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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Potenziale

Strategische Klagen führen

Vera Egenberger

1. Klagen der afro-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung der USA

Ende des 19. Jahrhunderts war in den USA zwar die Sklaverei abgeschafft, jedoch wurde die »Rassentrennung« rechtlich aufrecht erhalten. Durch den 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten, wurde Afro-Amerikanern zwar die Bürgerrechte zuerkannt; Weiße und Afro-Amerikaner wurden jedoch in öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Schulen, Universitäten, Krankenhäuser, öffentlichen Verkehrsmittel und Gebäuden, Gaststätten, Theater, Kinos, Schwimmbäder und Parks voneinander getrennt. Angebote dieser öffentlichen Einrichtungen mussten aber von gleicher Qualität sein (getrennt aber gleichwertig) (1). Ob dies faktisch der Fall war, wurde jedoch nicht geprüft.

Erst circa 50 Jahre später wurde mit rechtlichen Mitteln die Aufhebung der Rassentrennung in Schulen erstritten. Nach einem mehrjährigen Prozess fällte der Oberste Gerichtshof das historische Urteil im Fall Brown v. Board of Education (2), das die Rassentrennung an Schulen als in sich nicht gleichwertig und somit für generell verfassungswidrig erklärte und ihre Aufhebung anordnete. Wenige Jahre später reichte eine Gruppe von Afro-Amerikanern Klage gegen ein Busunter-nehmen ein, das »Weißen« und »Schwarzen« gesonderte Sitzplätze zuwies (Gayle v. Browder). Das Urteil besagte, dass die Regeln der Rassentrennung des Busunternehmens gegen den 14. Zusatzartikel zur Verfassung verstoßen. Anlehnung an das Urteil Brown v. Board of Education wurde genommen. Noch viele Jahre der politischen Arbeit waren nötig, bis die rechtliche Gleichstellung der Afro-Amerikaner in den USA weitgehend verwirklicht wurde. Ohne juristische Klagen, die mit politischer Lobbyarbeit und einer Massenbewegung einhergingen, wäre es vielleicht nicht so weit gekommen.

Die anglo-amerikanische Rechtstradition (common law) betont das Präjudizienrecht. Das Konzept der Führung von Klagen, um über Recht gesellschaftliche Unrechtsaspekte zu bearbeiten, ist in diese Rechtstradition eingebettet. Die europäische Rechtstradition wiederum stützt sich auf das Gesetzesrecht. Aus diesem Grunde sind Erfahrungen der strategischen Prozessführung in den USA nicht direkt übertragbar auf die europäische oder gar deutsche Rechtspraxis. Jedoch sind in angepasster Form, Methoden der strategischen Prozessführung und der gesellschaftspolitischen Nutzung von Recht auch in Deutschland möglich. Hoffnung machen hier einige osteuropäische Länder (beispielsweise Bulgarien, Tschechien, etc.), die in den vergangenen 15 Jahren gezeigt haben, dass strategisch geführte Prozesse, eine Veränderung in der Menschenrechtspraxis (3) erreichen können. Bislang wurden strategische Klagen im deutschen Rechtskontext nur eingeschränkt genutzt. Als Instrument bietet die strategische Klageführung in Deutschland Möglichkeit, die es auszuprobieren und auszubauen gilt.

2. Eine Klageführung strategisch anlegen

Wie die Beispiele aus der US-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung zeigen, geht es bei strategisch angelegten Klagen nicht ausschließlich um das Interesse des individuellen Mandanten. In manchen Fällen ist eine große Personengruppe von der beklagten Situation betroffen, die sich nach Klärung der Sachlage, eine Veränderung ihrer Situation erhoffen können. Geltendes Recht wird genutzt, um sozialen Wandel zu unterstützen und einen Fall von öffentlichem Interesse gerichtlich zu klären. Eine Rechtsinterpretation und -fortbildung kann das Ergebnis sein. Die Interpretation des bestehenden Rechts kann potenziell zu einer Neudefinition eines Sachverhaltes führen. Auf dieser Grundlage vermögen Klagen potenziell Präzedenzfälle zu schaffen, die wiederum von Richtern und Anwälten als Interpretations- und Argumentationsgrundlage genutzt werden. Rechtsstandards werden gesetzt, die sich ebenfalls auf die Politik und sozialpolitische Programme auswirken können. Nicht zuletzt vermögen Präzedenzfälle sich auch auf die Öffentlichkeit auszuwirken. Durch mediale Berichterstattung wird eine neue Rechtssetzung weiten Kreisen bekannt und möglicherweise animiert dies weitere Betroffene, gleichermaßen ihr Recht einzufordern. Bestandteile einer Gesamtstrategie zur Bearbeitung eines Unrechtstatbestandes sind somit die juristische Prozessführung, Lobby - und Öffentlichkeitsarbeit. Sie müssen koordiniert darauf hinarbeiten, das gesteckte Ziel zu erreichen. Hier sind nicht nur juristischer Sachverstand, sondern politische und mediale Kompetenz nötig, weshalb zumeist zivilgesellschaftliche Organisationen gemeinsam mit JuristInnen an strategischer Prozessführung arbeiten.

