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Intensives copy-and-paste

ÜBER DIE SCHWIERIGKEITEN, AUSSAGEN VON POLIZISTEN AUF IHRE GLAUBWÜRDIGKEIT ZU ÜBERPRÜFEN

INTERVIEW MIT UNDINE WEYERS

Nach 18 Monaten endete im Juni 2014 der Prozess gegen sechs junge Männer aus Berlin mit Freispruch. Der Vorwurf lautete auf schweren Landfriedensbruch. Laut Anklage sollen sie sich an der Randale im Anschluss an eine Demonstration wegen der Räumung der Liebigstraße 14 in Berlin-Friedrichshain am 2. Februar 2011 beteiligt haben. Der Prozess stützte sich allein auf die Aussagen zweier Polizeibeamtinnen. Sie waren als sogenannte Tatbeobachter in Zivil in der Demo mitgelaufen. Doch die Beamtinnen hatten dermaßen beim Absprechen und Lügen übertrieben, dass es selbst dem Gericht zu viel wurde. Es gäbe erhebliche Zweifel an einer eindeutigen Zuordnung zwischen Personen und Taten, so der Richter des Amtsgerichts Tiergarten. Dabei stützte er sich auch auf ein aussagepsychologisches Gutachten (vgl. unten). Dass die Aussagen von Polizeizeuginnen und -zeugen gutachterlich bewertet wurden, ist wohl ein bislang einmaliger Fall. Er sollte aber Schule machen, meint die Berliner Rechtsanwältin Undine Weyers. Sie vertrat einen der Angeklagten in diesem Verfahren.
 
analyse & kritik (ak): Du sprichst von Polizisten, die vor Gericht aussagen, als Berufszeugen. Warum?
Undine Weyers (UW): Ganz einfach, weil es zu ihrem Beruf gehört, Zeugenaussagen zu machen. Das ist eine der vielen Besonderheiten, die solche Verfahren prägen, aber in der Regel keine Berücksichtigung finden.

ak: Was meinst Du mit Besonderheiten konkret?
UW:
Zum Beispiel gibt es für Polizisten eine Vorbereitungspflicht. Anders als alle anderen Zeugen können sie ihre eigenen Aussagen vor der Hauptverhandlung zur Vorbereitung lesen. Insofern bleibt vor Gericht offen, ob sie berichten, was sie sich angelesen oder was sie tatsächlich erlebt haben. Viele Beamte werden auch im Ermittlungsverfahren gar nicht vernommen. Sie schreiben stattdessen zeugenschaftliche Äußerungen. Oft haben sie auch Zugriff auf die ihrer Kollegen. Die Vernehmungen oder zeugenschaftlichen Äußerungen werden nämlich zumindest bei den Bereitschaftseinheiten meist in einem Aktenschrank vorgehalten.
 
ak: Was ist die Folge?
UW:
Intensives copy-and-paste, man hat oftmals das Gefühl, es mit identischen Schreiben zu tun zu haben, in denen nur ein paar Worte umgestellt wurden.
 
ak: Gibt es solche Besonderheiten auch bei den Protokollen der polizeilichen Vernehmung?
UW:
Ja, sie sind in der Regel ganz anders abgefasst als Protokolle anderer Zeugen. In deren
Schilderungen von dem, was sie erlebt haben, kommen innere Vorgänge vor, gibt es Erinnerungslücken usw. Protokollierte Aussagen von Polizeibeamten sind immer am Tatbestand entlang, chronologisch und in einem Beamtendeutsch abgefasst. Solche Vernehmungsprotokolle haben keine persönlichen Merkmale, keine Individualität – so etwas kommt einfach nicht vor.
 
