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Prozessbeobachtung des KCK-Verfahrens in Istanbul

10. HAUPTVERHANDLUNGSTAG AM 13. NOVEMBER 2014

KCK-PROZESSBEOBACHTUNGSGRUPPE(1)

Im April 2009 begann die türkische Justiz mit einer nur mit den 1990er Jahren vergleichbaren Repressionswelle gegen vorwiegend kurdische PolitikerInnen, in Menschenrechtsorganisationen, Medien und Gewerkschaften sowie als Anwältinnen und Anwälte tätige Personen im Rahmen der ›KCK-Operation‹. ›KCK‹ steht für ›Union der Gemeinschaften Kurdistans‹ (Koma Civakên Kurdistan), ein auf Initiative des inhaftierten PKK-Chefs Abdullah Öcalan gebildeter Dachverband.
Eines dieser Massenverfahren richtet sich gegen 46 AnwältInnen sowie vier Nichtjuristen, die mit einem der Anwaltsbüros in Verbindung stehen. Den KollegInnen wird formal der Verstoß gegen Art. 314 Abs. 1 und Abs. 2 tStGB vor­geworfen, also die Mitgliedschaft bzw. Führungsposition in einer militärisch bewaffneten Organisation. Tatsächlich ist Gegenstand des Vorwurfs ihre originäre anwaltliche Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Verteidigung und Haftbetreuung von Abdullah Öcalan, den fast alle in der Haft besucht hatten. Das Verfahren basiert auf koordinierten Razzien gegen Anwaltsbüros in der gesamten Türkei und einer Massenfestnahme von 36 Anwältinnen und Anwälten am 22. November 2011.

HINTERGRUND ZUR PROZESSBEOBACHTUNG 

Im März 2014 trat eine für dieses Verfahren wesentliche Gesetzesänderung in Kraft.(2) Im Rekordtempo hatte Erdoǧan, nachdem die Justiz auch ihn und einige seiner Minister wegen Korruptionsfällen ins Visier genommen hatte, ein neues Gesetz verabschieden lassen, mit dem die Sonderkammern für Staatsschutzsachen gem. Art. 10 des türkischen Antiterrorgesetzes vollends abgeschafft wurden. Schwebende Verfahren (wie auch das hiesige) wurden anderen, ordentlichen Kammern für schwere Straftaten übergeben und die an den Sondergerichten beschäftigen Richter und Staatsanwälte binnen zehn Tagen durch den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) an für sie angemessene Kammern versetzt.
Die nunmehr zuständige, neue 19. (ordentliche) Strafkammer des ›Gerichts für schwere Straftaten‹ in Istanbul muss jetzt also ein Verfahren fortführen, in dem seit Juli 2012 neun Hauptverhandlungstage unter Maßgabe des Antiterrorgesetzes stattgefunden haben. Im März 2014 hatte die 19. Strafkammer die letzten zehn, bis dahin noch in Untersuchungshaft befindlichen Rechtsanwälte aus der Haft entlassen. Interessant war jetzt insbesondere die Frage, wie Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dieser neuen Situation rechtlich umgehen werden.
Bekannt war uns bereits im Vorfeld, dass die Verteidigung in dem parallel laufenden KCK-(Journalisten-)Verfahren bei Gericht beantragt hatte, das Gericht möge das Gesetz vom März 2014 (Nr. 6526) dem Verfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen. Das Gericht ist diesem Antrag/dieser Anregung gefolgt, so dass nach Auskunft der Kolleginnen und Kollegen dort damit zu rechnen ist, dass sich das Verfassungsgericht innerhalb der nächsten fünf Monate zu den Fragen, ob die nunmehr zuständigen, ordentlichen Gerichte die alten Verfahren einfach fortführen können und ob die Verfahren unter dem Anti-Terror-Gesetz nicht ohnehin per se rechtswidrig gewesen sind, äußern werde.

