Große kriminalpolitische Koalition

Helmut Pollähne „... wie es ja überhaupt vielleicht nicht nur Zufall ist, dass in den Fragen der Innenpolitik und der Inneren Sicherheit die Bildung einer großen Koalition leichter war als in anderen Bereichen.“ [Wolfgang Schäuble, 5.Dezember 2005]1 „Der Wechsel zur großen Koalition wird vieles ändern, auch in der Rechtspolitik. Wir haben dafür gesorgt, dass sich unsere bayerischen Positionen so weit wie nur möglich im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien wieder finden.“ [Beate Merk, 16.Dezember 2005]2

„Ja. Paradigmenwechsel stehen nicht an. Ich bleibe ja auch Justizministerin.“ [Brigitte Zypries, 14.November .2005]3

Nach sieben Jahren rot-grüner Kriminal(isierungs)politik4 haben wir uns auf (wer weiß wie viele) Jahre schwarz-roter ‚more of the same’-Politik einzustellen. Es bedarf keiner gewagten Spekulationen, um den kriminalpolitischen Kurs der nächsten Jahre zu prognostizieren, es reicht die Lektüre der Koalitionsvereinbarung zzgl. Anlagen (I.), die Interpretation erster Verlautbarungen und Aktivitäten aus BMI und BMJ (II.) sowie der Blick auf die konsequente Fortschreibung jener Initiativen, die von den Akteuren bereits während der letzten Legislaturperiode im Bundestag und insbesondere im Bundesrat eingebracht worden waren (III.); abschließend kann ein kurzer Blick auf die europäische Bühne nicht ausbleiben (IV.). Neben einer absehbaren Fortsetzung der Kriminalisierungs- und Sicherheitspolitik5 sind Schwerpunkte im Jugendstraf- und im Strafvollzugsrecht auszumachen.

I. Eine große kriminalpolitische Koalition zwischen Bundestag und Bundesrat

Die rechts- und kriminalpolitische Programmatik der nächsten Jahre ist nicht nur jenen Passagen der Koalitionsvereinbarung zu entnehmen, die die Agenda der einschlägigen Ressorts bestimmen sollen (BMI und BMJ, s.u. 1. und 2.),6 sondern auch dem als Anhang zum Gegenstand jener Vereinbarung gemachten Münte-Stoiber-Pakt zur Föderalismusreform (s.u. 3.).7 1. Das BMJ als traditionell erste Adresse für Rechtspolitik hat sich vorgenommen, den „Ausgleich zwischen dem Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit und ihrem grundgesetzlich garantierten Recht auf Freiheit“ zu schaffen und „den rechtlichen Rahmen“ zu garantieren, um „Kriminalität auf allen Ebenen zu bekämpfen. Dazu gehören wirksame Strafgesetze, eine effektive und schnelle Strafverfolgung und der konsequente Umgang mit Straftätern.“ Deshalb werde man „dort, wo Strafbarkeitslücken bestehen oder entstanden sind, diese Lücken schließen“.8 Darin erschöpfen sich denn auch schon die ‚koalitionsverträglichen’ Prinzipien justizministerieller Rechtspolitik der nächsten Jahre.9

Die zu stopfenden Strafbarkeitslücke werden vorerst gesehen in den Bereichen Stalking und Zwangsverheiratung (s.u. III. 1.) sowie bei Freiern von Zwangsprostituierten: Dass hier eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in das Sexualstrafrecht Einzug erhalten könnte, weist die Ministerin weiterhin zurück, allerdings nicht sonderlich überzeugend10 – da wird der Gesetzentwurf abzuwarten sein und das, was aus ihm in den Beratungen wird.11 Nicht ganz unberechtigt jedenfalls die Einschätzung, hier werde der „Opferschutz zum Abfallprodukt des Strafrechts“.12

- Zudem werden – unter Bezugnahme auf den „Evaluierungsbericht zum Terrorismusbekämpfungsgesetz“13 – Strafrechtsverschärfungen angekündigt, „etwa im Hinblick auf die Sympathiewerbung für kriminelle oder terroristische Vereinigungen“. Auf die Frage, ob „Jugendliche, die Al-Qaida-Parolen an die Wand schmieren, künftig als Terroristen“ verfolgt werden sollen, kommt die vieldeutige Antwort: „Leute, die Parolen schmieren, fängt man leider selten.“14

- Dass die gerade erst in Kraft getreten Regelung zur Strafbarkeit von Graffiti nach zwei Jahren ebenfalls evaluiert werden soll, verheißt nichts Gutes, wollte die ehemalige Opposition den Tatbestand der §§ 303, 304 StGB doch auf das „Verunstalten“ ausweiten15 - dass die Änderungen nach der Evaluation wieder gestrichen werden, ist ohnehin illusorisch.

