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Frankfurt am Main im Ausnahmezustand?

EINE EINSCHÄTZUNG ZU DEN STAATLICHEN REAKTIONEN AUF DIE BLOCKUPY-PROTESTE

VON PEER STOLLE

Für den 16. bis 19. Mai 2012 hatte ein breites Bündnis unter dem Namen "Blockupy Frankfurt" zu Europäischen Aktionstagen gegen das Spardiktat von Troika und Regierung und für internationale Solidarität und die Demokratisierung aller Lebensbereiche aufgerufen. Während für Mittwoch den 16. Mai 2012 lediglich die Anreise, eine Aktion bei der Sitzung des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) und ein abendlicher Rave geplant waren, sollten am Donnerstag in der Innenstadt im Sinne der Occupy-Bewegung Plätze besetzt und für kultur-politische Protestveranstaltungen und Asambleas genutzt werden.
Für Freitag war geplant, die Zugänge zur EZB mit dem Ziel zu blockieren, den Bankenstandort Frankfurt am Main für einen Tag lahmzulegen. Angekündigt waren Menschenblockaden. Bei den Blockadeaktionen sollten Gegenstände mitgeführt werden, die thematisch den Widerstand und Protest gegen die Auswirkungen der Krisenpolitik zum Ausdruck bringen. Den Abschluss der Aktionstage sollte eine internationale Großdemonstration am Samstag bilden, zu der zunächst 30.000 bis 40.000, später dann 20.000 TeilnehmerInnen erwartet wurden.(1)

VOLLSTÄNDIGES VERSAMMLUNGSVERBOT

Die Frankfurter Stadtverwaltung reagierte auf diese Ankündigungen von zivilem Ungehorsam mit einem vollständigen Versammlungsverbot über vier Tage. Betroffen davon waren neben dem Rave am Mittwochabend mehr als ein Dutzend Kundgebungen und die Großdemonstration am Samstag. Die Verbote wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die gesamten Aktionstage durch Blockaden und Besetzungen geprägt seien, wodurch andere Personen genötigt und in ihren eigenen Grundrechten eingeschränkt würden. Außerdem müsste gerade in Zeiten der Krise die Arbeitsfähigkeit der EZB gewährleistet werden. Dabei wurden die geplanten Aktionen durch die Versammlungsbehörde mit der Begehung von Gewalttätigkeiten im Sinne eines Landfriedensbruchs gleichgesetzt.
Von diesem Versammlungsverbot waren auch eine Gedenkveranstaltung der Jusos an die homosexuellen Opfer der NS-Diktatur betroffen, die in keinerlei Bezug zu den Blockupy-Veranstaltungen stand, und eine vom Komitee für Grundrechte und Demokratie für den 17. Mai 2012 auf dem Paulsplatz angemeldete Kundgebung gegen das Versammlungsverbot. Einzelfallentscheidungen wurden seitens der Versammlungsbehörde nicht mehr getroffen. Ausdrückliches und erklärtes Ziel war es, während der Tage keinerlei Versammlungen in Frankfurt am Main zuzulassen.
Eine derart umfassende und weitreichende Aufhebung der Versammlungsfreiheit ist in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik einmalig. Zwar finden sich auch in der Vergangenheit ähnlich grundrechtswidrige Maßnahmen seitens der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Allerdings wurde vormals zumindest der Anschein gewahrt, dass das betroffene Versammlungsgrundrecht nicht gänzlich aus den Augen zu verlieren sei. So wurde beispielsweise beim G8-Gipfel 2007 ein weiträumiges Versammlungsverbot um den Tagungsort Heiligendamm erlassen, dessen Geltungsbereich sich über mehrere Quadratkilometer erstreckte. Zumindest aber außerhalb dieser "roten Zone" konnten Versammlungen stattfinden - wenn auch nicht alle und nur mit erheblichen Beeinträchtigungen.(2)
Auch bei den jährlichen Naziaufmärschen in Dresden hat es die Versammlungsbehörde unterlassen, angemeldete Versammlungen von AntifaschistInnen de jure zu verbieten, sondern bediente sich "nur" eines faktischen Verbotes, indem sie sämtliche angemeldeten Versammlungen auf die jeweils andere Elbseite und damit weit weg von dem Naziaufmarsch verlegte. Damit wurde das Ziel der Versammlungen, Protest gegen den Naziaufmarsch in Hör- und Sichtweite zu artikulieren, vereitelt. Demgegenüber wurde in Frankfurt am Main von der Versammlungsbehörde nicht einmal ernsthaft erwogen, durch örtliche Verlegungen, Reduzierung der Anzahl der Versammlungen oder Beauflagungen nach einem Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu suchen.

