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Die Nebenklagevertretung bei Sexualdelikten

Ein Streitgespräch

Sunna Keleş, Ronska Grimm und Gabriele Heinecke

Es ist ein Anliegen dieses InfoBrief, die Auseinandersetzung mit dem Thema Sexismus und (Anti-) Feminismus, die in der Anwält*innenschaft bisher überwiegend im Zusammenhang mit der Nebenklage in Sexualstrafsachen geführt wurde, von diesem – im RAV sehr eingefahrenen – Streitthema zu lösen und andere Aspekte zu beleuchten, die allgemein in der Gesellschaft, aber auch speziell in der Gemeinschaft der Anwält*innen verhindern, dass Menschen gleichberechtigt und frei von Diskriminierung unterschiedlichster Art leben, handeln und arbeiten können.
Und dennoch ist und bleibt die Auseinandersetzung mit dem Thema Nebenklage, vor allem der Nebenklage im Sexualstrafrecht, zentral und soll auch in diesem Heft entsprechend Platz finden. Und so entstand die Idee, dass zwei Vertreter*innen der Anwält*innenschaft die Möglichkeit bekommen, in einem schriftlichen Dialog ihre Sicht auf diese Frage darzustellen und in ein geführtes ›Streitgespräch‹ einzutreten. Beide sind Rechtsanwält*innen und Strafverteidiger*innen, beide übernehmen aber auch (regelmäßig) die Vertretung der Nebenklage in Strafprozessen.
Für den Dialog wurde ein Pad eingerichtet, um die Distanz Berlin-Hamburg leichter zu überbrücken und das Gespräch, gerade auch unter Corona-Bedingungen, möglich zu machen. Ein paar der zur Gesprächsanregung gestellten Fragen wurden aufgegriffen, das Gespräch entwickelte sich aber weit überwiegend aus sich selbst heraus. Ich möchte mich bei Gabriele Heinecke und Ronska Grimm für Ihre Bereitschaft, an diesem Streitgespräch teilzunehmen und für die Zeit und Mühe, die sie investiert haben, herzlich bedanken.

Ronska Grimm: Hallo Gaby, ich freue mich sehr, dass wir in diesen Austausch treten, und ich freue mich schon auf die Argumente. Danke, dass Du mitmachst!

Gabriele Heinecke: Liebe Ronska, gucken wir mal, inwieweit dieses Projekt zu einem fruchtbaren Austausch führt. Ich bin interessiert, eine offene Diskussion zu führen, die nicht von Moral und Gefühlen, sondern von Vernunft und dem für mich im Strafprozess unverzichtbaren Respekt der Beschuldigtenrechte geleitet ist. Was mich angeht: Ich übernehme nicht regelmäßig die Vertretung der Nebenklage im Strafprozess, sondern nur in Fällen, in denen es um staatliche oder rechtsradikale/ neonazistische/ faschistische Gewalt geht. In wenigen Einzelfällen habe ich die Nebenklage bei Tötungsdelikten vertreten, weil ich die Familien des/der Geschädigten schon in den 80er-Jahren nach dem Putsch in der Türkei im Asylverfahren vertreten habe und ich es menschlich nicht über das Herz gebracht habe, mich ihrem Wunsch zu verweigern.
Die Nebenklage habe ich in dem Fall Falzano di Cortona (ein im Juni 1944 durch deutsche Soldaten eines Gebirgspionierbataillons) für 17 Überlebende und Angehörige Ermordeter 2008/ 2009 vor dem Landgericht München geführt. Den Fall Oury Jalloh (2010 bis 2012 vor dem LG Magdeburg) habt ihr bereits benannt [vgl. die Hinweise zur Vita der Diskutierenden am Ende des Interviews]. 2001/2002 habe ich die Familie des ersten Brechmitteltoten Achidi John im Klageerzwingungsverfahren erfolglos vertreten. In dem Fall Sant‘Anna di Stazzema (einem Massaker der Waffen-SS im August 1944) habe ich über zehn Jahre das Klageerzwingungsverfahren betrieben und letztlich im Jahr 2014 vor dem OLG Karlsruhe gewonnen. Das Verfahren ist daran gescheitert, dass der in Hamburg lebende Kompaniechef Gerhard Sommer verhandlungsunfähig und das Verfahren eingestellt wurde.

