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...vermag die Kammer Zweifel nicht zu überwinden

Politische Justiz: Das 1. MAI–Verfahren gegen Rigo B. und Yunus K.

von Christina Clemm und Ulrich von Klinggräff

Dieses Verfahren hat die Berliner Öffentlichkeit beschäftigt, wie kein anderes Verfahren im Zusammenhang mit Straftaten am 1. Mai: Zwei Waldorfschüler, der Jugendliche Rigo B. und der Heranwachsende Yunus K., wurden des versuchten Mordes an Polizeibeamten angeklagt. Sie sollen in den Abendstunden des 1. Mai 2009 einen Molotow–Cocktail in Richtung von Polizeibeamten geworfen haben. Tatsächlich wurde ein Molotow–Cocktail in Kreuzberg geworfen, der erheblich brennendes Benzin verloren hatte, wodurch eine unbeteiligte junge Frau schwere Verbrennungen erlitt.

Der Verlauf des Verfahrens muss im Zusammenhang mit den politischen und öffentlichen Auseinandersetzungen gesehen werden, die durch die sog. Mai–Krawalle ausgelöst wurden. Diese hatten im Jahr 2009 eine Intensität wie seit Jahren nicht mehr. Die Polizei meldete einige hundert Verletzte (was sich später als grobe Übertreibung herausstellte). Große Teile der Presse, die Gewerkschaft der Polizei und die Opposition kritisierten Innensenator Körting und dessen »Strategie der ausgestreckten Hand« als zu lasch. Rasch wurden harte Verurteilungen gefordert. Insgesamt wurde kritisiert, dass der rot–rote Senat das Thema der linksextremistischen Gewalt verharmlose. Innensenator Körting versuchte sich daraufhin als Hardliner und sprach von »rotlackierten Faschisten«. In dieser Atmosphäre begann am 1. September 2009 die Hauptverhandlung vor der 7. Jugendkammer des Landgerichts Berlin gegen Rigo B. und Yunus K.

Bis es Mitte Dezember 2009 zur bis dahin völlig überraschenden Entscheidung der Kammer kam, die Haftbefehle aufzuheben, sprachen alle Zeichen für einen unbedingten Verurteilungswillen. Yunus K. und Rigo B. befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit 7 ½ Monate in Untersuchungshaft. Das Hauptverfahren endete nach 5–monatiger Verhandlungsdauer am 28. Januar 2010 mit einem Freispruch für beide Angeklagte. In vier kargen Sätzen begründete die Kammer die Entscheidung zur Haftentlassung:

»Die Kammer sieht gegenwärtig den dringenden Tatverdacht für nicht gegeben an.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugen B., G. und K. (die drei belastenden Polizeizeugen – Anm. d. Vf.) in ihrer Vernehmung vor der Kammer wissentlich die Unwahrheit gesagt hätten. Die Kammer erachtet die Bekundungen der Zeugen B. und G., sie seien subjektiv der sicheren Überzeugung, sie hätten die Angeklagten vom Anzünden und Werfen des Molotowcocktails bis zur Festnahme nahezu durchgängig beobachtet, für glaubhaft. Gleichwohl vermag die Kammer Zweifel nicht zu überwinden, dass die Zeugen B. und G. einer Personenverwechslung erlegen sind.«

Die Formulierung dieser Entscheidung macht klar, worum es im gesamten Verfahren jedenfalls auch ging: die Abwehr jeder Kritik am Verhalten der Polizeizeugen. In der Berliner Presse beginnt das große Rätselraten: Was hat das Gericht, das bisher den Anschein erweckte, die Angeklagten um jeden Preis verurteilen zu wollen, zu dieser Entscheidung veranlasst? Warum erst jetzt diese Wende?

Tatsächlich waren Presse und Öffentlichkeit zu diesem Zeitpunkt längst der Meinung, dass Yunus K. und Rigo B. zu Unrecht angeklagt waren. Selbst die Boulevard–Presse schrieb offen von der nahe liegenden Vermutung, dass die beiden Angeklagten Opfer einer Verwechslung geworden sind. Das Vorgehen von Polizei und Staatsanwaltschaft wurde scharf kritisiert.

