Der Deal

Doris Dierbach Das Bundesjustizministerium hat – sich berufend auf die Entscheidung des Großen Senats vom 3. März 2005 – einen Referentenentwurf zur Regelung der Verständigung im Strafprozess vorgelegt. Im Rahmen dieses Referentenentwurfs wird postuliert, Verständigungen im Strafprozess seien im Grundsatz nicht abzulehnen. Nicht diskutiert wird die Frage, aus welchen Gründen dies im dann nachfolgenden Umfang der aus Sicht des Ministeriums erforderlichen Normierungen der Fall sein soll. Die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verweisen darauf, dass erstens die "rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und auch ergänzungsfähig" werden ließen Zweitens änderten sich die Bedürfnisse, so erfolge hieraus die Zulässigkeit einer richterlichen Anpassung des Rechts an die Bedürfnisse. Tatsächlich scheint es so zu sein, dass aus dem Umstand, dass Strafprozesse seit nunmehr vielen Jahren im Wege des "Deals", der "Verständigung" oder der "konsensualen Erledigung" beendet werden, die Zulässigkeit dieses Vorgehens einerseits und die Notwendigkeit zur Normierung andererseits hergeleitet werden. Es wurde also ein Zustand geschaffen, der von verschiedenen Seiten als unglücklich angesehen wird, aus dem es nun aber kein Zurück mehr zu geben scheint. Der RAV teilt diese Auffassung nicht. Die Beendigung von Strafverfahren im Wege eines "Deals" stellt nach Auffassung des RAV eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Verpflichtung des Gerichts zur Findung einer nicht nur prozessualen, sondern materiellen Wahrheit dar. Sie verunmöglicht daher auch in letzter Konsequenz die Findung eines "gerechten" Urteils. Zwar erscheint es schwierig, diesen eingeschlagenen und von der Rechtsprechung unter Aufstellung bestimmter Kriterien für die Durchführung abgesegneten Weg der Verfahrensbeendigung wieder zu verlassen. Auch der DAV bezweifelt die Opportunität einer gesetzlichen Regelung, erkennt aber die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage eines in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Vorgehens an. Allerdings erscheinen die Konsequenzen dieser Praxis so wenig wünschenswert und sogar schädlich, dass eine völlige Kehrtwende angezeigt erscheint:  

„Verständigungsgespräche“

In der Regel finden Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten zu Beginn eines Prozesses, z.T. auch schon vor Beginn der Hauptverhandlung statt. Im Rahmen dieser Gespräche finden erfahrungsgemäß kaum noch Gespräche über die Beweislage statt oder über die Frage, in welchem Rahmen und mit welchen Chancen in die eine oder andere Richtung Beweiserhebungen zu erfolgen hätten und welche Konsequenzen ein Verzicht mit sich brächte. Die Praxis zeigt vielmehr, dass derartige Gespräche mittlerweile kurz und bündig die Frage zum Inhalt haben, welche Strafe der Beschuldigte im Falle eines Geständnisses oder alternativ einer Verurteilung der Anklage