Sie sind hier: RAV > PublikationenInfoBriefeInfobrief #103, 2010 > Business as usual?

Business as usual?

Unternehmenshaftung bei Menschenrechtsverletzungen.

Eine Besprechung des Urteils In re South American Apartheid Litigation (1)

Miriam Saage-Maaß unter Mitarbeit von Wiebke Golombek

I. Einleitung

Ob und in welchem Umfang Unternehmen wegen der Verletzung von Menschenrechten rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, ist in den letzten Jahren verstärkt Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.(2) Die Voraussetzungen der Haftung eines Unternehmens für Menschenrechtsverletzungen sind im Einzelnen umstritten; Gesetzgebung und Rechtspraxis sind insoweit im Fluss. Zwar wird häufig bestritten, dass Private im Allgemeinen und Unternehmen im Speziellen menschenrechtlich gebunden sind und damit überhaupt Menschenrechte verletzen können. Dennoch sind seit den 1990er Jahren eine Reihe zivilrechtlicher Entschädigungsklagen oder Strafverfahren gegen Unternehmen angestrengt worden.(3) Eine Vorreiterrolle nehmen in diesem Zusammenhang die zahlreichen zivilrechtlichen Verfahren ein, die in den USA gegen Unternehmen von Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen eingereicht wurden.(4)

Das im Folgenden diskutierte Urteil des U.S.District Courts des Southern District of New York vom 8. April 2009 ist eine der jüngsten Entscheidungen, die in einem Verfahren gegen Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen in den USA ergangen sind. In diesem Verfahren haben Opfer des südafrikanischen Apartheidregimes gegen acht US-amerikanische, europäische und deutsche Unternehmen auf Schadensersatz geklagt. Den Unternehmen wird vorgeworfen, entweder direkt völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Menschenrechte in Südafrika verletzt oder staatliche Menschen-rechtsverbrechen durch die Lieferung entsprechender Güter und die Bereitstellung von Krediten ermöglicht und unterstützt zu haben.(5) Bei den beklagten Unternehmen handelt es sich um Unternehmen der Automobilbranche und aus dem IT-Bereich, um Banken sowie um einen deutschen Rüstungskonzern (Barclays, Daimler, Ford, Fujitsu, General Motors, International Business Machines Corporation, Rheinmetall und Union Bank Schweiz). Dieses Urteil ist zwar nur eine Zwischenentscheidung, jedoch von Bedeutung, weil hier eine Differenzierung vorgenommen wird zwischen unternehmerischem Handeln, das eine zivilrechtliche Haftung auslöst, und solchem, das keine Haftung auslöst. Insbesondere wurde über die Frage entschieden, inwiefern Banken die Finanzgeschäfte mit Regierungen betreiben, die Menschenrechte verletzen, sich wegen der Unterstützung des Regimeunrechts haftbar machen.

II. Historischer Hintergrund

Die Genese des südafrikanischen Apartheidsystems geht bis an den Anfang des 20. Jahrhunderts zurück. Die gesetzlich kodifizierte und damit systematisierte Rassentrennung setzte mit dem Wahlsieg der National Party 1948 ein. International und insbesondere von den Vereinten Nationen (United Nations, UN) wurde die südafrikanische Rassendiskriminierung regelmäßig verurteilt.(6) Verschiedene Gremien der UN verhandelten insbesondere die Bedeutung transnationaler Unternehmen und Banken für die Aufrechterhaltung des Apartheidsystems. Wiederholt erließ die Generalversammlung Resolutionen, welche die Beteiligung transnationaler Unternehmen an staatlichen Menschenrechtsverletzungen feststellten und verurteilten.(7) Wirtschaftsembargos, in Form von verbindlichen Waffenembargos und unverbindlichen Ölembargos, wurden eingeführt.