Auch wenn strategische Prozessführung Optionen bietet, birgt sie gleichermaßen Gefahren: Eine Rechtsinterpretation kann nicht nur fortbilden sondern auch einengen. Das Instrument des Vergleiches ist bei der strategischen Prozessführung keine Option, da die Strategie möglichst auf ein positives Urteil aufbaut. Dieses Urteil, möglicherweise nach mehreren gerichtlichen Instanzen, braucht Zeit und der gewünschte Erfolg ist nicht gewiss. Strategische Prozessführung muss dies von Anbeginn abwägen.

Diskriminierung zeigt sich in unterschiedlichen Formen. Sie reicht von spitzen Bemerkungen der Nachbarn bis zu systematischer Ausgrenzung von Minderheitengruppen aus Teilen des Arbeitsmarktes, der öffentlichen Bildung oder des Dienstleistungssektors. Klagen sind deshalb nicht in allen Diskriminierungsfällen die richtige Antwort. Eine Analyse muss im individuellen Fall klären, ob eine Klage angemessen ist. Wenn dies der Fall ist, muss außerdem geprüft werden, ob der Fall sich für eine strategische Prozessführung eignet.

3. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (4) basiert auf den EU Richtlinie 2000/43 (5) , 2000/78 (6) und 2002/73 (7) und verfolgt das Ziel, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Menschen ungeachtet ihrer ethnischen Identität, ihres Geschlechts, ihrer religiösen Zugehörigkeit, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in nationalem Recht zu verankern. Während andere EU Länder bereits auf eine Tradition von Gleichbehandlungsprinzipien und -gesetzgebung zurückblicken können, wurde das Konzept der Gleichbehandlung in Deutschland bislang überwiegend auf die Geschlechtergleichstellung verengt. Ethnische Diskriminierung oder Rassismus waren zwar als Konzept bekannt, wurden jedoch zumeist in den Rechtskontext des (Rechts-)Extremismus gerückt.

Gleichwohl die EU eine Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationale Gesetzgebung bis 2003 gesetzt hatte, brauchte die Bundesrepublik bis zum Jahr 2006 und mehrere Anläufe, um dann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verabschieden.

Das AGG bietet die Möglichkeit, Gleichbehandlung in einem handhabbaren Rechtsrahmen zu verorten. Zuvor war in vereinzelten Gesetzen (8) und der Verfassung das Prinzip der Nichtdiskriminierung verbrieft. Mit dem AGG ist es nun gradliniger, den Gleichbehandlungsgrundsatz auch rechtlich - über die verschiedenen Gründe der Diskriminierung hinweg - durchzusetzen.

Diskriminierung in der Beschäftigung (Zugang, Beförderung, Weiterbildung), in der Mitgliedschaft bei Berufsverbänden, dem Sozial- und Gesundheitsschutz, bei sozialen Vergünstigungen, der allgemeinen und der beruflichen Bildung als auch in der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, inklusive Wohnraum, können nun sanktioniert werden. Rechtskonzepte wie die direkte und indirekte Diskriminierung wurden durch das AGG eingeführt. Das Verbot der Viktimisierung und die teilweise Umkehr der Beweislast sind Bestandteil des AGG und im deutschen Rechtskontext noch nicht hinlänglich interpretierte Konzepte.

Durch das AGG steht es Nichtregierungsorganisationen frei, Personen vor Gerichten zu unterstützen, bei denen kein Anwaltszwang besteht. Eine Verbandsklage ist jedoch nur sehr eingeschränkt für Betriebsräte/Gewerkschaften möglich. Einige Ausnahmeregelungen etwa bei Beschäftigung in Tendenzbetrieben als auch bei der Vergabe von Wohnraum sind zwar in das Gesetz aufgenommen, deren Grenzen sind jedoch bislang unklar.

4. Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung

Auch drei Jahre nach in Kraft Treten des AGG blieben die AGG-Klagen vor Gericht sehr gering. Rainer Nickel gibt im Herbst 2009 die Gesamtzahl der AGG-Klagen in allen Bereichen und Gründen der Diskriminierung mit circa 400 (9) an. Dies sind im europäischen Vergleich verschwindend geringe Zahlen. Aufgrund der Erkenntnis, dass sich die Stärke eines Gesetzes nur zeigen kann, wenn es genutzt wird, hat sich im Frühjahr 2009 der Verein »Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung« e.V. (BUG) gegründet. Menschen, die diskriminiert wurden und sich entschlossen haben vor Gericht zu klagen, werden mit juristischer Hilfe im Rahmen des AGG unterstützt. Dies wird besonders dann geschehen, wenn eine Klage strategischen Nutzen verspricht. Das BUG zielt hierbei auf die Interpretation und Fortbildung des AGG und die Verbesserung des Diskriminierungsschutzes ab. (10)

Das BUG arbeitet mit zugelassenen Anwälten zusammen, die bereits Erfahrungen mit AGG oder Klagen im Menschenrechtsbereich gemacht haben. In einer Kooperation zwischen Nichtregierungsorganisation - MandantIn - AnwältIn werden Klagen strategisch angelegt und bundesweit unterstützt. Kosten der Klage werden vom BUG abgedeckt.