Welcher Leitsatz ist für euch als Rechtsanwält*innen bedeutend?

Ronska Grimm: Mein Ziel ist, das bestmögliche Ergebnis für meine Mandant*innen zu erreichen. Mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Sowohl bei Strafverteidigung als auch bei Nebenklage geht es mir darum, dass meine Mandant*in gut durch den oft langen und belastenden Prozess kommt. Und gerade weil das Ziel bei Nebenklage und Verteidigung für mich dasselbe ist, wähle ich meine Mandate politisch aus. Für mich spielt es bei Vorwürfen, denen ein gesellschaftliches Machtgefälle zugrunde liegt, eine Rolle, ob ich hinter dem ›bestmöglichen Ergebnis‹ für meine Mandant*in auch politisch stehen kann. Ich kann und will meine Arbeit nicht von meiner linken, intersektional-feministischen Einstellung trennen. Ich will ungleiche Machtverhältnisse und Gewaltstrukturen, die wir in unserer kapitalistisch und patriarchal organisierten Gesellschaft haben, aufbrechen und nicht zementieren oder ignorieren. Daher vertrete ich zum Beispiel mietrechtlich keine Vermieter*innen. Es wäre aus linker Sicht absurd, das einzelne Mietverhältnis losgelöst von Kapitalismus und sozialer Ungerechtigkeit zu betrachten, selbst wenn es sich ausnahmsweise um ein nachvollziehbares Anliegen der Vermieter*in handeln sollte. Ich verteidige nicht beim Vorwurf von Sexualstraftaten, Partnerschaftsgewalt oder Hasskriminalität. Nicht weil ich finde, dass diese Menschen nicht verteidigt werden sollen, sondern weil ich keine Lust habe, meine Lebenszeit und mein Wissen dafür zur Verfügung zu stellen. Und weil ich meine Arbeit immer im politischen Kontext sehe. Das macht für mich den Reiz der Arbeit aus.

Gabriele Heinecke: Ein Leitsatz? Ich bin Anwältin, weil es mir Spaß macht und ich hin und wieder etwas bewegen kann. Mehr an Leitsatz brauche ich nicht.

Ronska Grimm: Wenn ich dich damals im Einführungslehrgang richtig verstanden hatte, Gaby, dann sagtest du, dass du ebenfalls beim Vorwurf von Sexualdelikten nicht verteidigst. Habe ich mir das richtig gemerkt? Warum handhabst du das so?

Gabriele Heinecke: Dass ich im Einführungslehrgang gesagt habe, dass ich nicht in Sexualstrafsachen verteidige, hast du falsch in Erinnerung. Richtig ist, dass ich in Sexualstrafsachen verteidige, es für richtig halte, das zu tun und die Freispruchquote in diesen Verfahren höher ist als im übrigen Durchschnitt. Das liegt nicht daran, dass Zeuginnen im Prozess so verunsichert würden (immerhin sind die Nebenklägerinnen inzwischen i.d.R. von einer Nebenklagevertreterin, einer psychosozialen Prozessbegleiterin und meist auch noch von einer gerichtlichen Zeugenbetreuung begleitet), sondern dass nicht selten nach fachgerechter Befragung bei der aussagepsychologischen Beurteilung nicht von einer Glaubhaftigkeit der Aussage ausgegangen werden kann. Die Fälle sind vielfältig und äußerst schwierig. Die Nebenklagevertretung erlebe ich in diesen Verfahren in der Regel als fachlich mittelmäßig bis schlecht und völlig einseitig darauf fixiert, dass die vermeintlich Geschädigte das, was sie berichtet, auch so erlebt hat, selbst wenn sich Widersprüche türmen.
Ich habe bis zum Jahr 2000 nicht in Sexualdelikten verteidigt, weil ich keine Lust dazu hatte. Durch das Verfahren eines Mannes, der mit seiner Frau und dem gemeinsamen kleinen Kind zu mir gekommen ist und sich selbst wegen pädophilen Verhaltens anzeigen wollte und der in der Folge ein grauenhaftes, ungerechtes, willkürliches Verfahren erleben musste, bin ich zu der Überzeugung gekommen, dass man/frau in Sexualstrafsachen verteidigen muss, weil es so ziemlich die rechtloseste Konstellation war, die ich bis dahin erlebt habe.
Die Verteidigung in Sexualstrafsachen hat nichts mit Feminismus, Sexismus oder Diskriminierung zu tun. Es ist die Tätigkeit der Strafverteidigung in einem besonders sensiblen Bereich, aber es ist normales Metier. Deine Frage nach Gewichtung von Diskriminierung halte ich in dem Bereich der Strafverteidigung für abwegig. Ich verteidige in keinem Fall die angeklagte Tat, ich verteidige einen Menschen mit den ihr oder ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Rechten, weil es sein kann, dass sie oder er zu Unrecht beschuldigt wird.