Es lohnt also, den Verlauf des Verfahrens genauer zu betrachten.

Zeugen 1. und 2. Klasse – über den Umgang der Justiz mit Berufszeugen

Es ist banal und jede/r StrafverteidigerIn kann ein Lied davon singen: Die meisten Gerichte weisen den Aussagen von PolizeizeugInnen einen besonderen Wert zu. Diese gelten als quasi »objektive« und »neutrale« ZeugInnen, die über besondere wahrnehmerische Fähigkeiten verfügen. Die üblichen Glaubwürdigkeitskriterien finden keine Anwendung, denn sie sind per se glaubwürdig. Keinesfalls darf die Feststellung zugelassen werden, dass ein Polizeibeamter bewusst lügt. Warum sollte er? Allenfalls kann es einmal passieren, dass ein Polizeibeamter subjektiv von dem, was er aussagt, überzeugt ist, sich aber objektiv irrt. Einen derartig unkritischen Umgang mit den zentralen Polizeizeugen pflegte auch die 7. Strafkammer des Landgerichts Berlin.

Die Beamten B. und G. hatten in ihren Vernehmungen geschildert, dass sie die Angeklagten aus einigen Metern Entfernung von der Tatausführung bis zur Festnahme ununterbrochen beobachtet hätten. Da die Gesichter der Täter von ihrem Standort aus nicht zu sehen gewesen seien, habe man sich dabei an ihrer Kleidung orientiert und die beiden sofort verfolgt. Übereinstimmend wurde die Kleidung des Werfers wie folgt bezeichnet: weißes T–Shirt, schwarzes Basecap und dunkle Hose. In der Hauptverhandlung wurde dann noch hinzugefügt, dass insbesondere das weiße T–Shirt besonders auffällig gewesen sei, da sich ansonsten am Tatort ganz überwiegend dunkel gekleidete Menschen aufgehalten hätten. Eine Verwechslung ihrerseits, so sagten beide Polizisten aus, sei ausgeschlossen. Sie hatten die Richtigen festgenommen und dafür gesorgt, dass die Richtigen in U–Haft sitzen.

Dabei lag eine Verwechslung von Beginn an auf der Hand. Und dies nicht nur wegen der unübersichtlichen Gesamtsituation und der schlechten Sichtverhältnisse. Noch in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai hatten sich zwei junge Männer als Augenzeugen gemeldet und den Chip ihres Fotoapparates bei der Polizei abgegeben, auf dem sich wichtige Beweisfotos befinden sollten. In ihren Vernehmungen am 8. Mai gaben sie u.a. Folgendes an:

Sie seien auf eine Gruppe junger Männer aufmerksam geworden, die den Anschein erweckt habe, etwas vorzuhaben. Einer habe zu einem anderen gesagt, dass »er als nächstes dran ist« und er »das als nächstes macht.« Daraufhin habe man Fotos von dieser Gruppe gemacht.

Kurz darauf sei es durch einen jungen Mann aus dieser Gruppe zu dem Wurf des Molotowcocktails gekommen. Eine Frau habe Feuer gefangen. In ihrer Vernehmung werden die entsprechenden Fotos durchgesehen. Die Aufnahme einer 4–köpfigen Gruppe wird von den Zeugen als die Personengruppe bezeichnet, zu denen die gehörten, die den Brandsatz geworfen hätten. Die auf dieser Fotografie abgebildete Person mit einem weißen T–Shirt und einem dunklen Basecap habe gesagt, dass er »als nächster dran« sei. Die Person auf dem Foto – so stellt sich später heraus – befindet sich am Tatort und ist nahezu identisch wie Rigo B. gekleidet, es ist aber nicht Rigo B.

Die Verteidigung hatte unmittelbar nach dem 1. Mai über das Internet und verschiedene Tageszeitungen ZeugInnenaufrufe verbreitet. Daraufhin meldete sich über den »Ermittlungsausschuss« tatsächlich eine Reihe von unmittelbaren TatzeugInnen. Ein Zeuge gab dabei an, dass er die Tat und die Täter aus großer Nähe sehr genau beobachtet habe und konnte diese auch beschreiben. Dabei war sich der Zeuge sicher, dass er den Werfer und seine Gruppe ca. 15 Minuten später unbehelligt in einer anderen Straße in der Nähe des Tatortes wieder gesehen habe. Zu einem Zeitpunkt, an dem die beiden Angeklagten bereits festgenommen waren.

