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Vielfalt von Geschlecht mit und durch Recht?

Inwiefern die Zeit gekommen scheint, diskriminierende und rechtlich unnötige Zuordnungen abzuschaffen

Inken Stern

Geschlecht und Recht haben eine Gemeinsamkeit: es sind Konstruktionen, die mit Erwartungen verknüpft sind. Sie ordnen, teilen ein, geben Richtlinien und Handlungsparameter vor, sie strukturieren den gesellschaftlichen Rahmen. Kurz – beides sind wirkmächtige Systeme.
Die Zuordnung zu einem der rechtlich anerkannten Geschlechter ist von elementarer Bedeutung für die Identität, aber auch für die Stellung in unserer Gesellschaft. Geschlecht ist nicht länger als feststehende Gegensatzkonstruktion mit nur zwei Polen (›männlich‹ und ›weiblich‹) denk- und tragbar, weder wissenschaftlich noch im Rahmen gesellschaftspolitischer Anerkennung. Es handelt sich vielmehr um ein Spektrum verschiedener Identitäten und Lebensverläufe. Jede Person verfügt über eine ganz persönliche Geschlechtsidentität, die nicht statisch vor sich hergetragen wird, sondern sich in einem ständigen Entwicklungsprozess befindet. Selbstverortungen und Identitäten sind wandelbar und sollten es sein (dürfen).
In der bestehenden Form manifestiert und bestätigt das existierende Recht eine statische, unflexible und wenig inklusive Festschreibung von Geschlecht, es fordert sie sogar ein. Es untermauert tradierte Vorstellungen und Rollenbilder und steht so stellenweise einem wichtigen gesellschaftlichen Wandel und Anerkennungsprozess im Weg. Dabei geht es hier längst nicht nur um politische Dimensionen, sondern tatsächlich um Recht(e).

Rechtliche Verankerung

Innerhalb der Verfassung wird Geschlecht als eines der Merkmale in Art. 3 Abs. 3 GG benannt, an die Diskriminierung nicht anknüpfen darf. Geschützt wird hier u.a. die gleiche Freiheit in Vielfalt,(1) d.h. es geht um die »Freiheit, anders zu sein […. und] zu bleiben«.(2) Gleichzeitig enthält der Art. 3 Abs. 2 GG ein Gleichberechtigungsgebot von ›Frauen‹ und ›Männern‹, das darauf gerichtet ist, Rechtsnormen zu beseitigen, deren Folgen an das Geschlecht anknüpfen sowie die Gleichberechtigung dieser beiden Geschlechter(3) durchzusetzen.
Bislang verzichtet das deutsche Recht darauf festzulegen, was (Rechts-)Begriffe wie ›Geschlecht‹ oder auch ›Frau‹ oder ›Mann‹ bedeuten, welche Geschlechter es gibt oder nach welchem Maßstab bestimmte Zuordnungen getroffen werden. Dennoch bestehen Rechtsnormen, für die das Geschlecht einer Person von Relevanz ist. So dürfen bspw. seit Oktober 2017 zwei Personen des gleichen oder eines verschiedenen Geschlechts heiraten, was vorher lange Zeit lediglich ›Frau‹/›Mann‹-Paaren vorbehalten war. Fraglich bleibt, wie es sich mit Personen verhält, die keinen positiven Geschlechtseintrag haben und rechtlich daher als ohne Geschlecht gelten dürften.
Das Personenstandsgesetz (PStG) enthält Regelungen zu der sich aus dem Familienrecht ergebenden Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.(4) Auch dieses Gesetz enthält keine Definition von Geschlecht, aber es setzt voraus, dass die Geburt eines Kindes grundsätzlich unter Angabe des Geschlechts gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG durch das Standesamt im Geburtenregister innerhalb von einer Woche beurkundet werden soll. Praxis war seit Entstehung des Personenstandsgesetzes 1875 bis zur Änderung des PStG im Jahr 2013 als Geschlecht ›weiblich‹ oder ›männlich‹ im Register zu beurkunden.
Im Jahr 1980 wurde mit dem Transsexuellengesetz (TSG) ein Sondergesetz etabliert, mit dem Personen, die sich mit dem ihnen bei Geburt zugewiesenen Geschlecht nicht identifizieren können, ein gerichtliches Verfahren durchlaufen können, um den Namen oder/und den geschlechtlichen Personenstand in den anderen binären Personenstand zu ändern. Das TSG ist ein am binären (›weiblich‹ und ›männlich‹) Geschlechtersystem ausgerichtetes Gesetz, so dass es diese Binarität weiter manifestiert.
Seit seiner Veröffentlichung sind einige Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht getroffen worden, mit der Folge, dass Teile des Gesetzes aufgrund Verfassungswidrigkeit nicht mehr anzuwenden sind.(5)
Mit dem Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2017 (1 BvR 747/17) bestätigte zwar das Bundesverfassungsgericht den Gutachtenzwang im Rahmen des Verfahrens nach dem TSG, allerdings soll es sich um fachliche, nicht notwendigerweise psychologische, Sachverständigengutachten handeln, die hinsichtlich der in § 1 TSG genannten Voraussetzungen eine Aussage treffen können.(6)
Das PStG wurde 2013 mit Einführung des § 22 Abs. 3 PStG derart modifiziert, dass der Geschlechtseintrag nicht vorzunehmen ist, wenn »das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet« werden kann.(7) Es fand damit eine im Umkehrschluss gelesene Normierung der Geschlechter ›männlich‹ und ›weiblich‹ statt, ohne diese weiter auszudefinieren. Das Gesetzgebungsorgan versäumte, eine eindeutige Übergangsregelung für Personen einzuführen, deren Geschlecht bereits vor 2013 nicht hätte zugeordnet werden sollen. Hier ist jedoch eine Anpassung durch einen Berichtigungsantrag zu erreichen.(8)

