Strafanzeige gegen den ehemaligen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld u.a.

Wolfgang Kaleck „Kannst Du schwimmen?“ fragte Lorca, über mich gebeugt. „Du wirst es jetzt lernen, los zum Wasserhahn“. Sie hoben das Brett auf, an das ich immer noch gefesselt war und trugen mich in die Küche. Dort legten sie es mit dem Kopfende auf das Spülbecken. Zwei oder drei Paras hielten das andere Ende. Die Küche war nur von dem schwachen Licht des Ganges erhellt. Im Halbdunkel erkannte ich Irulin, Charbonnier und den Hauptmann Davis, der anscheinend die Leitung des Unternehmens übernommen hatte. Am vernickelten Wasserhahn, der über meinem Gesicht glänzte, befestigte Lorca einen Gummischlauch. Er umwickelte meinen Kopf mit einem Tuch, indes Davis zu ihm sagt:„Stecken Sie ihm einen Knebel in den Mund.“ Durch das Tuch kniff mir Lorca die Nase zusammen. Er schlug mir ein Stück Holz zwischen die Lippen, um mich daran zu hindern, den Mund zu schließen oder den Schlauch wegzustoßen. Als alles fertig war, sagte er zu mir: „Wenn Du reden willst, brauchst Du nur die Finger zu bewegen“ und er öffnete den Wasserhahn. Das Tuch saugte sich schnell voll. Das Wasser floss in meinen Mund, über meine Nase und mein ganzes Gesicht. Eine Weile konnte ich noch kleine Atemzüge machen. Ich versuchte durch Zusammenziehen der Kehle so wenig Wasser als möglich zu schlucken und, solange ich konnte, Luft in meine Lungen zu schöpfen, um gegen das Ersticken ankämpfen zu können. Aber bald konnte ich nicht mehr. Ich glaubte, zu ertrinken, und eine quälende Angst, die Angst vor dem Tod, überfiel mich. Ohne mein Zutun, streckten sich alle Muskeln meines Körpers, um mich der Atemnot zu entreißen, doch vergeblich. Gegen meinen Willen bewegten sich die Finger an meinen beiden Händen. „Es ist soweit. Er wird reden“, sagte eine Stimme. Das Wasser hörte auf zu fließen, man nahm mir das Tuch ab. Ich atmete auf. Im Halbdunkel sah ich die Oberleutnants und den Hauptmann, Zigaretten zwischen den Lippen. Sie schlugen mit vollen Kräften auf meinen Leib, um mich soweit zu bringen, das geschluckte Wasser wieder auszuspeien. Betäubt von der eingeatmeten Luft verspürte ich kaum die Schläge. „Nun?“ Ich blieb stumm. „Er hält uns zum Narren, legt ihm den Kopf wieder drunter!“ Dieses Mal schloss ich die Fäuste so fest, dass sich die Fingernägel in die Handballen eingruben. Ich war entschlossen, nicht mehr die Finger zu bewegen. „Lieber beim ersten Mal sofort ersticken“. Ich fürchtete eine Wiederkehr dieses schrecklichen Augenblicks, wo sich mein Bewusstsein verdunkelte und wo ich mich zugleich mit allen Kräften gegen das Sterben wehrte. Ich bewegte nicht mehr die Finger, aber ich musste noch drei Mal diese Höllenangst erdulden. Im letzten Augenblick ließen sie mich Atemholen, während sie mir das Wasser herauspressten. Beim letzten Male verlor ich das Bewusstsein.“
Aus: Henri Alleg, Die Folter, München 1958.