- Vor dem Hintergrund der kriminalpolitischen Schwerpunkte früherer Bundesregierungen kann es kaum verwundern, dass das Sexualstrafrecht auch weiterhin im Fokus des BMJ steht.16 Zunächst ist man geneigt dem Koalitionsvertrag darin beizupflichten, dass sich jene Rechtsmaterie „aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen in letzter Zeit [...] zunehmend als unübersichtlich und nicht immer praktikabel“ erweist. Wenn die Bundesregierung deshalb „eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts“ anstrebt, mit der „Wertungswidersprüche und terminologische Unklarheiten beseitigt werden“ sollen, so verheißt allerdings auch das nichts Gutes – wohin eine vergleichbare Programmatik 1998 im 6. StRG geführt hat, ist hinlänglich bekannt: Tatbestandsausweitungen und Strafverschärfungen.17

- Eher kryptisch die Aussage zum Umgang mit Straftätern: die Resozialisierung gelinge „eben nicht bei allen Tätern. Deshalb [!] legen wir weiterhin ein besonderes Augenmerk auf den konsequenten Umgang mit straffälligen Menschen“. Dazu gehöre auch, im Maßregelvollzug „mehr Flexibilität bei höherem Sicherheitsniveau“ zu erreichen, um den „Schutz vor gefährlichen Straftätern“ zu verbessern, und die Führungsaufsicht „konsequenter und effizienter“ zu gestalten.18 - Schließlich werden weitere Eingriffe ins Jugendrecht angekündigt: Einerseits die Möglichkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung nun auch gegen Straftäter, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden (s.u. III. 2.), andererseits die Erleichterung „familiengerichtlicher Maßnahmen hinsichtlich schwerwiegend verhaltensauffälliger, insbesondere straffälliger Kinder und Jugendlicher“, also v.a. erzieherische „Einwirkungen“ und „Unterbringungen“.19

- Für einige Aufregung hat bereits die Ankündigung geführt, die Kronzeugenregelung wieder einzuführen, wenn auch in Gestalt einer „allgemeinen Strafzumessungsregelung, die die Möglichkeit einer Strafmilderung oder -befreiung [...] vorsieht und sicherstellt, dass begangene Straftaten wirksam verfolgt und drohende Straftaten effektiv verhindert werden können“. Der Vorteil liege gerade darin, so die Ministerin (vgl. u. II.1.), dass die Regelung zukünftig ausdrücklich im StGB stehe (ehedem in Art. 4 StÄG 1989)20, denn die Polizei [!] gehe davon aus, „dass Angeklagte besser kooperieren, wenn ihnen die Kronzeugenregelung schwarz auf weiß vorgelegt werden kann.“21 Dass der geäußerte Zweckoptimismus auch weiterhin einer empirischen Grundlage entbehrt, wurde u.a. vom RAV-Vorsitzenden Wolfgang Kaleck in Erinnerung gerufen!22

- Im Bereich des Strafverfahrensrecht mag es hier im übrigen bei Stichworten bleiben; versprochen resp. angedroht werden: Regelungen zur „Absprache im Strafprozess“, eine „harmonische Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen“, Prüfung der Ausweitung der DNA-Analyse „aus kriminalpolitischen Gründen“ (s.u. II.2.), Gesetz zum Europäischen Haftbefehl (s.u. II.1.), „effektivere grenzüberschreitende Strafverfolgung“, Zwangsüberstellung ausländischer Strafgefangener zur Strafverbüßung.

- Schließlich wird – einmal mehr – eine Große Justizreform angekündigt als „Gesamtkonzept für eine nachhaltige Sicherung der Leistungs- und Zukunftsfähigkeit der Justiz bei voller Wahrung rechtsstaatlicher Standards“, die Zauberformeln sind Vereinheitlichung, Vereinfachung und Straffung, gerade auch mit Blick auf das Rechtsschutzsystem.23 Klingt verdächtig nach Justizvereinfachungs- (1990), -entlastungs- (1993) und -modernisierungsgesetz (2004)... welche „Änderung der Streitkultur“ damit „befördert“ wird, steht noch dahin. 2. Das BMI, schon unter Schily zum ‚global player’ der Kriminalpolitik avanciert, hat sich laut Koalitionsvertrag nichts Geringeres vorgenommen als ein „sicheres und freies“ Deutschland! Es sei nun mal „eine zentrale Aufgabe des Staates, die Freiheit und Sicherheit seiner Bürger zu schützen“, jene Freiheit aber „ohne Sicherheit nicht denkbar“, zumal die Bürgerinnen und Bürger „einen Anspruch darauf [haben], vor Kriminalität geschützt zu werden“. Klingt wie die zugespitzte Version der BMJ-Programmatik (s.o.) und ist auch so gemeint: Zu überprüfen sei etwa, „inwieweit rechtliche Regelungen, etwa des Datenschutzes, einer effektiven Bekämpfung des Terrorismus und der Kriminalität entgegenstehen“24 – in einem liberalen Rechtsstaat gälte es freilich zu prüfen, inwieweit Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfungskonzepte mit einem effektiven Datenschutz vereinbar sind! Neben der bereits auf der BMJ-Agenda erwähnten Strafbarkeit der „Sympathiewerbung“ soll „schnellstmöglich eine Antiterrordatei“ geschaffen werden und dem umstrittenen Luftsicherheitsgesetz ein solches für die See folgen.25

