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Der § 129a am Ende?

Peer Stolle

Seit 2001 führt die Bundesanwaltschaft gegen über mehr als linke 30 Aktivist/ innen Verfahren nach § 129a StGB wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Schwerpunkte der Ermittlungen sind eine angebliche Organisation „militante Kampagne gegen den G8-Gipfel“ sowie die „militante gruppe“ (mg). Darüber hinaus ermittelt noch das Landeskriminalamt (LKA) Schleswig-Holstein gegen Personen aus Bad Oldesloe wegen Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung“ im Zusammenhang mit Brandanschlägen in Norddeutschland. Die Ermittlungsverfahren, die zum Teil seit nunmehr über sechs Jahren laufen, funktionieren nach dem altbekannten Muster: Diejenigen Beschuldigten, bei denen Untersuchungshaft angeordnet worden war, konnten ihre Anwält/innen nur mit Trennscheibe sprechen, Verteidigerpost ging nur über den Leserichter, Besuche von Angehörigen oder Freund/innen mussten in Anwesenheit von Beamten des Bundeskriminalamtes (BKA) stattfinden. Die Beschuldigten und ihr Umfeld werden mit allen strafprozessualen und sonstigen geheimdienstlichen Mitteln ausgeforscht. Dabei ging und geht es vor allem um das persönliche und das politische Umfeld der Beschuldigten, um vermeintliche „Kontaktpersonen“ sowie die Bereiche ihres politischen und gesellschaftlichen Engagements. Wie schon in den 1980er Jahren – Stichwort Gen- und Reproduktionstechnologien sowie Bevölkerungspolitik – werden vor allem die politischen Gruppen und Einzelpersonen ausgeforscht, die zu einem Thema arbeiten, das auch Gegenstand von Anschlägen und „Selbstbezichtigungsschreiben“ bzw. „SBS“ (BKA) gewesen ist. Die politische Aktivität wird damit zum Tatverdacht. So weit so bekannt.

Die Beschlüsse des BGH

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in drei Beschlüssen den Ermittlungen von BKA und Bundesanwaltschaft (BAW) zum Teil große Hürden gesetzt, zum Teil sogar gänzlich den Riegel vorgeschoben. Zunächst hatte der BGH am 24. Oktober 2007 den vorher schon außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gegen den als mutmaßliches Mitglied der mg beschuldigten Soziologen Andrej Holm mit der lapidaren Begründung gänzlich aufgehoben, ein dringender Tatverdacht könne nicht allein auf Vermutungen basieren. Mit Beschluss vom 28. November 20071 setzte der BGH dann die Haftbefehle gegen die ebenfalls der Mitgliedschaft in der mg Beschuldigten Axel H., Florian L. und Oliver R. außer Vollzug. Gleichzeitig entschieden die Bundesrichter, dass kein Verdacht auf Mitgliedschaft in einer terroristischen, sondern lediglich in einer kriminellen Vereinigung vorliege. Kurz vor Weihnachten erging dann ein weiterer Beschluss des BGH2 – diesmal in dem G8-Verfahren – der die Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschlüsse, die den Razzien vom 9. Mai 2007 zugrunde lagen, für rechtswidrig erklärte. Auch hier wurde vom BGH wieder darauf abgestellt, dass nur von einer kriminellen, nicht aber von einer terroristischen Vereinigung ausgegangen werden könne. Dafür habe die BAW keine Zuständigkeit, da es an der besonderen, eine Zuständigkeit begründenden Bedeutung des Falles fehle. In einem obiter dictum hat der BGH außerdem Zweifel dahingehend geäußert, ob es sich bei der „militanten Kampagne gegen den G8-Gipfel“ überhaupt um eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB handele.

Bemerkenswert an diesen Beschlüssen sind drei Aspekte:

Konspiratives Verhalten kein Verdachtsmoment

Zunächst ist die Deutlichkeit erstaunlich, mit der der BGH den Vermutungen und Konstruktionen von BAW und BKA den Boden entzieht. Mehrere Jahre haben die Ermittlungsbehörden Daten erhoben und Erkenntnisse zusammengetragen, die die Existenz einer schwer staatsgefährdenden terroristischen Vereinigung belegen sollten; ein Konstrukt, das vor allem auf dem vermeintlich konspirativen Verhalten der Beschuldigten, deren vielfältigen Kontakten und vermeintlichen Übereinstimmungen bei der Verwendung bestimmter Begriffe in den „Selbstbezichtigungsschreiben“ und den Veröffentlichungen der Beschuldigten aufbaute. Der BGH dazu: „Die konspirative Arbeitsweise der Gruppierung [...] ist für die Beurteilung des Falles ohne Belang, weil es sich um ein typisches Verhalten von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung handelt.“ Und weiter (in Bezug auf die vermeintlichen Übereinstimmungen in den vom BKA als „SBS'en“ bezeichneten so genannten „Selbstbezichtigungsschreiben“): „Es handelt sich insoweit um ein Indiz mit einem allenfalls äußerst geringem Beweiswert.“ Die Verdachtstiefe der Existenz eines persönlichen und politischen Bekanntenkreis kommentiert der BGH folgendermaßen: „Dass sich der Beschuldigte mehrfach mit anderen Gegnern des Weltwirtschaftsgipfels getroffen hat, gibt angesichts der gesellschaftlichen Breite der Protestbewegung ebenso wenig einen Hinweis auf einen organisatorischen Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten wie seine fortbestehenden Kontakte zu den anderen Buchautoren.“

Stochern im Dunkeln

Nach mehreren Jahren Totalobservation der Beschuldigten, einem halben Dutzend Ermittlungsverfahren, über 2000 davon direkt und indirekt betroffenen Personen, Telefonüberwachung, Aufzeichnen des E-Mail- und Internetverkehrs, Videoüberwachung der Hauseingänge von Wohnorten und Arbeitsplätzen von Betroffenen, Internet-Recherchen und weiteren Maßnahmen haben die Ermittler immer noch keinerlei Erkenntnisse über die Struktur und den Aufbau ihrer vermuteten terroristischen bzw. kriminellen „Vereinigungen“ gewonnen. Das legen zumindest die BGH-Beschlüsse nahe. Bezüglich der „militante(n) gruppe“ konnte der Verdacht auf die Existenz einer Vereinigung im strafrechtlichen Sinne mit all seinen organisatorischen Anforderungen nur auf Indizien gestützt werden, denn „die bisherigen Ermittlungen [haben] die inneren Strukturen der Gruppierung nicht aufzudecken vermocht“. In Bezug auf das G8-Verfahren fällt das Verdikt des BGH sogar noch härter aus: „Selbst wenn man aufgrund einer Gesamtschau aller Indizien noch annehmen wollte, dass die Anschläge von zueinander in Verbindung stehenden Tätern begangen worden sind, ergeben sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für das nach der ständigen Rechtsprechung erforderliche Maß an Struktur und Organisation des Willensbildungsprozesses.“

Auslegung des Merkmals der „erheblichen Schädigungseignung“

Schließlich wurde der durch die rot-grüne Bundesregierung neu gefasste § 129a Abs. 2 StGB unter Rückgriff auf die Gesetzgebungsgeschichte teleologisch ausgelegt. Neben der Kritik an der Unbestimmtheit der meisten dort aufgeführten Rechtsbegriffe wird das Merkmal der „erheblichen Schädigungseignung“ unter Rückgriff auf die subjektiven Zielsetzungen der Vereinigung – Einschüchterung der Bevölkerung, Nötigung einer Behörde oder einer internationalen Organisationen, Beseitigung der politischen, wirtschaftlichen, verfassungsrechtlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates – definiert. Eine Vereinigung, die mit der erforderlichen subjektiven Zielsetzung Straftaten begeht, kann nur dann als terroristisch eingestuft werden, „wenn die Delikte auch objektiv für den Staat gefährlich sind und nach der Art ihrer Begehung oder ihren Auswirkungen gerade solche Nachteile herbeiführen können, wie nach dem subjektiven Tatbestandsmerkmal notwendigerweise angestrebt“.