1. Einleitung - Krieg gegen den Terror versus Rechtsstaat

Rechtsstaatliche Mechanismen scheinen angesichts von Krieg und Terrorismusbekämpfung keine Geltung mehr zu besitze. Die vorliegende Strafanzeige ist als einer von zahlreichen Versuchen weltweit agierender Rechtsanwalts- und Menschenrechtsorganisationen, sowie in geringem Maße von staatlichen Stellen und supranationalen Institutionen, anzusehen, die Einhaltung universeller Menschenrechte auch im Krieg und bei der Terrorismusbekämpfung zu erkämpfen. Strafanzeigen, Zivilklagen, Habeas Corpus – Anträge sowie die Verteidigung gegen Anklagen, die auf Geheimdiensterkenntnissen basieren, die auf erfolterten Informationen beruhen, sind wie zahlreiche weitere formelle und nichtformelle rechtliche Instrumente in diesem Zusammenhang zu nennen. Allein der unter falschem Vorwand begonnene völkerrechtswidrige Krieg der US-geführten Koalition gegen den Irak und im Irak selbst führte mittlerweile zu zehntausenden Toten und böte zu juristischem Vorgehen diesseits und jenseits des Atlantiks genügend Anlässe. Bis jetzt wurde keiner der militärischen oder zivilen Oberbefehlshaber zur Verantwortung gezogen, obwohl die Verletzung des Gewaltverbotes der UN-Charta und der Einsatz bestimmter Methoden der Kriegsführung geeignete Gegenstände von juristischen Auseinandersetzungen wären – insbesondere von Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen. Traditionell wird allerdings das Regierungshandeln im und um den Krieg als Domäne der Politik angesehen, die deren Protagonisten zufolge unabhängig von rechtlichen Vorkehrungen allein nach politischen Kriterien entschieden werden müsse. Die Menschenrechtsverletzungen in dem seit dem 11. September 2001 währenden so genannten „Krieg gegen den Terror“, dessen Ziele ebenso wenig wie sein Ende definiert sind, bleiben ebenfalls weitestgehend ungesühnt. Die vorliegende Strafanzeige knüpft vor allem an der weitgehenden Straflosigkeit der Verantwortlichen für die Folterstraftaten von Abu Ghraib an. Denn fast die gesamte Welt war erschüttert über die ab April 2004 veröffentlichten Bilder aus den von den US-amerikanischen Streitkräften geführten Gefängnissen in Abu Ghraib. Die gesamte öffentliche Meinung sah ebenso wie die juristischen Stellungnahmen in der Misshandlung von irakischen Häftlingen ein schwerwiegendes Verbrechen. Doch im Unterschied zu anderen Verbrechen machten sich Polizei, Staatsanwälte und Gerichte nicht ans Werk, um die Vorgänge umfassend aufzuklären, die Opfer anzuhören und die Rolle der unmittelbaren Täter wie der weiteren Verantwortlichen herauszuarbeiten, um sie einer Strafverfolgung zuzuführen. Der Grund hierfür ist einfach: Die Täter sind Angehörige der US-Truppen, ihre Vorgesetzten sind Regierungspolitiker und ranghöchste Militärs der größten Streitmacht der Welt, gegen die geltendes nationales und zwingendes internationales Recht nur beschränkt durchzusetzen ist. Das größte Imperium der Welt wird zur Zeit von einem Präsidenten und dessen Administration regiert, die auf die Ereignisse von Abu Ghraib auf ihre Weise propagandistisch reagiert: Die „rotten apples“-Theorie – die Theorie der faulen Äpfel – wurde verbreitet, um wenige Militärpolizisten für die mehreren hundert Folterstraftaten in Abu Ghraib zu bestrafen. Die Geheimdienstagenten des Militärgeheimdienstes und der CIA, die Angestellten privater Sicherheitsunternehmen sowie die militärischen Vorgesetzten in Bagdad und in Washington wurden von Strafverfolgungs- und Ermittlungsmaßnahmen vollkommen unbehelligt gelassen. Dies geschieht, obwohl ein Blick auf einschlägige Menschenrechtsberichte, Veröffentlichungen in Medien und Untersuchungsberichte von amerikanischen und internationalen Institutionen zeigt, dass die Misshandlungen massenhaft und systematisch in allen von den US-Streikräften geführten Haftstätten in Afghanistan, Guantánamo Bay und Irak sowie vielen weiteren Ländern, in denen derzeit Gefangene festgehalten werden, vorkommen und vor allem von der militärischen Führung und vom Verteidigungsministerium angeordnet worden waren.

