachtete. Ein auf die Durchführung des Camps gerichteter Eilantrag nach § 123 VwGO hatte vor dem VG München jedoch vollen Erfolg. Das Gericht erkannte weder in der vermeintlichen Hochwassergefahr noch in sonstigen Gründen eine konkrete Gefahr, welche eine Ablehnung der Camp-Errichtung rechtfertigen könnte. Sämtlichen etwaigen Gefahren könne durch den Erlass von Auflagen begegnet werden.
Grundlegend wird das Gericht in seinem Beschluss, wenn es um die Betonung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit geht. In Bezug auf die Verweigerung der Erlaubnis zur Errichtung des Camps führt das Gericht aus, dass »angesichts des in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes fundamentalen Rechts der Meinungsäußerung nach Art. 5 GG und der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit nach Art. 8 GG […] zu deren Wahrnehmung in Gestalt der angemeldeten Demonstration das geplante Protestcamp in einem infrastrukturellen und organisatorischen Kontext steht, ein solches Ergebnis rechtsstaatlich nicht hinnehmbar ist«.(2) In dieser – eigentlich selbstverständlichen – Klarstellung ist der eigentliche Erfolg dieses VG- Beschlusses zu sehen.
Weiterer Eilrechtsschutz musste gegen die Änderung großer Teile der vom STOP-G7-Bündnis beabsichtigten Demonstrationsrouten angestrengt werden. So wurden u.a. sämtliche Demonstrationen, welche in einen durch eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen geschaffenen Sicherheitsbereich eindringen sollten,(3) ab Beginn des Sicherheitsbereichs untersagt. Hauptargument war hierbei, dass innerhalb des Sicherheitsbereiches jederzeit alle Fahrwege offen bleiben müssten, um bei Eintritt einer Notlage ausreichend Rettungsverkehr ermöglichen zu können. Dies hatte zur Folge, dass lediglich fernab des Tagungsortes demonstriert werden konnte. 

GIPFELTREFFEN FREI VON DEMONSTRIERENDEN 

Der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutz war vor dem VG München noch insoweit erfolgreich, dass das Verwaltungsgericht einer Delegation von Demonstrierenden die Möglichkeit eröffnen wollte, in Sicht- und Hörweite des Tagungsortes zu demonstrieren. Jedoch folgte das Verwaltungsgericht der Argumentation der Sicherheitsbehörden dahingehend, dass die Zu- und Abfahrtswege frei von Demonstrierenden bleiben müssten. Einzig hieraus zu ziehende Konsequenz war, dass die Versammlungsteilnehmer in von der Polizei organisierten und geführten Bussen zum Tagungsort gebracht hätten werden müssen.
Vor dem Hintergrund, dass Demonstrationen gerade als Ausdrucksform des Protestes gegen staatliches Handeln staatsfern bleiben müssen, war eine derartige Einschränkung ihres Versammlungsgrundrechtes für die Demonstrierenden nicht hinnehmbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verbot in der Folge sämtliches Demonstrationsgeschehen, welches innerhalb des Sicherheitsbereiches stattfinden sollte. Da die Teilnehmer es ablehnten, von der Polizei zum Tagungsort gebracht zu werden, bestünde keine Möglichkeit in Hör- und Sichtweite des Tagungsortes demonstrieren zu lassen. Die Zu- und Abfahrtswege müssten sämtlich immer frei bleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof belohnte also das Vorgehen der Sicherheitsbehörden, erst einen möglichst abgelegenen Tagungsort zu suchen, dann die wenigen Zuwege als unverzichtbare Rettungswege auszuweisen, um damit sämtliches Demonstrationsgeschehen in Tagungsortnähe zu verhindern. Das Hauptsacheverfahren ist hier noch anhängig. Ebenfalls noch anhängig ist ein Hauptsacheverfahren zur Klärung der Frage, ob ein derartig lang andauernder, mit Betretungs- und Aufenthaltsverboten versehener Sicherheitsbereich, überhaupt auf Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 BayLStVG gestützt werden kann, da Art. 7 Abs. 2 BayLStVG nur Einzelfallregelungen ermöglicht.
Bezeichnend für sämtliche Bescheide war, dass sie alle erst kurz vor den geplanten bzw. angemeldeten Durchführungszeitpunkten erlassen wurden, was es allein aus organisatorischen Gründen z.T. unmöglich machte, gegen sämtliche Bescheide noch gerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen. Selbst wenn gerichtlicher Eilrechtsschutz noch begehrt werden konnte, so konnte dieser aber in keinem Fall bis zum BVerfG getragen werden.(4)
In Garmisch-Partenkirchen und den Nachbargemeinden sowie auf den regionalen und überregionalen Zufahrtswegen fielen die immense Polizeipräsenz und Kontrolldichte sowie Verkehrsumleitungen auf, die dazu führten, dass sich die Anfahrt in den Landkreis Garmisch-Partenkirchen und damit auch zu Versammlungen schwierig gestaltete. Kennzeichnend war die damit einhergehende Abschreckungswirkung gegenüber potentiellen Versammlungsteilnehmern, überhaupt am Demonstrationsgeschehen teilzunehmen.