Nach den ersten freien Wahlen 1994 in Südafrika wurde 1996 auf der Grundlage des Gesetzes zur nationalen Einheit und Versöhnung (National Unity and Reconciliation Act 34 of 1995 S.Afr.) die Wahrheits- und Wiedergutmachungskommission (Truth and Reconciliation Comission TRC) einberufen, die das Systemunrecht aus der Zeit der Apartheid aufklären sowie Opfer und Täter in einen Dialog bringen sollte.(8) Die Rolle transnationaler Unternehmen behandelte die TRC nur am Rande, was wohl nicht zu letzt darauf zurückzuführen ist, dass kein einziger Repräsentant eines der großen Unternehmen vor der TRC erschien. Die TRC wies jedoch in ihrem Abschlussbericht explizit darauf hin, dass die Unternehmen vor der Kommission keine Verantwortung für ihre Beteiligung an den Sicherheitspolitiken des Regimes übernommen hatten,(9) und dass auch die mit dem Regime kooperierenden Banken mitverantwortlich für die Straftaten der Regierung seien.(10)

III. Verfahrensgeschichte

Das hier behandelte Verfahren entspringt drei Klagen, die im Jahr 2002 gegen mehrere dutzend Unternehmen eingereicht wurden (Khulumani, Ntsebeza und Digwamaje).(11) Nachdem diese getrennt eingereichten Klagen in ein Verfahren beim Southern District Court of New York zusammengelegt worden waren, wurden sie im November 2004 vollumfänglich als unzulässig abgewiesen.(12) Daraufhin legten die Kläger Berufung beim Second Circuit Court of New York ein. Dieses Gericht hielt die Klagen im Ergebnis für zulässig, die drei Richter wichen jedoch im Einzelnen in der Frage voneinander ab, ob die Gehilfenhaftung nach internationalem Recht oder nach common law zu bestimmen sei.(13) Parallel dazu wandten sich 2007 die Beklagten mit dem Antrag an den Supreme Court, die anderen Klagen abzuweisen. Wegen der Befangenheit von vier der neun Richter konnte dieser in der Sache nicht entscheiden und verwies die Sache an den District Court zurück.

Am 24. Oktober 2008 stellten die Kläger, veranlasst durch richterlichen Überweisungsbeschluss, ihre Klage in wesentlichen Teilen um. Insbesondere beschränkten sie die Zahl der beklagten Unternehmen auf acht transnationale Unternehmen, Barclays, Daimler, Ford, Fujitsu, General Motors, IBM (Int. Business Machines Corp.), Rheinmetall und UBS (Union Bank Schweiz).

IV. Rechtlicher Hintergrund: Klagen nach dem Alien Tort Claims Act

Im vorliegenden Urteil musste sich das Gericht mit dem so genannten Alien Tort Claims Act (ATCA) auseinandersetzen.(14) Der ATCA ist ein in den USA geltendes Gesetz aus dem Jahr 1789, nach dem staatliche Akteure, Privatpersonen und Unternehmen wegen der Verletzung von Völkerrecht zu Schadensersatzzahlungen verurteilt werden können, ohne dass ein territorialer Zusammenhang der Klage zu den USA bestehen muss. Seit den 1980er Jahren wurden vor US-Gerichten in mehreren Prozessen Menschenrechtsverletzungen zunächst gegen ausländische Polizeibeamte und Privatpersonen nach dem ATCA geltend gemacht.(15) 1997 entschied dann der Central California District Court in Doe v. Unocal Corporations, dass Prozesse nach dem ATCA auch gegen Privatunternehmen geführt werden können.(16) Der Anwendungsbereich des ATCA ist jedoch seit der Entscheidung Sosa v. Alvarez des Supreme Court dahingehend beschränkt, dass nur Ansprüche geltend gemacht werden können, die einen Verstoß gegen Völkergewohnheitsrecht darstellen.(17) Insofern muss bei Klagen nach dem ATCA stets der Nachweis erbracht werden, dass nicht nur eine Verletzung des menschenrechtlichen Völkervertragsrechts sondern eine des Völkergewohnheitsrechts vorliegt.

V. Das Urteil: Differenzierung der Haftung nach Tatbeitrag

Der interessanteste Aspekt des vorliegenden Urteils für nicht us-amerikanische Leser ist die eingehende Differenzierung zwischen dem Unterhalten wirtschaftlicher Beziehungen mit einem Unrechtsregime, das moralisch verwerflich, aber rechtlich ohne Konsequenzen ist und wirtschaftlicher Kooperation, die als eine haftungsauslösende Beihilfehandlung qualifiziert werden kann. Der Bewertungsmaßstab für die Beihilfehandlungen nach dem ATCA ist dabei nach Auffassung des Gerichtes im internationalen Recht und nicht im federal common law zu finden.(18)