Die Politik der Folter

Die Strafanzeige richtet sich gegen Folter, die von der Regierung eines Staates veranlasst, organisiert und umgesetzt wurde, der als demokratischer Rechtsstaat verfasst ist. Die von den Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzte Verhörsfolter war kein Versehen, kein Grenzgang, keine Geheimaktion. Die Foltermethoden bei Verhören waren Exekutivmaßnahmen mit all ihren verwaltungsorganisatorischen und juristischen Komponenten. Die Strafanzeige bezieht sich also auf Regierungskriminalität, die unter dem Deckmantel selbst hergestellter Rechtsförmigkeit begangen wurde. Dies ist der Bezug zu den in dieser Strafanzeige erstmals einer kriminellen Handlung beschuldigten ehemaligen Regierungsjuristen John Yoo und Jay Bybee, die mit ihrem Folter-Memorandum vom 1. August 2002 die „Rechtsförmigkeit“ der Folter behaupteten und die Legalisierung der Exekutive betrieben haben. Solche Regierungskriminalität wird kriminologisch als Makrokriminalität bezeichnet, in der die individuelle Tat nur als Teil des konformen Handelns organisierter Großkollektive verstanden werden kann. Es hat sich gezeigt, dass sich die hier angezeigte Verhörsfolter erst unter der vom Weißen Haus zu verantwortenden Politik des vom US-Präsidenten ausgerufenen „Globalen Krieges gegen den Terror“ praktisch etablieren konnte. Die Durchsetzung von Folter und verbotener Vernehmungsmethoden vollzog sich in mehreren Etappen. Im Zuge und im Windschatten dieser Auseinandersetzungen in Afghanistan wurde eine Vielzahl von Personen festgenommen. Wie später bekannt wurde, sind diese Personen auf unterschiedliche Art und Weise gefangen gehalten worden. Ein Teil von ihnen wurde später in ausländische Geheimgefängnisse verbracht. Andere wurden zur Vernehmung in andere Länder überstellt („extraordinary rendition“). Praktisch alle Gefangenen wurden gefoltert und dabei Methoden wie das so genannte „water boarding“ und andere verbotene Vernehmungsmaßnahmen angewandt. Da insbesondere die Vernehmer der CIA sich weigerten, bestimmte illegale Vernehmungstechniken weiter anzuwenden, wurde von der Regierung das politische Ziel definiert, Verhörsfolter rechtlich unangreifbar zu machen und damit politisch wie praktisch innerhalb des Sicherheitsapparates durchzusetzen. Inzwischen sind die internen Regierungsmemoranden teilweise in den so genannten Folter- Papieren (Torture Papers) freigegeben worden. Aus diesen Papieren ist zu ersehen, dass die hier angezeigten hohen Regierungsjuristen gegen die Widerstände von ranghohen Militärs und Beratern des Außenministeriums argumentierten, dass der neue „Krieg gegen den Terrorismus“ gesetzliche Restriktionen über die Behandlung und die Befragung von Inhaftierten außer Kraft gesetzt habe. So argumentierten die erwähnten Juristen ganz im Sinne ihrer Auftraggeber gegen herrschendes nationales und internationales Recht und auch in den USA herrschende Rechtsüberzeugungen, dass
- jeder Versuch einer gesetzlichen Einflussnahme auf das Recht des Präsidenten der USA, über die Art der Kriegsführung zu entscheiden, verfassungswidrig und das Völkergewohnheitsrecht kein Teil der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten von Amerika sei.

- Al Quaida-Mitglieder und andere Inhaftierte nicht unter den Schutz der Genfer Konventionen zum Schutz von Kriegsgefangenen und anderen geschützten Personen anzusehen seien, weil es sich bei Al Quaida um einen „nichtstaatlichen Akteur“ handele, Afghanistan als ein so genannter „gefallener Staat“ (failed state) anzusehen sei und der Krieg gegen Al Quaida weder einen internationalen Krieg noch einen Bürgerkrieg darstelle.