Berichtigung des geschlechtlichen Personenstands

Im Jahr 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht zum sog. Verfahren der dritten Option.(9) Die antragstellende Person hatte für sich die Eintragung ›divers‹ als positiven geschlechtlichen Personenstand begehrt. Das Gericht gab diesem Begehren statt und den Gesetzgebenden bis zum 31.12.2018 auf, ein nichtdiskriminierendes Konzept von Geschlecht im PStG zu etablieren. Hierfür wurden zwei Varianten als verfassungskonform angesehen: 1. die gänzliche Streichung des geschlechtlichen Personenstands oder 2. die Schaffung eines weiteren positiven Eintrags für Personen, die weder dem ›weiblichen‹ noch ›männlichen‹ Geschlecht zuzuordnen sind.
Im Anschluss an die Entscheidung wurde § 22 Abs. 3 PStG mit Wirkung zum 22.12.2018 dahingehend geändert, dass aus der Muss- eine Kannvorschrift gemacht wurde und als positive Geschlechtsbezeichnung neben ›weiblich‹ und ›männlich‹ zusätzlich ›divers‹ eingeführt wurde. Zeitgleich wurde ein behördliches Änderungsverfahren des geschlechtlichen Personenstands in ›männlich‹, ›weiblich‹, ›divers‹ oder in einen offen gelassenen Geschlechtseintrag und ggf. des Vornamens nach § 45b PStG eingeführt. Erklärungsberechtigt sind Personen, die eine »Variante der Geschlechtsentwicklung« vorweisen.
Etwa zwei Monate zuvor hatten bereits über 100 Menschen bundesweit im Rahmen der Aktion Standesamt 2018(10) (angelehnt an die aus dem Jahr 1992(11)) Anträge auf Berichtigung ihres Geschlechtseintrags bei den Standesämtern gestellt. Etlichen Anträgen wurde gem. § 45b PStG stattgegeben bis zum Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 10.04.2019 stattgegeben,(12) in dem darauf hingewiesen wurde, dass die §§ 22 Abs. 3, 45b PStG lediglich für intergeschlechtliche Personen gelten, »bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind«. Zusätzlich wurde hervorgehoben, dass die Regelung trans*identen Personen nicht offenstehe, und die Standesämter wurden angehalten, die medizinischen Unterlagen über das Vorliegen einer »Variante der Geschlechtsentwicklung« bei Zweifeln zu überprüfen bzw. bei anhaltenden Zweifeln nicht zu beurkunden.
Ein Antragsverfahren auf Berichtigung des geschlechtlichen Personenstands wurde bereits im Jahr 2014 (vor der durch die Entscheidung des BVerfG erfolgten Veränderung des § 22 Abs. 3 PStG) beim zuständigen Standesamt begonnen, um die Streichung einer im Geburtenregister eingetragenen binären Geschlechtsbezeichnung zu erreichen. Zwar hatte zwischenzeitlich das OLG Düsseldorf dem Begehren der antragstellenden Person mit Beschluss vom 11.07.2019 stattgegeben. Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 22.04.2020 mit der Begründung aufgehoben, die antragstellende Person gehöre nicht zum erklärungsberechtigten Personenkreis nach § 45b PStG, ferner könne sie die Streichung oder eine Änderung in ›divers‹ über ein Verfahren nach dem TSG erlangen. Nun liegen dem Bundesverfassungsgericht der ursprüngliche Geburtenregistereintrag, die Ablehnungsentscheidung des Standesamtes sowie die negativen gerichtlichen Entscheidungen zur Überprüfung vor.