POLIZEI BLOCKIERT BANKENVIERTEL

Der behauptete Zweck des Versammlungsverbotes, die Arbeitsfähigkeit der EZB und die Bewegungsfreiheit der Frankfurter BürgerInnen und PendlerInnen zu gewährleisten, erwies sich als vorgeschoben. Während der Aktionstage war das Bankenviertel durch die Polizei so weiträumig und dermaßen hermetisch "blockiert", wie es das "Blockupy"-Bündnis wohl nicht hätte erreichen können. Offenbar ging es eher darum, deutlich zu machen, dass größere Proteste gegen die Krisenpolitik der Troika in Frankfurt am Main nicht erwünscht sind und die OrganisatorInnen und TeilnehmerInnen mit allen Möglichkeiten staatlicher Repression zu rechnen haben.
So wurde beispielsweise das Verbot der für den Samstag geplanten Großdemonstration damit begründet, dass es allein aufgrund der Größe des Demonstrationszuges zu einer Lahmlegung des Verkehrs im Versammlungszeitraum und damit zu einer "Blockade" der Innenstadt kommen würde. Mit dieser Argumentation müsste jede Großdemonstration im städtischen Raum verboten werden.
Zwar wurde das Verbot der Großdemonstration durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aufgehoben und diese Entscheidung auch durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Allerdings haben die Gerichte zum großen Teil in ihren Entscheidungen auch deutlich gemacht, dass sie mit den weiteren Versammlungsverboten keinerlei Probleme haben.(3)
Den Verboten war eine Desinformationskampagne seitens der Stadtverwaltung und der Sicherheitsbehörden vorausgegangen. Das - nicht weiter durch Tatsachen belegte - Schreckgespenst von bis zu 2.000 anreisenden GewalttäterInnen bildete die Grundlage für eine öffentlich inszenierte Hysterie, die die Zustimmung zu den sehr umfassenden Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gegen die Proteste gewährleisten sollte. In den Verbotsverfügungen tauchten diese 2.000 GewalttäterInnen allerdings nicht auf. Wahrscheinlich war der Versammlungsbehörde selbst bewusst, dass es für diese Anreisevermutung keine hinreichende Erkenntnisgrundlage gab. Eine ähnliche Strategie wurde auch von der Polizeiführung während des G8-Gipfels in Heiligendamm angewandt, indem durch das bewusste Streuen von Unwahrheiten der Boden für Versammlungsverbote bereitet wurde.
Überhaupt ist auffällig, dass in den Verbotsverfügungen - abgesehen von derjenigen zu der Großdemonstration - keinerlei Angaben über die Anzahl der zu erwartenden TeilnehmerInnen zu finden sind. Eine solche Schätzung ist allerdings zentral für die seriöse Erstellung einer Gefahrenprognose. Dieses Manko ist augenscheinlich auch von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandet worden. Selbst Ausschreitungen und die Begehung von Gewalttaten sind für die Verbotsbegründung nicht herangezogen worden.(4) Die über vier Tage lang verhängte Suspendierung von politischen Grundrechten ist allein damit begründet worden, dass es während der Aktionstage zu Behinderungen und Beeinträchtigungen im Straßenverkehr und der Bewegungsfreiheit in der Frankfurter Innenstadt kommen könnte.