WILLKÜRLICHE BETRETUNGSVERBOTE 

Die Polizei hat zudem nach Fahrzeugkontrollen, bei denen vermeintlich verbotene oder gefährliche Gegenstände gefunden wurden, zahlreiche standardisierte und formularmäßige Betretungsverbote verhängt. Diese sollten für die gesamte Region Garmisch-Partenkirchen und Umgebung gelten und sich auf einen Zeitraum von fünf Tagen bis nach dem Gipfel erstrecken. In die vorbereiteten Formularblätter wurde lediglich der Name des Betroffenen eingetragen und auf eine in Kopie beigefügte Landkarte verwiesen. Diese Formulare enthielten keinerlei Begründung oder Gefahrenprognose, daher fehlte eine ordnungsgemäße Ermessensausübung gänzlich. Wir halten diese Betretungsverbote schlicht unter keinem Gesichtspunkt für rechtmäßig. Zugrunde lag meist, dass angebliche Vermummungsgegenstände gefunden wurden, wobei als solches von der Polizei auch z.B. ein Schal angesehen wurde. Teilweise führten sogar angemeldete Kundgebungsmittel oder z.B. Schutzhelme eines Journalisten zu derartigen Betretungsverboten. Letztere wurden jedoch nach Intervention des Anwaltsnotdienstes umgehend wieder aufgehoben.
Von AnwohnerInnen an den geplanten Demonstrationsrouten wurde uns berichtet, dass Polizeibeamte vorab von Haus zu Haus gingen, die BewohnerInnen auf die besondere Gefährlichkeit der Demonstrierenden hinwiesen und ihnen nahe legten, die Vorgärten und Häuserfronten von beweglichen Gegenständen zu befreien. So wurden bewusst Ängste in der hiesigen Bevölkerung geschürt, was tendenziell dazu führte, dass AnwohnerInnen von sich aus von Versammlungen fernblieben und nur Zaungäste blieben. Dem entsprach das martialische Auftreten der Polizei vor allem am Samstag während des Großdemonstrationszuges, als die Demonstrierenden beidseitig durch mindestens Doppelketten von Polizeibeamten in Kampfanzügen mit Helm und Knüppeln so abgeschirmt wurden, dass die Garmisch-Partenkirchener Bevölkerung nicht einmal die Texte der Transparente lesen konnte, geschweige denn, dass es möglich gewesen wäre, sich der Demonstration spontan anzuschließen. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, dass von der Demonstration eine große Gefahr ausgeht. Dies stellte eine Kriminalisierung der Demonstration und eine faktische Beschränkung des Versammlungsgrundrechts dar. Bemerkenswert hierbei ist, dass die Polizei am Samstag bei der Großdemonstration die Falschmeldung über Twitter verbreitete, dass brennbare Flüssigkeiten unter den Demonstrierenden verteilt worden seien. Das wurde später – viel zu spät – wieder zurückgenommen, zeigt aber, dass mit derartigen Informationen alle Polizeikräfte vor Ort in entsprechende Stimmung gebracht wurden.
Es war jedoch während der Versammlungen auch möglich, eine deeskalierende Kommunikation mit den Polizeiverantwortlichen zu führen. In einem Fall – am Sonntag bei der Spontandemonstration vor der Gefangenensammelstelle – bemühte sich die Polizei, einen offenen Dialog mit den Demonstrierenden zu führen und zu erklären, was und warum sie es tat. Insgesamt stand aber der gesamte Polizeieinsatz in groteskem Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Vorwürfe bewegten sich im unteren strafrechtlichen oder gar nur ordnungswidrigen Bereich; wie z.B. das Mitführen von gefährlichen Gegenständen im Auto, angeblichen Beleidigungen von Polizeibeamten, Transport von ›Vermummungsgegenständen‹ wie Schals und Sturmhauben im Fahrzeug, angebliches Werfen eines Plastiktellers etc. Soweit es uns bekannt wurde, gab es an den fünf Tagen vor und während des Gipfels von Donnerstag bis Montag ca. 38 Straftat- oder Ordnungswidrigkeitsvorwürfe, wobei es nicht in allen Fällen zu Festnahmen kam. Nach unseren Informationen gab es zusätzlich ca. 40 Ingewahrsamnahmen, jedoch teilweise auch nur kurzfristig ohne Verbringung in die Gefangenensammelstelle. In zwei Fällen wurde nach zunächst erfolgter Festnahme zwar kein Haftbefehl beantragt, es erfolgte aber eine Überleitung in einen ›Anschlussgewahrsam‹ nach Polizeiaufgabengesetz Bayern (PAG) bis zum Ende des Gipfels am Montag. Diese beiden Personen wurden am Montagabend als letzte entlassen. In einem Fall wurde gegen die Ingewahrsamnahme vor Ort Rechtsmittel eingelegt, welches das Landgericht aber zurückwies; momentan ist in dieser Sache eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