entsprechend nach streitiger Hauptverhandlung zu erwarten habe. In der Regel hat die Staatsanwaltschaft sehr klare Vorstellungen bezüglich des zu verhängenden Strafmaßes, von denen erfahrungsgemäß die Strafkammern – beim Amtsgericht spielt diese Art der Verfahrensbeendigung keine so große Rolle – kaum abweichen. In Einzelfällen schlagen Vorsitzende bereits nach Zustellung der Anklageschrift derartige "Verständigungsgespräche" in der Weise vor, dass zum Gespräch geladen wird, "um für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens über das mögliche Strafmaß" zu sprechen. Mag letzteres Beispiel ein extremes sein, so macht es doch deutlich, wohin bereits die bisherige Legitimation des Deals geführt hat und eine gesetzliche Normierung weiter führen wird: Das Informelle wird in eine Formalie gekleidet, ohne dass dies Einfluss auf den Inhalt hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Institutionalisierung des "Deals" das kaum zu beherrschende Risiko in sich birgt, dass Gerichte das bloße Vorliegen der Anklageschrift dazu nutzen, Strafmaßvorstellungen zu entwickeln, die nicht auf eine kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Akten zurückgeht und die erforderliche Prüfung, ob überhaupt und inwieweit eine Eröffnung des Hauptverfahrens zu erfolgen hätte und welche möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sich hieraus sodann für den Beschuldigten zu ergeben hätten, nicht mehr in der gebotenen kritischen Weise erfolgte. Es besteht das große Risiko, dass eine kritische Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, der mehr oder weniger hierauf zurückgehenden Anklageschrift, unterbleibt und quasi vom Moment des Eingangs der Anklageschrift nur noch auf ein ökonomisches Ende des Verfahrens hingewirkt wird. Es hat sich aus Sicht der Verteidigung gezeigt, dass der Abschluss eines "Deals" hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes keine Vorteile gegenüber dem "normalen" Prozess bietet. Bei Abschluss eines "Deals", der in aller Regel die Zusage eines bestimmten Strafmaßes bzw. einer Strafobergrenze gegen die Abgabe einer die Anklage bestätigenden Erklärung beinhaltet, werden Strafmaßzusagen erreicht, die nicht von denen abweichen, die bei einem durchschnittlichen Prozessverlauf im Rahmen einer geständigen Hauptverhandlung zu erwarten wären. Die Praxis orientiert sich hier in aller Regel dahin, dass das Geständnis die "sonst" zu erwartende Strafhöhe um ein Drittel verringert. Dies vorausgesetzt, könnte der Schluss zulässig sein, dass ein Beschuldigter mit einem "Deal" nicht ungünstiger dasteht als nach einem normalen Prozessverlauf, in dessen Rahmen sich im Anschluss an eine möglicherweise vollkommen oder doch im wesentlichen geständige Einlassung eines Angeklagten eine Beweisaufnahme im dann noch erforderlichen Rahmen anschließt. Unter diesen Umständen würde der "Deal" also dem Angeklagten keinen Schaden zufügen.  