Die Zusammenarbeit in dem von Schily geschaffenen „Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)“ in Berlin26 und die Kommunikationsfähigkeit der „Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Deutschland (BOS)“ soll im Rahmen eines „ganzheitlichen Bekämpfungsansatzes“ noch weiter „verbessert“ (der Informationsaustausch also ausgeweitet) werden und in diesem Kontext das BKA Präventivbefugnisse erhalten (s.u. 3.). Weitere Schlag- und Stichworte sind: „moderne Sicherheitsarchitektur“, verstärkter Einsatz biometrischer Verfahren (auch im Personalausweis), Umsetzung des „Nationalen Plans zum Schutz der Infrastruktur“ ... und schließlich darf die aus dem Bundesgrenzschutz wie ein Phönix aufgestiegene neue „Bundespolizei“ nicht unerwähnt bleiben, die „im Gefüge der Sicherheitsbehörden in Deutschland und im Kontext der internationalen Zusammenarbeit eine wichtige Stellung“ einzunehmen hat – soll nach Schily wohl heißen: eine noch wichtigere Stellung!27 3. Brisantes enthält der bereits erwähnte Münte-Stoiber-Pakt, der Wiederaufguss jener zunächst 2004 gescheiterten Föderalismusreform. Unter bayrischer Federführung wurde dort u.a. notiert, dass der Strafvollzug (einschließlich U-Haft-Vollzug) aus der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gestrichen werden soll, und bereits ein konkreter Vorschlag zur Änderung des GG unterbreitet.28 Erste Bundesländer arbeiten angeblich schon an Entwürfen für Landesgesetze zum Strafvollzug und haben damit den „Wettbewerb der Schäbigkeit“ eingeläutet.29 Einmal mehr ist es der Hamburger Justizsenator Kusch, der die Ziele auf den Punkt bringt: „Das wäre wunderbar, wenn wir über unser Strafvollzugsgesetz bestimmen könnten“, denn das nach wie vor gültige Bundesgesetz beinhalte „noch viele Segnungen der 70er Jahre“, wie etwa eine Urlaubsregelung – „Urlaub wovon eigentlich?“ Seine erste Änderung wäre: „Die Sicherheit der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern wird als vorrangiges Vollzugsziel im Gesetz verankert“, auch um bei Kriminellen eine „Abneigung gegen Hamburg“ hervorzurufen, denn er will es Kriminellen „so schwer wie möglich machen, und das gilt auch für den Strafvollzug“.30 Die bereits 2004 vehement entbrannte Kritik an dem Vorhaben der Föderalismus-Kommission ist wieder aufgeflammt31, aber bekanntlich war jene Kommission nicht am Strafvollzug sondern an der Bildungspolitik gescheitert. Ob es noch einmal ein Zurück gibt? Die FDP hatte sich frühzeitig eindeutig gegen eine Abwärts-Föderalisierung des Strafvollzuges ausgesprochen und rein theoretisch könnte sie – nach den derzeitigen politischen Machtverhältnissen in den Ländern (und damit im Bundesrat) – eine Zweidrittelmehrheit verhindern, aber: wird sie? Die Zeit drängt: Bereits am 10. März 2006 soll das Ergebnis einer 4-Länder-AG (Bayern/NRW & Berlin/Bremen) zeitgleich in Bundesrat und – von der Bundesregierung – im Bundestag eingebracht und noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.32 Dann wird sich zeigen, ob Berlin bereit ist, „eine der respektabelsten Leistungen der bundesdeutschen Rechtskultur“ zu opfern.33 Wie kurios, dass sich das BMJ laut Koalitionsvereinbarung zugleich verpflichtet, binnen kurzem den Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes einzubringen: als Bundesgesetz!34 Kein Wunder: Das BVerfG sitzt ihm im Nacken.35 Nach mehr als 30 Jahren der Gesetzlosigkeit des Jugendstrafvollzuges (seit BVerfGE 33, 1) ein weiteres Stück aus dem Tollhaus, die verfassungswidrigen Grundrechtseingriffe im Jugendstrafvollzug nun damit zu legitimieren, es sei fürderhin den Ländern überlassen, die Regelungen zu verabschieden, die sie bisher im Bund blockiert haben.36 Dass das BVerfG den derzeitigen Rechtszustand als verfassungswidrig werten wird, ist absehbar – abzuwarten bleibt, welche Frist dem Gesetzgeber (oder den Gesetzgebern?) eingeräumt und was ihm für das erforderliche Gesetz mit auf Weg gegeben, insbesondere aber auch, was denn in der Zwischenzeit gelten soll. Von den zahlreichen anderen im Rahmen der geplanten Föderalismusreform beabsichtigten GG-Änderungen seien nur folgende erwähnt: - Der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes37auf dem Gebiet der öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7) soll das Heimrecht entzogen werden, das verheißt nichts Gutes.38 - Mit einer neuen Nr. 9a in Art. 73 Abs. 1 GG soll dem BKA erstmals die Primärkompetenz zur Abwehr von Gefahren (zunächst solchen des internationalen Terrorismus) eingeräumt werden, weil der neue Bundesinnenminister fürchtet, „dass diejenigen, die Anschläge in unserem Lande vorbereiten könnten, auf diese etwas komplizierte Aufspaltung von Kompetenzen nicht zureichend Rücksicht nehmen werden“39– fast möchte man mitschmunzeln, ginge es nicht um die historische Grundentscheidung, gerade keine zentrale ‚Staats(schutz)polizei’ zu schaffen, die Schlussstrichmentalität breitet sich aus!

