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Editorial

Mit der aktuellen Ausgabe 103 des Infobriefs widmet sich die Redaktion sowohl dem Schwerpunktthema Asyl- und Aufenthaltsrecht, das Heft versammelt daneben jedoch eine Reihe von Beiträgen, die sich mit Aspekten des Entschädigungsrechtes bei Kriegsverbrechen befassen. Die thematische Zusammenstellung spiegelt nicht nur die Aktivitäten von Vereinsmitgliedern, sondern soll auch konkrete Anregungen für die juristische Praxis bereitstellen.

Das Ausweisungsrecht rückte bereits am 5. Februar 2010 mit einer Auftaktveranstaltung des RAV und des arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) in das Zentrum der politischen Projekte des Vereins. Ausweisungsrecht will Gefahrenabwehrrecht und keine Doppelbestrafung sein. Von ihr sind bekanntlich nur Nichtdeutsche betroffen. Betrachtet man die Rechtfertigung des Instruments der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer, so soll einerseits Abschreckung erreicht werden, indem man dem einen Ausländer mit Härte begegnet, damit der Andere zu einem Leben ohne Straftaten erzogen wird. Zudem soll es spezialpräventiv wirken und verhindern, dass der Ausgewiesene weitere Straftaten begeht. Wer nicht mehr da ist, so die Logik, kann auch keine Straftaten begehen. Wir wissen, welche faktische Wirkung das Ausweisungsrecht hat. Ausgewiesene können oftmals nicht abgeschoben werden, sondern fristen ein Leben im rechtlich und tatsächlich eingeschränkten Raum unter Ausschluss von zahlreichen elementaren Ansprüchen. So wird ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt; die Bewegungsfreiheit wird auf den jeweiligen ausländerrechtlichen zuständigen Landkreis eingeschränkt – gleichgültig, wo der Rest der Familie lebt; Ketten kurzfristiger Verlängerungen der Duldung führen über Jahre hinweg zu unsicheren Lebenssituationen für ganze Familien; das Recht auf medizinische Versorgung ist eingeschränkt und eine soziale Teilhabe schon aufgrund reduzierter Sozialleistungen faktisch nicht möglich. Es ist schwerlich zu erkennen, wie die Ausweisung der Begehung von Straftaten entgegen wirken soll. Tatsächlich bewirkt sie nicht die Ziele, die sie haben soll und ist zudem ethisch nicht zu rechtfertigen. Folgt der Ausweisung jedoch die Abschiebung, geschieht es, dass Menschen entwurzelt und in Länder geschickt werden, in denen sie nie gelebt haben, deren Staatsangehörigkeit sie aber besitzen. Regelmäßig führt die Abschiebung nach illegaler (Wieder-)Einreise zu einer Fortsetzung des Lebens in der Illegalität und somit zu einer Fortsetzung eines Lebens in der Kriminalität. Die Entwicklungen im Ausweisungsrecht sind unsäglich; eine politische und ethische Debatte über das Recht der Ausweisung scheint dringend erforderlich; dem Thema sich der Verein zukünftig stärker zuwenden.

Im vorliegenden Heft beschreibt Berenice Böhlo die Genese eines gemeinsamen Asylrechts in Europa und die damit verbundenen Schwierigkeiten. Am Beispiel der politisch–militärischen Bewegung PKK erläutert Jutta Hermanns welche Rolle der Terrorismusvorbehalt Flüchtlingsrecht spielt, und Jan Sürig die fragwürdige Praxis der Ausländerbehörden, für Abschiebungen in Ländern wie Guinea ohne Quittung Passersatzpapiere einzukaufen. Den Schwerpunkt schließt Rüdiger Jung mit einem Kommentar zu den rechtspolitischen Aktivitäten der Jugendrichterin Kirsten Heisig in Berlin.

Miriam Saage–Maaß und Wiebke Golombek untersuchen die Möglichkeiten der Unternehmenshaftung bei Menschenrechtsverletzungen anhand von Urteilen zum südafrikanischen Apartheid–Regime in den USA. Dort ist ebenfalls der Beitrag von Vera Egenberger angesiedelt. Sie beschäftigt sich mit den Möglichkeiten strategischer Klagen mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und orientiert sich dafür u.a. an den Klagen der afro–amerikanischen Bürgerrechtsbewegung in den USA.

Mit Blick auf die Ein- und Ausschlüsse einzelner Opfergruppen erläutert schließlich Anja Hense die Grundzüge deutscher Entschädigungspolitik seit dem 2. Weltkrieg.

Wilhelm Achelpöhler bespricht in seinem Beitrag ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zur seit Jahren anhaltenden Praxis der Polizei, Demonstrationen in ihrer Gesamtheit abzufilmen.

Auch die kritische Bewertung des Umgangs der Berliner Polizei mit Straftaten am 1. Mai verlangt eine Fortsetzung der Diskussion. Mitglieder des Vereins organisierten dazu ein erfolgreiches Pressegespräch am 16. Februar 2010. Dass Polizeizeugen – anders als normale Zeugen – Teile der Verfahrensakten vor ihren Vernehmungen lesen, sich in Vernehmungstechniken bzw. in Gegenstrategien schulen und ihre Aussagen auf Stichhaltigkeit vorprüfen lassen, birgt ein strukturelles Problem. Wenn darüber hinaus deutlich wird, dass Polizeizeugen richterliche Freisprüche als persönliche Niederlage begreifen, zeigt sich deutlich eine von unbedingtem Verurteilungswillen geprägte Rechtsauffassung.

Derart gelenkten Verfahren voraus geht eine zunehmend repressive Haltung der Polizei gegenüber linken Demonstrationen und eine eskalierende Polizei-Strategie, wie sie kürzlich in einer vom Innensenator in Auftrag gegebenen Studie der Freien Universität Berlin aufgedeckt wurde. In Interviews beschriebene unverhältnismäßige Polizeieinsätze, Schläge und Tritte nach erfolgter Festnahme sowie das „Gefühl von Willkür“ bestätigen unsere Erfahrungen aus Gorleben und Heiligendamm. Eine sich zunehmend professionisierend polizeiliche Pressearbeit, eingebetteter Journalismus, gezielte Einflussnahmen auf Demonstrationsverhalten sowie die Lenkung der Beweisaufnahme in Strafverfahren verlangen sorgfältiger Beobachtung und die Entwicklung von Gegenstrategien. Der weit verbreiteten Skepsis gegenüber der Selbstverständlichkeit, prügelnde Polizeibeamte bei ihren Kollegen anzuzeigen, sollte, sich der RAV jedoch stellen. Oft haben Anwältinnen und Anwälte es bei der Polizei mit abgeschotteten Gruppen von Personen zu tun, die geschult sind in konspirativem Verhalten und über Korpsgeist verfügen. Laut einer jüngst veröffentlichten Statistik zu 300 Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte in Hamburg und Berlin führten diese bislang zu keiner einzigen Verurteilung. Auch existiert in keinem Bundesland eine von der Polizei unabhängige Stelle, die Polizeiübergriffe untersuchen und kann und Ermittlungsbefugnisse hat. Gleichwohl müssen wir an der Überwindung dieses Zustandes wirken; sonst wären wir kein Republikanischer Anwältinnnen- und Anwälteverein.

Mit diesem Aufruf verbunden wünschen wir der geneigten Leserin, dem geschätzten Leser des Infobriefs 103 eine angenehme Lektüre.

Die Redaktion (Malte Daniljuk, Carsten Gericke, Hannes Honecker, Tobias Singelnstein, Peer Stolle)