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Versammlungsrecht nach bayerischer Art

Angelika Lex

 

„Wenn einer glaubt, er muss sich mit Bayern anlegen, er muss stören, der muss wissen, dass wir auch etwas härter hinlangen können. Auch das ist bayerische Art.“

So die Worte des damaligen Bayerischen Ministerpräsidenten Max Streibl (CSU) anlässlich des Polizeieinsatzes beim Weltwirtschaftsgipfel in München 1992. Damals hatten ca. 500 DemonstrantInnen die TeilnehmerInnen des Weltwirtschaftsgipfels mit Trillerpfeifen begrüßt. Sie wurden anschließend stundenlang eingekesselt und wegen versuchter Nötigung in Gewahrsam genommen.

Die Bayerische Justiz erteilte dem Ministerpräsidenten damals Nachhilfeunterricht in Sachen Meinungsfreiheit. In dem Beschluss des zuständigen Ermittlungsrichters, mit dem ein Unterbindungsgewahrsam aller DemonstrantInnen abgelehnt wurde, hieß es zutreffend: »Lärm ist sicher keine Gewalt i.S.d. § 240 StGB. Wie sich schon daraus ergibt, dass ohrenbetäubender Jubel nicht als solches subsumiert worden wäre. Verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB war das Tun der Störer jedenfalls nicht. Kritik in der Öffentlichkeit gehört zum Grundbestand der Meinungsäußerung in einer Demokratie, im Gegensatz zum befohlenen Jubel der vergangenen Zeiten.«

Seither sind viele Jahre mit Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit und mit Hunderten von Festnahmen und Gewahrsamnahmen bei Demonstrationen vergangen, vor allem bei der jedes Jahr in München stattfindenden sogenannten Sicherheitskonferenz.

Das Versammlungsrecht ist meist nur etwas für InsiderInnen und Betroffene, der breiten Öffentlichkeit ist dieses Thema eher gleichgültig. Nicht zuletzt deshalb fand die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für Fragen des Versammlungsrechts auf die Länder im Rahmen der Föderalismusreform 2006 nur wenig Beachtung. Erst als ein Gesetzesentwurf der Bayerischen Staatsregierung für ein Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) der Öffentlichkeit bekannt wurde, formierte sich Widerstand. Die Verabschiedung des Gesetzes am 22. Juli 2008 konnte dennoch nicht verhindert werden. Die Landtagsdebatte zum Gesetzesbeschluss war geprägt von Ignoranz, Inkompetenz und einem defizitären Verständnis der Bedeutung von Grundrechten. Allesamt Zeichen für die Allmachtsfantasien der CSU.

Statt die Mängel des Versammlungsgesetzes von 1953 zu beheben und es der umfassenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) anzupassen, übernahm die Bayerische Staatsregierung die Wunschzettel von Polizei, angeblichen StaatsschützerInnen und Versammlungsbehörden und hat es so zu einem Vorzeigerepressions- und Überwachungsgesetz von Versammlungen umgewandelt.

Dabei wird in der Bayerischen Verfassung (BV) das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit äußerst umfassend gewährt. Art. 113 BV lautet: »Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.« Einen Gesetzesvorbehalt, wie in Art. 8 Abs. 2 Grundgesetz, nach dem Versammlungen unter freiem Himmel eingeschränkt werden können, gibt es nicht. Rechtliche Konsequenzen hatte dies in der Vergangenheit nicht, da grundsätzlich nach Art. 31 GG davon ausgegangen wurde, dass Bundesrecht Vorrang vor Landrecht hat.

Versammlungsleiter als Hilfspolizisten

Von dem umfassenden Grundrechtsschutz ist in dem nunmehr verabschiedeten Gesetz nichts mehr zu erkennen. Auch dem Brokdorf-Beschluss des BVerfG vom 14. Mai 1985 wird das Gesetz in keiner Weise gerecht. Dort heißt es unmissverständlich: »Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gericht zu beachten.«

Das Bayerische Gesetz erteilt demgegenüber einen Freibrief für umfassende Überwachung, Datenbeschaffung, Datenspeicherung, für Einschränkungen und Verbote. Er führt so zu weiterer Einschüchterung und Kriminalisierung von politisch aktiven Menschen.

Zum Beispiel sollen in Zukunft VeranstalterInnen und VersammlungsleiterInnen eine Vielzahl von zusätzlichen Verpflichtungen übernehmen. Nach Art. 4 Abs. 1 BayVersG ist der Leiter einer Versammlung verpflichtet, bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen gewalttätigen Verlauf der Versammlung bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diesen zu verhindern. Tatsächlich werden hier die OrganisatorInnen einer Versammlung zu Hilfsbeamten der Polizei umfunktioniert, die anscheinend eigene Ermittlungen über potenzielle TeilnehmerInnen ihrer Versammlung einholen müssen. Faktisch wird damit die »Kooperation« des Veranstalters im Sinne der Übernahme von Vorgaben und Einschätzungen der Versammlungsbehörde erzwungen, da andernfalls das Verbot der Versammlung droht.