II. Große Ministerial-Koalition(en)

Auch das Papier, auf dem Koalitionsverträge ausgefertigt werden, ist geduldig. Jenseits der – allerdings hoch spekulativen – Frage, wie lange die große Koalition wohl durchhalten wird, liegt es nicht gerade nahe, dass ausgerechnet dieses schwarz-rote Vertragswerk 1:1 umgesetzt wird. Umso interessanter hinzusehen, was aus ersten Verlautbarungen der beteiligten Ministerien zu folgern und an Aktivitäten zu verzeichnen ist: 1. Das BMJ kann seine Arbeit ja ohne Auswechslung der Hausleitung weitgehend ungehindert fortsetzen, und da jene Arbeit auch vorher schon in naher Abstimmung mit dem BMI unter Schily (dem ehemaligen Chef der vormaligen Staatssekretärin) erfolgte, dürfte sich auch insofern unter Schäuble nicht viel ändern.

Als erster hier relevanter Entwurf40aus dem BMJ wurde am 14. Dezember 2005 ein Gesetz zur Verbesserung der Vermögensabschöpfung und zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe vom neuen Kabinett beschlossen und noch am 30.Dezember 2005 im Bundestag eingebracht, um zu verhindern, dass „kriminelle Gewinne an den Täter zurückfallen“, weil die Geschädigten sie nicht geltend machen: Kernstück des Entwurfs ist deshalb ein Auffangrechtserwerb des Staates nach Ablauf von drei Jahren.xli Der zweite Akt war der zweite Versuch in Sachen Europäischer Haftbefehl, nachdem das EuHbG vom 21. Juli 2004 vor dem BVerfG gescheitert war.42 Gemeinsam mit den Koalitions-Fraktionen wurde ein neuer EuHbG-Entwurf eingebracht, der sich bemüht, den Vorgaben des BVerfG gerecht zu werden, wobei sich die Kritik aus Karlsruhe nicht so sehr an dem Regelungsgegenstand (Rahmenbeschluss 2002) entzündete, sondern einerseits daran, dass verbliebene Spielräume nicht genutzt wurden, andererseits an Unzulänglichkeiten des gerichtlichen Verfahrens.43 Die identischen Änderungsentwürfe halten sich denn auch eng in diesem Rahmen und verzichten darauf, weitergehende Kritik zu berücksichtigen.44


Wichtig aber auch zu registrieren (und das BMJ künftig daran zu messen resp. zu erinnern), was explizit ausgeschlossen wurde, wobei hier zunächst einmal auf die PE des Ministeriums zur Koalitionsvereinbarung „Kontinuität in der Rechts- und Innenpolitik“45 Bezug genommen wird:

- Danach gebe es „keinen Paradigmenwechsel im Jugendstrafrecht“, also weder in der strafrechtlichen Behandlung von Heranwachsenden noch hinsichtlich der Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahren, zudem sei der Jugendstrafvollzug „auf eine verlässliche gesetzliche Grundlage“ zu stellen (s.o. I.3.); allerdings sollten künftig auch „jugendliche [!] Straftäter [...] nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden können“. Das lässt verstört aufhorchen, ist aber hoffentlich nur ein Redaktionsversehen, denn bisher war nur von Heranwachsenden die Rede, die zukünftig auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht in den ‚Genuss’ der nachträglichen SV kommen sollten (bisher nur bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gemäß § 106 JGG).46