UNGERECHTFERTIGTE FESTNAHMEN 

Einzelne Festnahmen waren von vorneherein ungerechtfertigt. So verstößt es klar gegen eine kürzlich erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Personen, die ein Tattoo oder einen Sticker mit einer Aufschrift wie ›ACAB‹ tragen (was gedeutet wird als ›All Cops Are Bastards‹), wegen Beleidigung der Polizei zu verfolgen. Gleichwohl wurden mindestens zwei Personen deswegen festgenommen und stundenlang festgehalten. Die Arbeit der RechtsanwältInnen des anwaltlichen Notdienstes wurde zumindest am Anfang durch die vor Ort zuständigen Polizeibeamten in der Gefangenensammelstelle erheblich behindert. 

ZUGANG FÜR ANWÄLTE UND ANWÄLTINNEN BEHINDERT 

Obwohl im Vorfeld mit dem Führungsstab der Polizei unter Beteiligung der Rechtsanwaltskammer München klargestellt und vereinbart war, dass die Beauftragung durch Dritte in jedem Fall ausreicht, um Zugang zu Inhaftierten zu erhalten, mussten wir auch hier teilweise lange Diskussionen darüber führen. Es gab auch Versuche seitens der Polizei, Personalausweise und Mobiltelefone von AnwältInnen ohne sachlichen Grund schon an der Pforte einzusammeln, also bevor überhaupt der unmittelbare Besuch beim Inhaftierten erfolgte. Die polizeiinterne Organisation und Kommunikation dort kann nur als chaotisch bezeichnet werden. So wurde den RechtsanwältInnen erst nach unzumutbar langer Wartezeit – teils nach Stunden – der Zugang zu den Inhaftierten ermöglicht. Eine Kollegin saß zweieinhalb Stunden im Anwaltswarteraum, ohne mit dem Inhaftierten sprechen zu können. In der Zwischenzeit war der potentielle Mandant bereits entlassen worden, worüber die Anwältin nicht informiert wurde. Dabei lag an diesem Tag keine Stresssituation vor, nach unseren Informationen wurden an diesem Tag nur vier Personen zur Gefangenensammelstelle verbracht. Es war dort auch nicht möglich, einen verantwortlichen Ansprechpartner zu finden. Nachdem wir uns beim Führungsstab der Polizei förmlich beschwerten, hat sich die Situation aber entspannt. Nach all unseren Erfahrungen des Wochenendes sind wir überzeugt, dass es wieder einmal notwendig war, einen effektiven anwaltlichen Notdienst vor Ort eingerichtet zu haben. Trotz vieler verschiedener Anwaltstypen aus allen Landesteilen, die sich teilweise vorher noch nicht kannten, hatten wir eine sehr gute Zusammenarbeit und ein sehr kollegiales Miteinander mit dem gemeinsamen Ziel der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vor Ort. Wir meinen dies ist uns gelungen. 

Florian van Bracht, Marco Noli und Dirk Asche sind Rechtsanwälte in München, die beiden Erstgenannten sind auch Mitglied im RAV. Zwischenüberschriften wurden von der Redaktion eingefügt.

Fußnoten
(1) Umfassende Auszüge aus der Gefahrenprognose finden sich u.a. zu Beginn der den Sicherheitsbereich definierenden Allgemeinverfügung des LRA Garmisch-Partenkirchen: http://www.lra-gap.de/media/files/g7-gipfel/Allgemeinverfuegung_20150429.pdf
(2) Beschl. des VG München v. 02.06.2015, M 22 E 15.2155.
(3) Vgl. Endnote 1.
(4) So wurde bspw. der Beschluss des BayVGH –Az. 10 CS 15.1210- v. 06.06.15, welcher den geplanten Sternmarsch nach Elmau endgültig untersagte, erst am späten Abend des Vortages der beabsichtigten Demonstration zugestellt.