Strafobergrenze und die „Punktlandung“

Tatsächlich verhält es sich jedoch nicht so: Gerichte neigen dazu, von der einmal zugesagten Strafobergrenze nicht nach unten abzuweichen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Beschuldigte über das Geständnis hinaus für die Strafzumessung erhebliche Tatsachen vorträgt, die zum Zeitpunkt des "Abschlusses" des "Deals" noch nicht bekannt waren und demzufolge bei der erörterten Strafzumessung noch keine Rolle spielen konnten. Vielmehr erfolgt dann bei der Urteilsfindung – und erfahrene Verteidiger wissen dies vorher meist – eine sogenannte "Punktlandung": es wird exakt das Strafmaß ausgeurteilt, welches vorher als Obergrenze zugesagt wurde, alternativ wird ebenso schematisch ein Abschlag von wenigen Monaten einer in Aussicht gestellten Freiheitsstrafe vorgenommen, um den Anschein der Offenheit zu wahren. Hieraus folgt zweierlei: Eine Strafzumessungsverteidigung, wie sie im Rahmen eines ohne Absprache durchgeführten Prozesses erfolgreich geführt werden könnte, findet nicht mehr statt, weil sie sich scheinbar "nicht lohnt". Es droht ein nahezu tabellarisch zu erfassendes "Tarifsystem", in welchem Strafhöhen unabhängig vom individuellen Schuldgehalt entwickelt werden.
Eine Strafzumessung anhand der Kriterien des § 46 StGB ist nicht möglich, wenn das Gericht sich bereits vor Kenntnis aller strafzumessungsrelevanter Faktoren auf ein bestimmtes Strafmaß festlegt. Die Bezeichnung dieses Strafmaßes als "Obergrenze" ist hierzu kein geeignetes Korrektiv. Zum anderen kann die vorzeitige Festlegung eines Gerichts auf ein bestimmtes Strafmaß dazu führen, dass die notwendige Offenheit des Gerichts für die Entwicklung des Prozesses und das Maß des verwirklichten Unrechts verloren geht. Bereits der Begriff der "Verständigung" verschleiert, worum es bei der Urteilsabsprache eigentlich geht: Es geht nicht um die Verständigung über bestimmte Beweisfragen, es geht nicht um eine Verständigung über den Stand der Beweisaufnahme und die in diesem Rahmen noch zu klärenden Fragen, sondern es geht einzig und allein um eine "Verständigung" über das zu verhängende Strafmaß, wobei in aller Regel völlig außer Frage steht, dass die Anklage vom Angeklagten ohne Wenn und Aber einzugestehen sein wird. Würde letztere Bedingung nicht erfüllt, fehlte es gerade am entscheidenden, den "Deal" ermöglichenden Element. Dies aber widerspricht in elementarer Weise dem kontradiktorischen Prinzip des Strafprozesses, der grundsätzlich gerade nicht konsensual ausgestaltet ist.
Hinzu kommt, dass keine Normierung den vielerseits erwähnten und gefürchteten "Dealzwang" zu verhindern in der Lage wäre: Ein Beschuldigter, dem für den Fall des Bestreitens ein bestimmtes Strafmaß in Aussicht gestellt wird, für den Fall des unumwundenen Geständnisses demgegenüber ein um ein Drittel verringertes Strafmaß, kann sich kaum noch frei entscheiden; er wird möglicherweise ein Geständnis ablegen, um das Risiko einer womöglich noch höheren Bestrafung zu vermeiden. Auch die grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts, das Geständnis auf seine Überzeugungskraft hin zu überprüfen, um die Wahrhaftigkeit des Geständnisses sicherzustellen, hilft hier nicht weiter: Das Gericht hat eine Anklage zugelassen, es hält eine hinreichende, möglicherweise sogar dringende Wahrscheinlichkeit der Täterschaft für gegeben, so dass sich aus Sicht des Gerichts beim Ablegen eines Geständnisses eines Angeklagten in keiner Weise aufdrängt, dass dieses Geständnis falsch sein und nur aus Angst vor einer sonst höheren Bestrafung erfolgt sein könnte. Die Wirkung eines "Verständigungsgesprächs" auf die Entscheidungsfreiheit eines Beschuldigten sollte nicht unterschätzt werden: Der Beschuldigte muss die Inaussichtstellung bestimmter Strafmaße für den Fall des einen oder anderen Prozessverhaltens als eine Festlegung des Gerichts verstehen, die eine Verteidigung mit dem Ziel des Freispruches als ein unwägbares Risiko erscheinen lässt. Allein der Umstand, dass Gerichte derartige Gespräche anregen, wie es der Referentenentwurf vorsieht, wird sich für den Beschuldigten als eine Festlegung des Gerichts darstellen, auf die er durch seine Verteidigung kaum noch Einfluss nehmen kann. Ein faktischer "Dealzwang" wird sich demzufolge auch durch eine gesetzliche Normierung nicht vermeiden lassen. Auch ist der suggestive Charakter derartiger Gespräche auf die innere Einstellung der Richter nicht zu unterschätzen: Ein Beschuldigter, der – sei es auch über seinen Verteidiger – einmal die Ablegung eines Geständnisses in Aussicht gestellt hat und dieses dann nicht ablegt, weil es zu keiner Verständigung über die Höhe der zu verhängenden Strafe kommt, wird keine großen Erfolgsaussichten mehr für eine Freispruchverteidigung haben. Anderes vorauszusetzen, wäre unangemessen idealistisch. Auch eine Normierung der Verständigung und eine gesetzliche Postulierung der Rückkehr nach gescheiterter Absprache zum kontradiktorischen Prozess vermag hieran nichts zu ändern.  

