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In dubio pro securitate?

Festvortrag zu den 1. Berliner Gefangenentagen

von Johannes Feest

Die Diagnose, dass wir in einem Sicherheitsstaat leben, ist nicht neu. Noch eher dürfte es aber zutreffen, dass unsere Gesellschaft sich zunehmend in eine Sicherheitsgesellschaft verwandelt. Das ist vermutlich die Kehrseite der von Ulrich Beck diagnostizierten Risikogesellschaft. In meinen folgenden Ausführungen wird dies den Hintergrund bilden, vor dem ich drei konkrete Thesen diskutieren möchte:

1. »Sicherheit« ist ein vieldeutiger Begriff, der sich vorzüglich dazu eignet, ganz unterschiedliche Politiken zu rechtfertigen.

2. In der Kriminaljustiz zeichnet sich ein Paradigmenwechsel ab: vom Ideal eines fragmentarischen Strafrechts zum Versprechen lückenloser »Sicherheit« durch Prävention.

3. Schutz der Allgemeinheit vor Kriminalität durch Freiheitsentzug ist ein Versprechen, welches nicht eingehalten werden kann.

1. »Sicherheit«

Meine erste These lautet: »Sicherheit« ist ein vieldeutiger Begriff, der sich vorzüglich dazu eignet, ganz unterschiedliche Politiken zu rechtfertigen.

Die Vieldeutigkeit des Begriffs »Sicherheit« im Deutschen kann man besonders einfach damit illustrieren, dass die englische Sprache drei verschiedene Begriffe dafür vorrätig hält: certainty, safety und security. Darauf hat schon der Soziologe Zygmunt Baumann hingewiesen und vermerkt, dass hier die deutsche Sprache »untypisch sparsam« verfährt. Lassen Sie mich diesen Hinweis aufgreifen und in der Rückübersetzung aus dem Englischen kurz demonstrieren, wie viel verschiedene Bedeutungen hinter diesem sparsamen deutschen Begriff stecken.

Certainty bedeutet im Englischen die »Sicherheit« als Gewissheit, auch wenn sie sich faktisch meist nur als eine »an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit« entpuppt.

Security ist die Sicherung. Die Sicherung durch ein Sicherheitsschloss, durch Sicherheitskräfte (internal und external security) oder durch Hochsicherheitsanstalten. Unter security versteht man im Englischen aber auch die Ver–sicherung gegen die Unsicherheiten des Lebens, die Krankenversicherung, die Sozialversicherung, kurzum das »Netz der sozialen Sicherheit«. Safety ist im Englischen die gefühlte Sicherheit, das Sicherheitsgefühl, welches sich vielfach als Illusion erweist: die Verkehrssicherheit, die Sicherheit des Arbeitsplatzes und eben auch die Sicherheit vor Kriminalität.

Diese komplexe semantische Mischung macht das Wort »Sicherheit« im Deutschen so attraktiv; als eine bündige Formel für die unterschiedlichsten Wünsche der Menschen, als plakativen Begriff für die Medien und als eine Möglichkeit für Politiker, möglichst viele Interessen auf einen einzigen Begriff zu bringen.

Zygmunt Baumann weist darauf hin, dass hier die Grundlage für einen modernen politischen Kunstgriff liegt, der sich bei Wahlen merklich auszahlen kann: »Die Verwandlung unlenksamer und unheilbarer Sorgen über die ›individuelle Sicherheit‹ in das dringende Bedürfnis, tatsächliche oder potentielle Verbrechen zu bekämpfen und so die ›öffentliche Sicherheit‹ zu verteidigen.«

Auf diese Weise ist »Sicherheit« heute zum Zentralbegriff im »politisch–publizistischen Verstärkerkreislauf« geworden, wie Sebastian Scheerer das genannt hat.  Niemand kann mehr genau sagen, wer den ersten Impuls gesetzt hat, sich des Begriffs »Sicherheit« zu bemächtigen und ihn in diesen Verstärkerkreislauf einzuführen: Waren es die Medien, welche eine Zeitstimmung auf den Begriff brachten (Vollkasko–Mentalität), waren es die Politiker, welche mit dem Gebrauch der Vokabel Wahlen zu gewinnen hofften oder war es wirklich die Bevölkerung selbst, welche mehr »Sicherheit« einforderte?