Das Gericht lehnte es ab, diesen Zeugen im Rahmen eines Haftprüfungstermins im Zwischenverfahren anzuhören oder, wie es im Zwischenverfahren grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, richterlich zu vernehmen. Stattdessen wurde die polizeiliche Vernehmung dieses Zeugen angeordnet. Der Verteidigung wurde damit die Möglichkeit der Anwesenheit bei dieser Vernehmung genommen. Nachdem die Aussagen des Zeugen für den ermittlungsführenden Polizeibeamten überzeugend waren, wurde im Anschluss daran sofort den polizeilichen Belastungszeugen im Rahmen von Nachvernehmungen die Möglichkeit gegeben, ihre Angaben zu ergänzen und nochmals zu betonen, dass sie eine Verwechslung ausschließen können.

Und dies sollte dann ausreichen. Bereits im Zwischenverfahren positionierte sich die Kammer im Rahmen einer Haftfortdauerentscheidung insoweit mit einer klassischen Begründung: »Die Kammer hat im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Zweifel daran, dass die beiden Zeugen, bei denen es sich um Angehörige einer auf die Fahndung nach und die Beobachtung von Tatverdächtigen spezialisierte Einheit der Polizei handelt, genaue, eindeutige Wahrnehmungen gemacht und diese zutreffend in ihren Vernehmungen vom 2. Mai 2009 wiedergegeben haben.«

Entlastung unerwünscht

Noch früher legten sich die Staatsanwaltschaft und die Polizei auf die Version der Täterschaft von Yunus K. und Rigo B. fest und boykottierten geradezu alles, was für die beiden Beschuldigten bzw. Angeklagten entlastend hätte sein können. Auf wundersame Weise gelangten die Fotos nach der Vernehmung der beiden Hobbyfotografen nicht zur Akte, sondern verschwanden im später von dem ermittlungsführenden Polizeibeamten als allgemeines polizeiliches »Tohuwabohu« bezeichneten Nirgendwo.

Fotos, die nicht nur wegen der bereits beschriebenen Übereinstimmung der Kleidung einer abgebildeten Person mit der Kleidung von Rigo B. eine offensichtlich zentrale Relevanz besaßen, sondern auch deshalb, weil sie den Tatort abbildeten und einen brennenden Molotow–Cocktail zeigten. Erstaunlich ist insofern die Aussage des polizeilichen Belastungszeugen G., der in seiner Vernehmung am 2. Mai angibt, dass sich zwei Zeugen auf dem Bearbeiterfahrzeug meldeten, die Fotos am Tatort geschossen haben. »Er (der Zeuge) händigte uns freiwillig seine Speicherkarte aus. In der Kruppstraße wurde die Speicherkarte ausgelesen und die Bilder begutachtet. Den Sachverhalt betreffende Bilder wurden nicht festgestellt.« Sagte er dies aus, weil er erkannt hat, dass auf dem Foto gerade nicht Rigo B., die Person die durch ihn und seine Kollegen festgenommen wurde, abgebildet ist?

Diverse Aufforderungen der Verteidigung an den zuständigen Dezernenten Oberstaatsanwalt K. auf Beibringung der Fotos dieser Zeugen blieben erfolglos. In einem Antwortschreiben an die Verteidigung führt OStA K. am 3. Juni aus, dass er für eine Mahnung der Polizei auf Herbeischaffung der Fotos keine Veranlassung sehe, »denn in Ansehung der allgemeinen Belastung sowohl der Polizei im Allgemeinen als auch Kriminaltechnik im Besonderen gibt mir die Bearbeitungsdauer von noch nicht einmal einem Monat keinen Grund zu Beanstandungen«. Yunus und Rigo befinden sich in Untersuchungshaft.

Zwei Tage zuvor, am 1. Juni 2009, hatte OStA K. bereits die Anklageschrift gefertigt. In dieser Anklage sind die Fotos der beiden Zeugen konsequenter Weise nicht als Beweismittel aufgeführt. Die beiden Hobbyfotografen tauchen in der Liste der Beweismittel zwar auf, auf ihre Aussagen wird dann allerdings bei den »wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen« kein Bezug genommen. Aufgeführt sind allein die Angaben der Polizeizeugen.