Der Zwang zur Eintragung des Geschlechts bei Geburt gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG ist aufgrund des Rechts auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und auch aufgrund von Art. 3 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich bedenklich. Die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts entfaltet eine »Identität stiftende und ausdrückende Wirkung«.(13) Jede Zuordnung zu einem Geschlecht durch den Staat ist ein Eingriff, der rechtfertigungsbedürftig ist.(14) Zum Zeitpunkt der Geburt sind Menschen noch nicht in der Lage, ihr Selbstbestimmungsrecht auszuüben. Fraglich ist, ob dies in Vertretung durch die Eltern vorgenommen werden darf und kann. Hier wird zu berücksichtigen sein, dass es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, da die eigene Identität und Persönlichkeit betroffen sind. Darüber hinaus dürfte zum Zeitpunkt der Geburtsanzeige noch keine gesicherte Erkenntnis hinsichtlich der sich noch im Entwicklungsstadium befindlichen Geschlechtsidentität vorliegen. Selbst im rein medizinischen Sinne ist dies faktisch nicht möglich, da auch rein körperlich geschlechtliche Merkmale z.B. auf endokrinologischer Ebene erst in der Adoleszenz erkennbar werden können. Dass die körperlichen Entwicklungen zudem durch die der Persönlichkeit komplementiert werden und diese keinesfalls kongruent verlaufen müssen, legt die einschränkende Wirkung der bisherigen Festschreibungen offen.
Die Auslegung des Terminus »Variante der Geschlechtsentwicklung« im § 45b PStG ist umstritten und wird ebenso wie das Erfordernis der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie Art. 3 Abs. 3 GG zu klären sein. Der BGH vertritt eine restriktive Auslegung und bezieht sich dabei auf die Klassifikation der Chicagoer Konsensuskonferenz von 2005.(15) Diese dürfte jedoch bereits aufgrund der Pathologisierung der Personen durch Verwendung des Begriffes »Störung« in Frage stehen. Rechtlich geboten wäre stattdessen, sich auf die grundrechtsschonendere Auslegung des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens zum Verständnis des Begriffs von Dezember 2019(16) zu stützen. Nach dem Gutachten umfasst der Terminus »Variante der Geschlechtsentwicklung« nichtsomatisch-biologische Intergeschlechtlichkeit, nicht-binäre Geschlechtsidentitäten sowie Trans*geschlechtlichkeit. Wenn der Begriff nicht allein somatisch zu erfassen ist, dann dürfte eine ärztliche Bescheinigung bereits nicht geeignet sein, um das Vorliegen einer »Variante der Geschlechtsentwicklung« zu belegen.
Der Verweis des BGH auf die Möglichkeit der Durchführung eines Verfahrens analog zum TSG ist im Übrigen verfehlt. Das TSG berechtigt Personen innerhalb des binären Systems von einem positiven Personenstand in einen anderen positiven Personenstand zu wechseln. Es erfordert u.a. die Voraussetzung darzulegen, mehrere Jahre in dem Geschlecht des angestrebten Personenstands gelebt zu haben. Diese Regelungen passen jedenfalls dann nicht, wenn die Person – wie hier – den negativen Status begehrt.

Abstammungsrecht

Folgeschwierigkeiten der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen gibt es im Abstammungsrecht bei gleichgeschlechtlichen Ehen(17) und bei geschlechtlichem Personenstandswechsel mindestens eines Elternteils.
Das BGB legt fest, dass eine Mutter die ›Frau‹ ist, die ein Kind gebärt und ein Vater ist entweder der ›Mann‹, mit dem die Mutter verheiratet ist, oder derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat oder derjenige, bei dem die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, §§ 1591f. BGB.