Strafrechtlich relevant wurde dieser Verstärkerkreislauf ab etwa 1996 vor dem Hintergrund der spektakulären Ereignisse und Berichte um Marc Dutroux. Anfang 1998 wurde im Bundestag das Sexualstraftäterbekämpfungsgesetz beschlossen, u.a. mit der rückwirkenden Aufhebung der Zehnjahresfrist bei erstmaliger Sicherungsverwahrung (die uns zwölf Jahre später vom EGMR um die Ohren geschlagen wurde). Durch 9/11 wurden die Drehzahlen noch einmal deutlich erhöht. Im Herbst 2001 gewann Ole van Beust, vor allem aber sein Koalitionspartner Ronald Schill, die Wahl in Hamburg mit einem auf Kriminalitätsfurcht aufgebauten Wahlkampf. Andere Parteien (nicht zuletzt die SPD) zogen nach.

2. Lückenlose Prävention?

Meine zweite These lautet, dass sich in der Strafjustiz ein Paradigmenwechsel abzeichnet: Vom Ideal eines fragmentarischen Strafrechts zum Versprechen lückenloser »Sicherheit« durch Prävention.

Wie so häufig, hat sich diese Entwicklung schon seit längerem in den Vereinigten Staaten bemerkbar gemacht und wird jetzt nach und nach in Europa rezipiert. In den USA ist in diesem Zusammenhang vielfach von der new penology, der neuen Pönologie, die Rede. Dieser Name sagt jedoch wenig über den Inhalt aus. Kritische Kriminologen sprechen genauer vom actuarialism, von actuarial justice, was jedoch wiederum den Nachteil hat, dass der Begriff im Deutschen nicht ohne weiteres verständlich ist, weil kaum jemand weiß, was ein »actuary« ist. Darunter versteht man im Englischen »an expert who calculates insurance risks and premiums«, also einen Fachmann, welcher Versicherungsrisiken und –prämien kalkuliert. Es geht also um Versicherungslogik, um Risikoabschätzung anstelle von Schuldzuweisung. Diese Versicherungslogik finden wir heute in vielen Instrumenten zur Rückfallprognose.

Lucia Zedner, eine britische Kriminologin, spricht davon, dass wir es mit einem Übergang von einer post–crime logic zu einer pre–crime logic zu tun haben: »Die post–crime logic der Kriminaljustiz wird zunehmend von der pre–crime logic der Sicherheit überlagert«. Die möglichen Straftaten in der Zukunft interessieren mehr als die tatsächlich begangenen. Zedner zählt einige der wichtigsten Veränderungen auf, die das Sicherheitsdenken im Strafrecht hervorgebracht hat: Profiling, Überwachung, Risiko–Erfassung, Risikomanagement und die zunehmende Verwendung aktuarischer Prognosen.

Für uns erscheint die pre–crime logic auf den ersten Blick als nichts Neues. Wir kennen das aus unserem Maßregelrecht, wo es auch nicht um vergangene Schuld geht, sondern um künftige Gefährlichkeit. Damit könnten wir uns beruhigen. Aber tatsächlich beginnt die Maßregellogik das Strafrecht von innen her zu verändern. Das zeigt sich an der wachsenden Bedeutung der Prognose (die per definitionem auf die Zukunft gerichtet ist). Gefährlichkeitsprognosen sind zentraler und gewissermaßen logischer Bestandteil unseres Maßregelrechts (§§ 63, 64, 66 StGB). Helmut Pollähne hat im Zusammenhang mit der neueren Entwicklung der Führungsaufsicht von der »Maßlosigkeit des Maßregelvollzuges« geschrieben. Das wäre vielleicht gerade noch akzeptabel, solange es sich dabei nur um das Maßregelrecht handeln würde, also einem bloßen Nebenstrang in unserem Strafrechtssystem.