Ronska Grimm: Das finde ich interessant. Da decken sich unsere Erfahrungen mit der Nebenklage nicht im Geringsten. Nur weil aus verschiedenen Gründen Verfahren eingestellt werden oder der*die Angeklagte freigesprochen wird und die Nebenklage ›scheitert‹, heißt das ja nicht, dass diese Ergebnisse sachgerecht sind. Dass der Brechmitteleinsatz gegen Achidi John nicht geahndet wurde, legitimiert ihn ja nicht. Ich möchte in einer Gesellschaft leben, in der Vergewaltigungen nicht strukturell ohne Konsequenz bleiben. Das ist jedoch momentan der Fall. Jede dritte Frau in Europa ist mindestens einmal in ihrem Leben von körperlicher oder sexualisierter Gewalt betroffen.(1) Sexualisierte Gewalt betrifft alle sozialen Schichten. Sie kann aus meiner Sicht nicht losgelöst von gesellschaftlichen Machtstrukturen betrachtet werden, da sie im Erwachsenenalter nicht alle Geschlechter gleich betrifft und nicht von allen auch nur annähernd gleich ausgeübt wird. 2019 wurden im Hellfeld 9.426 Vergewaltigungen nach § 177 StGB in der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst.(2) Die Tatverdächtigen waren zu 89,9% männlich.(3) 84,2% der potentiell Verletzten waren weiblich (ebd.). Weitere Geschlechterkategorien werden bislang nicht erfasst, obwohl es den Geschlechtseintrag ›divers‹ bereits gibt. Es gibt aber Studien, die belegen, dass neben Cis-Frauen auch Trans* und nichtbinäre Personen überproportional häufig von Gewalt betroffen sind.(4)(5)
Dass Cis-Frauen, Trans* und nichtbinäre Personen stärker von sexualisierter Gewalt, von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder von Stalking betroffen oder häufiger mit Vergewaltigungsandrohungen konfrontiert sind, wenn sie sich im Internet äußern, liegt an gesellschaftlichen Machtverhältnissen. Und die betroffenen Personen wissen zugleich, dass eine Anzeige wenig Aussicht auf Erfolg hat. Unterschiedliche Studien zeigen, dass sich der Anteil derjenigen, die eine erlebte Vergewaltigung nicht anzeigen zwischen 95% und 84,5% bewegt.(6) Wir haben also gesamtgesellschaftlich ein Problem.
Dass die Freispruchquote bei Sexualstraftaten sehr hoch ist, ist immanenter Teil des Problems und liegt nach meiner Erfahrung oft tatsächlich an widersprüchlichen Aussagen bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Widersprüchliche Aussagen sind aber nicht gleichzusetzen mit unwahren Aussagen, sondern liegen in der Unzulänglichkeit unseres Rechtssystems begründet. Derzeit muss man nach einer Vergewaltigung in Berlin auf einen ersten Vernehmungstermin beim LKA bis zu zwei Monate warten. Auf eine richterliche Videovernehmung wartet man mindestens ein halbes Jahr. Vor der ersten Vernehmung darf man auf keinen Fall eine Therapie beginnen, um sich nicht einer false