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›Lampedusa in Hamburg‹

Hanseatisches Oberverwaltungsgericht macht den Weg frei für symbolisches Flüchtlingscamp

von Britta Eder

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine versammlungsrechtliche Auflage wieder hergestellt, welche es den VersammlungsteilnehmerInnen verboten hatte, in Zelten zu nächtigen. Das Gericht hat damit in Abkehr von einigen gegenteiligen Entscheidungen aus der letzten Zeit das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und insbesondere die Gestaltungsfreiheit der VeranstalterInnen bestätigt und gestärkt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In Hamburg leben derzeit etwa 300 Flüchtlinge aus verschiedensten Ländern Afrikas, die Libyen verlassen mussten, weil die – im Krieg gegen Gaddafi von der NATO und der EU unterstützten – Aufständischen Leib und Leben schwarzafrikanischer Menschen dort zunehmend bedrohen. Diejenigen, die die Flucht über das Mittelmeer überlebten, landeten zunächst auf der Insel Lampedusa und verbrachten anschließend fast zwei Jahren unter ärmlichsten und widrigsten Bedingungen in Flüchtlingscamps in verschiedenen Teilen Italiens. Als Anfang 2013 die diesbezüglichen Unterstützungszahlungen der EU ausliefen, erteilten die italienischen Behörden den Flüchtlingen einen humanitären Aufenthaltsstatus, schlossen die Flüchtlingscamps und verwiesen die Flüchtlinge – teilweise unter Androhung von Zwang – der Unterkünfte. Den Betroffenen wurde geraten, sie sollten ihr Glück in nördlichen Ländern der EU versuchen, da sie in Italien keine Zukunft hätten. Dazu wurden Geldbeträge von bis zu 500,- Euro bzw. Zugtickets ausgehändigt.

Mehr als 300 Flüchtlinge kamen nach Hamburg und leben dort, seit Schließung der Winternotunterkünfte für Obdachlose Mitte April, auf der Straße. Sie haben sich in der Gruppe ›Lampedusa in Hamburg‹ zusammengeschlossen und fordern seit Anfang Mai öffentlichkeitswirksam ein Bleiberecht mit Recht auf Arbeit und Unterkunft in Hamburg. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Dauerversammlung unter dem Titel ›Lampedusa in Hamburg – Unterkunft und Aufenthaltsstatus für libysche Kriegsflüchtlinge – Weg mit Dublin 2‹ angemeldet.

Die VeranstalterInnen meldeten ein symbolisches Flüchtlingscamps aus mehreren großen Zelten und Dixi-Toiletten als Versammlung an. Dadurch sollte auf die Situation der Flüchtlinge aufmerksam gemacht und der Öffentlichkeit die dramatischen und inhumanen Folgen des europäischen Flüchtlingsrechts vor Augen geführt werden.

Die Versammlungsbehörde erließ eine Auflage dahingehend, dass, da es sich um eine symbolische Aktion handele, nicht mehr als ein Zelt (max. 3 x 3 m Größe) und ein Pavillon (max. 3 x 3 m Größe) aufgebaut werden dürfen, wobei das Zelt von mindestens einer Seite immer offen zu sein habe, nicht zum Nächtigen genutzt werden dürfe und außer einem Tisch und Stühlen keine weitere Infrastruktur im Zelt aufgebaut werden dürfe.

Die Versammlungsbehörde stellte sich in ihrer Begründung auf den Standpunkt, der Aufbau eines symbolischen Flüchtlingscamps mit einer nicht angegebenen Anzahl von Zelten habe keine funktionale Bedeutung für die Versammlung, da das inhaltliche Anliegen auch auf andere Weise transportiert werden könne. Ein Zelt reiche aus, um die Symbolwirkung der Versammlung zu verstärken. Der Aufbau weiterer Zelte sei nicht versammlungsimmanent und stelle daher eine Sondernutzung dar. Auf den Eilantrag der Anmeldenden hin verfügte das Verwaltungsgericht, dass drei Zelte und eine Dixi-Toilette erlaubt seien, erhielt aber das Verbot aufrecht, in den Zelten zu nächtigen.

Seine hiergegen gerichtete Beschwerde begründete der Anmelder mit dem Zweck des symbolischen Flüchtlingscamps. Der gemeinsame Aufenthalt auch über Nacht diene nicht nur dem Obdach der Bewohnenden, sondern – angesichts des dahinterstehenden und in der Öffentlichkeit bereits bekannt gemachten Anliegens – auch der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung.

Dieser Beschwerde ist das Oberverwaltungsgericht gefolgt. Für die Frage des Schutzbereichs von Art. 8 GG kommt es nach der Auffassung des OVG nicht darauf an, ob einzelne Handlungen oder Hilfsmittel dem Versammlungsbegriff unterfallen, ob sie für sich genommen »versammlungsimmanent« sind oder ob die Versammlung auch anders als angemeldet durchgeführt werden könnte, ohne an Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu verlieren. Entscheidend sei vielmehr, ob die angemeldete Veranstaltung, so wie sie durchgeführt werden soll, ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder ob ein anderer Zweck im Vordergrund steht. Folgerichtig hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Meinungsäußerung in Form einer andauernden Mahnwache »rund um die Uhr«, ihren Versammlungscharakter nicht dadurch verliere, dass einzelne Teilnehmer sich zwischendurch ausruhen und schlafen, also Ruhepausen einlegen, um eine effektive Meinungskundgabe zu gewährleisten.

Die Entscheidung betont, dass Art. 8 GG den Grundrechtsträgern freistellt, selbst über Art und Umstände der Ausübung des Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit einsetzen, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen. Das ist eine klare Absage an die zunehmend verfestigte Praxis der Versammlungsbehörden, die Typen- und Gestaltungsfreiheit des Veranstalters einzuschränken, indem einzelne Hilfsmittel und Formen der Durchführung – durch eine eigens von den Versammlungsbehörden vorgenommene Bewertung – vom Grundrecht des Art. 8 GG ausgeklammert werden. Praktisch wird durch dieses Vorgehen, nicht zuletzt durch Verweis auf einzuholende Sondernutzungserlaubnisse, die Ausübung des Grundrechts unter behördlichen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Das Urteil bedeutet also eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, allgemeine Stärkung der Versammlungsfreiheit.

Britta Eder ist Rechtsanwältin der Kanzlei Anwaltsbüro Schulterblatt 36 in Hamburg.