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Staatenimmunität als Instrument der Entschädigungsverweigerung

Anmerkungen zum Verfahren Deutschland ./. Italien vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag

Martin Klingner

Am 23. Dezember 2008 erhob die Bundesregierung Klage gegen Italien vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Der angestrebte Prozess hat das Ziel, die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen griechischer und italienischer NS-Opfer vor italienischen Gerichten zu vereiteln. Der Internationale Gerichtshof soll nach dem Wunsch der deutschen Regierung Gerichtsverfahren italienischer NS-Opfer jetzt und zukünftig die Grundlage entziehen sowie Vollstreckungsmaßnahmen griechischer NS-Opfer gegen die Bundesrepublik stoppen.

In Italien sind derzeit rund 50 Einzel- und Sammelklagen gegen Deutschland anhängig, in denen Schadenersatz von Deutschland aufgrund von Verbrechen verlangt wird, die das Deutsche Reich im Zweiten Weltkrieg verübte. Die Kläger sind zum einen Überlebende von Massakern deutscher Truppen in Italien und Angehörige dort Ermordeter. Zuletzt hatte der Kassationsgerichtshof, das höchste italienische Gericht, am 21. Oktober 2008 die Verurteilung Deutschlands zu Schadenersatz von rund 1 Million Euro bestätigt: Dabei ging es um das Massaker von Civitella mit mehr als 200 Toten, das deutsche Soldaten im Juni 1944 an Zivilisten verübt hatten. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Es handelte sich um eine Annex-Entscheidung im Strafverfahren gegen den ehemaligen Wehrmachtsoffizier Max Milde, der selber zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Zum anderen klagen ehemalige NS- Zwangsarbeiter, die während der deutschen Besatzung Norditaliens ins Deutsche Reich verschleppt worden waren. Darunter sind auch sogenannte »Militärinternierte«, ehemalige italienische Soldaten, die im Deutschen Reich entgegen allen Schutzkonventionen für Kriegsgefangene unter extremen Haftbedingungen Zwangsarbeit leisten mussten. Auch in diesen Fällen hatte der Kassationsgerichtshof zuletzt im Juni 2008 bestätigt, dass die Betroffenen vor italienischen Gerichten Entschädigungszahlungen gegen Deutschland einklagen können.

Schließlich geht es um die Vollstreckung von Urteilen griechischer Gerichte, u.a. des obersten Gerichtshofs Griechenlands (Areopag), der den Klägerinnen und Klägern aus Distomo/Griechenland bereits im Jahr 2000 eine Entschädigungssumme von ca. 22 Mio. Euro (zzgl. Zinsen) zusprach. In Distomo verübte eine Einheit der SS am 10. Juni 1944 ein Massaker an der Zivilbevölkerung. 218 Menschen wurden ermordet, die Deutschen töteten wahllos alle BewohnerInnen, die nicht rechtzeitig fliehen konnten. Viele der Opfer waren kleine Kinder, Frauen und alte Menschen. Der römische Kassationsgerichtshof bestätigte ebenfalls im Juni 2008 die Vollstreckbarkeit der griechischen Urteile in Italien und ermöglichte damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen deutsches Eigentum in Italien.

Obwohl sich die Bundesregierung auf alle in Italien erhobenen Klagen eingelassen hat, verweigert sie sämtlichen Urteilen italienischer Gerichte, die gegen Deutschland ergangen waren, die Anerkennung. Man sei besorgt, dass hunderte zusätzliche Verfahren gegen Deutschland geführt werden könnten. Die rechtlichen Argumente, welche von deutscher Seite bislang schriftsätzlich vorgebracht wurden, sind mehr als dürftig.

1. Prinzip der absoluten Staatenimmunität

Die Bundesregierung erklärt in ihrem Schriftsatz an den Internationalen Gerichtshof, alle Forderungen seien unzulässig, da Italien in Bezug auf hoheitliche Akte des Deutschen Reiches die gerichtliche Zuständigkeit fehle. Italien verletze durch die Praxis seiner Gerichte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Deutschland. Italien sei an den Grundsatz der Staatenimmunität gebunden, der Privatpersonen von der Befugnis ausschließe, Klagen vor den Gerichten eines Staates gegen einen anderen Staate zu erheben.