memory-Beschuldigung auszusetzen. Optimalerweise sollen die Flashbacks, die Panik in der U-Bahn, der Vertrauensverlust, die Schlafstörungen oder die Angst vor Körperkontakt bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens ohne therapeutische Behandlung ausgehalten werden. Es ist auch kein Einzelfall, wenn man in der polizeilichen Vernehmung aufgefordert wird, die Vergewaltigung mit dem Dolmetscher kurz nachzustellen, damit der*die Beamt*in sich das vorstellen kann. Es ist auch kein Einzelfall, wenn man in der polizeilichen Vernehmung mit der Aussage konfrontiert wird, dass man selbst an der Vergewaltigung schuld sei, da man schließlich freiwillig mit aufs Hotelzimmer gegangen sei o.ä. Der*die Zeug*in muss bei der Vernehmung eine Handlung, bei der er*sie möglicherweise in Panik und darauf fokussiert war, die beschuldigte Person irgendwie von sich runter zu bekommen, in winzige Einzelhandlungen zerlegt wiedergeben können: Wo war wann welche Hand, welches Bein, wie viele Finger, woran macht er*sie das überhaupt fest, hatte er ihn*sie schon am Hals gepackt, als er das erste Mal eindrang oder war das kurz danach? Die Anforderungen an die Aussage sind absurd. Bis zur Berufungsinstanz vergehen im günstigsten Fall zwei bis drei Jahre. Zwar könnte man auch direkt beim Landgericht anklagen, das wird aber nicht gemacht. Die Zeug*in darf ihre Akte und ihr Gedächtnisprotokoll nicht lesen, sonst wird ihre Aussage wertlos. Fehler durch Falschübersetzungen oder die Nichtberücksichtigung von Bedarfen von Zeug*innen mit Behinderungen werden nicht aufgeklärt. Es gibt nicht einmal ein Bewusstsein für diese Probleme. Die Notwendigkeit von Vernehmungen in Leichter Sprache bei Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen ist weitestgehend unbekannt. Die Zeug*in wird Jahre nach der Tat in der Hauptverhandlung über Stunden hinweg ›sachgerecht befragt‹ und der Angeklagte wird freigesprochen, wenn sie nicht mehr genau weiß, wann wo welches Bein, welche Hand, welcher Finger war. Wenn wir von Widersprüchen reden, dann geht es um solche Details. Und es geht darum, dass es bei vielen Jurist*innen und Gerichten immer noch an einem grundlegenden Verständnis für den Zusammenhang zwischen Gedächtnisleistung und Traumafolgen mangelt. Dass ein Strafverfahren für eine wahr aussagende Zeugin mit einer Einstellung oder einem Freispruch endet, ist nach meiner Erfahrung die Norm. Und die Gefahr, dass das Strafverfahren für wahr aussagende Mandant*innen extrem belastend ist, ist ebenfalls die Norm. Die Nebenklage ist derzeit die einzige Möglichkeit, das abzufedern. Zu ignorieren, dass Sexualdelikte etwas mit Sexismus zu tun haben und sie nicht als relevantes gesellschaftliches Problem ernst zu nehmen, halte ich für nicht vertretbar.