PROZESSBERICHT IM EINZELNEN

Angesetzt als Hauptverhandlungstermine waren der 13. und 14. November 2014. Die Hauptverhandlung fand am 13. November 2014 im Justizgebäude Çağlayan in Istanbul statt. Die Internationale Beobachtungsdelegation bestand aus ca. 45 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, u.a. aus den Niederlanden, Österreich, Frankreich, England, Spanien, Italien, den USA und Deutschland. Einige der Delegationsmitglieder hatten bereits an den Tagen zuvor das Verfahren gegen den Fortschrittlichen Anwaltsverein (ÇHD) beobachtet.
Der RAV hatte dem Gericht bereits zuvor die Beobachtung schriftlich angekündigt. Am Verhandlungstag selbst wurde dem Gericht eine Liste aller Anwältinnen und Anwälte und der Organisationen der Internationalen Beobachtungsdelegation übergeben. Darüber hinaus wurde das Verfahren am 13. November von drei Mitgliedern der Istanbuler Anwaltskammer beobachtet.
Die Delegation konnte – wie die Verteidigung – Gerichtsgebäude und Saal ohne besondere Sicherheitskontrollen betreten und nahm – angesichts ihrer Größe – nicht im Zuschauerraum Platz, sondern in dem abgetrennten Bereich für die Angeklagten, in dem für ca. 60 Personen Platz ist. Die Strafkammer besteht aus drei Berufsrichtern, die alle zuvor mit diesem Verfahren nicht befasst waren. Der Vertreter der StA war allerdings – laut Aussage eines englischen Kollegen aus der Delegation – bereits zuvor schon einmal als Sitzungsvertreter im Verfahren gewesen. Von den angeklagten Kolleginnen und Kollegen (46) waren ca. 20 anwesend. In der Türkei besteht keine Pflicht zum Erscheinen der Angeklagten. Ohne dass es durch den Vorsitzenden eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensgeschehens gegeben hätte, wurde die Beweisaufnahme fortgesetzt.

ANTRÄGE DER VERTEIDIGUNG

Rechtsanwalt Ercan Kanar beantragte, die Angeklagten freizusprechen. Der Kollege fasste die wesentlichen Verfahrensmängel im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zusammen und legte den weiteren Schwerpunkt auf die Begründung, warum dieses Verfahren ein politisches ist, dass hier die originäre anwaltliche Tätigkeit kriminalisiert werde und damit auch eine Verletzung der UN-Grundprinzipien der ›Role of Lawyers‹ vorliege (»stärkster Angriff auf die Verteidigung in der türkischen Geschichte«, wie er sagte). Das Gericht hat über diesen Antrag nicht unmittelbar entschieden, sondern führte aus, dass es eine Entscheidung erst treffen werde, wenn es die Plädoyers gehört habe.
Die Rechtsanwältin Several Balıkaya beantragte, die Zustimmung des Justizministeriums zum Ermittlungs- und Gerichtsverfahren einzuholen und begründete, zur Führung des Verfahrens gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedarf es der Zustimmung des Justizministeriums. Ohne diese Zustimmung sei das gesamte Verfahren rechtswidrig. Die Angeklagten sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die angeklagten Taten sind Handlungen im Rahmen ihrer Berufsausübung. Daher ist die Zustimmung bereits vor den Ermittlungen einzuholen. Hauptbeweismittel der Anklage sind die Besuche der Kolleginnen und Kollegen bei Öcalan im Gefängnis auf İmralı und die Tatsache, dass alle Angeklagten ihre Besuchsanträge auf Anweisung der StA über eine bestimmte Rechtsanwaltskanzlei (das Asrın Hukuk Bürosu) gestellt hatten. Dies war aber zuvor genau eine Forderung der StA gewesen. Nun wird in der Anklage aus diesem Umstand der Vorwurf gestrickt, das Büro habe den Führungskreis des KCK gestellt. Anwaltliche Tätigkeit werde damit zur Straftat umfunktioniert.
Die bisherige Beweisaufnahme habe ergeben, dass es seit 2007 zwischen dem Asrın Hukuk Bürosu, der Staatsanwaltschaft und dem Vollstreckungsgericht ein offizielles Faxsystem gegeben hat (also keine konspirativ-kriminelle Vernetzung), dass eine Vertraulichkeit der Anwaltsgespräche mit Öcalan nicht gewährleistet war, dass alle Anwaltsgespräche mit Öcalan auf Video und Tonband aufgezeichnet, die Anwälte vor- und nachher durchsucht und auch ihre Notizen kopiert wurden, dass der Vollstreckungsrichter die Weitergabe der Tonbandaufzeichnungen der Anwaltsgespräche an die Ermittlungsbehörden für rechtmäßig erklärt hat. Nach den (inzwischen abgeschafften) Sondergesetzen wäre bei Ermittlungen gegen die Kolleginnen und Kollegen die Zustimmung des Justizministeriums erforderlich gewesen. Diese liegt nicht vor, ist nie eingeholt worden.
Derzeit sei nur ein Spezialgesetz anwendbar, das Anwaltsgesetz. Danach sei spätestens vor der ersten Vernehmung eines Anwalts oder einer Anwältin als Beschuldigte/r die Zustimmung des Justizministeriums einzuholen. Es gebe auch bereits eine Entscheidung des Kassationsgerichts, das eine Verurteilung eines Rechtsanwalts mangels Zustimmung des Justizministeriums aufgehoben hat. Auch die türkische Verfassung garantiere in Art. 36 den Schutz der Verteidigung. Genau wie in den Internationalen Verträgen. Über diesen Antrag hat das Gericht nicht unmittelbar entschieden (wie von der Verteidigung gewünscht).
Rechtsanwalt Bahri Bayram Belen beantragte die Vorlage des Gesetzes, mit dem die Abschaffung der Sondergerichte 2014 begründet wurde, beim Verfassungsgericht; bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sei das Verfahren auszusetzen. Das Gericht möge dem Verfassungsgericht das Gesetz, so Belens Anregung, zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit zur Entscheidung vorlegen, entweder weil es dieses Gesetz selbst für verfassungswidrig halte oder weil ein Verfahrensbeteiligter (also die Verteidigung) ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorgetragen habe. Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ergebe sich aus zwei Punkten: Es gebe keinen gesetzlichen Richter und es sei ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz. Wesentlich ist der Umstand, dass mit der Abschaffung der Sondergerichte gleichzeitig geregelt wurde, dass das neu zuständige (ordentliche) Gericht das alte Verfahren einfach fortführen solle (also Wechsel der Richter, aber Fortführung der Beweisaufnahme).
Politisch sei im Rahmen der Gesetzesänderung (Abschaffung der Sondergerichte, Sonderermittlungsbehörden, Sonderzuständigkeiten) durch die AKP erklärt worden, dass diese Sonderregelungen abgeschafft werden müssten, weil sämtliche Verfahren, die im Rahmen dieser Regelungen stattgefunden hätten, rechtswidrig gewesen seien.