ak: Man erkennt sie auf den ersten Blick?
UW:
Auf jeden Fall! In Vernehmungen von Tatbeobachtern wird an einem Stück erzählt und nachher werden ein, zwei Nachfragen gestellt. Einen Vermerk sucht man meist vergeblich. Natürlich soll man einen Zeugen erst mal erzählen lassen, um dann nachzufragen, Lücken zu füllen, Widersprüche aufzuklären. Hier passiert das aber nicht. Man gibt sich mit jeder Erklärung zufrieden. Es gibt kaum Nachfragen – kritische schon gar nicht. Man fragt sich dann nur, warum die Vernehmungen so lange dauern.
 
ak: Welche Rolle spielt ihr – sozusagen – berufliches Interesse?
UW:
Solche Zeugen sind gleichzeitig Polizeibeamte und Tatzeugen, in dieser Doppelrolle haben sie in der Tat ein eigenes Interesse: Sie haben nur dann gute Arbeit geleistet, wenn es zu einer Verurteilung kommt. Man muss es einfach so sehen: Schon alleine die Vernehmungssituation ist besonders: Polizist befragt Polizist, ein Beamter des Staatsschutzes befragt einen Beamten aus geschlossener Einheit mit dem Ziel, ›Straftäter zu überführen‹. Da wird anders gefragt als bei zivilen Zeugen. Was auch eine Rolle spielt: Polizeizeugen in diesen Fällen stammen meist aus geschlossenen Einheiten mit ihrem speziellen Korpsgeist. Da springt man einem Kollegen auch mal bei und hat z.B. etwas gesehen, was man vielleicht nicht hundertprozentig beschwören könnte. Trotz allem überprüfen Gerichte die Aussagen von Berufszeugen in der Regel nicht besonders. Eine offene Befragung, in der man die Glaubhaftigkeit der Aussage überprüfen könnte, findet selten statt. Dabei gibt es keinen Grund, warum man sie besonders glaubwürdig finden sollte. Studien belegen, dass Polizisten nicht besser wahrnehmen können als andere.
 
ak: Aber darauf ziehen sich die Gerichte immer wieder zurück...
UW:
Ja, so heißt es auch in jedem Urteil: »Ist ein besonders geschulter und erfahrener Polizeibeamter«. Aber das ist totaler Quatsch. Sie können nicht besser wahrnehmen als andere auch – sie sind lediglich darauf geschult, auf spezielle Kennzeichen zu achten.
 
ak: Das ist Teil ihrer Ausbildung?
UW:
Ja, das ist Teil ihrer Ausbildung, aber Teil ihrer Ausbildung ist es auch, wie man vor Gericht als Zeuge auftritt, eine Aussage macht oder wie man mit sogenannten Konfliktverteidigungen umgeht, also mit Anwälten, die den Wahrheitsgehalt einer Aussage anzweifeln. Die Artikel zu diesem Thema in Polizeizeitschriften sind fast unüberschaubar.
 
ak: Was kann man dagegen tun?
UW:
Wir haben eine spezielle Situation: Die Angeklagten verweigern meistens die Aussagen, es gibt dann immer ein, zwei Beamte, die sie belasten. In gewisser Weise können wir also davon sprechen, dass es in solchen Verfahren nur eine Aussage gibt, die der Polizisten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hinsichtlich des Sexualstrafrechts festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation die Aussagen besonders auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden müssen. Auch wenn sich der BGH dazu nur in Fällen von sexuellem Missbrauch geäußert hat, gibt es obergerichtliche Rechtsprechung, die unter Bezugnahme auf die vom BGH gesetzten Standards zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen sagt, dass dies auch bei Polizeibeamten gelten muss. Darauf stützen wir uns jetzt - auch hinsichtlich der Frage nach gutachterlicher Hilfe. Allerdings halten uns die meisten Gerichte für verrückt, wenn wir uns darauf berufen.
 
ak: In Berlin konntet Ihr jetzt aber einen Gutachter durchsetzen?
UW:
Das hat in diesem Fall funktioniert, weil man einen verständigen Richter hatte. Dass man aus einer Menge von Hunderten schwarz gekleideten Menschen, die mindestens hundert Straftaten innerhalb einer Stunde begangen haben sollen, am Ende meint, sieben Leuten Straftaten zuordnen zu können, wie es zwei Polizeibeamtinnen, die in Zivil als sogenannte Tatbeobachter mitgelaufen waren, getan haben, fand dieser Richter eine kaum vorstellbare Leistung.
 