AUFENTHALTSVERBOTSZONE FRANKFURT

Die Ordnungsbehörden beließen es aber nicht bei dem weitreichenden Versammlungsverbot, sondern wollten in jeder Hinsicht auf "Nummer sicher" gehen. So verhängte die Polizei schon im Vorfeld gegen mehr als 400 Personen Aufenthaltsverbote für die gesamte Frankfurter Innenstadt während der Zeit der Aktionstage. Bei den Betroffenen handelte es sich um TeilnehmerInnen einer Demonstration vom 31. März 2012 in Frankfurt am Main,(5) die von der Polizei rechtswidrig eingekesselt worden waren, und um PassantInnen, die am Rande der Demonstration gestanden hatten. Die Aufenthaltsverbote wurden zwar, nachdem die Betroffenen Eilanträge beim Verwaltungsgericht gestellt hatten und das Gericht anlässlich einer Anhörung massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbote äußerte, von der Polizei zurückgenommen. Dieses Vorgehen bot aber schon einmal einen Vorgeschmack darauf, was die AktivistInnen bei den Aktionstagen erwarten sollten.
Diejenigen, die mit Bussen aus Berlin und Hamburg anreisten, konnten schon vor ihrem Eintreffen in der Stadt einschlägige Erfahrungen mit polizeilichen Maßnahmen sammeln. Sie wurden auf Parkplätzen der Autobahnmeistereien kurz vor Frankfurt am Main festgesetzt und dort über mehrere Stunden festgehalten. Sämtliche BusinsassInnen wurden nebst Gepäck penibel durchsucht. Sie wurden mittels einer Videokamera und unter Vorzeigen ihres Personalausweises abgefilmt, wobei sie auch noch aufgefordert wurden, ihren Namen zu nennen.
Im Anschluss wurde ihnen ein Stadtplan von Frankfurt am Main überreicht, in dem ein als Aufenthaltsverbotszone deklariertes Gebiet eingezeichnet war. Mündlich wurde ihnen ein Aufenthaltsverbot erteilt. Der angegebene Zeitraum war dabei variabel.(6) So erhielten InsassInnen der Berliner Busse ein Aufenthaltsverbot bis zum 20. Mai 2012, 0.00 Uhr bzw. 20. Mai 2012, 24.00 Uhr; die InsassInnen der Hamburger Busse "lediglich" bis zum 18. Mai 2012, 17.00 Uhr. Eine Begründung enthielten die Zettel mit den Stadtplänen nicht.

PROTOTYP FÜR EINE REGULIERUNG VON KRISENPROTESTEN?

Der Polizei fiel während der Aktionstage die Aufgabe zu, den Alltag im Bankenviertel durch weitreichende Absperrungsmaßnahmen vollständig zum Erliegen zu bringen und einige Tausend Menschen an der Ausübung ihres Demonstrationsrechtes zu hindern. Die Verhinderung von Gewalttaten, Ausschreitungen oder Ähnlichem gehörte dagegen faktisch nicht zu den von der Polizei wahrgenommenen Aufgaben.

Für das Ordnungsamt und die Polizeiführung stellt der Ablauf der Aktionstage eine totale Blamage dar. Das von ihnen herbeihalluzinierte Horrorszenario ist vollständig ausgeblieben. Dies lag aber keineswegs an dem Ausnahmezustand, der durch die Sicherheitsbehörden über Frankfurt am Main verhängt worden war, sondern schlicht daran, dass ein solches Szenario zu keinem Zeitpunkt bevorgestanden hat. Aus den Erfahrungen mit ähnlichen Massenprotesten - G8, Wendland, Dresden - dürfte auch bekannt sein, dass staatliche Repression und Versammlungsverbote in der Regel nicht zu einer Demobilisierung bei den AktivistInnen führen.
Obwohl in den Medien die staatlichen Maßnahmen meist als überzogen kritisiert wurden, dürfen diese Reaktionen nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Kalkül von Versammlungsbehörde und Polizeiführung weitgehend aufgegangen ist. Die Gerichte haben die Verbotsverfügungen weitgehend bestätigt; eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Gefahrenprognose hat nicht stattgefunden. Die Gefahr, dass sich eine solch weitgehende Suspendierung von Grund echten wiederholen wird, steht daher im Raum.
Zwar darf auch bei der Analyse nicht außer Acht gelassen werden, dass der Ablauf der Demonstration am 31. März 2012, bei der es zu Sachbeschädigungen gekommen war, zu einer gewissen Eigendynamik bei den Frankfurter Sicherheitsbehörden geführt hat. Der Polizeieinsatz anlässlich von Blockupy ist aber kein singuläres Ereignis, sondern die Fortsetzung der Einsätze in Heiligendamm, im Wendland, in Stuttgart und in Dresden.