Elternschaft bei cis(18)-gleich-­­geschlechtlichen Ehen

Nach diesen Vorgaben des BGB kann ein cis-gleichgeschlechtliches Ehepaar bei Geburt ihres gemeinsam gewünschten und meist geplanten Kindes nicht zusammen Eltern werden. In der Regel wird bei lesbischen Paaren eine Person das Kind austragen und dadurch Mutter. Die andere Mutter muss den Weg über die Stiefkindadoption gehen, ohne während des Prozesses rechtlich abgesichert zu sein.(19) Bei einem schwulen Paar ist in der Regel einer der beiden Männer der zeugende, der die Vaterschaft anerkennt. Auch hier könnte der Partner die Mutter lediglich durch eine Adoption ersetzen. In der Praxis wird hier auch öfter auf die Möglichkeiten der in Deutschland verbotenen Leihmutterschaft in anderen Staaten zurückgegriffen, so dass, falls in dem Geburtsland ein Gericht bei der Registrierung der Geburt involviert ist, der zweite Vater direkt die Elternrolle in der Bundesrepublik Deutschland erwerben kann.(20)

Trans*elternschaft

Trans*idente Ehemänner von gebärenden Müttern werden mit der Geburt direkt Vater, da sie nach erfolgreicher Personenstandsänderung nach geltendem Recht als Ehemann der Mutter die Vaterschaft innehaben. Unverheiratete Männer hingegen, die ein Verfahren nach dem deutschen TSG durchlaufen haben, sollen eine Vaterschaft nicht anerkennen können.(21) Allerdings soll für Männer, die ihre Transition nicht nach dem deutschen Recht, sondern in einem anderen Land durchlaufen haben, die Vaterschaftsanerkennung möglich sein.(22) Eine Mutterschaftsanerkennung durch trans*idente Mütter ist rechtlich nicht vorgesehen und nach dem BGH unwirksam.(23) Aufgrund dieser widersprüchlichen und inkongruenten Ergebnisse ist offensichtlich, dass es einer grundsätzlichen Änderung des derzeit geltenden Rechts bedarf.
Heute gibt es faktisch ›Frauen,‹ die Kinder zeugen und ›Männer‹, die Kinder gebären. Dies ist rechtlich möglich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2011, nach der es verfassungswidrig ist, eine Personenstandsänderung an die Aufgabe der Gebär- oder Zeugungsfähigkeit als Voraussetzung zu knüpfen.(24) Allerdings wird bislang daran festgehalten, dass die Elternteile mit ihrem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht (›Mutter‹, wenn geboren, ›Vater‹, wenn gezeugt) und Namen als Elternteile in die Geburtsurkunden ihrer Kinder eingetragen werden.(25) Damit wird die Personenstands- und Namensänderung in Bezug auf das Kind zurückgenommen, während jedoch die geltenden Papiere und Personaldokumente mit dem Geschlecht und Namen nach erfolgter Transition wirksam bleiben. Begründet wird dies rechtlich mit dem Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung. Unabhängig davon, dass in den meisten Fällen, in denen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, dem Kind bekannt sein dürfte, wie es selbst entstanden ist, dürfte jedenfalls die staatliche Pflicht zur Dokumentation diesbezüglich bereits vorher aufgrund der Intimsphäre eines jeden Elternteils enden. Darüber hinaus haben die Fachgerichte leider nicht erkannt, welche Diskriminierungserfahrung damit einhergeht, dass bei jeder teils rechtlich vorgesehenen oder jedenfalls praktisch erforderlichen Vorlage der Geburtsurkunde das trans*geschlechtliche Elternteil immer geoutet werden muss, um die Elternschaft mit dem gerichtlichen Beschluss nachzuweisen. Tatsächlich existiert die beurkundete Person als solche gerade nicht mehr.
Einer ›Mutter‹ und einem ›Vater‹ wird gesellschaftlich ein Geschlecht zugeordnet, unabhängig von der Gebär- oder Zeugungsfähigkeit (wie an bspw. Pflegeeltern oder Annehmenden bei Adoptionen deutlich wird). Die ›Frau‹ ist immer eine ›Mutter‹ und der ›Mann‹ ein ›Vater‹. Zwei solcher Verfahren liegen nun dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Entscheidung vor, da das Bundesverfassungsgericht diese ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat. Es wäre fatal, wenn hier weiterhin in das Recht des Kindes auf diskriminierungsfreies Aufwachsen und in die Schutzaspekte der Familie und deren Intimsphäre eingegriffen würde. Ist es nicht die Aufgabe unserer Gesellschaft und des geltenden Rechts, einen so weit wie möglich diskriminierungsarmen Raum zu schaffen? Jedenfalls wenn es um Rechte geht, sollte dieser sogar diskriminierungsfrei sein.