1. Objektive Voraussetzungen

Nach dem Völkerstrafrecht erfordert eine Verantwortlichkeit als Gehilfe (aider and abettor) in objektiver Hinsicht eine praktische Hilfestellung bei der Tat, eine Ermunterung zu dieser oder eine moralische Unterstützung, wobei die jeweilige Beihilfehandlung einen substantiellen Beitrag für die eigentliche Tatbegehung haben muss, die sowohl im Vorfeld, während der Tatbegehung als auch im Nachhinein erfolgen kann.(19) Das Erfordernis des substantiellen Effektes der Beihilfehandlung in Relation zum eigentlichen Verbrechen differenziert das Gericht im vorliegenden Urteil an zwei Fällen der Nürnberger Nachfolgeprozesse.(20) Im Ministries-Fall wurde eine Gehilfenverantwortlichkeit des Bankiers Karl Rasche für das Gewähren von Darlehen an das NS-Regime trotz moralischer Verwerflichkeit nach dem Völkerstrafrecht abgelehnt.(21) Der Giftgaslieferant Bruno Tesch wurde hingegen wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt, da er das Giftgas im Zyklon B-Fall an Konzentrationslager lieferte (22) . Wichtigstes Unterscheidungskriterium -so das Gericht -sei die Qualität der Beihilfehandlung in Relation zum eigentlichen Täter: Der bloße Verkauf von Rohmaterialien oder das zur Verfügung stellen von Geld, als ersetzbaren Ressourcen (fungible resource), reicht nach Ansicht des Gerichtes für eine Gehilfenverantwortlichkeit nicht aus. Vielmehr erfordere das Völkerstrafrecht eine stärkere kausale Verknüpfung mit dem eigentlichen Verbrechen, beispielsweise das Bereitstellen des eigentlichen Tatmittels, wie das Giftgas Zyklon B in der Tesch-Entscheidung.(23)

2. Subjektive Voraussetzungen

Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für eine Gehilfenverantwortlichkeit nach internationalem Recht stellt das Gericht fest, dass die Literatur im internationalen Recht überwiegend lediglich ein Wissen des die Haupttat unterstützenden Gehilfen in subjektiver Hinsicht voraussetze.(24) Soweit Art. 25 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs höhere Anforderungen an das subjektive Element stelle, nämlich ein Wollen auf der Seite des Beihilfeleistenden (purpose), (25) könne das Statut nur so verstanden werden, dass es sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ableite und daher dem vorherigen internationalen Standard nicht widersprechen und diesen nicht verwerfen solle.(26) Unternehmen müssen sich nach Auffassung des Gerichtes den Vorsatz ihrer Angestellten anrechnen lassen, wenn sie mit unternehmerischer Autorität handeln.(27)

3. Zu den konkreten Vorwürfen der Klage

Für die konkreten Vorwürfe der Kläger bedeutet dies, dass die Klagen gegen die Beklagten der Automobilindustrie (Daimler, Ford und General Motors) insoweit als zulässig eingestuft wurden, als sie die Weitergabe von Informationen über Apartheidgegner, die Ermöglichung von Festnahmen und das Bereitstellen von Informationen, die in Verhören verwendet wurden, bzw. die Teilnahmen an Verhören betreffen. Diese Handlungen sind nach Auffassung des Gerichtes als substantielle Tatbeiträge zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter, extralegalen Hinrichtungen und zum Verbrechen der Apartheid einzustufen, wobei auch an dem Vorliegen der erforderlichen subjektiven Komponenten kein Zweifel bestehen könne.(28) Auch der Verkauf von Militärfahrzeugen und sonstigen spezialisierten Fahrzeugen an die südafrikanischen Sicherheitsbehörden wird als relevante Beihilfehandlung eingestuft, da diese dazu bestimmt gewesen seien, Angriffe gegen demonstrierende Zivilisten und Antiapartheidaktivisten vorzunehmen, und die Kläger auch die Kenntnis dieser Verwendung bei den Beklagten hinreichend darlegen konnten.(29) Den beklagten Unternehmen der Computertechnikbranche (IBM und Fujitsu) wird vorgeworfen, dass sie bestimmte Computersysteme bereitstellten, mit denen die schwarze Bevölkerung vom südafrikanischen Apartheidregime datentechnisch erfasst wurde und die benutzt wurden, um ein auf rassistischer Diskriminierung beruhendes Ausweissystem einzuführen. Von beiden Unternehmen eingeführte Computersysteme ermöglichten laut Klageschrift der Ntsebeza-Kläger, die Aberkennung der südafrikanischen Staatsbürgerschaft und die Einführung spezieller Ausweisdokumente, (30) worin ein hinreichend substanzieller Tatbeitrag zur Implementierung der Rassentrennung des Apartheidsystems und zur unrechtmäßigen, willkürlichen Aberkennung der Staatsbürgerschaft zu sehen sei. Das Gericht bejahte dies, gerade auch, weil es die willkürliche Aberkennung der Staatsbürgerschaft als eine Verletzung des Völkergewohnheitsrechtes ansah. (31) Jedoch qualifizierte das Gerichts dies nicht als eine Beihilfe zu grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Obwohl die zur Verfügung gestellten Computersysteme dem Regime halfen, auf Personen zu zugreifen, die sich außerhalb der nach rassistischen Maßstäben vorgesehenen geographischen Regionen aufhielten, stelle das fragliche Computersystem aber keinen unmittelbaren Bestandteil der Praxis grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar.