Am 19. Januar 2002 informierte folgerichtig der Verteidigungsminister der USA, der Beschuldigte Donald H. Rumsfeld, den Chef der Vereinigten Streitkräfte, Richard B. Meyers, dass die inhaftierten Al Quaida- und Taliban-Mitglieder keinen Kriegsgefangenenstatus gemäß den Genfer-Konventionen erhalten sollen. Die Regierung würde die Gefangenen „größtenteils in einer Art behandeln, die sich einigermaßen in Übereinstimmung mit den Genfer Konventionen befindet, und zwar in dem Ausmaße, wie es angemessen („to the extent appropriate“)“ sei. Fatale Folge dieser grundlegenden Weichenstellung war, dass zahlreiche Gefangene gefoltert sowie grausam und erniedrigend behandelt wurden. Die erste Phase, die Durchsetzung des Folterprogramms, war vor allem dadurch bestimmt, dass die CIA, vertreten durch ihren Rechtsberater Muller, bestimmte Techniken nicht mehr länger anwenden wollte, weil sie eine Strafverfolgung befürchteten und die Bush-Administration darauf mit der ersten Serie von Memoranden im Januar/Februar 2002 und deren Durchsetzung reagierte. In der zweiten Phase ging es um die Durchsetzung bestimmter aggressiverer Behandlungs- und Verhörrichtlinien, deren Anwendung vor allem in Guantánamo hoch umstritten war. Zur weiteren Absicherung der Verhörspraxis von US-Militär und CIA veranlasste der Beschuldigte Addington im Sommer 2002 das Office of Legal Counsel (OLC) mit der Erstellung eines entsprechenden Memorandums für den Präsidenten – zu Händen von dessen Rechtsberater, dem Beschuldigten Gonzales. Mit dem Auftrag wurde bereits die Lösung des Problems vorgestellt, nämlich die Beschränkung des Folterverbots auf die Zufügung von schwerstem Schmerz oder Leiden bei spezifischem Foltervorsatz. In Yoos und Bybees Memorandum vom 1. August 2002 wird die juristische Definition von Folter extrem eng ausgelegt. Wenn dem Opfer körperliche Schmerzen zugefügt würden, handele es sich nur dann um Folter, wenn diese „bis zum Tod, zum Organversagen oder zur dauerhaften Schädigung einer wichtigen Körperfunktion“ führten. Seelische Schmerzen „müssen zu wesentlichen seelischen Schäden von beträchtlicher Dauer führen, d.h. sie müssen Monate oder gar Jahre anhalten“. Auf das völkerrechtliche Verbot unmenschlicher, grausamer und degradierender Behandlung geht das Folter-Memorandum mit keinem Wort ein. Damit wurden gängige Foltertechniken wie das „water boarding“, Schlaf- und Essensentzug sowie Stresstechniken wie sexuelle und religiöse Erniedrigungen als nicht strafbar, weil nicht unter das US Kriegsverbrechensgesetz von 1987 fallend, bezeichnet. Zwar verbiete die UN-Anti-Folterkonvention auch diese. Doch wer solche Handlungen begehe, mache sich nicht strafbar. Der wohl wichtigste Einzelfall der neuen Strafanzeige ist der des saudi-arabischen Staatsbürgers Mohammed al Qahtani. Er hat sich trotz weitgehender Kontaktsperre über seine Anwältin dieser Strafanzeige als Anzeigenerstatter angeschlossen, um auf sein Schicksal aufmerksam zu machen und Wiedergutmachung zu erlangen. An dem Fall Al Qahtani ist nicht nur der geplante und systematische Vollzug eines Vernehmungsplans zu studieren, der auch Folter beinhaltet. Der hier beschuldigte ehemalige USVerteidigungsminister Donald Rumsfeld war direkt in die Vernehmungen involviert. Der Fall ist durch ein von der Regierung geführtes mittlerweile veröffentlichtes Vernehmungslogbuch dokumentiert. Al Qahtani wurde 160 Tage in einer sehr kleinen Zelle, nur mit künstlichem Licht ausgestattet, in Isolationshaft gefangen gehalten. Er wurde an 48 von 54 Tagen für die Dauer von 18 bis 20 Stunden vernommen. Er wurde entkleidet, musste mit gespreizten Beinen vor weiblichen Wachen stehen und wurde von diesen verspottet (so genannte „invasion of space by a female“). Er wurde gezwungen, Frauenunterwäsche auf seinem Kopf zu tragen und einen BH anzuziehen; er wurde mit Hunden bedroht und an einer Leine geführt; seine Mutter wurde als Hure bezeichnet. Im Dezember 2002 wurde al-Qahtani Ziel einer vorgetäuschten Entführung. Es wurde ihm Wärme vorenthalten, eine große Menge an intravenösen Lösungen verabreicht, ohne Zugang zur Toilette zu haben, sowie der Schlaf über 3 Tage hinweg entzogen. Einmal fiel sein Herzschlag auf 35 Schläge pro Minute, woraufhin er an einen Herzmonitor angeschlossen wurde. Der Beschuldigte Rumsfeld war nach Regierungsberichten in mehrfacher Weise persönlich an diesen Straftaten beteiligt. Er unterschrieb am 2. Dezember 2002 ein Memorandum, das 16 weitere Techniken zuließ, darunter Gesichtsverhüllung, Auskleiden, Einsatz von Hunden und sog. milden, nicht verletzenden Kontakt.1 Am Ende jenes Memorandums über die Zulassung zusätzlicher Techniken befindet sich eine handschriftliche Notiz Rumsfelds, die sich darauf bezog, dass man Gefangene bis zu vier Stunden in einer Stressposition stehen ließ. Darin schreibt er: „Ich stehe 8 -10 Stunden täglich. Warum also ist es auf 4 Stunden begrenzt?" Im Fall Al Qahtani ordneten Verteidigungsminister Rumsfeld und Generalmajor Miller persönlich Praktiken an, die für mindestens zwei Monate, wahrscheinlich aber länger, darauf abzielten, Al Qahtani mehr als 20 Stunden pro Tag wach zu halten. Nach dem Einmarsch US-geführter Truppen im Irak im Frühjahr 2003 stellte sich auch dort für die politischen wie militärischen Verantwortlichen die Frage, wie mit Kriegsgefangenen und so genannten „ungesetzlichen Kämpfern“ umgegangen werden sollte, wobei wie schon in Guantánamo Bay im Mittelpunkt stand, schnell an „verwertbare Informationen“ von Gefangenen zu kommen. Dies führte zum Export illegaler Vernehmungsmethoden über Washington und Guantánamo Bay in den Irak und deren gezielte Anwendung in dem Militärgefängnis Abu Ghraib und anderen Gefangeneneinrichtungen. Dieser Export erfolgte durch eine Reihe von Memoranden und Anweisungen, in deren Ausarbeitung und Umsetzung laut dem Schlesinger-Bericht die gesamte militärische Kommandokette involviert war. Sie reicht über die Beschuldigten Generalleutnant Ricardo Sanchez und Generalmajor Geoffrey Miller bis ins Büro des US-Verteidigungsministers Donald H. Rumsfeld.