ak: Offensichtlich ein Sonderfall…
UW:
In der Tat, in der Regel trifft man nicht auf solche Richter. Vielmehr wird man schon von vielen unterbrochen, wenn man nur nach Sachverhalten fragt, die nicht in der Akte auftauchen. Dabei bleibt oft im Dunkeln, was wirklich bei einer Beweissicherung abgelaufen ist. Unglaublich viel läuft hinter den Kulissen ab.
 
ak: Kannst Du ein Beispiel nennen?
UW:
In diesem Verfahren haben ich und meine Kollegen etwa zum ersten Mal erfahren, dass Tatbeobachter im Einsatz eine eigene Führungsstelle haben - das hat bis zu diesem Zeitpunkt keiner von uns gewusst, und ich mache das schon seit 25 Jahren. Ebenso hat es Jahre gedauert, bis wir herausgefunden haben, dass es eine Zentrale Einsatzbearbeitung bei Großeinsätzen gibt. Hier findet die Erstbefragung von Polizisten statt, die Tatverdächtige in der Gefangenensammelstelle abliefern. Das bedeutet konkret: Bis zur polizeilichen Vernehmung hat dieser Beamte schon mehrere Gespräche mit anderen Kollegen geführt. Das wurde uns jahrelang vorenthalten, obwohl es eminent wichtig ist zu wissen, wie eine Aussage entstanden ist, um ihre Glaubhaftigkeit beurteilen zu können. Weil den Aussagen von Berufszeugen meist alles Persönliche, Individuelle fehlt, an denen man eine Aussage überprüfen kann, stößt man mit der Aussagepsychologie an Grenzen. Es blieben nur zwei Möglichkeiten: sich die Aussagegenese genau anzuschauen, also wie ist eine Aussage entstanden, und die Motivation. Gibt es Motive, einen Beschuldigten falsch zu belasten? Hier wird aber geblockt und sich auf Aussagegenehmigungen zurückgezogen. Ebenso wenig zeigen sich die Gerichte daran interessiert.
 
ak: Wie erklärst Du Dir das?
UW:
Das ist ganz einfach: Alle, die in solchen Verfahren zu entscheiden haben, sind Staatsdiener, sei es die Staatsanwaltschaft, sei es das Gericht - und wer noch? Die Polizeibeamten. Ich will jetzt nicht falsch verstanden werden, mir geht es hier nicht um Verschwörung oder Ähnliches. Aber diese Konstellation führt dazu, dass sich viele Richter einfach nicht vorstellen können, dass Polizisten lügen. Dass Fehler gemacht werden, dass man sich irrt, okay, aber dass tatsächlich Sachen bewusst verschwiegen werden oder gelogen wird, das können sie sich nicht vorstellen.
 

