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Polizei darf friedliche Demonstranten nicht filmen

Wilhelm Aachelpöhler

Nach einem Urteil vom 21. August 2009 hat das Verwaltungsgericht Münster festgestellt, dass die Polizei eine friedliche Demonstration nicht filmen darf. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufnahmen von der Polizei nicht gespeichert werden, das Kamerabild also nur in einen Einsatzwagen übertragen werde. Das Filmen einer Versammlung sei ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Ein solcher Eingriff sei nach gegenwärtiger Rechtslage nur dann gerechtfertigt, wenn von den zu filmenden Demonstranten erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen. Ist das nicht der Fall, dürfte eine derartige Videoüberwachung nicht erfolgen, da dies eine abschreckende Wirkung auf eventuelle Versammlungsteilnehmer habe.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ist eine begrüßenswerte Klarstellung. Mit dieser Entscheidung ist erstmals gerichtlich festgestellt, dass auch die bloße Videobeobachtung einer Versammlung einen Grundrechtseingriff darstellt, für den es einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Unumstritten war bislang, dass das Anfertigen von gespeicherten Videoaufnahmen in jedem Falle einen Grundrechtseingriff darstellt. Das Versammlungsgesetz des Bundes sieht dafür in § 12a VersammlG eine gesetzliche Regelung vor. Danach dürfen Demonstranten dann gefilmt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Fehlt es daran, dürfen keine Videoaufzeichnungen gemacht werden.

Durchaus umstritten war allerdings die Frage, ob auch die bloße Videobeobachtung einer Demonstration, bei der die Kamera zwar läuft, die Bilder aber nicht aufgezeichnet werden, gleichfalls einen Grundrechtseingriff darstellt. Der Bundesgesetzgeber ging bei der Schaffung des § 12a VersammlG davon aus, dass ein solches Abfilmen einer Versammlung ohne Speicherung der Daten keinen Grundrechtseingriff darstellt. Ihm folgend gingen die Polizeibehörden vielfach davon aus, dass die Anfertigung von »Übersichtsaufnahmen« zu Schulungs– oder Lenkungszwecken ohne Weiteres zulässig sei. Dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht Münster nunmehr deutlich entgegengetreten und verwies auf die einschüchternde Wirkung der Anfertigung von Videoaufnahmen. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil, wonach derjenige, der damit rechnen muss, dass seine Teilnahme an einer Versammlung von der Behörde erfasst wird, unter Umständen von der Teilnahme einer solchen Versammlung Abstand nehmen werde.

Besondere Bedeutung hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die in den Bundesländern geführte Diskussion um die Novelle des Versammlungsrechts. Durch die Föderalismusreform ist das Versammlungsrecht nunmehr – wie das übrige Polizei– und Ordnungsrecht – Sache der Länder. Einzelne Bundesländer haben deshalb begonnen, eigene Regelungen zum Versammlungsrecht zu treffen, so etwa Bayern oder Baden–Württemberg. Das Land Bayern hat eine ausdrückliche Regelung für die Videobeobachtung einer Versammlung geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dazu bereits in seiner einstweiligen Anordnung vom 17. Februar 2009 ausgeführt, auch eine bloße Videobeobachtung könne vom Gesetzgeber allenfalls dort zugelassen werden, wo dies zur Lenkung der Versammlung wegen ihrer Größe und Unübersichtlichkeit erforderlich sei.

Selbst wenn sich also ein Landesgesetzgeber dazu entschließen sollte, mit eigenen Regelungen zum Versammlungsrecht die Videobeobachtung, bei der keine Aufzeichnung angefertigt werden, unter erleichterten Bedingungen zuzulassen: Das Abfilmen einer friedlichen Versammlung von etwa 50 bis 70 Personen, um eine solche Versammlung ging es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, könnte auch der nordrhein–westfälische Gesetzgeber nicht mit einer noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage zulassen. Künftig sind also weiterhin auch in Nordrhein–Westfalen nur dann Videobeobachtungen einer Versammlung möglich, wenn von den gefilmten Personen unmittelbar erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler ist Fachanwalt für verwaltungsrecht in Münster.