Straflosigkeit der Hauptverantwortlichen der Gefangenenmisshandlungen

Für die professionellen Beobachter der US-Politik war daher schon im Sommer 2004 absehbar, dass aus den vielen Regierungs- und Untersuchungsberichten, die bedeutendeTatsachen hinsichtlich der Misshandlungen von Gefangenen festhielten, keinerlei juristische Konsequenzen gegen die strafrechtlich verantwortlichen Vorgesetzten für die Menschenrechtsverletzungen von Abu Ghraib gezogen würden. Einige der Organisationen wie beispielsweise Human Rights Watch befürworteten daher eine interne Untersuchungskommission des Kongresses. Andere beschritten den zivilen Rechtsweg. Das Center for Constitutional Rights verklagte beispielsweise die privaten Sicherheitsunternehmen „Titan“ und „Caci“ auf Schadensersatz für die Misshandlungen, Human Rights First und ACLU forderten Schadensersatz von US-Verteidigungsminister Rumsfeld und anderen im Namen der Opfer. Keine dieser politischen und juristischen Bemühungen zeitigte Erfolge. Immer hatte die Bush-Administration, allen voran die persönlich verantwortlichen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und der jetzige Justizminister Alberto Gonzalez, die Lage fest im Griff. Strafverfahren gegen ein knappes Dutzend Vernehmer von privaten Sicherheitsunternehmen wurden ohne nähere Begründung eingestellt. Strafverfahren gegen hohe Verantwortliche wurden überhaupt nicht eingeleitet. In den Militärgerichtsverfahren gegen ein Dutzend Militärpolizisten wurden hochrangige Zeugen nicht vernommen, obwohl sie sich wie beispielsweise die ehemalige Brigadegeneralin Janis Karpinski ausdrücklich zur Aussage bereit erklärt hatten. Die eigens für das hiesige Verfahren angefertigten Sachverständigengutachten der Professoren Jordan Paust/ Houston und Ben Davies/ Toledo belegt die absolute Unwilligkeit der Regierungsadministration, amtierende und ehemalige hochrangige Regierungsmitglieder wegen ihrer Mitwirkung an der systematischen Folterung von Gefangenen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Am Ende einer zweijährigen juristischen Auseinandersetzung steht die fast vollkommene Straflosigkeit von höchsten zivilen und militärischen Funktionsträgern für ein System von Folter und Gefangenmisshandlungen. Dieser Befund hatte die US-amerikanische Bürgerrechtsorganisation Center for Constitutional Rights bereits im Jahr 2004 dazu bewogen, in einem mehrmonatigen Projekt eine Strafanzeige gegen Donald Rumsfeld und andere auszuarbeiten. Die Motive für diesen Schritt lagen auf der Hand: Wer auf das Recht als Mittel zu Regulierung gesellschaftlicher Prozesse setzt, wird immer wieder mit Zweckmäßigkeitsüberlegungen konfrontiert. Die weltweite ethische, theoretische und juristische Anerkennung des Folterverbotes nahm viele Jahrzehnte in Anspruch, dennoch ist die Folter eine nach wie vor in Dutzenden von Staaten gängige Praxis. Der Kampf gegen die Folter ist daher sowohl in jedem konkreten Fall wie auch abstrakt von zentraler Bedeutung für die Zukunft einer humanen und zivilisierten Menschheit. Gegen die Folter zu kämpfen bedeutet, ihrer Propagierung entschieden entgegenzutreten und sich für die Bestrafung der unmittelbaren Folterer und der Organisatoren von Folterpraktiken einzusetzen. In diesem Sinne sollte auch die vorliegende Strafanzeige verstanden werden. Demgegenüber würde eine andauernde Straflosigkeit für die Drahtzieher und Hintermänner der Kriegsverbrechen von Abu Ghraib und anderswo falsche Zeichen setzen. Viele Regierungen der Welt würden sich ermutigt fühlen, ihre leider nur zu weit verbreiteten Folterpraktiken fortzusetzen. Genau diese Situation hatte der amerikanische Chefankläger der Nürnberger Prozesse, Robert Jackson vor Augen, als er in seinem Eröffnungsplädoyer am 21. November 1945 ausführte : „Lassen sie es mich deutlich machen: Auch wenn dieses Recht hier erstmals gegen die deutschen Aggressoren angewandt wird, gehört zu diesem Recht, wenn es Sinn machen soll, dass es Aggressionen durch jede andere Nation verurteilen muss, einschließlich derer, die hier gerade das Gericht bilden. Wir sind nur dann in der Lage, Tyrannei und Gewalt und Aggression durch die jeweiligen Machthaber gegen ihr eigenes Volk zu beseitigen, wenn wir alle Menschen gleichermaßen dem Recht unterwerfbar machen.“