Dennoch formuliert OStA K. in seiner Anklageschrift Folgendes: »Zu diesem Zeitpunkt eröffnete der Angeschuldigte Rigo B. den umstehenden Personen, die sich durchgängig miteinander unterhielten, »als nächstes dran« zu sein und füllte sodann in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeschuldigten Yunus K. handelsüblichen Otto–Kraftstoff in eine Glasflasche, deren Hals die Angeschuldigten mit einem Stofflappen verstopften.«

Diesen Ausspruch hatte nach Aktenlage nur der »Hobbyfotograf« gehört und in seiner Aussage der Person zugeordnet, die sich auf seinem Foto befindet. In der Anklage aber bleiben die Urheberschaft dieses Zitates und der Kontext der Aussagen der Fotografen im Dunkeln und es wird weiter so getan, als spielten die Fotos der Hobbyfotografen keine Rolle.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Chipkarte der Hobbyfotografen zum Zeitpunkt der Anklageerhebung tatsächlich bereits ausgewertet war und sich die Bilder teilweise in einer Mappe befanden, die zusammen mit der Anklageschrift dem Gericht übergeben worden war. So gab es drei als »private Aufnahmen« bezeichnete Fotografien, zu denen es heißt: »Dokumentation des vermutlich vom Beschuldigten B. geworfenen Molotow–Cocktails.« Das zentrale Foto mit der Personengruppe befand sich allerdings nicht darunter.

Nachdem im Zwischenverfahren auch das Gericht nach Aufforderung der Verteidigung erfolglos die Fotos angefordert hatte, war es schließlich die Verteidigerin von Rigo B., die sich selbst mit den Fotografen in Verbindung setzte, sich die noch vorhandenen Dateien aushändigen ließ und diese dem Gericht vorlegte.

Auf dem Bild mit der Nr. 4679 ist tatsächlich eine Person zu sehen, die wie der Angeklagte Rigo B. gekleidet ist: weißes T–Shirt, schwarzes Basecap und dunkle Hose. Zu den wenigen Übereinstimmungen zwischen den Verfahrensbeteiligten gehört die Überzeugung, dass es sich bei dieser Person, die von der Kamera abgewandt ist, allerdings nicht um Rigo B. handeln kann. Zum Einen ist auf dem Basecap ein anderes Logo erkennbar, zum Anderen hat die Person eine deutlich andere Statur als Rigo B.

Die Überzeugung der Verteidigung, dass nunmehr ein dringender Tatverdacht gegen die Angeklagten aufgrund der nahe liegenden Möglichkeit einer Verwechslung nicht mehr angenommen werden könne und die Haftbefehle aufzuheben seien, erwies sich als Irrtum. Das Gericht verwies weiterhin auf die »klaren« und »widerspruchsfreien« Angaben der Polizeizeugen. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens werden OStA K. und das Gericht keine Gelegenheit auslassen, die Bedeutung der Aussagen dieser Zeugen und des Fotos herunterzuspielen.

Eine Kammer stellt sich stur

Von Beginn der Hauptverhandlung an ist das Gericht bemüht, die Ermittlungsbehörden vor jeder Art von Kritik in Schutz zu nehmen und das Verhalten der Polizei zu rechtfertigen. Die Unschuldsvermutung gilt nicht. Die einzige Chance der Verteidigung scheint der Nachweis der Unschuld der Angeklagten zu sein.

Die Verhandlungsatmosphäre ist über das gesamte Verfahren von Eisigkeit geprägt. OStA K., der nach einem Ablösungsantrag jede professionelle Distanz verloren zu haben schien, wahrte nicht einmal mehr die einfachsten Gebote der Sachlichkeit gegenüber den Verteidiger/innen und verstieg sich in einer Erklärung sogar zu der Behauptung, die Verteidigung träfe die geistige Verantwortung für eine gegen ihn im Internet aufgefundene Morddrohung. Das Gericht ließ ihn bei solchen Aussprüchen gewähren.