- Die Regelungen zur Strafbarkeit „wegen Graffiti-Schmierereien, zum genetischen Fingerabdruck und zur akustischen Wohnraumüberwachung“ sollen „nicht verschärft“, wohl aber demnächst „evaluiert“ werden: Nimmt man Evaluierung ernst, kann man eine Verschärfung aber wohl kaum a priori ausschließen.47 Auch weitergehende rechtliche Konsequenzen im Kampf gegen den Terrorismus sollen vom „Evaluierungsbericht zum Terrorismusbekämpfungsgesetz“ abhängig gemacht werden, ergebnisoffen, wie das immer so schön heißt – in einem Punkt legt sich das BMJ aber schon mal fest: „Eine sog. Sicherungshaft, also die Festsetzung eines Terrorverdächtigen auf bloßen Verdacht, wird es nicht geben.“ Darauf wird zurückzukommen sein (s.u. 3.).48

- Bei der Novellierung der Vorschriften über die Telefonüberwachung sollen schließlich „die Rechte der Betroffenen [...] gestärkt“ werden, was sicher überfällig ist49- ob das gelingt, wird sich aber erst nach Verabschiedung der entsprechenden Novellen und nur ‚unter dem Strich’ beurteilen lassen; Skepsis ist angebracht.
Vielleicht hat die besinnliche Zeit ‚zwischen den Jahren’ auch bei der Bundesjustizministerin ein selbstkritisches Nachdenken über die soeben beschlossene Agenda der nächsten Jahre ausgelöst, auf dem Neujahrsempfang am 18. Januar 2006 schlug sie jedenfalls ganz andere Töne an: Sie stelle „eine zunehmende Bereitschaft fest, Grundwerte unseres freiheitlichen Rechtsstaates in Frage zu stellen,“ und nennt die Stichworte „Feindstrafrecht, Vorbeugehaft oder die Folterdebatte“. Zwar dürfe man „neue Gefahren und die Möglichkeiten ihrer erfolgreichen Abwehr gewiss nicht ignorieren“, sie werde aber auch nicht „den Übertreibungen aktueller Moden nachgeben und Bewährtes aufs Spiel setzen“, denn immerhin gehe es um „Recht und Justiz [als die] Garanten von Freiheit und Bürgerrechten“. Gerade wenn man die „Köpfe der Menschen erreichen und sie für uns gewinnen“ wolle (dabei ging es um politischen Terrorismus), könne das nur gelingen, „wenn wir unseren rechtsstaatlichen Prinzipien treu bleiben, wenn wir nicht mit zweierlei Maß messen und wenn wir uns nicht so verhalten, wie es die Zerrbilder unserer Gegner ihren Anhängern weismachen wollen“.50 Sogleich fordert sie aber auch – nicht zuletzt von den anwesenden Journalisten – „gelegentlich mehr Gelassenheit und Selbstbewusstsein“ und für manche Debatte „mehr Ruhe und Sachlichkeit“ und nicht wieder „die üblichen pawlowschen Reflexe“, womit sie auf die umstrittene Kronzeugenregelung kommt (vgl. o. I.1.): Bereits im geltenden Recht gebe es solche Regelungen, insb. zur Bekämpfung der Drogenkriminalität, die „weder den Rechtsstaat ruiniert“ hätten noch „ein Wundermittel der Kriminalitätsbekämpfung“ seien. „Aber sie können helfen, bestimmte Straftaten aufzuklären und künftige zu verhindern. Wäre es da nicht den Versuch wert, dies – vielleicht zeitlich befristet – einmal generell auszuprobieren? Ich denke schon!“ Ich denke nein, gehöre damit aber wohl zu den pawlowschen Hunden, die die rechtsstaatliche Ruinierung des Drogenstrafrechts anbellen. Es lässt aufhorchen, dass der schleswig-holsteinische Innenminister Stegner seine sozialdemokratischen ParteikollegInnen auffordert, sie sollten endlich „aus Schilys Schatten heraustreten“.51 2. Auch die Justizminister-Konferenz (JuMiKo) als rechtspolitisches Schattenkabinett gewährleistet Kontinuität. Sie steht (wie die IMK, s.u. 4.) im Jahr 2006 unter bayerischem Vorsitz, der für die Strafrechtspolitik verantwortliche Strafrechtsausschuss tagt weiterhin unter ständigem Vorsitz Nordrhein-Westfalens.52 Kriminalpolitisch gehen von dort aber derzeit – jedenfalls ausweislich der zugänglichen Beschlussprotokolle – kaum nennenswerte Impulse aus, was in diesen Zeiten eher positiv zu werten ist.