Gibt es aus eurer Sicht Vorbehalte gegenüber der Ausübung der Nebenklagevertretung? Welche Umstände heben die Vorbehalte auf? Macht es für euch z.B. einen Unterschied, wenn die angeklagten Taten rassistisch motiviert sind?

Gabriele Heinecke: Ich finde grundsätzlich, dass die Nebenklage im Strafprozess nichts zu suchen hat. Solange es sie gibt, werde ich sie in den Fällen nutzen, in denen die Staatsanwaltschaft z.B. trotz hinreichenden Tatverdachts nicht willig ist, gegen Polizeibeamte vorzugehen und die Ermittlungen eher geeignet erscheinen, einen Sachverhalt zu vertuschen. Dasselbe gilt für Verfahren von Menschen, die als Opfer rechter Gewalt zu mir kommen. Ich fand es selbstverständlich, Menschen zu vertreten, deren Länder durch Nazi-Deutschland überfallen und besetzt worden und die Opfer von unfassbaren Gewalttaten geworden sind. Motiv für die Tätigkeit in diesem Bereich war auch, Verantwortung für die Geschichte Deutschlands zu übernehmen, den Betroffenen durch praktische Tat zu vermitteln, dass mich ihr Schicksal bewegt und ich auf ihrer Seite stehe. Ich bin in dem Zusammenhang viel gereist, kenne jede einzelne Überlebende und Angehörige der Ermordeten aus den Fällen, die ich vertreten habe. Die Nebenklage war ein Weg, um die Anliegen dieser Menschen in dem Land der Täter zu Gehör zu bringen. Wenn dafür nicht die Institution der Nebenklage vorhanden gewesen wäre, hätte ich mich auf andere Weise bei diesem Thema eingemischt.

Ronska Grimm: In der gesamten Diskussion auch innerhalb des RAV leuchten mir die Vorbehalte gegenüber der Nebenklage bei Sexualstraftaten nicht ein. Ich verstehe die Argumentation nicht. Wir wollen nicht, dass Nazis unbestraft morden können. Die Nebenklage ist hier ein wichtiges Instrument. Es wird zu Recht angenommen, dass es für Verletzte von faschistischer Gewalt unzumutbar ist, ohne anwaltliche Vertretung durch den Prozess zu gehen. Aber, wieso soll das bei Vergewaltigungen anders sein? Es wird zwischen ›guter Nebenklage‹ gegen Polizeibeamt*innen und Nazis und ›böser Nebenklage‹ bei (sexualisierter) Gewalt gegen Frauen und LGBTIQ-Personen unterschieden. Die Unterscheidung ist aus meiner Sicht nicht angebracht. Es bringt eine gewisse Haltung von Missachtung gegenüber Verletzten sexualisierter Gewalt zum Ausdruck.
Für mich ist die Rechtsposition von Verletzten nach sexualisierter Gewalt gut vergleichbar mit der von Verletzten rassistischer oder polizeilicher Gewalt. Bei beiden weiß man bereits im Vorhinein, dass die Chancen auf eine Verurteilung aus systemimmanenten Gründen schlecht sind. Das sind sie im Übrigen auch für männliche Betroffene sexualisierter Gewalt. Es gibt darüber hinaus keine einzige Studie, die belegt, dass Frauen im großen Stil Männer falsch beschuldigen würden. Das ist ein Mythos.(7) Ich lehne allerdings auch Nebenklagemandate ab, wenn es um Konstellationen geht, in denen kein eklatantes Machtgefälle wirkt.

Gabriele Heinecke: Du wirfst verschiedene Ebenen durcheinander. Verteidigung stellt ihre Kenntnisse und Fähigkeiten einer oder einem mit der Unschuldsvermutung versehenen Angeklagten zur Verfügung, damit Prozessrechte in Anspruch genommen und durchgesetzt werden können.
Deinen als Provokation gemeinten Ausdruck von ›guter‹ oder ›böser‹ Nebenklage halte ich für nicht durchdacht. In Fällen des Verdachts gegen Angehörige der Polizei ermittelt der Staat quasi gegen sich selbst. Das ist ein inzwischen erkanntes Problem und hat dazu geführt, dass die Forderung nach einer wirklich unabhängigen Kontrollinstitution lauter wird. In den Fällen der NS-Verbrechen hat bis auf wenige Ausnahmen die Justiz der Bundesrepublik Deutschland bewiesen, dass sie unwillig war, die Verdächtigen der in ganz Europa begangenen Verbrechen zu verfolgen. In den Fällen der Brandanschläge gegen die Wohnungen von Migranten gab es in den 1990er-Jahren einen Reflex, dass immer zuerst die Bewohner verdächtigt wurden. Bei den NSU-Morden wurde dieser Reflex fortgeführt, denk an die ›SoKo Bosporus‹. In zahlreichen dieser Fälle wäre es nie zu Anklage und zu Gerichtsverfahren gekommen, wenn nicht Betroffene sich mit anwaltlicher Hilfe der Aufklärung verschrieben hätten.
Dagegen geht es bei dem Vorwurf der Vergewaltigung, der Körperverletzung, des Raubes, des Totschlags, des Mordes usw. in der Regel nicht darum, dass kriminelles staatliches Handeln oder Vertuschungshandlungen aufgedeckt werden müssen.