Nach ausführlichen und bestreitenden Einlassungen der Angeklagten beginnt die Beweisaufnahme mit der Vernehmung der zentralen Polizeizeugen, die über einige Verhandlungstage dauert. Dabei ergeben sich deutliche Widersprüche sowohl bei der Angabe des Tatortes, des Standortes der Täter als auch des Flucht– bzw. Verfolgungsweges. Die Polizeizeugen bleiben dabei, die Täter ununterbrochen beobachtet zu haben. Eine stereotype und leere Polizei–Formulierung. Die Unmöglichkeit der ununterbrochenen Beobachtung ergibt sich bereits aus den Aussagen der Beamten selber. So wird etwa von beiden Beamten im Rahmen der Befragung detailliert geschildert, wo die betroffene Frau Feuer gefangen hat, wie sie panisch herumgerannt ist, von Umstehenden zu Boden gebracht und das Feuer dann gelöscht werden konnte. Eine gleichzeitige Beobachtung der Täter ist unter solchen Umständen nicht denkbar.

Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Berufszeugen führt die Kammer in einer Haftentscheidung dann aber aus: »Der Verteidigung ist darin Recht zu geben, dass zwischen einzelnen Bekundungen der genannten Zeugen tatsächlich Widersprüche aufgetreten sind, auch zu früheren eigenen zeugenschaftlichen Äußerungen im Ermittlungsverfahren. Sie sind damit konfrontiert worden und haben hierfür teilweise Erklärungen geliefert.

Die Kammer hat sich hiermit auseinandergesetzt und ist – in von der Sicht der Verteidigung abweichender Würdigung – zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass diese Unterschiede nicht erheblich sind und damit die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen insbesondere betreffend das angeklagte Verhalten der Angeklagten nicht in Zweifel gezogen wird.«

Der Umstand, dass die Belastungszeugen vor ihrer Erstvernehmung sich und anderen gemeinsam bereits mehrfach den Sachverhalt geschildert haben und sie sich durch Durchlesen erheblicher Aktenbestandteile, insbesondere ihrer Aussagen, auf ihre Vernehmung vorbereitet haben, wird von der Kammer negiert.

Die Haftverhältnisse bleiben unverändert. In den kommenden Hauptverhandlungstagen präsentiert die Verteidigung dann EntlastungszeugInnen. Sämtliche dieser ZeugInnen, so auch bereits die beiden Hobbyfotografen, geben übereinstimmend eine Fluchtrichtung der Täter an, die mit der von den Polizeizeugen angegebenen Fluchtrichtung nicht übereinstimmt. Zwei weitere EntlastungszeugInnen geben an, Tat und Täter beobachtet zu haben und konnten ausschließen, dass es sich hierbei um die Angeklagten gehandelt hat. Weitere ZeugInnen beschreiben die auffällige Gruppe von Jugendlichen, von denen bereits die Fotografen berichtet haben. Die Angeklagten seien nicht darunter gewesen. Fest steht auch, dass die Angeklagten keine Taschen oder Rucksäcke bei sich geführt haben. Die Kleidung, soweit sie auf Drängen der Verteidigung und dann auch nur teilweise untersucht worden ist, weist keine Spuren eines Brandbeschleunigers auf. Die Haftverhältnisse bleiben unverändert.

Ein weiteres Mordverfahren, ein Kanister und ein großes Desinteresse

Da die Staatsanwaltschaft und das Gericht an der auf der Fotografie abgebildeten Personengruppe von Anfang an kein Interesse zeigte und hier keinerlei Ermittlungen eingeleitet wurden, wurde durch die Verteidigerin von Rigo B. am 3. August 2009 eine Strafanzeige gegen die unbekannten Personen auf dem Foto erstattet wegen des gleichen Vorwurfs, der gegen Yunus K. und Rigo B. erhoben wurde.

