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Eine feministische Perspektive auf Strafjustiz

Drei Fragen an Christina Clemm

1.
In zahlreichen lateinamerikanischen Ländern gibt es bereits eigene Straftatbestände zu Femiziden. Ist das deiner Meinung nach auch eine Option für Deutschland?
Ich bin nicht der Ansicht, dass wir einen eigenen Straftatbestand für Femizide brauchen. Viel wichtiger ist es, die Richter*innen und Staatsanwält*innen zu schulen, zu sensibilisieren und letztlich die Rechtsprechung zu ändern – also die Art, wie die Gesetze interpretiert werden. Zurzeit werden Femizide von Richter*innen oft als Tötungen im Rahmen von ›Familien- oder Eifersuchtsdramen‹ gesehen und damit verharmlost. Häufig werden vollendete oder versuchte Femizide nicht einmal als Tötungsdelikte, sondern als Körperverletzungen mit Todesfolge verurteilt. Die Gefährlichkeit der Gewalt im sozialen Nahraum wird grundsätzlich heruntergespielt und normalisiert, so dass die Tötungen häufig als zufällig oder nicht vorsätzlich angesehen werden. Aber auch bei Tötungen außerhalb des sozialen Nahraums wird die geschlechtsspezifische Dimension der Femizide vernachlässigt und das Motiv der Misogynie, wie auch strukturelle geschlechtsspezifische Gewalt nicht beachtet.

2.
Wo siehst du auf juristischer Ebene bei Femiziden oder generell bei Gewalt gegen Frauen* den größten Handlungsbedarf?

Justiziell mangelt es derzeit vor allem an der Umsetzung. Die Verfahren dauern viel zu lang und werden nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit behandelt. Geschlechtsspezifische Gewalt wird immer noch oft bagatellisiert und die gesellschaftliche Perspektive ausgeblendet. Wir brauchen dringend verpflichtende Fortbildungen für Richter*innen, die meines Erachtens auch nicht der richterlichen Unabhängigkeit widersprechen. Ganz im Gegenteil: Es ist absolut antiquiert zu meinen, dass Richter*innen auf Lebenszeit ohne Fortbildungen auskommen könnten oder dass sie eingeschränkt werden würden, wenn sie Fortbildungen nachweisen müssten. Wir sollten auch flächendeckend über spezialisierte Gerichte nachdenken.
Das wäre auch mit Blick auf die Istanbul-Konvention dringend erforderlich, denn die Gerichte kennen die Konvention und deren Vorgaben meiner Erfahrung nach meist nicht, ganz zu schweigen davon, dass sie deren Vorgaben anwenden. Es fehlt sowohl institutionell als auch gesellschaftlich ein politisches Konzept, und es fehlen die notwendigen Ressourcen, um die Rechte, die aus der Konvention erwachsen, durchzusetzen.

3.
Der Kampf um Gesetze kann auch dazu führen, dass Probleme überhaupt in den öffentlichen Debatten vorkommen, auch wenn sie sie allein vielleicht nicht lösen können. Könnte die Diskussion um ein Strafgesetz zu Femiziden Aufmerksamkeit auf das Thema lenken?

Die Diskussion um einen neuen Straftatbestand ist aus meiner Sicht nur dann hilfreich, wenn man diesen für zwingend erforderlich erachtet. Grundsätzlich bin ich eher skeptisch, was Strafverschärfungen betrifft. Die präventive Wirkung von höheren Strafen ist sehr gering. Bei der Reform des Sexualstrafrechts war ich für die Änderung der Straftatbestände und damit letztlich auch für eine breitere Strafbarkeit, dies lag aber daran, dass in vielen Bereichen sexualisierte Gewalt überhaupt nicht strafbar war. Femizide sind aber als Tötungsdelikte strafbar. Insgesamt sollten wir allerdings dringend darüber diskutieren, wie wir den Fokus auf geschlechtsspezifische Gewalt lenken und vergrößern können. Das kann dabei anfangen, dass Femizide als Phänomen in die Kriminalstatistik eingehen, aber auch über eine stete Kritik an der öffentlichen Berichterstattung sowie an der Missachtung der Gefährlichkeit von Partnerschaftsgewalt und deren Verharmlosung in der Rechtsprechung. Wir müssen auch über potenziell tödliche geschlechtsspezifische Gewalt im öffentlichen Raum, in politischen Auseinandersetzungen und als Teil rechter Bewegungen mit erheblichen rassistischen, lgbtiq*-feindlichen und weiteren menschenverachtenden Komponenten sprechen.
Und womöglich müssen wir langfristig darüber nachdenken, ob aus feministischer Perspektive die Strafjustiz in der heutigen Form überhaupt grundsätzlich auf geschlechtsspezifische Gewalt angemessen reagieren kann. Das Strafgesetzbuch, aber auch andere Gesetze folgen ja einer durch und durch patriarchalen, kapitalistischen und rassistischen Logik. So gibt es etwa Straftatbestände, die nur von Menschen ohne deutschen Pass begangen werden können, wird die Verletzung des Privateigentums hart bestraft und werden durch die Regelung des § 218 f. StGB reproduktive Rechte von gebärfähigen Personen massiv eingeschränkt. Bezüglich der Folgen von Straftaten gibt es Ansätze wie parallel justice oder der transformative justice, die weiterentwickelt werden müssten. Dort geht es nicht um Strafen, sondern um Wiedergutmachung für die Opfer und nachhaltige Prävention.

Christina Clemm vertritt als Rechtsanwältin insbesondere Betroffene von sexualisierter, lgbtiq*-feindlicher und rassistisch motivierter Gewalt. Zudem arbeitet sie rechtspolitisch mit feministischen Organisationen zusammen und war Mitglied der Expertenkommission zur Änderung des Sexualstrafrechts beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Im März 2020 erschien ihr Buch »AktenEinsicht. Geschichten von Frauen und Gewalt«; sie ist RAV-Mitglied. Wir danken der Rosa-Luxemburg-Stiftung für die Nachdruckgenehmigung des Interviews.