In der Gesamtschau wird deutlich, dass die von den Sicherheitsbehörden ergriffenen Maßnahmen einem ähnlichen Muster folgen - gezielte Desinformation im Vorfeld, um den Protest zu delegitimieren und das eigene Vorgehen zu rechtfertigen, umfassende Versammlungsverbote, weiträumige Absperrungen, Bewegungseinschränkungen, Datenerhebungen und Masseningewahrsamnahmen. Dieser Form der präventiven Sicherheitspolitik10 geht es nicht um konkrete Gefahrenabwehr, sondern darum, Fakten zu schaffen; den Protest zu verhindern beziehungsweise zu erschweren und - im Fall von Blockupy - Frankfurt am Main als Bankenstandort zu schützen.
Dass eine Vielzahl dieser Maßnahmen rechtswidrig ist, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, da dies in der Regel erst nachträglich gerichtlich festgestellt werden wird. Das Recht auf Versammlung und Protest kann daher nicht nur gerichtlich erstritten werden, sondern muss auch vor Ort durchgesetzt werden. Das ist den AktivistInnen von Blockupy trotz der Einschränkungen gelungen.

Peer Stolle ist Rechtsanwalt in Berlin, Mitglied im Vorstand des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV e.V.) und beteiligte sich an dem für die Aktionstage eingerichteten Legal Team.

Fußnoten

(1) Näheres ist nachzulesen auf der Homepage des Bündnisses http://blockupy-frankfurt.org/.

(2) Vgl. die Auswertung und Analyse des Polizeieinsatzes anlässlich des G8-Gipfels 2007 in Heiligendamm in: RAV/Legal Team (Hrsg.): Feindbild Demonstrant. Polizeigewalt, Militäreinsatz, Medienmanipulation. Der G8 Gipfel aus Sicht des anwaltlichen Notdienstes, Berlin/Hamburg 2007.

(3) Des Weiteren wurde das Verbot des mittwochabendlichen Raves und einer Kundgebung im Bankenviertel zunächst durch das Verwaltungsgericht suspendiert; auf die Beschwerde der Versammlungsbehörde hin wurde das Verbot durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aber wieder in Kraft gesetzt.

(4) Die Versammlungsbehörde behauptet allerdings, dass es sich bei den Blockaden und Besetzungen selbst um Gewalt(-tätigkeiten) handeln würde.

(5) Am 31. März 2012 fand in Frankfurt am Main bereits eine Demonstration im Rahmen eines europäischen Aktionstages gegen den Kapitalismus statt, in dessen Verlauf es zu Sachbeschädigungen an Bankhäusern kam.

(6) Auch anderen Personen wurden diese Aufenthaltsverbote erteilt, wobei auch die Größe des von dem Verbot betroffenen Gebietes variierte.

(7) Aufenthaltsverbote sind nach § 31 Abs. 3 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz nur zur Verhinderung von Straftaten zulässig; die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung ist aber lediglich gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Versammlungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.

(8) Eine Weiterfahrt mit dem Bus war teilweise wegen der Überschreitung der Lenkzeiten nicht mehr möglich.

(9) Zum Vergleich: Während der Proteste gegen den G8-Gipfel, die sich über sieben Tage erstreckten, wurden ca. 1.300 Personen in Gewahrsam genommen.

(10) Dazu Singelnstein/Stolle: Die Sicherheitsgesellschaft, 3. Aufl., Wiesbaden 2012, S. 66 ff.