Dies ist jedoch nicht der Fall: Auch im Kernstrafrecht haben Prognosen zunehmend strategische Bedeutung erhalten. Allerdings sind sie zumeist als Prognosen künftiger Ungefährlichkeit formuliert. Schon bei der Strafaussetzung zur Bewährung geht es um die Erwartung, dass der Verurteilte »künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird« (§ 56 Abs.1 StGB). Jede Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe hängt von der Prognose ab, dass dies »unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann« (§ 57 Abs.1 StGB). Und in Zukunft könnte die Entlassung auch nach voll verbüßter Strafe davon abhängen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren erheblichen Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (Paraphrase aus § 66 b StGB).

Tatsächlich handelt es sich also bei der pre–crime logic längst um einen etablierten Bestandteil unseres gesamten Strafrechtssystems. Sie verspricht mehr und mehr lückenlose Sicherheit vor Kriminalität. Dieses Versprechen ist zwar nicht einhaltbar, weil es keinen lückenlosen Schutz geben kann. Aber die damit geweckten Wünsche haben eine gefährliche Eigendynamik. Schon Richard Nixon hatte gefordert, sich um pre–delinquency zu kümmern, d.h. um die möglichst frühzeitige Identifizierung von späteren Straftätern (im Kindesalter, eventuell schon im Mutterleib). Das ist ein krasses Beispiel von pre–crime logic, welches damals noch nicht politisch umgesetzt wurde. Ausgemalt hat eine solche Zukunft jedoch ein Zeitgenosse Nixons, der kalifornische Science Fiction–Autor Philip K. Dick. Seine Erzählung Minority Report ist wahrscheinlich vielen von Ihnen als Spielfilm bekannt.

Exkurs zum »Feindstrafrecht«

An dieser Stelle möchte ich ein paar Worte zum so genannten Feindstrafrecht einfügen. Auch dieses wird manchmal zum neuen Paradigma erklärt. So meint Fritz Sack, dass es den Prozess der Rechtsentwicklung »angemessener und treffsicherer beschreibt als etwa das des Sicherheitsstaates«. Er macht dies vor allem an der neueren »Bekämpfungsgesetzgebung« gegen Sexualstraftäter fest, die ihn offenbar an die Bekämpfung des Terrorismus erinnert. Zweifellos sind Sexualstraftäter, wie vorher schon Terroristen und Drogenhändler, bei uns zu Feinden erklärt worden, denen viele Politiker gerne jegliche rechtsstaatlichen Garantien des »bürgerlichen Strafrechts« entziehen würden. Aber: noch kann man sich in Deutschland eine rein administrative Aussonderung solcher Feinde auf eine ferne Insel schlecht vorstellen. Es sei denn, Sachverständige würden ihnen bescheinigen, dass sie im Sinne des § 66 StGB für die Allgemeinheit gefährlich sind. So gesehen ist die Sicherungsverwahrung unser Guantanamo. Wie dem auch sei: Elemente eines Feindstrafrechts sind zwar auch in Deutschland vorhanden; sie bilden aber nur einen Nebenaspekt im generellen Trend zu »Sicherheit« und Prävention.

3. »SICHERHEIT« DURCH FREIHEITSENTZUG?

Hier ist meine dritte These: Schutz vor Kriminalität durch Freiheitsentzug ist ein Versprechen, welches nicht eingehalten werden kann.