Ronska Grimm: Es stimmt, dass bei Sexualdelikten häufig kein direktes kriminelles staatliches Handeln aufgedeckt werden muss, außer beispielsweise in den Fällen, in denen bei Bundeswehr und Polizei sexualisierte Gewalt intern systematisch gedeckt wird. Das reicht mir aber als Rechtfertigung der Unterscheidung nicht aus. Bei Sexualdelikten kommt es ohne anwaltliche Hilfe ebenfalls häufig nicht zur Anklage. Das ist das Problem. Wieso soll das bei Sexualdelikten weniger schlimm sein?
Wenn man Verteidigung ernst nimmt, dann geht es darum, den*die Mandant*in vor Strafe zu bewahren, völlig egal, ob der Anklagevorwurf zutrifft oder nicht. Mit allen Mitteln, inklusive dem Versuch, die Belastungszeug*in so weit wie möglich zu diskreditieren. Insbesondere dann, wenn sie die Wahrheit sagt. Man kann Verteidigung nicht losgelöst von ihrem Resultat betrachten.

Gabriele Heinecke: Was du als »ernst genommene« Verteidigung benennst – »völlig egal, ob der Anklagevorwurf zutrifft oder nicht« oder »Belastungszeugen zu diskreditieren« – empfinde ich als irritierend. Die Verteidigung ist eine Institution, deren Aufgabe es u.a. ist, in aller Gründlichkeit Fehlerquellen aufzudecken, vorgelegte Beweismittel zu prüfen und gegebenenfalls entlastende Beweise in das Verfahren hineinzutragen. Dazu gehört auch eine professionelle Vernehmung von Zeug*innen. Mit »Diskreditierung« hat das nicht das Geringste zu tun.

Ronska Grimm: Sowohl sexistischer als auch rassistischer Gewalt liegen gesellschaftliche Machtverhältnisse zugrunde, die regelmäßig von einem ungleichen Zugang zu Ressourcen und sozialem Kapital sowie ungleicher gesellschaftlicher Stellung geprägt sind und somit zu ungleichen Erfolgsaussichten vor Gericht führen.
Ich denke, du weißt so gut wie ich, wie die Verteidigung bei Sexualstraftaten häufig geführt wird. Eine stabile Zeug*in ist eine Gefahr für den Angeklagten. Also wird versucht, ihn oder sie zu destabilisieren und seine oder ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Mit allen Mitteln.

Gabriele Heinecke: Strafverteidigung und Nebenklage haben nicht dasselbe Ziel und nicht dasselbe Verhältnis zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Nebenklage, die nicht in Verfahren gegen Polizei usw. geführt wird, läuft in der Spur und unter dem Schutz der Staatsanwaltschaft. Die Nebenklage hat im Strafprozess grundsätzlich nichts zu suchen, weil der Strafprozess den staatlichen Strafanspruch organisiert. Wir erleben seit Jahren, dass die Rechte der Nebenklage ausgeweitet werden und der Strafprozess von privaten Interessen geprägt wird – z.B. eine häufige Frage des Gerichts an das mutmaßliche Opfer einer Sexualstraftat, was es sich von dem Verfahren wünsche/erwarte. Private Interessen sollten vor dem Zivilgericht verfolgt werden. Die Aufrüstung der Nebenklage schwächt Beschuldigtenrechte. Das ist gerade in schwieriger werdenden politischen Zeiten fatal.