Schon der Text der von der Polizei daraufhin angefertigten Strafanzeige ist ungewöhnlich und macht deutlich, in welcher Intensität die Ermittlungen hier geführt werden sollen. Nach kurzer Darstellung des Inhalts der Strafanzeige der Rechtsanwältin heißt es: »Einem Tatverdacht gegen die 4 abgebildeten Personen stehen weiterhin die Aussagen der Polizeibeamten POK G. und POK B., beides besonders geschulte Polizeibeamte einer Dienststelle für Fahndung und Observation, welche den Wurf des betreffenden Molotow–Cocktails durch den B. sowie das Anzünden des Molotow–Cocktails durch den K. beobachtet hatten, entgegen.«

Die ersten schleppenden Ermittlungshandlungen bestehen dann auch darin, die beiden Angeklagten B. und K. in der Haftanstalt aufzusuchen und zu vernehmen. Über den Besuch bei dem Angeklagten B. wird ein Vermerk gefertigt, der u.a. folgenden Wortlaut hat: »Herr B. machte einen leicht zurückhaltenden, jedoch auch zugänglichen und aufgeschlossenen Eindruck. Er teilte auf Nachfrage mit, in der Strafanstalt seinen mittleren Schulabschluss erreicht zu haben. Zur großen Überraschung des Unterzeichners teilte er weiterhin mit, hier (sprich in der Anstalt) auch sein Abitur ablegen zu wollen. Das ausgeglichen und positiv wirkende Auftreten des B. ließ darauf schließen, dass er aus den strukturierten Abläufen sowie den Umgangsformen in der Jugendstrafanstalt für seine Persönlichkeit einen Nutzen gezogen hat.«

In der Folgezeit wird praktisch jeder polizeiliche Vermerk, jeder Bericht, dazu genutzt, deutlich zu machen, dass die Ermittlungen in andere Richtung als die der Angeklagten für schlicht überflüssig gehalten werden. Wozu ermitteln, wenn man die Täter doch schon hat? Nach erheblichem öffentlichen Druck werden immerhin über interne Polizeiermittlungen zwei der auf der Fotografie abgebildeten Personen namhaft gemacht und bei diesen Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt. Es geht nach dem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss insbesondere um das Auffinden von Materialien und Anleitungen zur Herstellung von Molotow–Cocktails. Bei dem einen neuen Beschuldigten werden sie fündig – ein gebrauchter Benzinkanister im Bettkasten. Dieser wird aber nicht mitgenommen oder gar beschlagnahmt, um ihn mit vorhandenen Spuren des geworfenen Molotow–Cocktails zu vergleichen, sondern er wird lediglich fotografiert. Verwunderlicherweise ist der Kanister Wochen später bei einer weiteren Hausdurchsuchung bereits entsorgt. Weitere außergewöhnliche vermeintliche Ermittlungspannen finden sich in ungewöhnlicher Häufung.

In der Hauptverhandlung wird das Parallel–Verfahren thematisiert. Es stellt sich heraus, dass es sich nicht um Pannen handelt, sondern z.B. der Benzinkanister auf Weisung eines leitenden Ermittlungsbeamten hin nicht mitgenommen wurde. Eine Polizeizeugin gibt an, dass es bei der polizeilichen Vorbesprechung eine klare Weisung gegeben habe, allenfalls zu dokumentieren, aber nichts mitzunehmen. Die spontane Einlassung des Beschuldigten zu Herkunft und Verbleib des Kanisters wird nie überprüft.

Die beiden Beschuldigten im Parallelverfahren werden schließlich als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen. Während der eine Zeuge sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO beruft, macht der weitere Zeuge Angaben. Die Verteidigung hat nun die Gelegenheit, die Kammer einmal von einer anderen Seite erleben zu dürfen. Während zuvor alle ZeugInnen auch vom Gericht penibel befragt wurden, werden an diesen Zeugen praktisch keine Fragen gestellt. Und dies, obwohl jeder im Gerichtssaal wahrnimmt, dass der Zeuge offensichtlich lügt. So berichtet dieser Zeuge etwa, dass die brennende Frau von mit Eimern herbeieilenden Polizeibeamten gelöscht worden sei. Eine absurde Aussage. Zuvor hatten sowohl die Polizeizeugen als auch die Entlastungszeugen übereinstimmend ausgesagt, die Frau sei von Umstehenden gelöscht worden.