Strafverfolgung nach dem Völkerstrafgesetzbuch

Die Ausgestaltung des deutschen Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) war neben der Stationierung vieler US-Armee-Einheiten inklusive einiger der Hauptverantwortlichen in Deutschland, der Hauptgrund für das Center for Constitutional Rights, die Strafanzeige in Deutschland zu erstatten. Die rasante Entwicklung des Völkerstrafrechts seit der Errichtung des Jugoslawien- und des Ruanda-Strafgerichtshofs der Vereinten Nationen 1993 und 1995 sowie der Aufnahme der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag 2002 hatte zur Verabschiedung des VStGB geführt. Nach den Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozessen wurde der Folterer, wie früher der Pirat, zum Feind der gesamten Menschheit – hostis humani generis –, erklärt. Seitdem wurde universelle Jurisdiktion in Dutzenden von Fällen von US-Gerichten praktiziert. Dies ist auch der Grundgedanke des Internationalen Strafgerichtshofes, wie er in der Präambel des IStGH–Statuts zum Ausdruck kommt. Danach sind die Kernverbrechen des Völkerstrafrechts „schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“.2 Zu diesen Völkerrechtsverbrechen zählen unstreitig die Kriegsverbrechen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, der Völkermord und das Aggressionsverbrechen. „Aus dieser universellen Natur der Völkerrechtsverbrechen folgt, dass die Völkergemeinschaft grundsätzlich befugt ist, diese Verbrechen zu verfolgen und zu bestrafen, unabhängig davon, wo, durch wen oder gegen wen die Tat begangen worden ist“.3 Daraus ergibt sich nicht nur die Grundlegitimation der Internationalen Gemeinschaft und damit des Internationalen Strafgerichtshofs, solche Straftaten zu verfolgen. Auch den einzelnen Staaten steht diese Strafbefugnis zu: „Völkerrechtsverbrechen sind keine inneren Angelegenheiten“.4 Für Völkerrechtsverbrechen gilt daher das Weltrechtspflegeprinzip. Im übrigen ergab sich bereits aus einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen wie den Genfer Konventionen und der UN-Anti-Folterkonvention die Verpflichtungen der Nationalstaaten zur Strafverfolgung, auf die unten noch einzugehen sein wird. Aus diesem Grunde wurde mit breiter Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages das Völkerstrafgesetzbuch in Deutschland beschlossen, das am 30. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Das Völkerstrafgesetzbuch hat sich zum Ziel gesetzt, „das spezifische Unrecht der Verbrechen gegen das Völkerrecht besser zu erfassen, als dies nach allgemeinem Strafrecht derzeit möglich ist“ und „im Hinblick auf die Komplementarität der Verfolgungszuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof zweifelsfrei sicherzustellen, dass Deutschland stets in der Lage ist, in die Zuständigkeit des IStGH fallende Verbrechen selbst zu verfolgen“.5 Deswegen wird in § 1 des Völkerstrafgesetzbuches dasWeltrechtsprinzip ausdrücklich für alle in ihm bezeichneten Verbrechen gegen das Völkerrecht festgeschrieben - „auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist“ (§ 1 VStGB). Das Völkerstrafgesetzbuch ist nicht zuletzt deswegen als eines der weltweit ersten nationalen Gesetzgebungsprojekte anzusehen, in dem das Völkerstrafrecht nach dem Inkrafttreten des IStGH-Statuts geregelt wird. Das IStGH hat unter anderem das Ziel, „durch die Schaffung eines einschlägigen Regelwerkes das humanitäre Völkerrecht zu fördern und zu seiner Verbreitung beizutragen“.6

Das Strafverfahren gegen den US-Verteidigungsminister Rumsfeld und andere im Jahre 2004/2005