- Die Konferenz am 17. November 2005 in Berlin forderte das BMJ u.a. auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der „Rechtssicherheit bei der medizinischen Betreuung am Ende des Lebens gewährleistet und dabei insbesondere dem Institut der Patientenverfügung einen hohen Rang einräumt“ (TOP II.3). Der Hamburger Justizsenator Kusch hat sich kürzlich über seine KollegInnen beklagt, die manchmal „sehr weit weg von den Menschen“ seien, sei er doch der einzige gewesen, der dem Antrag nicht zugestimmt hatte, „eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe wegen der Unantastbarkeit fremden Lebens, wegen der Gefahr eines Dammbruchs beim Lebensschutz und wegen der Sorge vor Missbrauch weiterhin mit Entschiedenheit abzulehnen.“ So klar die Verhältnisse in diesem Punkt auch waren, wird doch weiterhin aufmerksam zu beobachten sein, was aus dem Entwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts und den Diskussionen um die Reichweite von Patientenverfügungen wird:53 Es darf dabei aber nicht nur um die „Betreuung am Ende des Lebens“ gehen, sondern insgesamt um betreuungsrechtliche Fragen der medizinischen und insb. psychiatrischen Zwangsbehandlung und -unterbringung.54 In einem weiteren Punkt wurde die „Intention“ des BMJ begrüßt, „das Institut der Führungsaufsicht konsequenter und effektiver zu gestalten“ (TOP II.5), aber auch gefordert, die „Reaktionsmöglichkeiten bei Weisungsverstößen ... noch weiter zu verbessern“, soll u.a. heißen: die Strafbarkeit gemäß § 145a StGB noch stärker auszuweiten, als nach dem RefE des BMJ ohnehin geplant!55

- Nach dem Willen der JuMiKo sollte auch die DNA-Analyse ausgeweitet werden: Die 76. Konferenz vom 29.-30. Juni 2005 in Dortmund hatte u.a. „eine Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit dem daktyloskopischen Fingerabdruck“ gefordert, denn „weder die Eingriffsintensität noch eine lediglich abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung“ (TOP II.1); zugleich wurde eine gesetzliche Regelung „freiwilliger Reihengentests“ abgelehnt (freilich nicht etwa die Tests selbst).56Auch hieraus könnte eine unendliche Geschichte werden: Obwohl das „Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse“ als einer der letzten rot-grünen Legislatur-Akte am 1. November 2005 in Kraft getreten ist57, stehen weitergehende Forderungen nach wie vor im Raum.l58 Die Gleichstellung zwischen genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck ist absehbar!59 3. Das BMI, genauer: der neue Hausherr (der ja schon einmal von 1989 bis 1991 der alte war) hat sicherheitspolitisch bereits auf sich aufmerksam gemacht. Der Missbrauch der Fußball-WM zur inneren Aufrüstung ist (auch insoweit im Anschluss an Schily) in vollem Gange – etwas diplomatischer formuliert hat Schäuble offenbar vergessen, dass er nicht nur Sicherheits- sondern auch Sportminister ist. Und „ohne irgendwelche Koalitionsdiskussionen hervorrufen zu wollen“, fügt er gerne „immer wieder“ hinzu, „dass die Grenzen zwischen äußerer und innerer Sicherheit lange obsolet geworden sind“60, jedenfalls bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus; dass „die grundsätzliche Trennung zwischen polizeilichen und militärischen Aufgaben“ erhalten bleiben soll,61 muss demnach wohl so gelesen werden, dass diese Trennung „im Grundsatz“ erhalten bleiben soll – im Bundestag wird derweil über die Ausnahmen diskutiert.62

Schäuble freut es sehr, „dass auch die Justiz inzwischen die tragende Rolle der Nachrichtendienste bei der Gewährleistung von Sicherheit anerkannt“ habe – dass deren „Informationsbeschaffung weit im Vorfeld konkreter Gefahren beginnen“ und das BMI „die gesetzlichen Voraussetzungen zur Terrorismusbekämpfung weiter optimieren“ muss, wird die Justiz wohl auch anzuerkennen wissen. Entscheidungen der rot-grünen Regierung verteidigt der Innenminister „ganz unbefangen“ auch dann, wenn sie „von früheren Mitgliedern dieser Regierung nicht mehr so uneingeschränkt verteidigt werden“ – so wäre es ihm „eigentlich lieber, man würde [möglicherweise gefährliche Terroristen] an einen sicheren Aufenthaltsort bringen“.63 4. Die Innenminister-Konferenz (IMK), deren Wirken schon deshalb noch mehr im Schatten liegt als die Arbeit der JuMiKo, weil ihre Beratungsunterlagen und -gegenstände z.T. der Geheimhaltung unterliegen, lässt aber auch in ihren offen zugänglichen Beschlussprotokollen und AK-Berichten64 erahnen, wohin die innenpolitische Reise der nächsten Jahre geht. Zudem ist der Vorsitz in der IMK am 1. Januar 2006 turnusgemäß auf den Bayerischen Innenminister Beckstein übergegangen65, so dass dort auch weiterhin „mit SICHERHEIT was los“ getreten wird.66