Diese These besteht aus zwei Elementen, die ich der Reihe nach erläutern werde:

3.1. Das Gefängnis als Versprechen von »Sicherheit«

Das Gefängnis ist zunächst ein Sicherungsversprechen, indem es sich von alters her auf die Sicherung des Gewahrsams durch hohe und dicke Mauern bezieht. Auch im Zeitalter der elektronischen Überwachung aller Art wird an dieser Tradition festgehalten, jedenfalls im so genannten geschlossenen Vollzug, der mehr als 80 Prozent unserer Gefängniskapazität ausmacht. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass alle im geschlossenen Vollzug verwahrten Personen hoch gefährlich sind. Thomas Mathiesen nennt dies die »Symbolfunktion« von Gefängnissen: »Wer im Gefängnis landet, wird als böse stigmatisiert. Damit können wir anderen, die wir draußen bleiben, uns selbst als umso besser, umso ungefährlicher betrachten.«

Hinzukommen elaborierte Sicherheitsbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Gefängnisse. Eine nicht unbeträchtliche Zahl der Gefangenen ist »besonderen Sicherungsmaßnahmen« unterworfen, die vom Entzug bzw. der Vorenthaltung von Gegenständen bis zur Einzelhaft und Fesselung reichen können. Das reicht beispielsweise bis zur Unterbringung in einen besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände, den man im Jargon der Gefängnisobrigkeit (sicher nicht ohne Hintersinn) bgH nennt. Diese Sicherungsmaßnahmen wirken bei den Betroffenen wie Disziplinarstrafen, sind aber wesentlich flexibler und weniger begrenzt. Sie dürfen, streng genommen (nach § 88 Abs. 5 StVollzG), nur solange aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Die Wirklichkeit sieht freilich anders aus. So sind in der JVA Diez sämtliche russisch–sprachigen Gefangenen seit über einem Jahr von den anderen Gefangenen abgesondert.

Das Strafvollzugsgesetz verspricht darüber hinaus »Schutz vor Straftaten« nach der Entlassung durch resozialisierende Behandlung. Diese Form der Spezialprävention soll nach § 2 Satz 1 StVollzG das alleinige Vollzugsziel sein. Nur in zweiter Linie soll der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen. Was Letzteres bedeuten soll, war und ist umstritten. Manche meinen, dass dieser zweite Satz eigentlich überflüssig, weil im Ersten schon enthalten ist. Andere meinen, dass der zweite Satz inhaltlich über den Ersten hinaus zum eigentlichen Vollzugsziel aufgewertet werden sollte. Diese gesetzliche Aufwertung der Sicherheitsaufgabe ist seit der Föderalismusreform im Gange. Sie hat wesentliche symbolisch–propagandistische Funktionen, soll aber in vielen Bundesländern auch eine Praxis rechtfertigen, welche die Alleinherrschaft des Resozialisierungsziels noch nie akzeptiert hatte.

Ein besonderer Dorn im Auge war konservativen Politikern die Tatsache, dass seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes die Zahl der Vollzugslockerungen ständig angewachsen war. Da die Missbrauchsraten gering waren, permanent sanken und nur noch im Promillebereich zählbar waren, hätte diese Erfahrung geeignet sein können, irrationale Ängste vor der generellen Gefährlichkeit von Straftätern abzubauen. Stattdessen verordnete ein Ministerium nach dem anderen eine drastische Reduzierung von Ausgang, Urlaub, Freigang und offenem Vollzug. So ist seit 1999 Hessen (Christean Wagner/Roland Koch) und Hamburg (Schill/Kusch) die Zahl der Beurlaubungen im Strafvollzug um je 70 Prozent zurückgegangen, in Bremen um knapp 60 Prozent, aber auch in Berlin um immerhin mehr als 30 Prozent.