Eine überraschende Wende

Im Verlauf des Verfahrens hatten nicht nur die Berliner WaldorfschülerInnen mit Mahnwachen und Veranstaltungen mit jeweils mehreren hundert SchülerInnen, LehrerInnen und Eltern mobil gemacht. Der RAV und die Vereinigung Berliner Strafverteidiger und StrafverteidigerInnen organisierten mittlerweile eine regelmäßige Prozessbeobachtung. Die Presse berichtete nahezu über jeden Verhandlungstag. Die Haftfortdauer wurde zunehmend skandalisiert. In diese Situation fiel im November die Entscheidung der Kammer, Yunus und Rigo in Haft zu lassen. Diese las sich in ihrer umfangreichen Auseinandersetzung mit der bisherigen Beweisaufnahme wie eine vorweggenommene Verurteilung. Zumal zu diesem Zeitpunkt die zentralen Beweismittel ausgeschöpft waren. Weiterhin stützt die Kammer ihre Entscheidung auf die beiden Polizeizeugen. Die Aussagen der Entlastungszeugen sind in dieser Entscheidung kaum wieder zu erkennen.

Es folgten Wochen, in denen ausschließlich über das Parallelverfahren verhandelt wurde. Zu Weihnachten baten die Angehörigen von Yunus K. und Rigo B. in einem nichtförmlichen Schreiben, ihre Kinder über die Feiertage nach Hause zu entlassen. Völlig überraschend hob die Kammer daraufhin den Haftbefehl auf. Zum ersten Mal sprach das Gericht von Zweifeln, von möglichen Irrtümern der Hauptbelastungszeugen. Nach einigen weiteren Verhandlungstagen erfolgte dann der Freispruch. Die Begründung dieses Freispruchs allerdings hörte sich eher wie eine Verurteilung an. Aus jeder Zeile war herauszuhören: Wir hätten euch verurteilt, wenn wir es nur irgendwie hätten begründen können.

Insgesamt war das Verhalten des Gerichtes während des gesamten Verfahrens davon geprägt, Fehler der Ermittlungsbehörden zu negieren. Sowohl die mündliche Urteilsbegründung als auch das schriftliche Urteil sind von dem Bemühen gekennzeichnet, eine Reinwaschung von Polizei und Staatsanwaltschaft zu betreiben. Gleichzeitig wurden massive Angriffe gegen die Presse und die Verteidigung geführt. Diese hätten mit allen Mitteln versucht, die Kammer unter Druck zu setzen, kampagnenartig sei unter Verzerrung der Fakten auf das Gericht eingewirkt worden.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Einen Tag vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen. Damit endete ein Verfahren, welches trotz seiner vielen Besonderheiten auch ein klassisches Beispiel für den Verlauf von politischen Strafverfahren ist: Es findet eine Art von Beweislastumkehr statt. Aufgrund des nahezu unbeschränkten Vertrauens der Justiz in das Aussageverhalten von PolizeizeugInnen ist die Verteidigung oftmals chancenlos. Ein Freispruch ohne objektive entlastende Beweismittel ist kaum zu erreichen.

Es wird zukünftig verstärkt darum gehen, bei der Justiz ein Bewusstsein über Besonderheiten im Verhalten von BerufszeugInnen zu erwecken:

Die Bedeutung der Vorbereitungsmöglichkeiten dieser Zeugen auf ihr Aussageverhalten und die Glaubhaftigkeit der Angaben.

Die Erkenntnis, dass das, was von PolizeizeugInnen vor Gericht präsentiert wird, oftmals eher das Ergebnis einer kollektiven Arbeit denn die Wiedergabe einer originären Erinnerung ist.

Die Erkenntnis, dass PolizeizeugInnen, sei es, dass sie als ErmittlungsbeamtInnen oder als TatzeugInnen auftreten, auch interessengeleitete Aussagen machen. Dass es diesen Zeugen etwa darum geht, die Qualität ihrer Ermittlungsarbeit vor Gericht präsentieren oder eben auch ihre besondere wahrnehmerische Zuverlässigkeit unter Beweis stellen zu wollen.

Schließlich die Berücksichtigung, dass das polizeiliche Aussageverhalten in derartigen Verfahren regelmäßig von Korpsgeist und verbreiteten Feindbildern bestimmt ist.

 

Rechtsanwältin Christina Clemm und Rechtsanwalt Ulrich von Klinggräff haben in dem Verfahren Yunus K. verteidigt.