In der letzten, der 179. IMK-Sitzung am 9. Dezember 2005 in Karlsruhe ging es neben den sicherheitspolitischen Vorbereitungen auf die Fußball-WM (TOP 5)67 und Fragen „der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ in Europa (TOP 3; zur „Karlsruher Erklärung“ s.u. IV.) u.a. um so genannte Anscheinswaffen, für die „zügig“ ein Gesetz zum Verbot des Führens solcher Waffen auf den Weg gebracht werden solle (TOP 13), um das Lagebild Drogen im Straßenverkehr, wo „weiterer Handlungsbedarf“ gesehen wird, die „Bekämpfung von Drogen im Straßenverkehr zu intensivieren und dabei auch den signifikanten Zusammenhängen zwischen der Begehung allgemein krimineller Delikte und Verkehrsdelinquenz durch integrative Bekämpfungskonzepte in der Repression und Prävention Rechnung zu tragen“ (Top 14) und um die Mautdaten, für deren Verwertung zur Strafverfolgung die Zweckbindung gelockert werden solle (TOP 23). Ein kleiner Vorgeschmack auf das, was auch in 2006 ff. dem COSI-national (s.u. IV.) zuzutrauen ist.

III. ceterum censeo (Bundesrat)

Aussichtslose Gesetzentwürfe „alle Jahre wieder“68 im Bundesrat einzubringen, war manchen (vor allem unionsgeführten) Bundesländern nie zu albern – die rot-grüne Bundsregierung kriminalpolitisch vor sich herzutreiben, hatte oft genug den gewünschten Erfolg.69 Nun kann vieles wieder ausgepackt werden, was noch liegen geblieben war, weil es von Rot-Grün entweder ganz verworfen oder zumindest nicht weitgehend genug umgesetzt wurde oder weil schlicht die Zeit in der 15. WP nicht mehr ausreichte. 1. Hier hat offenbar Baden-Württemberg die Aufgabe des Chef-Auspackers und -Wiedereinbringers übernommen, Hamburg und Hessen stehen aber kaum nach, folgende Gesetzentwürfe wurden erneut im Bundesrat eingebracht (in chronologischer Reihenfolge, Stand Januar 2006):

- Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes [GKV-Modernisierungs-Anpassung]70
- Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes [Gemeinschaftsunterbringung]71
- Gesetz zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht72
- Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes [Vollzugsziel]73
- Gesetz zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens74
- Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz75
- Stalking-Bekämpfungsgesetz76
- Gesetz zur Vermeidung von Rückfalltaten gefährlicher junger Gewalttäter77
- Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz).78 Unnötig hinzuzufügen, dass es sich allesamt um Strafrechtsausweitungen bzw. -verschärfungen handelt. Einiges davon steht auch beim BMJ auf der Agenda (s.o.), es wird jedoch spannend werden zu beobachten, welche Dynamik sich zwischen den großen Koalitionen in Bundestag und Bundesrat einerseits und den Parteien auf Bundes- und Landesebene andererseits entwickelt. Zwei Schwerpunkte der absehbaren Auseinandersetzungen sind jedenfalls unschwer auszumachen (s.u. 2. und 3.): Jugendstrafrecht und Strafvollzug!

- Mit den geplanten Straftatbeständen zum Stalking und zur Zwangsverheiratung wird die Linie der Lückenstopfpolitik lückenlos fortgesetzt – insoweit dürfte auch diese Wahlperiode noch für einige Überraschungen ‚gut’ sein: In Sachen Stalking geht es inzwischen nur noch um die Frage, wie viel gesetzliche Unbestimmtheit trotz Art. 103 Abs. 2 GG hingenommen werden soll, nachdem man sich die Erforderlichkeit eines Straftatbestandes erfolgreich eingeredet hat bzw. hat einreden lassen – insoweit ist der BMJ-Entwurf von 2005, der inzwischen unverändert wieder eingebracht wurde,79 gegenüber dem von BaWü ebenfalls unveränderten wieder eingebrachten Entwurf sicherlich das kleinere Übel… mehr aber auch nicht.80