Die Klagen gegen die Banken Barclays und UBS, unter anderem wegen der Kreditvergabe an und der finanziellen Unterstützung der Südafrikanischen Verteidigungstruppe, wies Richterin Scheindlin als unzulässig ab. Unter Verweis auf die Differenzierung zwischen dem Tesch-Fall und dem Rasche-Fall wurde die Kreditvergabe als keine hinreichende Beihilfehandlung eingestuft, da zwischen der Kreditvergabe und den eigentlichen Verletzungen des Völkergewohnheitsrechts kein hinreichend naher Zusammenhang bestehe.(32) Entsprechend dieser Argumentationslinie wurde die Khulumani-Klage gegen den Waffenlieferanten Rheinmetall zugelassen, da dieses Unternehmen die direkten Tatmittel -nämlich Waffen -zur Durchsetzung des Apartheidregimes und für extralegale Tötungen zur Verfügung gestellt hatte und dies auch den Beklagten hinreichend bekannt gewesen sein musste.(33)

Hervorzuheben ist weiterhin, dass Richterin Scheindlin explizit die Ablehnungsgründe der prudential doctrines of comity (34) and political question (35) verwarf, obwohl sich die amerikanische als auch die südafrikanische Regierung ausdrücklich auf beide Prinzipien beriefen, welche auch die Beklagten für sich geltend gemacht hatten. (36)

So intervenierte das United States Department of State im Oktober 2003 mit einer offiziellen Stellungnahme (so genannter Letter of Interest) in dem Verfahren, da die US-Regierung durch eine Fortführung der Klage, die US-amerikanische Unternehmen allein wegen ihrer schlichten Geschäftstätigkeit in Südafrika in Haftung nehmen wolle, die Interessen der USA gefährdet sah. (37) Auch die südafrikanische Regierung führte im Prozessverlauf aus, dass es nicht akzeptabel sei, wenn ihre zukünftigen (Haupt-) Angelegenheiten vor einem ausländischen Gericht verhandelt würden, welches keinerlei Verantwortung für das Wohlbefinden des Landes und für die Wahrung seiner verfassungsrechtlichen Ideen bei der nationalen Aussöhnung trage.(38) Mit diesen Angelegenheiten sollte sich besser Südafrika selbst in Form von politischen und rechtlichen Prozessen befassen.(39) Herauszuheben ist jedoch, dass die Regierung von Südafrika mit Schreiben vom 03. September 2009 an das Gericht ihre Position geändert hat und sich nun für die Prozesse vor dem amerikanischen Gericht ausspricht.(40)

Als Begründung führt Richterin Scheindlin an, dass sie weder über die political question doctrine und damit über die Beziehungen der USA zu Südafrika in den vergangenen Zeiten der Apartheid zu urteilen habe (41), noch darüber, ob die international comity doctrine die Ablehnung der Klagen bedingt, da Südafrika zu keinem Zeitpunkt eine Politik der pauschalen Immunität zugunsten der Unternehmen betrieben habe und keine der Parteien versucht habe, die Unternehmensverantwortlichkeit insoweit auszuschließen. (42)