Die am 30. November 2004 eingereichte erste Strafanzeige wurde von der Bundesanwaltschaft zwar geprüft. Mit Bescheid vom 10. Februar .2005 3 ARs 207/04-2 wurde jedoch begründet, warum kein Ermittlungsverfahren in der Sache eingeleitet wurde. Das in § 1 VStGB verankerte Weltrechtprinzip legitimiere keine uneingeschränkte Strafverfolgung. Vielmehr sei Ziel des Gesetzes, Strafbarkeits- und Strafverfolgungslücken unter Beachtung des Prinzips der Nichteinmischung in die Angelegenheiten fremder Staaten zu schließen. Der Grundsatz der Subsidiarität gebiete es, dass in erster Linie der Tatortstaat und der Heimatstaat von Täter und Opfer sowie ein zuständiger Internationaler Gerichtshof zur Verfolgung berufen sind. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden hätten daher nur eine Auffangzuständigkeit. Entgegen der von den Anzeigenerstattern vorgebrachten Gründen sowie entgegen der Erkenntnisse eines eingereichten Gutachtens von Prof. Scott Horton und ohne letzteres überhaupt zu erwähnen, geschweige denn zu würdigen, führte die Bundesanwaltschaft dann wörtlich aus: „Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Behörden und Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika wegen der in der Strafanzeige geschilderten Übergriffe von strafrechtlichen Maßnahmen Abstand genommen hätten oder Abstand nehmen würden. So wurden wegen der Vorgänge von Abu Ghraib bereits mehrere Verfahren gegen Tatbeteiligte, auch gegen Angehörige der 800sten Militärpolizeibrigade, durchgeführt. Mit welchen Mitteln und zu welchem Zeitpunkt gegen weitere mögliche Tatverdächtige im Zusammenhang mit den in der Strafanzeige geschilderten Übergriffen ermittelt wird, muss dabei den Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika überlassen bleiben.“ Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dieser Einstellungsentscheidung für die Menschenrechtsverletzungen von Abu Ghraib der Bundesanwaltschaft und der Münchener Sicherheitskonferenz, die am 11. Februar 2005, also einen Tag später begann, führte dazu, dass mittlerweile die Anzeigenerstatter bei dem UN-Sonderberichterstatter die Unabhängigkeit der Justiz, dem Argentinier Leandro Despouy eine Beschwerde eingereicht haben, in der insbesondere gerügt wird, dass die Vereinigten Staaten von Amerika das universell anerkannte Prinzip der Unabhängigkeit von Staatsanwälten verletzt hätten. Hohe US-Regierungsstellen, insbesondere der Beschuldigte Rumsfeld selbst, hatten gegenüber bundesdeutschen Regierungsstellen die Tatsache kritisiert, dass der Anschein einer Strafverfolgung gegen die US-Verantwortlichen bestünde. Rumsfeld hatte die Teilnahme an der Münchener Sicherheitskonferenz davon abhängig gemacht, dass kein Strafverfahren gegen ihn laufe. Gegen die Einstellungsentscheidung der Bundesanwaltschaft stellten die Anzeigenerstatter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren mit dem Ziel, Anklage gegen die damaligen Beschuldigten, hilfsweise weitere Ermittlungen anzuordnen. Dieser wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 2005 abschlägig beschieden. Das OLG Stuttgart verwarf den Antrag als unzulässig, da die nach § 153 f StPO ergangene Entscheidung der Bundesanwaltschaft dem Opportunitätsprinzip unterliege und daher die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens nicht statthaft sei. Im übrigen unterfalle die Entscheidung auch nicht der Fallgruppe der fehlenden Ermessensausübung noch derjenigen der Willkür. Die Einstellungsentscheidung der Bundesanwaltschaft und der Beschluss des OLG Stuttgart stießen in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf Kritik, auf die später eingegangen werden soll.

Die neue Strafanzeige gegen den ehemaligen US-Verteidigungsminister Rumsfeld und andere

Unabhängig davon, dass die Anzeigenerstatter nach wie vor davon ausgehen, dass bereits damals von der Bundesanwaltschaft Ermittlungen gegen die damaligen Beschuldigten hätten eingeleitet werden müssen, hat sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich gezeigt, dass für die Verantwortlichen der US-Justiz der Ermittlungskomplex Abu Ghraib mit der Aburteilung des „dreckigen Dutzend“ Militärpolizisten abgeschlossen ist. Gegen die Verantwortlichen aus Militärgeheimdiensten und CIA sowie die hochrangigen Befehlshaber der Armee und des Pentagon wurden bislang keine Ermittlungen eingeleitet und werden auf absehbare Zeit keine Ermittlungen eingeleitet werden, wie die bereits angesprochenen Gutachten von Prof. Paust und Prof. Davies eindrücklich belegen. Es ist mithin genau der Fall eingetreten, den die Bundesanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 10. Februar 2005 als Anwendungsfall des Völkerstrafgesetzbuches beschrieben hat: Weder im Heimatstaat von Täter und Opfer, noch im Tatortstaat oder durch einen zuständigen internationalen Gerichtshof werden Ermittlungen gegen die hier beschuldigten Täter geführt. Damit ist deutlich worden, dass die nur komplementär zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht nur tätig werden können, sondern dem Geiste des Völkerstrafgesetzbuches tätig werden müssen, um den unerträglichen Zustand der Straflosigkeit schwerster Kriegsverbrechen zu beenden. Da eine Vielzahl von Zeugen, insbesondere praktisch alle unmittelbaren Geschädigten, von keiner Strafverfolgungsbehörde der Welt bisher zu den Geschehnissen in Abu Ghraib vernommen wurden und eine solche Vernehmung durch deutsche Stellen, insbesondere durch konsularische Vertretungen, ohne größeren Aufwand möglich ist, sind auch Ermittlungsansätze für deutsche Strafverfolgungsbehörden vorhanden. Dazu haben sich mittlerweile Beteiligte wie die Ex-Generalin Karpinski, die ehemalige Kommandeurin über 17 US-geführte Haftanstalten im Irak, bereit erklärt, deutschen Strafverfolgungsbehörden ihr Wissen zu offenbaren. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist somit nicht nur rechtlich geboten; vielmehr sind sinnvolle und erfolgsversprechende Ermittlungsmöglichkeiten für deutschen Strafverfolgungsbehörden gegeben. Um diesen Strafverfolgungsanspruch der Opfer in Deutschland durchzusetzen, haben sich die ursprünglichen Anzeigenerstatter und weitere US-amerikanische und internationale Organisationen entschlossen, die Strafanzeige nunmehr erneut einzureichen.