Ronska Grimm: Ein faires Verfahren für alle Beteiligten darf nicht mit der ›Beschneidung von Beschuldigtenrechten‹ verwechselt werden. Die Nebenklage beschneidet kein einziges Beschuldigtenrecht. Auch Verletzte von Polizeigewalt verfolgen vor Gericht das ›private Interesse‹, dass die Gewalt nicht einfach unbestraft bleibt. Diese Haltung, dass die verletzte Person nur ein Beweismittel ohne Rechtsposition ist, ist ein Relikt, das zum Glück langsam überwunden wird.
Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist die Staatsanwaltschaft sehr sehr skeptisch gegenüber der anzeigenden Person. Ist die angeklagte Person nicht vorbestraft oder aus anderen Gründen interessant für die Staatsanwaltschaft, agiert diese häufig mit Desinteresse und Vorurteilen. So argumentierte die Staatsanwaltschaft kürzlich in einem meiner Verfahren, die Nebenklägerin habe zwar während der Vergewaltigung ihr Telefon greifen und nachweislich einen Arbeitskollegen um Hilfe rufen können, der Arbeitskollege habe auch das Wort ›Hilfe‹ vernommen, bevor die Verbindung abbrach, eine Vergewaltigung sei gleichwohl abwegig, da sie nicht die Polizei angerufen habe. Die Staatsanwaltschaft hat ebenso wenig wie Richter*innen eine Pflicht zu Fortbildungen etwa zu Ursachen, Dynamiken und Folgen von sexualisierter Gewalt oder Partnerschaftsgewalt und agiert vorurteilsgeleitet bei der Bewertung von ›richtigem Opferverhalten‹. So hat der Gesetzgeber bereits 1997 im Zuge des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes erkannt, dass die sogenannte ›Schockstarre‹ eine häufige und übliche Reaktion auf bedrohliche Gewaltsituationen darstellt und führte die ›schutzlose Lage‹ als Tatbestandsvariante ein. Auch nach der Reform im Jahr 2016 argumentiert die Staatsanwaltschaft in meinen Verfahren bis heute weiter damit, dass sich die erstarrte Zeugin ja nicht gewehrt habe und stellt Verfahren ein. Wir haben ein strukturelles Problem der Nichtahndung von sexualisierter Gewalt. Nebenklage und Staatsanwaltschaft verfolgen nicht dieselben Ziele.

Gabriele Heinecke: Vieles von deinen Erfahrungen, die du möglicherweise in der Nebenklage gemacht hast, kann ich nicht nachvollziehen. In Hamburg jedenfalls werden Personen, die einen sexuellen Übergriff bei der Polizei anzeigen, unverzüglich zum Institut für Rechtsmedizin geschickt und unmittelbar danach per Videovernehmung befragt. Dein Ziel, eine Zeugin dürfe durch den Strafprozess nicht retraumatisiert werden, finde ich problematisch. Wenn es kein anderes Beweismittel als Zeugen gibt, müssen sie zu allem befragt werden, was der Aufklärung, was dem Finden zumindest der prozessualen Wahrheit dient. Deine Haltung bedeutet, dass Zeuginnen bzw. vermeintlich Geschädigte von Sexualstraftaten im Strafprozess zu schonen sind. Die Behauptung der ›Retraumatisierung‹ stellt von vornherein die Unschuldsvermutung in Frage, denn sie setzt voraus, dass die erst aufzuklärende Tat stattgefunden hat. Ein fatales Herangehen, das das Bekenntnis zu ›fairem Verfahren‹ als Worthülse erscheinen lässt und der Wahrheitsfindung nicht dienlich sein kann.