VI. Bedeutung des Urteils: Mehr Klarheit oder verpasste historische Chance?

Das Urteil zeichnet sich durch eine klare Argumentation aus, die deutliche Maßstäbe für die Beurteilung der Haftung von Unternehmen für Regierungsunrecht bietet. Gerade bei der Frage, wann so genannte neutrale Handlungen straf- bzw. haftungsrechtlich relevant werden, bietet dieses Urteil Orientierung, in dem es auf das klar erfassbare Kriterium des unmittelbaren und direkten Zusammenhanges abstellt, den die wirtschaftliche Handlung zur Haupttat haben muss. Pragmatisch und (wirtschafts-)lebensnah bietet diese Argumentation gerade deshalb klare Abgrenzungskritierien.

Dennoch ist zu kritisieren, dass das Urteil mit dieser engen Begrenzung der Unternehmenshaftung den Realitäten nicht gerecht wird. Bedauerlich ist insbesondere, dass der rechtlichen Verantwortung von Banken eine so klare Absage erteilt wird. Faktisch ist die enorme politische und ökonomische Bedeutung von Kreditvergaben an Unrechtsregime wie das südafrikanische Apartheidsystem kaum zu leugnen. Auch wenn das Bereitstellen von Finanzmitteln keinen unmittelbaren, materialisierten Beitrag zu konkret umrissenen Menschenrechtsverletzungen darstellt, wie dies bei der Lieferung von Waffen und Militärnutzfahrzeugen der Fall ist, sind aber diese Finanzmittel essentiell für die Aufrechterhaltung des ganzen Unrechtsapparates. Gerade Regime wie das südafrikanische Apartheidregime, die auf einem komplexen und kostenintensiven Unterdrückungsapparat basieren, können nur dann Bestand haben, wenn hinreichend Gelder verfügbar sind. Häufig, wie auch im Falle Südafrikas, sind diese Regime nicht in der Lage aus der eigenen Volkswirtschaft die notwendigen Finanzmittel zu generieren und sind insofern auf ausländische Banken angewiesen. Diese Rechtsgutgefährdung, die von Finanzgeschäften für die Menschenrechte ausgehen kann, berücksichtigt das Urteil nicht hinreichend.

In Zeiten, in denen auf Finanztransaktionen mit potentiellem Zusammenhang zu terroristischen Organisationen mit weitgehenden Exekutivmaßnahmen wie dem Aufstellen von Terrorismuslisten und dem Einfrieren von Konten reagiert wird, erscheint es nicht angemessen, Klagen wegen der Finanzierung von menschenrechtsverletzenden Regimen bereits für unzulässig zu erklären. Im so genannten Kampf gegen den Terror wird es als rechtlich legitim angesehen, wenn Verdachtslagen zu intransparenten, weitgehenden Exekutivmaßnahmen führen können. Den Opfern von Regierungsunrecht wird hingegen nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, in einem gerichtlichen, neutralen Verfahren über eine mögliche Haftung der Finanziers des Regimes zu verhandeln, welches die erlittenen Menschenrechtsverletzungen verursacht hat.

Dr. Miriam Saage-Maaß arbeitet als Juristin für das European Center for Constitutional and Human rights (ECCHR) und koordiniert dort das Programm Wirtschaft & Menschenrechte. Das ECCHR ist in dem vorliegenden Verfahren an der Erstellung eines Rechtsgutachtens (amicus curiae-Brief) für die Kläger beteiligt, das am 30.11.2009 bei Gericht eingereicht wurde. Eine ausführlichere Stellungnahme der Autorinnen zum Thema erscheint in der Ausgabe 1/2010 der Zeitschrift Kritische Justiz.

Fußnoten

1 02- md-1499, des U.S. District Court, Southern District of New York (Manhattan) vom 8.April 2009

2 Ian Binnie, Legal Redress for Corporate Participation in International Human Rights Abuses. A Progress Report, in: The Brief, Summer 2009, S. 45 - 51; Anja Seibert-Fohr, Rüdiger Wolfrum, 2005, Die einzelstaatliche Durchsetzung völkerrechtlicher Mindeststandards gegenüber transnationalen
Unternehmen, in: Archiv des Völkerrechts, Vol. 43, No. 2, 151-186; Karsten Nowrot, 2004, Nun sag‘ wie hast du‘s mit den Global Players? Fragen an die Völkerrechtsgemeinschaft zur internationalen Rechtsstellung transnationaler Unternehmen, in: Friedenswarte Vol. 79, No. 1-2, S. 134-148.