In diesem Zusammenhang hat das Sicherheitsversprechen im letzten Jahrzehnt verstärkt die Form von Prognosegutachten angenommen. Diese waren früher nur vor der Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe gesetzlich vorgeschrieben. Heute ist dies in § 454 Abs.2 StPO für Strafen von mehr als zwei Jahren vorgesehen, wenn eine der Katalogtaten des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegt. Zusätzlich verlangen die Landesjustizverwaltungen neuerdings vor Lockerungen »besonders gründliche Prüfungen«, soweit der Antragsteller einer bestimmten Täterkategorie angehört. In der Regel müssen hier Gutachten über die Lockerungsprognose eingeholt werden. Diese Begutachtungszwänge haben dazu geführt, dass auch unerfahrene und ungeeignete Gutachter herangezogen werden müssen und dass es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Lockerungsanträgen und damit auch von Entlassungen kommt.

3.2. Das Gefängnis als Sicherheitsillusion

Es spricht jedoch vieles dafür, dass das Sicherheitsversprechen der Politiker nicht eingehalten werden kann und von vornherein unsinnig ist.

Kriminalität, insbesondere schwere Kriminalität, wird nämlich durch das massenhafte Einsperren von Straftätern nicht verringert. Das lässt sich leicht an den Kriminalitätsstatistiken ablesen. Es finden sich offenbar genügend neue Täter, um die sich auftuenden Lücken der Kriminalstatistik wieder zu schließen. Dies leuchtet für lukrative Formen der Kriminalität wie den Drogenhandel unmittelbar ein. Es gilt aber auch für andere Kriminalitätsbereiche.

Schwere Kriminalität wird (nicht zuletzt) von Menschen begangen, denen man so etwas gar nicht zugetraut hätte. Ein schönes Beispiel dafür sind die medienwirksamen Amokläufe der letzten Jahre, deren Täter hinterher regelmäßig von Nachbarn und Familienmitgliedern als unauffällig bezeichnet wurden und die auch der Polizei noch nie aufgefallen waren. Ähnliches gilt für viele ebenso spektakuläre Fälle von Entführungen, Banküberfällen u.ä.

Eine weitere – durch Medienberichterstattung genährte – Vorstellung besteht darin, dass schwere Straftaten gerade auch von Hafturlaubern begangen werden. Kriminalität aus dem Knast heraus ist jedoch ziemlich selten, wie eine Untersuchung gezeigt hat, bei welcher für zwei Jahre sämtliche Lockerungen im Lande Niedersachsen untersucht wurden. Bei 90.000 Lockerungen wurden 264 neue Straftaten registriert. Das bedeutet, dass von allen im gleichen Zeitraum polizeilich registrierten Delikten nur 0,5 Promille auf Lockerungskriminalität entfielen. Die meisten Lockerungsstraftaten waren Diebstahlsdelikte und ähnliches. Nur eine der Straftaten war ein Sexualdelikt. Zweifellos eines zuviel. Aber ebenso zweifellos kein Anlass, die Lockerungen insgesamt einzuschränken.

Aber selbst bei »gefährlichen Straftätern« dürfte das erneute Begehen schwerer Delikte die Ausnahme sein. Allerdings gibt es hier ein nahezu unüberbrückbares Methodenproblem: Solange solche Täter wegen ihrer Gefährlichkeit festgehalten (und normalerweise auch nicht gelockert) werden, kann man nicht feststellen, ob und in welcher Weise sie erneut straffällig geworden wären, wenn man sie nicht eingesperrt hätte. Nur die massenhaft angeordnete Entlassung solcher Straftäter könnte Grundlage eines überzeugenden Forschungsdesigns werden. Infolge der neueren Rechtsprechung des EGMR wird es zur Entlassung von an die 200 Sicherungsverwahrten kommen, die bis zuletzt unter der Prämisse ihrer extremen Gefährlichkeit festgehalten wurden.