Ronska Grimm: Viele Verletzte zeigen aus verschiedenen Gründen häufig erst einige Zeit nach der Tat an, so dass es keine rechtsmedizinisch verwertbaren Spuren mehr gibt. Allein das wird ihnen bereits negativ ausgelegt. Die richterliche Videovernehmung erfolgt hier in Berlin in der Regel erst nach einer polizeilichen Vernehmung, so dass belastende Mehrfachvernehmungen die Regel sind. Ich bin immer noch erstaunt, dass du von ›Wahrheitsfindung‹ sprichst. Ich habe noch nie (und auch zu Recht nicht) eine Verteidigung erlebt, der es um Wahrheitsfindung gegangen wäre. Dann hätten wir die hohe Freispruchquote nicht. Wir haben ein Spannungsverhältnis zwischen der wahraussagenden Zeug*in, die ein Recht darauf hat, dass die Gewalt geahndet wird, und der Unschuldsvermutung des Beschuldigten. Sexualisierte Gewalt kann uns alle treffen. Oder unsere Kinder oder unsere Freund*innen. Zu Hause oder beim Joggen im Park. Wir würden ihnen wohl kaum raten, in den Prozess ohne Nebenklagevertretung zu gehen. Weil wir wissen, wie es ist.

Gabriele Heinecke: Das lasse ich einfach mal so stehen, und wir stellen gemeinsam fest, dass wir verschiedener Meinung sind.

Sunna Keleş arbeitet seit 2014 als selbstständige Rechtsanwältin in Berlin und ist RAV-Mitglied.
Gabriele Heinecke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Hamburg, sie ist im Vorstand des RAV und praktiziert seit 1981 deutschlandweit. Sie ist eine der streitbarsten Figuren in der Anwält*innenschaft und dürfte vielen auch als Pressesprecherin des Anwaltlichen Notdienstes (AND) zu Zeiten des G20 bekannt sein. Ihr wahrscheinlich bekanntester Fall als Nebenklagevertreterin war die Vertretung der Familie von Oury Jalloh. Sie hat aber auch viele Hinterbliebene von Opfern der durch deutsche Faschisten begangenen Massaker in Italien und Griechenland vor Gericht vertreten.
Ronska Grimm (verortet sich als nicht-binär und verwendet kein Pronomen) arbeitet seit 2015 als selbständige Rechtsanwält*in im Straf- und Mietrecht. Der strafrechtliche Schwerpunkt liegt auf der Nebenklagevertretung bei Sexualdelikten und Partnerschaftsgewalt. Ronska Grimm ist im Vorstand des Nebenklage e.V. und war bis September 2020 Teil des Projektes »Suse – Sicher und Selbstbestimmt. Im Recht« des Bundesverbandes Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe mit dem Ziel, den Zugang zum Recht für Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu stärken. Sie ist auch Mitglied des RAV.


(1) Vgl. FRA - Agentur der Europäischen Union für Grundrechte: Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung. Wien 2014.
(2) PKS Jahrbuch 2019 Bd. 4, Seite 18.
(3) PKS Jahrbuch 2019 Bd. 4, Seite 20.
(4) Vgl. etwa LesMigraS (Hg., 2012), Kampagne zu Gewalt und Mehrfachdiskriminierungserfahrungen von lesbischen, bisexuellen Frauen und Trans*Menschen in Deutschland. Berlin.
(5) Mit dem Präfix ›cis‹ wird beschrieben, dass sich eine Person der Geschlechtskategorie zugehörig fühlt, der sie bei Geburt zugeordnet wurde. Das betrifft derzeit die Mehrheit der Gesellschaft.
(6) Vgl. Müller und Schröttle (2004), Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland (Langfassung der Untersuchung), hgg. v. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend). Berlin; Hellmann (2014), Repräsentativbefragung zu Viktimisierungserfahrungen in Deutschland. Hannover.
(7) Vgl. zum Begriff der Vergewaltigungsmythen etwa editionf.com/warum-wir-vergewaltigungsmythen-entkraeften-muessen/.