Anders gesagt, postuliert Deutschland das Prinzip einer absoluten Staatenimmunität und erweckt mit ihrer Argumentation den Anschein, als lebten wir noch im nationalstaatlichen Gefüge des 19. Jahrhunderts. Einen völkerrechtlichen Grundsatz absoluter Immunität gibt es aber im 21. Jahrhundert weltweit nicht mehr, innerhalb der Europäischen Union schon gar nicht. Zu Unrecht wird der italienischen Justiz von deutscher Seite vorgeworfen, sie wolle das Völkerrecht weiter entwickeln. Tatsächlich ist es die deutsche Regierung, welche die Entwicklung der vergangenen 100 Jahre anscheinend zurück drehen will. Die Tatsache, dass die Rechtspflege in allen Staaten der Europäischen Union grundsätzlich als gleichwertig anerkannt ist, muss die Konsequenz haben, dass das Konzept der Staatenimmunität innerhalb Europas keine Bedeutung mehr hat. Es wäre geradezu widersinnig, wenn ein Bürger Europas mit seinem Rechtsschutzbegehren gegen einen Staat der Europäischen Union aus Gründen der Staatenimmunität ausgeschlossen sein sollte und der beklagte Staat die Freiheit hätte, den Weg zu den Gerichten für die Bürger eines anderen Staates zu versperren. Innerhalb Europas werden Entscheidungen von Gerichten aus anderen Ländern wechselseitig anerkannt. Offenbar will die Bundesregierung mit diesem Grundsatz brechen und eigene Interessen über das Recht anderer EU-Staaten erheben.

Der Areopag und der Kassationsgerichtshof haben der Bundesregierung ausführlich und in aller Deutlichkeit erklärt, warum der Grundsatz der Staatenimmunität bei schweren Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen keine Anwendung findet. Die Durchsetzung elementarer Menschenrechte geht dem Grundsatz der Staatenimmunität vor, der Schutz der Menschenrechte steht an der Spitze der Rechtsordnung. Die hier gegenständlichen Urteile griechischer und italienischer Gerichte sind Ausdruck eines gewandelten Verständnisses des Grundsatzes der Staatenimmunität, welcher nur noch eingeschränkte Anwendung finden kann. Es gibt jedenfalls keine Völkerrechtsnorm, die den jeweiligen nationalen Gerichten verbietet, über Klagen von Bürgern ihres Staates im Fall von Kriegsverbrechen und schweren Menschenrechts-Verletzungen zu entscheiden.

Ein Staat, der selber das Völkerrecht massiv gebrochen und Verbrechen gegen die Menschheit begangen hat, darf sich nicht auf das Privileg der Staatenimmunität berufen, um Schadensersatzklagen abzuwehren. Das nationalsozialistische Deutschland hat mit seinen Angriffskriegen und der systematischen Missachtung der Rechte der Zivilbevölkerung gemäß den damals gültigen Schutzvorschriften der Haager Landkriegsordnung das Privileg der Staatenimmunität verwirkt. Hieran ist auch der Rechtsnachfolgestaat Bundesrepublik Deutschland gebunden.

Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Areopag sowie des Kassationshofs hat die Bundesregierung bisher unterlassen. Der Gerichtshof hat ihr hierfür eine Frist bis zum 23. Juni 2008 gesetzt. Zur öffentlichen Rechtfertigung ihrer Haltung bemüht die Bundesregierung - federführend das Auswärtige Amt unter Bundesaußenminister Walter Steinmeier - allerdings verschiedene weitere Argumente, die sich bei näherer Betrachtung als reine Propaganda erweisen, von bundesdeutschen Medien aber immer wieder aufgegriffen werden. Nachzulesen sind diese auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (1).