Anfang des Jahres ist allerdings eine Untersuchung veröffentlicht worden, welche 77 Fälle betrifft, bei denen in den Jahren 2001–2006 nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, jedoch wegen obergerichtlicher Entscheidungen nicht durchgeführt werden konnte. Im Ergebnis zeigt sich, dass es bei 65 Prozent dieser ursprünglich als besonders »gefährlich« und wegsperrenswert eingestuften Täter zu keiner neuen Eintragung ins Strafregister kam. Neue Straftaten kamen also nur bei einer Minderheit vor, wobei es sich meist um Delikte handelte, für welche eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe ausgesprochen werden musste. Nur in 12 Fällen (15 %) mussten erneut Freiheitsstrafen ohne Bewährung ausgesprochen werden (davon zwei Sexualdelikte und zwei Raubdelikte). Dabei ist bemerkenswert, dass diese neuen Straftaten »wenig Bezug« zu dem Delikt hatten, welches Anlass für die Prüfung der nachträglichen Sicherungsverwahrung war (S. 98). Das gilt auch und gerade für die im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion stehenden Sexualdelikte: Sexualdelinquenz »hat in der Regel wenig Aussagekraft für die Qualität künftiger Delinquenz« (S. 100). Als Ergebnis dieser Untersuchung lässt sich berechnen: Um eine einzige schwere Straftat zu verhindern, müssten zwanzig Täter schwerer Straftaten nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe dauerhaft weggesperrt werden, obwohl von ihnen offenbar keine Gefahr mehr ausgeht. Hier wäre die Verhinderung einer Straftat möglich, aber nur um den Preis der massiven Verletzung der Freiheitsrechte von neunzehn Personen.

Schließlich und endlich ist auch die Resozialisierung ein im Gefängnis nur schwer einhaltbares Versprechen. Wahrscheinlicher ist es, dass Straftäter im Gefängnis de–sozialisiert oder gar in einer gesellschaftsfeindlichen Haltung bestärkt werden. Wenn wir trotzdem an der Idee der Resozialisierung festhalten, dann nur, um Schlimmeres, nämlich einen reinen Verwahrvollzug zu verhindern.

4. Schlussfolgerungen: Was tun, was fordern?

Abschließend möchte ich auf die Frage zurückkommen, die im programmatischen Titel der -
1. Berliner Gefangenentage und daher auch im Titel dieses Vortrags gestellt wird: in dubio pro securitate? Offenbar handelt es sich dabei um eine rhetorische Frage, die im Strafrecht nur mit »Nein« beantwortet werden kann. Aber dieses »Nein« wirft erst recht die Frage auf, welche Gegen–Prinzipien und –Parolen wir uns zu eigen machen sollten. Nach meiner Vorstellung sind es wohl deren drei:

1. Unter Strafverteidigern wird das wichtigste Gegen–Prinzip weiterhin in dubio pro reo sein müssen, mit seiner Ableitung aus der Unschuldsvermutung. Dazu brauche ich an dieser Stelle nichts weiter hinzufügen.

2. Im rechtspolitischen Klima der Sicherheitsgesellschaft, innerhalb und außerhalb der Gefängnisse, wird es darum gehen, dem Prinzip in dubio pro securitate juris zur Geltung zu verhelfen, also nicht der »Sicherheit« im Allgemeinen, sondern der Rechtssicherheit: mehr Rechtssicherheit, vor allem beim Schutz der Rechte der Gefangenen und Verwahrten – weniger Prognosen bzw. die Einführung einer Ungefährlichkeitsvermutung

3. Aber natürlich wird es weiterhin darum gehen, das Prinzip in dubio pro libertate umzusetzen. Auf die Gefängnisse bezogen heißt dies, dass gründliche Aufklärung über die Unnötigkeit der Gefängnisse geleistet werden muss. Das gilt für den Strafvollzug, aber natürlich erst recht für die Sicherungsverwahrung.

 

Prof. Dr. Johannes Feest ist Autor und Herausgeber zahlreicher Publikationen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts, u.a. des Alternativkommentars zum Strafvollzugsgesetz, und leitet das Strafvollzugsarchiv an der Universität Bremen.