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Europäischer Ruf nach Kennzeichung für Polizei

Schreiben der European Democratic Lawyers an den EU-Rat

von Dr. Anna Luczak

Was in Deutschland seit den 70er Jahren von Bürgerrechtsgruppierungen eher wenig erfolgreich erstrebt wird, fordert nun die Vereinigung europäischer demokratischer Rechtsanwälte (EDA – European Democratic Lawyers/EDL), deren Mitglied der RAV ist, vom Rat der Europäischen Union: Eine umfassenden Kennzeichnungspflicht aller Polizeieinheiten.

In einem Papier vom 3. Mai 2013 wendet sich die EDA an das höchste Gremium der EU-Mitgliedstaaten mit dem Problem, dass kriminelle Handlungen von PolizeibeamtInnen oftmals nicht verfolgt werden, weil TäterInnen nicht identifiziert werden können. Um dem zu begegnen, soll nach dem Aufruf der EDA die EU-Gesetzgebung die unterschiedlichen und unzureichenden Regelungen in den Mitgliedstaaten vereinheitlichen und verbessern.

Konkret fordert die EDA eine Regelung, wonach die Kennzeichnungen auf der Uniform angebracht werden und aufgrund klarer Vorgaben zu Größe und Form gut erkennbar gestaltet sein sollen. Daneben soll auch eine Pflicht für alle PolizeibeamtInnen eingeführt werden, auf Anfrage die Identität preiszugeben. Die Durchsetzung dieser Vorgaben soll durch ein Sanktionssystem sichergestellt werden.

Hintergrund ist die Besorgnis der EDA darüber, dass in den Zeiten sozialer und politischer Auseinandersetzungen die Repressionsorgane häufiger die Grenzen der zulässigen Gewalt überschreiten, während gleichzeitig die Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Polizei-TäterInnen eine Strafverfolgung erschweren. Die EDA weist darauf hin, dass straflos bleibende polizeiliche Gewalt, zum Beispiel in Zusammenhang mit Versammlungen, auch eine grundrechtsverletzende Dimension hat.

Diese Problematik hat auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union für die Jahre 2010-2011 erkannt und folgendes geäußert:

»Das Europäische Parlament ist besorgt über Vorkommnisse unverhältnismäßiger Anwendung von Zwang durch die Polizei der EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen, fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die demokratische und gerichtliche Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden und ihres Personals gestärkt wird, die Rechenschaftspflicht gesichert ist, und dass Straflosigkeit keinen Platz in Europa hat, insbesondere in Bezug auf unverhältnismäßige Anwendung von Zwang oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Personal der Polizei eine Identifikationsnummer trägt.«(1)

Der Zusammenhang zwischen unrechtmäßiger Polizeigewalt und Anonymität von PolizeibeamtInnen liegt auf der Hand: Nach den Prinzipien des europäischen Strafrechts sind Personen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, nicht Institutionen. Wenn nicht ermittelt werden kann, welche Person gehandelt hat, kann auch keine Strafverfolgung greifen. Dies spielt eine besonders große Rolle bei Gewalthandlungen, die aus so genannten geschlossenen Einheiten heraus begangen werden, die bei ›Großlagen‹, eben zum Beispiel bei Versammlungen, eingesetzt werden. Denn deren Angehörige können oftmals aufgrund ihrer Ausstattung mit Schutzanzügen und Helmen nicht voneinander unterschieden werden, weil überhaupt keine persönlichen Merkmale wie Haarfarbe oder Gesichtszüge erkennbar sind. Deshalb ist hier die eindeutig einer Person zuzuordnende Kennzeichnung von besonderer Bedeutung.

Hier weist das EDA-Papier darauf hin, dass neben der Verpflichtung eine solche Kennzeichnung zu tragen, auch Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtung von Bedeutung sind. Namensschilder, die aus etwas weiterer Entfernung nicht lesbar sind, oder komplizierte Zahlenkombinationen als Identifikationsnummer helfen bei der Ermittlung wenig. Dasselbe gilt, wenn es von einer generellen Kennzeichnungspflicht vielzählige Ausnahmen gibt. Insofern reicht es nicht aus, dass in den meisten EU-Mitgliedstaaten eine Kennzeichnungspflicht besteht.(2) Das Problem der Straflosigkeit von Polizeigewalttaten während Großeinsätzen entsteht nur dann nicht, wenn diese Pflicht auch in diesen Fällen umfassend gilt und beachtet wird.

Dies gilt zum Beispiel nicht in Belgien, der Slowakei und in Rumänien. In diesen Ländern besteht zwar eine Kennzeichnungspflicht, jedoch nicht für den Einsatz von geschlossenen Polizeieinheiten bei Demonstrationen.(3) In Ländern wie Dänemark oder Polen, in denen die Kennzeichnungspflicht in der Weise umgesetzt ist, dass Beamte eine ›Identifikationskarte‹ mit Angaben zu Namen, Dienststelle etc. bei sich tragen sollen,(4) ist Voraussetzung für eine Identifizierung, dass der oder die Beamte auf Verlangen diese Karte tatsächlich aushändigt. Dass dies nach problematischen Vorfällen vermutlich nicht geschieht, liegt auf der Hand.

Von GegnerInnen der Kennzeichnungspflicht, vornehmlich aus den Reihen der Polizei, wird regelmäßig die Sorge geäußert, dass PolizeibeamtInnen dadurch eher unberechtigten Vorwürfen und persönlicher Verfolgung ausgesetzt würden. Dass dies offenbar unberechtigte Annahmen sind, zeigen die ersten Erfahrungen aus der Praxis nach Einführung einer Kennzeichnungspflicht in der Berliner Polizei, wo BeamtInnen nun sichtbar Namensschilder oder Identifikationsnummern tragen müssen: Weder ist die Zahl der Anzeigen stark gestiegen (in nur 31 von 1.436 angezeigten Fällen wurden überhaupt Namen oder Nummer angegeben), noch hat es irgendwelche Vorfälle in der Privatsphäre der PolizistInnen gegeben.(5)

Dem Vorstoß der EDA steht aus rechtspolitischer Sicht nichts entgegen. Es bleibt zu hoffen, dass die Mitgliedstaaten sich diesem drängenden Problem annehmen. 

Anna Luczak ist Rechtsanwältin in Berlin. Sie vertritt regelmäßig Personen, die aufgrund ihrer politischen Betätigung in Konflikt mit der Staatsgewalt geraten.

Fußnoten
(1) Entschließung vom 12.12.2012, P7_TA (2012) 0500, Rn. 192.
(2) Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst (2011): »Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamtinnen und -beamten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union«, Aktualisierte Fassung von WD 3–3000–008/11, S. 4.
(3)Ebd.
(4) Ebd., S. 6 und 8.
(5) Abgeordnetenhaus Berlin, Antwort des Innensenators auf die Kleine Anfrage vom 26.02.2013 »Individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte in Berlin – Befürchtungen und Wirklichkeit« (Drucksache 17/11641), S. 1.