Themenschwerpunkte sind bis zum Jahr 2011 die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten und von Frauen im Bereich Beschäftigung. Hierzu zählen auch Fälle von Entgeltungleichbehandlung. Der Bereich öffentlicher Bildung und die strukturelle Ausgrenzung von Kindern aus Familien mit Migrationshintergrund sowie von Kindern mit Behinderung werden gegenwärtig eruiert. Gleichfalls ist der diskriminierungsfreie Zugang zu Waren und Dienstleistungen für das BUG von Interesse.

Die Organisation wird außerdem den Prozess des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission beobachten und kommentieren. Hier steht noch Nachbesserungsbedarf am AGG aus. Die Europäische Kommission fordert beispielsweise die Einbeziehung des Kündigungsschutzes in das AGG, um sicherzustellen, dass diskriminierende Kündigungen, die bislang außerhalb des AGG geregelt werden, gleichermaßen und im Rahmen des AGG sanktioniert werden können. Der Europäische Gerichtshof ist durch ein Vorlageverfahren angefragt zu klären, ob die im Gesetz festgelegte Frist der Klageeinreichung von 2 Monaten, bestand haben kann.

Um den Diskriminierungsschutz zu stärken, wird das BUG Lobbyarbeit durchführen und ein Verbandsklagerecht einfordern. Außerdem ist dem BUG daran gelegen, positive Maßnahmen und die Sammlung von statistischem Material im Bereich Diskriminierung zu propagieren.

Dies ist nur möglich, wenn das BUG mit vielen Akteuren kooperiert. Dies sind zuallererst fachkompetente Anwälte und/oder ihre Berufsverbände. Gleichermaßen wichtig sind die Vertretungsstrukturen der Gruppen, die durch das AGG geschützt sind. In Deutschland besteht eine breite Landschaft von NGOs und Interessenverbänden beispielsweise von Frauen, Menschen mit Behinderung, ethnischen Minderheiten oder Homosexuellen. Sie kümmern sich unter anderem um Diskriminierung. Das BUG strebt hier Synergien an. Antidiskriminierungsbüros, die zumeist lokal agieren und nur spezifische Gruppen beraten, bestehen in einigen Bundesländern. Diese haben jedoch nur vereinzelt die Kapazitäten, Klagen zu unterstützen. Eine enge Zusammenarbeit mit diesen Antidiskriminierungsbüros ist vorgesehen, um Kompetenzen sinnvoll zu ergänzen.

Sollten sie sich für die Arbeit mit dem AGG interessieren oder Diskriminierungsklagen bearbeiten und sich austauschen wollen, sollten sie Kontakt mit dem BUG aufnehmen. Die Kontaktdaten des BUG sind:  www.bug-ev.org (Email: info@bug-ev.org).

Vera Egenberger ist Gründerin und Geschäftsführerin des »Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung« e.V. (BUG). Diese Organisation unterstützt Menschen, die sich entschieden haben im Falle einer Diskriminierung vor Gericht zu klagen, mit juristischer Hilfe. Dies geschieht besonders dann, wenn eine Klage strategischen Nutzen für eine ganze Gruppe verspricht. Dies zielt auf die Interpretation und Fortbildung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und die Verbesserung des Diskriminierungsschutzes ab.

Fußnoten

1 de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerrechtsbewegung zuletzt geöffnet am 3.1.2010.

2 de.wikipedia.org/wiki/Brown_v._Board_of_Education zuletzt geöffnet am 4.2.2010.

3 Beispielsweise D.H. und andere versus Tschechische Republik; www.errc.org/db/02/D1/m000002D1.pdf.

4 www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf.

5 eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2 000:180:0022:0026:DE:PDF.

6 eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2 000:303:0016:0022:de:PDF.

7 eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri= OJ:L:2002:269:0015:0020:DE:PDF letzter Zugriff jeweils 03.01.2010.

8 Beispielsweise dem Betriebsverfassungsgesetz.

9 www.migration-boell.de/pics/Rainer_Nickel_
Drei_Jahre_Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz.pdf zuletzt geöffnet am 04.01.2010.

10 Detaillierte Informationen zum BUG finden Sie unter www.bug-ev.org.