AUS DEM GUTACHTEN VON PROF. DR. GÜNTER KÖHNKEN
 
»Zeugin 1 musste als Polizeibeamtin mit einem bestimmten Auftrag wissen, dass der Identifizierung der festgenommenen Personen und der Zuordnung von Straftaten eine besondere Bedeutung zukommt. [...] Es ist nicht leicht nachvollziehbar, dass diese erfahrene Polizistin, in dem Wissen, dass es gerade auf die Identifizierung der Personen und die Zuordnung von Straftaten ankommt, die Existenz einer kleineren Gruppe innerhalb der Großgruppe, der sie und R. schon relativ frühzeitig gefolgt sein wollen, nicht erwähnt. Dieser Umstand hätte nämlich eine besondere Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Identifizierung und der Zuordnung von Straftaten zu einzelnen Personen. Man kann die erstmals am 08.06.2011 gemachten Angaben über eine Kleingruppe als eine Aussageergänzung (d.h., sie hatte eine Erinnerung an die Existenz der später erwähnten Kleingruppe, hat diese aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht erwähnt) oder als eine Diskrepanz (d.h. Widerspruch) betrachten. [...]
Die Hypothese einer Aussageergänzung im o.a. Sinne erscheint mir aus drei Gründen eher unplausibel. Zum einen musste Zeugin 1 als eine (auch in derartigen Einsätzen) erfahrene Polizistin wissen, dass die systematische Beobachtung einer kleineren Gruppe, in der sich die später festgenommenen Personen und ein Rädelsführer befunden haben sollen, ein für die Ermittlungen und die Beweissicherung wesentliches Detail ist. Es ist deshalb völlig unverständlich, warum sie ein derart wichtiges Detail in zwei Vernehmungen nicht erwähnt. Zweitens soll sie nach Angaben des Zeugen G. die Niederschrift der Vernehmung sehr gründlich gelesen und Korrekturen vornehmen lassen haben. Es erscheint unverständlich, dass ihr hierbei die bedeutsamen Auslassungen von Angaben zu einer von ihr verfolgten und beobachteten Kleingruppe nicht aufgefallen sind. Drittens entsteht auch bei einem mehrfachen Lesen des Abschnitts der Vernehmung, in der Angaben zur jeweiligen Gruppengröße gemacht werden, nirgends der Eindruck, dass die Zeugin in diesem Moment Erinnerungen an eine Kleingruppe hatte, die sie selbst und ihre Kollegin R. von Anfang an verfolgten. [...] Ich kann und will nicht darüber spekulieren, warum es in einem derart wesentlichen Punkt so gravierende Diskrepanzen gibt. Diese Gründe sind für meine Beurteilung letztlich auch nicht wesentlich. Für mich ist vielmehr bedeutsam, dass ich in einem für die Beurteilung der Wahrnehmungssituation und der daraus resultierenden Zuverlässigkeit der Identifizierungsaussagen wesentlichem Detail widersprüchliche Informationen habe. [...] Abschließend sei angemerkt, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Aussage der Zeugin 2 zwei zentrale Probleme gibt. Zum einen stellt sich angesichts der breitflächigen Erinnerungsausfälle in der Aussage während der jetzigen HV (Hauptverhandlung, Anm. ak) die Frage, ob es überhaupt eine aussagepsychologisch verwertbare Aussage gibt. Insbesondere zu den Personenbeschreibungen, die eine zentrale Voraussetzung für die verlässliche Zuordnung von Taten zu den angeklagten Personen sind, hat Zeugin 2 in der jetzigen HV keine Angaben machen können. Selbst in der äußerst zeitnah durchgeführten Vernehmung am 03.02.2011 waren ihre Angaben sehr rudimentär – so rudimentär, dass sie aussagepsychologisch nicht verwertbar sind. Abgesehen davon sind diese Erinnerungsverluste aus einer aussagepsychologischen Perspektive nur schwer nachvollziehbar. Es handelte sich um den ersten derartigen Einsatz für die Zeugin und zudem um eine außergewöhnliche Konstellation. Gerade unter diesen Umständen wäre eine besonders gute Erinnerung zu erwarten gewesen. Zweitens, wenn man die Existenz einer aussagepsychologisch verwertbaren Aussage der Zeugin 2 annimmt (was ich bezweifle), stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine eigenständige Aussage handelt, in der originär eigene Wahrnehmungen und Erinnerungen wiedergegeben werden.«
 
Undine Weyers ist Strafverteidigerin in Berlin. Hier hat sie sich mit anderen KollegInnen zur ›AG Berufszeugen‹ zusammengeschlossen, die unter anderem Fortbildungen zur Vernehmung von PolizeibeamtInnen durchführt. Das Interview führte Martin Beck für ›ak – analyse & kritik. Zeitung für linke Debatte und Praxis‹, 597 vom 16. September 2014. Wir danken der Redaktion für die Genehmigung zum Nachdruck.