Der Leiter einer Versammlung ist nach Art. 4 Abs. 3 BayVersG zudem nunmehr verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus der Versammlung heraus Gewalttaten begangen werden, z. B. durch Aufrufe zur Gewaltfreiheit und Distanzierung von gewaltbereiten AnhängerInnen. Vermag sich der Leiter nicht durchzusetzen, muss er die Versammlung für beendet zu erklären. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro. Der Leiter wird damit gezwungen, sich von einem Teil seiner Demonstration, der von der Polizei als gewaltbereit eingestuft wird, bereits zu einem Zeitpunkt zu distanzieren, zu dem noch keine einzige Gewalttat begangen wurde. Diese Regelung zielt offensichtlich darauf ab, einen Keil in Bündnisse von Großveranstaltungen zu treiben.

Aber auch die Verpflichtung zur Auflösung der Versammlung im Falle einzelner Gewalttaten widerspricht eindeutig dem Brokdorf-Beschluss des BVerfG: »Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, (...) muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder Minderheiten Ausschreitungen begehen. (...) Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen ›umzufunktionieren‹ und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. (...) Praktisch könnte sonst jede Großdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer Erkenntnisse über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen.«

Besonders umstritten war im Gesetzgebungsverfahren weiterhin das sogenannte Militanz- verbot, das in Art. 7 Abs. 2 BayVersG normiert wurde. Danach ist es verboten, an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild den »Eindruck von Gewaltbereitschaft« vermittelt und dadurch eine »einschüchternde Wirkung« entsteht. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes richtet sich die Vorschrift gezielt gegen den sogenannten Schwarzen Block.

Hier werden unbestimmte Begriffe verwendet, die beliebig auslegbar sind und Willkürmaßnahmen rechtfertigen sollen. Es wird nicht auf eine konkrete Gefahr abgestellt, sondern auf subjektive Empfindungen und Ängste. Auch dem steht ganz klar der Brokdorf-Beschluss des BVerfG entgegen, der Einschränkungen nur zulässt, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung droht. Eine Gefahrenprognose ist erforderlich, die auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten beruhen muss, nicht auf bloßem Verdacht oder Vermutungen.

Schrankenlose Beobachtung und Überwachung

Das Gesetz schafft schließlich ausufernde Möglichkeiten für Datenerhebungen, Speicherung und Auswertung. So sollen künftig alle OrdnerInnen mit ihren vollständigen persönlichen Daten auf Anforderung der Versammlungsbehörde gemeldet werden und können dann gegebenenfalls als unzuverlässig abgelehnt werden. Dies gilt gleichermaßen für Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 13 Abs. 6 Satz 3 BayVersG) und in geschlossenen Räumen (Art. 10 Abs. 4 Satz 3 BayVersG). Ziel dieser Vorschrift ist ganz offensichtlich sowohl die Beobachtung und Überwachung als auch Einschüchterung von politisch aktiven Personen und als Nebeneffekt eine umfassende Datensammlung ohne Löschungsvorschriften.

Neben der Erlaubnis zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen bei erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Art. 9 Abs. 1 BayVersG), wird nach Art. 9 Abs. 2 BayVersG der Polizei nunmehr ausdrücklich erlaubt, Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes anzufertigen. Diese Aufnahmen dürfen bis zu einem Jahr gespeichert werden. Die Löschungsfrist entfällt, wenn die Übersichtsaufzeichnungen zum Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung verwendet werden. Gleichzeitig wird die Identifizierung von Personen aus diesen Aufzeichnungen erlaubt, wenn von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können. Da aber Demonstrationen als solche offensichtlich von der Bayerischen Staatsregierung bereits als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, ist diese Einschränkung wohl praktisch bedeutungslos.

Nach dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2008 stehen viele kreative Aufgaben ins Haus, um möglichst rasch die eindeutig verfassungswidrigen Elemente dieses Gesetzes zu Fall zu bringen. Zudem muss verhindert werden, dass weitere Landesgesetzgeber dem Beispiel Bayerns folgen und vergleichbare Regelungen in ihr Landesrecht aufnehmen. Einen ersten Erfolg auf diesem Weg haben wir bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes errungen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 15. Juli 2008 entschieden, dass die Polizei entgegen § 12 VersG a.F., der Art. 4 Abs. 5 BayVersG entspricht, in Versammlungen in geschlossenen Räumen bei Fehlen eines besonderen Grundes keinerlei Zutrittsrecht hat (Az. 10 BV 07.2143). Das Gericht stellte in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass bereits die Anwesenheit von PolizeibeamtInnen in einer Versammlung in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit des Veranstalters eingreift, ohne dass das Versammlungsgesetz dafür eine Befugnisnorm enthält. Der Münchner Polizeipräsident hat das Urteil beleidigt in der Presse so kommentiert: »Jeder darf in einer öffentlichen Versammlung anwesend sein – nur die Polizei nicht.« Einverstanden!