Erfordernis der Beweisaufnahme trotz Deal

Gänzlich abzulehnen ist insbesondere die Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten des Betroffenen nach einer "Verständigung". Insoweit untergräbt der Referentenentwurf faktisch die Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Eine solche Regelung würde in der Praxis zu einer Verschärfung eines "Dealzwanges" führen: Nach der vorgenannten Entscheidung gerade auch des Großen Senates hat sich das Gericht von der Wahrhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu überzeugen. Hierzu hat es von Amts wegen erforderliche Beweiserhebungen durchzuführen. Eine solche Beweisaufnahme hat auch im Falle eines Geständnisses den Anforderungen des § 244 II StPO zu genügen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund auch im Falle einer Verständigung die Verletzung des § 244 StPO folgenlos bleiben sollte. Auch ein Geständnis darf auf Seiten des Gerichts nicht zu einem Verzicht auf die Einhaltung nicht zur Disposition des Beschuldigten oder seines Verteidigers stehender strafprozessualer Grundsätze führen. Schon gar nicht kann einem geständigen Angeklagten unterstellt werden, er verzichte auf die Beachtung der seinem Schutz dienenden strafprozessualen Normen. Soweit auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet wurde, kann eine Verletzung der Absätze III bis VI der Vorschrift des § 244 StPO ohnehin nicht gerügt werden. Für eine teilweise Außerkraftsetzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes besteht jedoch weder Raum noch Notwendigkeit. Vielmehr stellt die Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung des Geständnisses unter Beachtung des Amtsaufklärungsgrundsatzes und notwendigerweise seiner Revisibilität einen unverzichtbaren Schutz auch des geständigen Angeklagten dar.
Anzuerkennen ist gleichwohl, dass die bereits nach geltendem Recht zulässigen Rechtsgespräche in offener Verhandlung dazu beitragen können, in konstruktiver Form Verfahren zu beschleunigen und in auch für den Angeklagten akzeptabler Form zu Ende zu bringen. Letzteres ist geeignet, Rechtsmittel zu vermeiden und eine allseitige Akzeptanz des Urteils zu erlangen.

Das Schuldinterlokut

Als hierfür geeignetes Instrument erscheint dem RAV die Einführung eines Schuldinterlokuts. Aus Sicht des RAV bedürfte es hierfür keines zweigeteilten Verfahrens etwa mit einem den Schuldspruch betreffenden "Teilurteil" und einem sodann folgenden Urteil betreffend die Straftatfolgen. Vielmehr könnte es ausreichen, wenn auf entsprechende Anregung der Verfahrensbeteiligten ein Rechtsgespräch und ggf. hieran anschließend ein Beschluss des Gerichts erfolgte, in dem sich das Gericht vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme zur vorläufigen Beurteilung der Schuldspruchfrage äußern würde. Eine solche Vorgehensweise würde alle Beteiligten hinreichend über die vorläufige Sicht des Gerichts in Kenntnis setzen und wäre geeignet, Richtung und Umfang der erforderlichen Beweiserhebungen zu Schuldspruch und Straftatfolgen zu kanalisieren und zu begrenzen. Beweisanträge und -erhebungen zu Fragen, in denen zwischen Verteidigung und Gericht tatsächlich kein Dissens besteht, könnten auf diese Weise entfallen. Eine vorzeitige Einengung der strafprozessual zu klärenden Fragen auf die Straftatfolgen, bevor das Vorliegen einer Straftat hinreichend aufgeklärt ist, entfiele hierdurch. Sodann hat es aus Sicht des RAV dabei zu bleiben, dass dem Angeklagten alle Möglichkeiten verbleiben, strafzumessungsrelevante Tatsachen vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen. Dem Gericht ist durch die Möglichkeit der Wahrunterstellung gem. § 244 III StPO der Weg geebnet, aus seiner Sicht überflüssige Beweiserhebungen zu vermeiden und das Verfahren insoweit zu entlasten und zu beschleunigen. Neben der Wahrunterstellung besteht auch nach geltendem Recht für das Gericht die Möglichkeit, im Rahmen eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 StPO – ggf. auf Antrag des Angeklagten oder der Verteidigung – eine Einschätzung dahingehend abzugeben, inwieweit vorgetragene strafzumessungsrelevante Tatsachen voraussichtlich als erwiesen anzusehen sein werden oder eben noch als aufklärungsbedürftig erscheinen. Auch hierdurch hat es das Gericht in der Hand, den Umfang der (noch) erforderlichen Beweisaufnahme zu steuern und ggf. zu verringern. Eine weitergehende gesetzliche Normierung über eine Verständigung betreffend strafzumessungsrelevante Tatsachen erscheint nicht erforderlich. Für die nötige Transparenz wäre unter Schaffung eines Schuldinterlokuts gesorgt, die entsprechende Anwendung und Nutzung der bereits nach geltendem Recht bestehenden und normierten Kommunikationsmöglichkeiten unter den Verfahrenbeteiligten würde zu einer Stärkung der bereits in der Strafprozessordnung geltenden konsensualen Elemente führen, ohne die Rechte des Beschuldigten zu verkürzen und die Einhaltung der rechtsstaatlich gebotenen Grundsätze zu gefährden.