2. Friedenssicherung durch Staatenimmunität

»Deshalb ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Klärung der Frage vor dem Internationalen Gerichtshof nicht nur im Interesse Deutschlands, sondern der Staatengemeinschaft insgesamt sei: Die materiellen Folgen von Kriegen werden regelmäßig in Friedensverträgen zwischen den Staaten ausgeglichen. Reparationen erfolgen auf zwischenstaatlicher Ebene. Nach einem Konflikt würde - ohne den Grundsatz der Staatenimmunität - die Rückkehr zu einer dauerhaften Friedensordnung, zu Dialog und Vertrauen praktisch ausgeschlossen. Friedensverträge und Entschädigungsregelungen werden von Staaten nur dann vereinbart werden, wenn die Staatenimmunität gilt und sie dadurch Rechtssicherheit haben.«

Dieser Vortrag wirft Fragen auf. Will die Bundesregierung behaupten, dass das Verhältnis zu Griechenland und Italien unfriedlicher Natur sei, weil deren Bürger Schadensersatz für Kriegsverbrechen fordern? Will Außenminister Steinmeier sagen, dass ein Krieg mit Griechenland oder Italien drohe, wenn griechische und italienische Gerichte weiter zugunsten ihrer eigenen Bürger und gegen deutsche Interessen entscheiden? Ist die Bundesregierung der Auffassung, die Klärung von Ansprüchen vor Gerichten sei eine unfriedliche Art, divergierende Interessen zum Ausgleich zu bringen? Der Sinn der Staatenimmunität ist, das friedliche Zusammenleben der Staaten nicht zu gefährden. Eine solche Gefahr besteht in der EU aber ausdrücklich nicht mehr.

Deutschland bricht mit der Missachtung der griechischen und italienischen Urteile vor aller Öffentlichkeit internationales Recht und erhebt sich selbst zum Friedensretter. Gleichzeitig unterstellt man den Opfern, ihre Klagen würden den Frieden gefährden. Die Tatsachen werden also auf den Kopf gestellt.

Der Verweis auf Friedensverträge und Reparationen ist ein Scheinargument, denn die Bundesrepublik Deutschland hat mit Griechenland und Italien keinen Friedensvertrag geschlossen und auch keine Vereinbarung über Reparationen getroffen (s.u. Ziffer 3.). Sie hat dies vielmehr stets abgelehnt und weigert sich auch, dies zukünftig zu tun. Dies hat sie mehrfach explizit erklärt.

Wenn selbst schwerste Kriegsverbrechen keine Haftung des Täterstaates zur Folge haben, dann ist das ein Freibrief dafür, auch zukünftig Kriegsverbrechen zu begehen. Die Berufung auf Staatenimmunität dient daher nicht dem Frieden, sondern lässt befürchten, dass Deutschland auch für künftige Kriegsverbrechen nicht zur Rechenschaft gebeten werden möchte. Es darf angenommen werden, dass sich Deutschland mit seiner Klage nicht zuletzt für Auslandseinsätze der Bundeswehr den Rücken frei halten will.

3. Erbrachte Entschädigungsleistungen

Das Auswärtige Amt lässt ferner verlautbaren: »Deutschland hat in Anbetracht seiner historischen Verantwortung mit Italien eine Entschädigungsvereinbarung für NS-Verfolgungsopfer getroffen und 1961 Wiedergutmachungszahlungen in Höhe von 40 Millionen DM geleistet (a.a.O.)«

Die Bundesregierung versucht mit dem Verweis auf das sogenannte Globalabkommen den Eindruck zu erwecken, als hätte sich die Entschädigungsfrage erledigt. Bei näherer Betrachtung erweist sich dies aber als Ablenkungsmanöver. Ein Zusammenhang zwischen den vor italienischen Gerichten anhängigen Verfahren und der Pauschalzahlung aus dem Jahr 1961 besteht nicht.