Ausblick

Am 02.11.2020 fand eine öffentliche Anhörung zu den Gesetzesentwürfen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/19755) und der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/20048) von Juni 2020 zur Ablösung des TSG und Aufhebung bzw. Änderung des § 45b PStG statt.(26) Beide Entwürfe setzen auf Selbstbestimmung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags und der Vornamensführung.(27) Dies soll mittels eines behördlichen und unbürokratischen Verfahrens möglich gemacht werden. Auch wird explizit geregelt, dass in Geburtsurkunden trans*idente Elternteile mit den von ihnen getragenen Vornamen aufgeführt werden. Zudem wurde das Offenbarungsverbot weiterentwickelt, in dem nunmehr ein Berichtigungsanspruch der notwendigen Dokumente nach Namens-/Personenstandsänderung explizit benannt ist.
Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass endlich ergebnisorientierte und verwaltungsarme Lösungsansätze eingebracht werden, um einen Personenstands- und damit meist einhergehenden Namenswechsel herbeiführen zu können. Allerdings wäre es unter dem Aspekt, einen möglichst diskriminierungsfreien rechtlichen Rahmen zu schaffen, wünschenswert gewesen, wenn die Initiativen sich auf die Abschaffung der Erfassung des Geschlechts staatlicherseits sowie der damit einhergehenden Änderungen, bspw. der Abstammungsregeln, konzentriert hätten. Dies wäre nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich möglich und aus meiner Sicht sogar verfassungsrechtlich geboten. Wie eingangs festgestellt, soll das Geschlecht einer jeden Person bei Geburt registriert werden, außer sie kann nicht einem der binären Geschlechter zugeordnet werden. Konsequentermaßen müssten alle Neugeborenen bei Geburt zunächst einen offenen Geburtseintrag erhalten, da das Gesetz keine Definition für ›männlich‹ oder ›weiblich‹ bereithält und es zudem weder medizinisch noch in Bezug auf die Persönlichkeitsentwicklung vorwegnehmend möglich ist, einen Menschen auf ein Geschlecht festzulegen. Auch das Baby wird zum Zeitpunkt der Geburt keine Auskunft geben können, so dass zumindest aufgrund des Selbstbestimmungsgedankens eine Zuordnung bei Geburt schlicht nicht möglich ist.
Die vielseitigen Probleme, die die bisherige Normierung mit sich bringt, sind zum Teil in diesem Text dargestellt worden. Sie umfassen vielfache Diskriminierungen und Einschränkungen auf lebensnotwendigen Ebenen. Die rechtlichen Hürden, Schieflagen und Widersprüche und damit die Nachteile hinsichtlich der Rechte eines jeden einzelnen Menschen, sind hier weit schwerwiegender als es die notwendigen Anpassungen an ein Recht ohne festgeschriebene Geschlechter wären.
Das geltende Recht spiegelt immer auch wider, wer und welche Lebensweisen anerkannt und schützenswert sind. Die Vorstellungen innerhalb der Anwalt:schaft mögen divergieren und eben jene Widersprüche aufwerfen, die auch innerhalb der Politik und in privaten Bezügen zu diesem Themenkomplex existieren. Uns als Anwält:innen kommt jedoch eine entscheidende Aufgabe zu – wir gestalten den Zugang zu Recht und darüber zu Teilhabe mit. Wir sollten dies verantwortungsvoll tun und dabei die Integrität und Identität einer jeden Person als schützenswert im Blick haben.

Inken Stern ist Rechtsanwält:in in Berlin, Mitglied im RAV und im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin und in einigen der benannten Verfahren bevollmächtigt.