3 Eine umfangreiche Datenbank ist vom European Center for Constitutional and Human Rights erstellt worden. Sie enthält 69 Gerichtsverfahren gegen europäische Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen. Die Datenbank kann unter info@ecchr.eu angefordert werden.

4 Einen Überblick bietet: Niels Beisinghoff, Corporations and Human Rights, Frankfurt am Main, 2009.

5 In re South African Apartheid Litigation, 02 MDL 1499 (S.D.N.Y. 2009), S. 8.; Umfangreiche Besprechungen der Klagen finden sich bei: Kirsten Hutchens, »International Law in the American Courts - Khulumani v Barclay National Bank Ldt.: The Decision Heard Round the Corporate World« in: 09 German Law Journal 2008, S. 639-681; Winkler, Graf von der Recke: »US-amerikanischer Gerichtsstand für Klagen gegen ausländische Unternehmen- Aktuelle Entwicklungen in der amerikanischen Rechtsprechung« in: NZG 2005, S. 241 -248.

6 Der UN-Sicherheitsrat rief 1960 zum ersten Mal in einer Resolution dazu auf, die Apartheidpolitik aufzugeben (Security Council Resolution: Question relating the situation in the Union of South Africa, S/RES/134 , 1 April 1960).1968 nannte die UN-Vollversammlung Apartheid erstmalig ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (United Nations General Assembly Resolution, The Policies of Apartheid of the Government of South Africa, UN GA A/RES/2396 (XXIII), 2 December 1968) und 1973 wurde schließlich die »Konvention zur Bekämpfung und Ahndung des Verbrechens der Apartheid« von diesem Gremium verabschiedet (International Convention on the Suppression and Punishment of the Crime of Apartheid (ICSPCA) 30 November 1973).

7 United Nations General Assembly Resolution, Policies Apartheid  of the Government of South Africa: Economic Collaboration with South Africa, A/RES/31/6 H, 9 November 1976.

8 Da den vor der TRC aussagenden Tätern Straflosigkeit zugesichert wurde, war dieser Weg der Vergangenheitsaufarbeitung seit Einrichtung der Kommission umstritten. Audrey R. Chapman, Hugo Van Der Merwe, Introduction, in: Truth and Reconciliation on South Africa: Did the TRC deliver? (2008).

9 »[B]usiness failed in the hearings to take responsibility for its involvement in state security initiatives specifically designed to sustain apartheid rule« Truth and Reconciliation Commission of South Africa (TRC), Truth and Reconciliation. Commission of South Africa Report, Vol. 4, Chapter 2, (Cape Town, 1998),para. 161.

10 »Banks that gave financial support to the apartheid state were accomplices to a criminal government that consistently violated international law.« Truth and Reconciliation Commission of South Africa (TRC), Truth and Reconciliation Commission of South Africa Report, Vol. 6, Section 2, Chapter 5, (Cape Town, 1998), para 26.

11 In re South African Apartheid Litig., No. 1:01-CV-04712, Compl. (S.D.N.Y. June 19, 2002).

12 In re South African Apartheid Litig., 346 F. Supp. 2 d 538 (S.D.N.Y. 2003).

13 Khulumani v Barclay Nat´l Bank Ltd., 504 F 3d 254 (2d Cir. 2007).

14 Alien Tort Statute, Judiciary Act of 1789, 28 U.S.C.§1350

15 Filártiga v. Peña-Irala, 630 F.2d 876, 878 (2nd Cir. 1980). In dem grundlegenden Fall Filártiga v. Peña-Irala urteilte das United States Court for Appeals for the Second Circuit, dass der ATCA den Weg für die Geltendmachung von »universally accepted norms of the international law of human rights, regardless of the nationality of the parties« ebene.

16 Doe I v Unocal Corp., 963 F. Supp. 880 (C.D. 1997).

17 Sosa v. Alvarez-Machain, 542 U.S. 692 (2004).

18 Diese ist vor US-amerikanischen Gerichten durchaus umstritten: vgl. Doug Cassell, Corporate Aiding and Abetting of Human Rights Violations: Confusion in the Courts, in: 6 Nw.Univ. J. Int«l Hum. Rts. 2007-2008, S. 304 - 326.