Durch bilaterale Abkommen mit Deutschland erhielt Italien einmalig von der Bundesrepublik Deutschland 40 Millionen DM, Griechenland seinerseits 115 Millionen DM, jeweils als pauschale Leistung. Diese Zahlungen waren jedoch nicht abschließender Natur und dienten lediglich der Entschädigung von Opfern politischer, religiöser und »rassischer« Verfolgung (so der Wortlaut der Verträge). Die hier betroffenen Klägerinnen und Kläger haben keine Zahlungen aus diesen Abkommen erhalten, dies war auch nicht vorgesehen. Opfer von Kriegsverbrechen wurden und werden von der Bundesrepublik Deutschland gerade nicht als NS-Verfolgte angesehen und daher von den jeweiligen Bundesregierungen stets auf Reparationsleistungen verwiesen. Im Ergebnis gingen sie damit leer aus.

Mit »historischer Verantwortung« hat dies schon gar nichts zu tun. Tatsächlich will sich Deutschland der Schadensersatzpflicht entziehen, welche das Internationale Recht (Art. 3 des Haager Abkommens von 1907) zwingend vorsieht. Das Moratorium des Londoner Schuldenabkommens von 1953 für die Schulden aufgrund der Ereignisse des zweiten Weltkriegs ist jedenfalls mit dem 2+4 Vertrag beendet. Damit sind auch die individuellen Entschädigungsforderungen von NS-Opfern fällig. Die Bundesrepublik Deutschland versucht letztlich, die Anwendung des Humanitären Völkerrechts auf die Verbrechen des Deutschen Reichs im Zweiten Weltkrieg vollständig zu unterlaufen.

4. Anerkennung des Leids der Opfer

Das Auswärtige Amt weiter: »Es geht bei der Klage nicht darum, unbestreitbares historisches Unrecht zu relativieren. Durch Deutsche und in deutschem Namen ist auch in Italien großes Leid über viele Menschen gebracht worden. Die Außenminister von Deutschland und Italien, Frank-Walter Steinmeier und Franco Frattini, haben mit ihrem gemeinsamen Besuch der KZ-Gedenkstätte La Risiera di San Sabba im Rahmen der deutsch-italienischen Regierungskonsultationen in Triest am 18. November 2008 ein gemeinsames Zeichen der Anerkennung des Leids der Opfer des Nationalsozialismus gesetzt. Auf Einladung beider Außenminister wird sich eine gemeinsame Historikerkonferenz 2009 im deutsch-italienischen Begegnungszentrum der Villa Vigoni mit der deutsch-italienischen Kriegsvergangenheit und dem Schicksal der italienischen Militärinternierten beschäftigen.«

Doch genau um die Relativierung der nationalsozialistischen Verbrechen geht es der Bundesregierung. Sie erkennt das Leid der Opfer nur zum Schein an, denn sie verweigert die materielle Konsequenzen. Mit einigen folgenlosen Worten in einer Gedenkstätte ist es nicht getan. Auf dem Gipfel von Triest einigten sich die Regierungen Deutschlands und Italiens darauf, wie man die Opfer um ihre berechtigten Ansprüche bringen kann. Dabei wurde das Ganze mit großem medialen Aufwand öffentlich so präsentiert, als sei man wirklich an der Aufarbeitung der Vergangenheit interessiert. Tatsächlich soll die mittlerweile eingesetzte deutsch-italienische Historikerkommission das Feigenblatt für die deutsche Verweigerungspolitik liefern. Dass diese ausgerechnet in der Villa Vigoni ihren Auftakt nahm, ist kein Zufall, denn die Liegenschaft wurde bereits mit einer Sicherungshypothek belegt und könnte bei fortgesetzter Verweigerung zugunsten der Distomo-Kläger zwangsversteigert werden.