Der Aufbau der Strafanzeige

In der Strafanzeige wird zunächst die obige These umfassend dargestellt, nach der in den USA die Kriegsverbrechen von Abu Ghraib weitestgehend ungesühnt blieben (Kapitel 2). Anschließend wird abgehandelt, inwieweit deutsche Strafverfolgungsbehörden bei diesen von US-Amerikanern im Irak an Irakern begangenen Verbrechen zuständig sind – eine Frage, die von allen Juristen bejaht werden wird –, und ob – dies wird sicherlich auch in diesem Verfahren die große Streitfrage sein – unter Berücksichtigung der in § 153 f StPO aufgezählten Ermessengründe tatsächlich ein Strafverfahren gegen Angehörige der US-Militärs eingeleitet werden kann und muss (Kapitel 3). In aller Kürze sollen (unter Kapitel 4) noch einmal die wesentlichen Fakten berichtet werden. Die mehreren Dutzend Einzelfälle von Gefangenenmisshandlungen wurden bereits in der Strafanzeige vom 30. November 2004 umfassend geschildert. Daneben wird über Gefangenenmisshandlungen in anderen Lagern, insbesondere auch über knapp 100 Todesfälle berichtet. In dem darauf folgenden Kapitel (5.1.) werden die geschilderten Folterungen und Tötungshandlungen unter das Völkerstrafgesetzbuch und die einschlägigen internationalen Gesetzgebungswerke subsumiert und als Folter und Kriegsverbrechen gem. § 8 VStGB und internationalem Recht eingestuft. In einem ausführlichen Kapitel (5.2.) werden anschließend die Tathandlungen der Beschuldigten ausführlich geschildert und zusammenfassend rechtlich gewürdigt. Dabei wird insbesondere die Rolle der beiden beschuldigten Juristen John Yoo und Jay Bybee untersucht, die mit der Ausarbeitung von Memoranden und Durchsetzung des darin formulierten Folterprogrammes befasst waren. Sie ermöglichten damit das System der organisierten Gefangenenquälereien zunächst in Afghanistan und Guantánamo und später dessen Export nach Irak und damit nach Abu Ghraib. Im Schlusskapitel (6) sollen mögliche Hindernisse der Strafverfolgung wie die Immunität und das NATO-SOFA-Statut abgehandelt werden. * Strafanzeige gegen den ehemaligen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld, u. a. wegen Kriegsverbrechen und Folter zum Nachteil irakischer Internierter im Gefängnis Abu Ghraib/ Irak und in dem Lager Guantánamo: hier erfolgt der Abdruck der Einleitung zur Strafanzeige vom 14. November 2006. Die Namen und Funktionen der Angezeigten Personen, die Namen der Anzeigeerstatter und den weiteren Teil der über 300 Seiten umfassenden Strafanzeige kann unter:
diefirma.net/index.php?id=84,233,0,0,10 oder rav.de/rumsfeld2.html nebst Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten heruntergeladen werden.

Fussnoten

1 Vgl. Schlesinger-Bericht, a.a.O., S. 3f., Appendix E.
2 Vgl. auch Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, 2003, S. 30 ff.
3 Werle, a.a.O., S. 68.
4 Vgl. Werle, a.a.O., S. 69.
5 Vgl. Bundestags-Drucksache 14/8524, S. 11 ff.
6 Vgl. Bundestags-Drucksache 14/8524, S. 12.