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"Hände weg vom Jugendstrafrecht"

Christian Reuther

Gemeinsam mit sieben weiteren Verbänden1 hat der RAV anlässlich der im Zusammenhang mit dem hessischen Wahlkampf entstandenen Debatte um eine Verschärfung des Jugendstrafrechts eine gemeinsame Erklärung „Hände weg vom Jugendstrafrecht“ verfasst. Im Folgenden dokumentieren wir diese Erklärung sowie weitere Materialien zum Thema.

Die einzelnen Beiträge

Die gemeinsame Erklärung „Hände weg vom Jugendstrafrecht“ wendet sich in pointierter Form gegen die geltend gemachten Forderungen nach Strafverschärfungen, eine grundsätzliche Anwendung allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende, Verschärfungen im Ausländerrecht und die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht.

Wolfgang Heinz geht in seiner Stellungnahme auf das Phänomen Jugendkriminalität ein und weist dabei zunächst anhand aktueller empirischer Daten nach, dass weder die registrierte Jugendkriminalität noch die Gewaltkriminalität junger Menschen in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist. Dies gilt auch für das sogenannte Dunkelfeld. Ansteigende Zahlen in den Tätigkeitsstatistiken beruhen eher auf einem veränderten Anzeigeverhalten in der Bevölkerung. Insgesamt ist festzuhalten, dass Gewaltkriminalität nur einen kleinen Teil der registrierten Kriminalität ausmacht. Dies beansprucht auch Geltung für den Bereich der Jugendkriminalität. Der Autor stellt dar, dass nach Auswertung internationaler Studien – auch vergleichender Art – feststeht, dass sich rationale Gründe für eine rückfallreduzierende Wirksamkeit von Strafschärfungen nicht finden lassen. Empirische Studien, die das Gegenteil belegen würden, existieren nicht.

Der Beitrag von Jochim Walter beleuchtet die Gründe, die zu einer Überrepräsentierung von Minderheiten im Strafvollzug führen. Neben der Darstellung empirischer Daten beleuchtet der Verfasser die möglichen Ursachen. Dazu werden Verhaltensunterschiede zwischen Minderheiten und der Majorität aufgezeigt, die wesentlich auf unterschiedlichen sozioökomischen und soziokulturellen Merkmalen beruhen. Des Weiteren werden die differierende rechtliche Behandlung bzw. die unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe sowie rechtstatsächliche Besonderheiten dargestellt.

In der Rubrik „Spitze Feder“ befasst sich schließlich Thomas Uwer mit dem Thema: „Intensivtäter“ und Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

Weitgehend unterbelichtet in der gegenwärtigen Debatte sind zwei weitere Aspekte der Entwicklung des Jugendstrafrechts. Einerseits wird reflexartig auf die Gefährlichkeit sogenannter Intensivtäter Bezug genommen. Hintergrund sind Berechnungen, wonach auf ca. 3-5 Prozent der Tatverdächtigen einer Geburtenkohorte 30 Prozent der registrierten Fälle zurückzuführen sind. An dieser Stelle sei nur kurz angemerkt, dass bereits die vorgenommene Kategorisierung mit jugendstrafrechtlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Auch bei Personen, die der Gruppe „Intensivtäter“ zugeordnet werden, ist eine „kriminelle Karriere“ nicht vorgezeichnet. Gleichwohl ist mit der Einordnung in diese (gesetzlich nicht normierte) Kategorie die Annahme verbunden, diese Personen seien kaum zu bessern, mit herkömmlichen Mitteln nicht zu erziehen. Die Zuordnung führt folglich zu einer gesonderten Stigmatisierung. Nicht zuletzt diese ist dafür verantwortlich, dass Strafhärte als gerechtfertigt angesehen wird. Repression soll das Heilmittel sein und ein Rückfall bestätigt sodann die Richtigkeit der angenommenen Prognose. Dieser Effekt wird durch erhöhte Kontrolle der Strafverfolgungsorgane verstärkt. Letztlich sollen ausgehend von dieser so definierten Personengruppe Grundannahmen des Jugendstrafrechts keine Geltung mehr beanspruchen. Der Blick ist dabei auf die vorgeworfenen Taten gerichtet, nicht jedoch auf dem Täter. Daher bleibt etwa unberücksichtigt, dass sich insbesondere bei dieser Gruppe eine Vielzahl von sozialen Belastungsfaktoren bündeln. Ebenso kann ausgeblendet werden, dass auch bei diesem Personenkreis Spontanbewährung jederzeit möglich ist.

Andererseits fällt in der Debatte meist unter den Tisch, dass derzeit die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht geplant wird – und zwar durch die SPD. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums liegt vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.8.2007, BR-Drs. 551/07). Dies macht deutlich, dass Instrumentalisierungen von Randgruppen nicht an parteipolitischen Grenzen halt machen. Grundvoraussetzung für die Anordnung soll die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren sein. Indes bestehen massive Unsicherheiten bei der Erstellung der erforderlichen Gefährlichkeitsprognosen, da hinreichend sichere Prognoseinstrumentarien nicht vorhanden sind. Dies gilt bei jungen Menschen verstärkt, da ihre Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Die Angst vor Fehlprognosen birgt auch hier die Gefahr der Prognostizierung von sogenannten False Positives in sich. Schließlich ist die nachträgliche Sicherverwahrung resozialisierungsfeindlich, da das Vollzugsverhalten von später potenziell zu verwahrenden Inhaftierten während des gesamten Vollzuges dahingehend überprüft und dokumentiert werden wird, ob sich eine spätere Anordnung rechtfertigen lässt.

Fussnoten

1 Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen, Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V., Deutsche Vereinigung der Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe e.V., NRV – Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V., Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen, Rechtsanwaltskammer Berlin, Deutsche Strafverteidiger e.V.