Die Bundesregierung weigert sich bis heute, mit den griechischen Klägern aus Distomo oder aus Italien in Verhandlungen über Entschädigungsleistungen einzutreten. Dies hat sie wiederholt erklärt. Die Bundesregierung will also den Opfern nicht nur den Rechtsweg verwehren, sie will auch keine Lösung im Verhandlungswege. Die Konsequenz wäre, dass ein unbestreitbares Völkerrechtsverbrechen wie das Massaker vom 10. Juni 1944 in Distomo ohne jede Konsequenz bliebe. Denn auch die Täter wurden von deutschen Gerichten nicht bestraft.

Die hier eingereichte Klage offenbart also eine Haltung, die sich als ignorant gegenüber den Opfern des nationalsozialistischen Terrors und revisionistisch gegenüber historischen Tatsachen erweist. Dieses Verfahren stellt den Versuch Deutschlands dar, die Ergebnisse und Erkenntnisse des Nürnberger Hauptkriegsverbrechertribunals und seiner Folgeprozesse zu relativieren, um so die Bundesrepublik Deutschland von der historischen und juristischen Verantwortung für die Verbrechen des Dritten Reichs zu entlasten.

Das nationalsozialistische Deutsche Reich hat die Haager Landkriegsordnung bewusst gebrochen, um seine militärischen und ideologischen Ziele zu erreichen. Die Bundesrepublik hat als demokratisch verfasster Rechtsstaat die Rechtsnachfolge eines Unrechtsstaates angetreten. Dies umfasst aber in der Konsequenz auch die Übernahme der Schulden dieses Unrechtsstaates. Die Haltung der deutschen Regierung aber, die Forderungen der Opfer nationalsozialistischer Verbrechen nicht anzuerkennen, führt den Völkerrechtsbruch des nationalsozialistischen Deutschlands fort.

Wenn die Bundesregierung das Leid der Opfer anerkennen wollte, dann müsste sie sofort die Klage gegen Italien vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag zurück nehmen. Sie müsste die Urteile der griechischen und italienischen Gerichte anerkennen und den Klägerinnen und Klägern endlich nach 65 Jahren die ihnen zustehenden Entschädigungsleistungen zukommen lassen.

5. Was tun?

Wie der Internationale Gerichtshof in Den Haag entscheidet, ist offen. Italien wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 23. Dezember 2009 gesetzt. Mit einer Entscheidung wird daher nicht vor Beginn des Jahres 2010 zu rechnen sein.

Ob Italien sich gegen eine Verurteilung ernsthaft wehren wird, ist fraglich, denn offenbar ist das ganze Verfahren eine zwischen Berlin und Rom abgesprochene Angelegenheit. Die Betroffenen selber könnten nach dem Statut des Gerichtshofs nicht angehört werden und keine eigene Stellungnahme beibringen. Damit besteht die Gefahr, dass der IGH letztlich eine Art Geisterverfahren führt, bei dem die entscheidenden Argumente für eine Abweisung des deutschen Antrags gar nicht berücksichtigt werden.

Daher werden die Anwältinnen und Anwälte der Betroffenen dem IGH trotzdem ihre Argumente vortragen. Die Chance, diese auch zu Gehör zu bringen, hängt nicht zuletzt von der öffentlichen Wahrnehmung dieses Verfahrens ab. Die grundsätzliche Frage, ob das Prinzip der Staatenimmunität dazu missbraucht werden darf, dass Verbrechen gegen die Menschheit folgenlos bleiben, geht die ganze Welt an. Daher sind alle Interessierten aufgerufen, dem IGH durch Eingaben und öffentliche Stellungnahmen ihre Meinung kundzutun (2).

 
Martin Klingner ist Rechtsanwalt in Hamburg und vertritt Klägerinnen und Kläger aus Distomo. 

Fußnoten:

1 Vgl. Stellungnahme des Auswärtiges Amtes "Staatenimmunität: Deutschland sucht  Klärung vor dem  Internationalen Gerichtshof" vom 29.12.2008.  

2 Für eine weiterführende rechtliche Bewertung siehe auch Norman Paech, Staatenimmunität und Kriegsverbrechen, Archiv des Völkerrechts, Bd. 47, Heft 1, März 2009.