STAATSANWALTSCHAFT UND GERICHT 

Der Staatsanwalt erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen. Er äußerte sich wie folgt: Dem Angeklagten, der einen Dolmetscher für Zazaki benötige, sei dieser für seine Einlassung zur Seite zu stellen; vorher könne nicht fortgesetzt werden. Ein weiterer Angeklagter werde noch gesucht, daher könne derzeit ebenfalls nicht fortgesetzt werden. Die sonstige Anträge der Verteidigung, so der Staatsanwalt ohne eine Begründung zu liefern, seien abzulehnen.
Das Gericht verkündete nach ca. zehnminütiger Unterbrechung folgende Beschlüsse: Dem Antrag, einen Zazaki-Dolmetscher zu laden, wurde stattgegeben. Der flüchtige Angeklagte werde weiterhin gesucht. Die sonstigen Anträge der Verteidigung wurden ohne Begründung abgelehnt, zum letzten Antrag gelte, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Alle noch gegen die Angeklagten bestehen Auflagen (Ausreiseverbote; Verbote, in Staatsschutzsachen zu verteidigen etc. – soweit sie noch vorlagen) werden aufgehoben. Alle bei den Angeklagten beschlagnahmten Handys und sonstige technische Geräte seien an diese herauszugeben.

VORLÄUFIGES FAZIT 

Das Gericht selbst hat sich bisher nicht in die Karten schauen lassen. Zwar ist es als positives Zeichen zu bewerten, dass alle noch bestehenden Auflagen gegen die angeklagten Kolleginnen und Kollegen aufgehoben wurden. Gleichzeitig hat es sich zur Frage der Verfassungswidrigkeit nicht geäußert. Vielmehr ist unser Eindruck, dass es die Fortsetzung der Hauptverhandlung nur deshalb auf den 6./7. Mai 2015 festgesetzt hat, um tatsächlich eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in einem anderen Verfahren abzuwarten. Denn es gab ansonsten keinen vernünftigen Grund, den weiteren Hauptverhandlungstag aufzuheben.

Fußnoten
(1) Die deutsche Delegation der Prozessbeobachtung war vertreten durch Anne-Kathrin Krug, Benjamin Hersch, Barbara Wessel und Franziska Nedelmann (sämtlich RAV). Als Übersetzerin war Elif Amberg dabei; außerdem die Kollegin Gilda Schönberg (Strafverteidigervereinigung Berlin) und die Kollegin Gül Pinar (DAV).
(2) Das Gesetz wurde in der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) am 21. Februar 2014 verabschiedet. Nachdem Staatspräsident Abdullah Gül am 6. März 2014 zugestimmt hatte, wurde es am gleichen Tag im Amtsblatt veröffentlicht.
›Terörle Mücadele Kanunu ve Ceza Muhakemesi Kanunu ile Bazı Kanunlarda Değişiklik Yapılmasına Dair Kanun‹ (›Änderungen am Gesetz zum Kampf gegen den Terrorismus, der Strafprozessordnung und einigen Gesetzen‹).