19 Die Voraussetzung der Gehilfen (aiding and abetting)Verantwortlichkeit entnimmt das Gericht im wesentlichen drei völkerrechtlichen Rechtsquellen: den Urteilen der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse, der Rechtsprechung der Ad hoc Tribunale für das ehemalige Jugoslavien (ICTY) sowie für Ruanda (ICTR) und dem ICC-Statut. (S.D.N.Y. 2009), S. 41.

20 Die »Nürnberger Nachfolgeprozesse« wurden zwischen Ende 1946 und Frühjahr 1949 vor US-amerikanischen Militärgerichten in Nürnberg durchgeführt. Die materiell-rechtliche Grundlage bildete dabei das Kontrollratsgesetz Nr. 10 (KRG 10) der Alliierten vom 20.12.1945.

21 Zitiert nach: (S.D.N.Y. 2009), S. 42.

22 Das Britische Militärtribunal, das in Hamburg vom 1. bis 8. März 1946 tagte, verurteilte Bruno Tesch und seinen Prokuristen Karl Weinbacher zum Tode. Zitiert nach: (S.D.N.Y. 2009), S. 43.

23 (S.D.N.Y. 2009), S. 44 f.

24 Auch hier bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des ICTY und ICTR und die Nürnberger Nachfolgeprozesse. (S.D.N.Y. 2009), vgl.S. 45 f. inbes. FN 161 (S. 46).

25 Art 25 Abs. 3 (c) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshof liest sich folgendermaßen: »For the purpose of facilitating the commission of such a crime, aids, abets or otherwise assists in its commission or its attempted commission, including providing the means for its commission.«

26 Im Ergebnis stellt Richterin Scheindlin fest, » (...) customary international law requires that an aider and abettor know that its action will substantially assist the perpetrator in the commission of a crime or tort in violation of the law of the nations«, also auch unter ATCA der Wissens-Maßstab zur Anwendung kommt und zur Haftungsbegründung ausreicht. (S.D.N.Y. 2009), S. 51 - 54.

27 (S.D.N.Y. 2009), FN 184.

28 (S.D.N.Y. 2009), S. 57 ff.

29 (S.D.N.Y. 2009), S. 58 f.

30 Ntsebeza, Para. 133-135, 137; Khulumani, Para. 215-216. 

31 (S.D.N.Y. 2009) S. 29 ff.; 65 ff. 

32 (S.D.N.Y. 2009), S. 70. 

33 (S.D.N.Y. 2009), S. 72 f.

34 »International comity is the recognition which one nation allows within its territory to the legislative, executive or judicial acts of another nation, having due regard bothto international duty and convenience, and to the rights of its own citizens or of other persons who are under the protection of its laws.«; weiter: »The doctrine is not an imperative obligation of courts but rather is a discretionaryrule of practice, convenience, and expediency.« vgl. In re South African Apartheid Litigation, 02 MDL 1499 (S.D.N.Y.2009), S.102/103.

35 »The political question doctrine requires application of «six independent tests« identified by the Supreme Court in Baker v. Carr.« vgl. In re South African Apartheid Litigation, 02 MDL 1499 (S.D.N.Y. 2009), S. 100.

36 »The South African Government and the Executive Branch of the United States have expressed their support for dismissal of these actions in formal, statements of interest and various other pronouncements, including amicus briefs, resolutions, press releases, and even floor statements in the South African Parliament.« vgl. In re South African Apartheid Litigation, 02 MDL 1499 (S.D.N.Y. 2009), S. 87.

37 (S.D.N.Y. 2009), S. 88 ff.

38 (S.D.N.Y. 2009), S. 91.

39 (S.D.N.Y. 2009), S. 93.

40 Verschiedene ehemalige Mitglieder der TRC, darunter auch  Friedensnobel-Preisträger Desmont Tutu erklärten ihre Unterstützung des Prozesses und betonten, dass »(t)here was absolutely nothing in the TRC process, its goals, or the pursuit of the overarching goal of reconciliation, linked with truth, that would be impeded by this litigation. To the contrary, such litigation is entirely consistent with these policies and with the findings of the TRC.« zitiert nach: 1499 (S.D.N.Y. 2009), S. 91 f.

41 (S.D.N.Y. 2009), S. 108.

42 (S.D.N.Y. 2009), S. 111.