( 1) Baer/Markward in: Mangoldt/Klein/Starck GG Art. 3 Abs. 3 Rn. 407.
(2) Dürig/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar II.3.b.aa+bb, Rn. 34f.
(3) Als grundrechtsberechtigt scheinen nach dem Wortlaut lediglich ›Frauen‹ und ›Männer‹ angesprochen zu sein. Da sich diese Norm gerade, wie von Baer/Markwald kommentiert, »gegen eine selbstverständliche Hinnahme tradierter (‘hegemonialer’) ‘Normalität’ [richtet], die gerade hinsichtlich des Geschlechts oft unhinterfragt naturalisiert worden ist« (in: Mangoldt/Klein/Starck GG Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 358), dürfte das Gleichstellungsgebot an alle Menschen gerichtet sein, unabhängig vom Geschlecht.
(4) Vgl. hierzu grundsätzlich und explizit zur Einführung von § 22 Abs. 3 PStG Boll, Das Geschlecht im Personenstandsrecht, in: KJ 48 (2015) Heft 4, S. 421-433.
(5) Vgl. zu einem Überblick und Auswirkungen der Entscheidungen des BVerfG von transgeschlechtlichen Personen: Adamietz, Geschlecht als Erwartung. Das Geschlechtsdiskriminierungsverbot als Recht gegen Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität. Baden-Baden 2011.
(6) Zur inzwischen angegangenen Reform des TSG vgl. in diesem Beitrag unter ›AUSBLICK‹.
(7) Es ist quasi eine Nachfolgeregelung zum Allgemeinen Landrecht (1794), das eine Geschlechtsbestimmung durch die Eltern vorsah sowie ein Entscheidungsrecht von intergeschlechtlichen Personen mit Volljährigkeit.
(8) So auch Sieberichs, FamRZ 2013, S. 1180, 1184; Theilen, StAZ 2014, 1, 4f.; Plett, psychosozial Nr. 135, 2014, S. 7, 9; OLG Celle, Beschl. V. 21.01.2015 – Az. 17 W 28/14; BGH Beschl. v. 22.06.2016 – XII ZB 52/15; BVerfG Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16.
(9) BVerfG Beschl. v. 10.102017 – 1 BvR 2019/16.
(10) Vgl. für weitere Informationen https://aktionstandesamt2018.de/ (29.12.2020).
(11) Damals beantragten gleichgeschlechtliche Paare bei den Standesämtern die Eheschließung.
(12) Vgl. https://www.personenstandsrecht.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PERS/DE/rundschreiben/2019/0122-aenderung-geburtenregister.html (29.12.2020).
(13) BVerfG Beschl. vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 Rn. 45.
(14) Ähnl. Völzmann, Postgender im Recht? Zur Kategorie ›Geschlecht im Personenstandsrecht, JZ 2019, 381, 382.
(15) Es handelte sich um eine Fachkonferenz, auf der 50 Personen zu »disorder of sexual development« (DSD) diskutierten und schließlich zusammengefasst zu dem Ergebnis kamen, dass eine DSD-Diagnose dann zu vergeben sei, wenn die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind.
(16) Mangold/Markwald/Röhner: Rechtsgutachten zum Verständnis von ›Varianten der Geschlechtsentwicklung‹ in § 45b Personenstandsgesetz, 02.12.2019; im Internet unter https://eufbox.uni-flensburg.de/index.php/s/WwkHJkHaEaHpkQk#pdfviewer (Stand 29.12.2020).
(17) Kritisch zu diesem Thema Chebout/Richarz, Abstammungsrecht für alle in: Recht und Politik 2019 (55), Heft 2, S. 193-196.
(18) Cis(gender) bezeichnet die Übereinstimmung von Geschlechtsidentität und der Geschlechtszuordnung bei Geburt.
(19) BGH Beschl. v. 10.10.2018 – XII ZB 231/18.
(20) BGH Beschl. v. 10.12.2014 – XII ZB 463/13.
(21) KG Bln Beschl. v. 15.08.2019 – 1 W 432/18.
(22) OLG SH Beschl. v. 04.06.2019 – 2 Wx 45/19.
(23) BGH Beschl. v. 29.11.2017 – XII ZB 459/16, Rn. 13.
(24) BVerfG Beschl. v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07.
(25) BGH Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 660/14 – XII ZB 459/16. v. 29.11.2017
(26) Vgl. hier die Stellungnahmen zu den Gesetzesentwürfen im Internet: https://www.bundestag.de/ausschuesse/a04_innenausschuss/anhoerungen#url=L2F1c3NjaHVlc3NlL2EwNF9pbm5lbmF1c3NjaHVzcy9hbmhvZXJ1bmdlbi84MDExMzgtODAxMTM4&mod=mod541724 (29.12.2020).
(27) Grundlage für diese Entwürfe scheinen die Gutachten des BMFSFJ zum Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen (2017) von Adamietz und Bager sowie zur Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt (2017) von Althoff, Schabram, Follmar-Otto zu sein.