 

Der §129a StGB ist tot, es lebe der § 129 StGB

Die Folgen dieser Beschlüsse sind weitgehend: Die Verfolgung politisch aktiver Bürger/innen und die Ausforschung ihres politischen und persönlichen Umfeldes mittels des § 129a StGB wird in Zukunft sehr schwierig sein. In den meisten Fällen wird auch keine Zuständigkeit der BAW und des BKA mehr gegeben sein. Vor allem für die Bewegungsfreiheit der Betroffenen ist es von immenser Bedeutung, dass der Vorwurf des „Terrorismus“ vom Tisch ist. Einreiseverbote, Kontensperrungen und Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt sind oft die Folge von solchen Verdächtigungen. Allerdings ist damit keine Entwarnung verbunden. Zu erwarten ist ein Rückgriff – dann oft ohne BAW und BKA – auf den § 129 StGB. Der Tatbestand der kriminellen Vereinigung gibt der aus politischen Prozessen bekannten Tendenz Aufschub, die Verfahren seitens der Anklagebehörde als normale Strafverfahren gegen kriminelles Unrecht zu führen. Der Vorwurf des Terrorismus diente zwar immer der Stigmatisierung der Beschuldigten und ihrer damit verbundenen Ausschließung aus der demokratischen Gesellschaft. Gleichzeitig wurde mit diesem Vorwurf aber auch der politische Hintergrund der Taten zumindest unbewusst herausgestellt. Der Vorwurf der kriminellen Vereinigung blendet dagegen jeden politischen oder sonstigen Kontext aus.

Das Problem der Vereinigungsstrafbarkeit

Zu Recht wurde in der Vergangenheit und jetzt auch wieder aktuell vom RAV, den Strafverteidigervereinigungen und anderen Juristen- und Bürgerrechtsorganisationen nicht nur die Abschaffung des § 129a StGB, sondern auch des § 129 StGB gefordert, da der Vorwurf gegen beide Normen fast identisch sind: Es handelt sich um Ausforschungsparagrafen. In den seltensten Fällen kommt es zu Verurteilungen, die Ermittlungsverfahren aber werden mit einem immens hohem Aufwand geführt, da es sich – sowohl beim § 129a als auch beim § 129 StGB – um strafprozessuale Ermächtigungsnormen handelt, an die das gesamte Arsenal heimlicher und weniger heimlicher Ermittlungsmaßnahmen geknüpft ist.

Darüber hinaus gewinnen diese Verfahren ihre besondere Bedeutung durch ihren Gegenstand: dem Aufspüren einer Vereinigung. Da es sich dabei nicht um den klassischen Gegenstand polizeilicher Ermittlungen handelt – ein gestohlenes Fahrrad, das bei einer Hausdurchsuchung wieder gefunden wird, oder eine Leiche, an der DNA-Spuren zu finden sind – sondern um ein schwer eingrenzbares und zu bestimmendes Phänomen, geraten eine Vielzahl von Personen und Situationen in die Ermittlungsakten. Eine Vereinigung, die vielleicht noch nicht mal eine Straftat begangen hat und nicht öffentlich auftritt, muss erst einmal entdeckt bzw. konstruiert werden.
Die Palette der Indizien, die einen Verdacht begründen können, ist daher schier unbegrenzt. Ein konkreter Tatverdacht löst sich von objektivierbaren Kriterien und gerät in den Bereich des Subjektiven, des Weltanschaulichen und steht damit für eine Entwicklung vom Tat- zum Täterstrafrecht. Vorfeldstrafbarkeit bedeutet in diesem Fall die Kriminalisierung des prinzipiell Erlaubten. Hat sich erst einmal der Verdacht ergeben, dass es sich bei einer politischen Gruppe oder auch nur bei einem Freundeskreis um eine Vereinigung i.S.d. § 129a StGB handeln könnte, gerät natürlich auch sofort das Umfeld der Beschuldigten in das Visier der Ermittlungsbehörden, die natürlich auch Mitglieder sein können, aber zumindest Unterstützer oder Werber für diese Vereinigung. Das Problem ist demnach nicht der § 129a StGB, sondern die Kriminalisierung von Personenzusammenschlüssen.

Richtervorbehalte sind untauglich

In den jetzigen Verfahren hat sich auch ein weiterer Befund bestätigt: die Unwirksamkeit des Richtervorbehalts. Diese schon aus Untersuchungen zu staatsanwaltlichen Anträgen und richterlichen Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung bekannte Erkenntnis wurde in erschreckender Weise bestätigt. Der zuständige Ermittlungsrichter hat über Jahre ohne Abstriche Beschlüsse erlassen, die im Endeffekt zu einer Totalausforschung der Beschuldigten führten, aber allesamt auf einer derart dünnen Beweis- bzw. Indizienlage beruhten, dass von einer wirklichen richterlichen Kontrolle nicht mehr gesprochen werden kann.