- Eine Person zur Eingehung einer Ehe zu nötigen, war immer schon strafbar (§ 240 StGB), seit gerade mal einem Jahr handelt es sich zudem explizit um einen besonders schweren Fall der Nötigung (Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2, immerhin der Nötigung zu einer sexuellen Handlung gleichgestellt).81Eine weitergehende Strafverschärfung in einem eigenen Tatbestand der Zwangsheirat wurde 2005 von der rot-grünen Bundesregierung noch abgelehnt, wenn auch eher sibyllinisch mit den Worten, man werde dies „gleichwohl prüfen“.82 Die Prüfung hat im BMJ offenbar innerhalb weniger Wochen dazu geführt, die Zwangsverheiratungen in die Kategorie „Strafbarkeitslücken“ einzuordnen – die Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für Zwangsverheiratete ließ man jedoch offen.83

- Kriminalpolitische Hangtäter drehen weiter an der SV-Schraube: Mecklenburg-Vorpommern fordert „Schutz vor schweren Wiederholungstaten durch Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei sog. Ersttätern“.84 Ob das „sog.“ implizieren soll, dass es sich wahrscheinlich gar nicht um Ersttäter handelt, mag einmal dahinstehen... allen Ernstes geht der Entwurf aber davon aus, auch ein Ersttäter könne bereits als „Hangtäter“ entlarvt werden. So abenteuerlich das auch anmutet: die sicherheitspolitische Entwicklung der letzten Jahre mahnt zur Vorsicht, denn gerade in puncto Sicherungsverwahrung sind schon ganz andere Abenteuerlichkeiten (zum Jugendstrafrecht s.u.) Gesetz geworden!85 Flankiert werden solche explizit kriminalpolitischen Maßnahmen bisweilen durch implizite: In einer von Hamburg beantragten „Entschließung des Bundesrates für eine höhere Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls“86 zum Beispiel lässt sich dieser Kontext zunächst nicht vermuten. Zukünftig sollen diese Untersuchungen aber „Verdachtsfälle auf Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellen Missbrauch“ erfassen, um eine „frühzeitige Intervention“ zu ermöglichen, weshalb u.a. die „rechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch zwischen zuständigen Stellen“ geschaffen werden sollen, um auch „bei Nichtwahrnehmung der Termine im Sinne des Kindeswohls helfend intervenieren zu können“.87 2. Im Jugendstrafrecht ist also was fällig, und sei es ‚nur’ dessen Abschaffung – wie allen Ernstes vom Hamburger Justizsenator gefordert.88 Selbst wenn Kusch ein kriminalpolitischer Desperado ist, sollten seine Attacken nicht unterschätzt werden, und sei es nur, weil sie geeignet sind, die Kompromisslinien in Richtung einer immer härteren Gangart zu verschieben und allzu berechtigte Kritik am Jugendstrafrecht im Detail wie im Grundsätzlichen89 in Anbetracht unheiliger Allianzen zum Schweigen zu bringen. Was bleibt sind unablässige Versuche,

-die Altersgrenzen nach unten zu drücken: Herabsetzung des so genannten Strafmündigkeitsalters (§§ 19 StGB, 1, 3 JGG)90 einerseits, Infragestellung der Einbeziehung Heranwachsender (§§ 1, 105 Abs. 1 JGG)91 andererseits,
-die Jugendstrafe auszuweiten (insb. Ausdehnung auf max. 15 Jahre),92
-das Fahrverbot auch im JGG zur Hauptstrafe zu machen,93
-einen so genannter Warnschussarrest (neben Aussetzung zur Bewährung) einzuführen94,
-die Sicherungsverwahrung auszudehnen, zunächst auf Heranwachsende auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts (ebenso BMJ, s.o. I. 1.)95, in letzter Konsequenz auch auf Jugendliche.96

Das BMJ lehnt, wie gesagt, einen „Paradigmenwechsel“ ab (s.o. II. 1.), wird sich aber – im Gegensatz zur „nachdrücklichen“ Ablehnung unter rot/grün97 – wohl auf Verhandlungen über Kompromisse einlassen müssen. Das mag noch nicht zu einem Wechsel, wohl aber zur weiteren Modifizierung und Relativierung der Paradigmen führen.98 Es wird darauf zu achten sein, dass die Realpolitik dem Jugendstrafrecht nicht weiteren Schaden zufügt und den Zweifeln daran, worin eigentlich noch die Unterschiede zum allgemeinen Strafrecht liegen (vgl. Kusch), neue Nahrung geben. 3. Im Strafvollzug ist so oder so was fällig. Selbst wenn mit der Abwärts-Föderalisierung des Strafvollzugsrechts Ernst gemacht werden sollte, dürfte das StVollzG den Ländern nicht nur als Ausgangspunkt einer landesgesetzlichen Festschreibung des ohnehin hinter dem Bundesrecht zurückbleiben status quo dienen (Programm: StVollzG minus x), sondern in vielen Ländern noch für viele Jahre zumindest teilweise weiter gelten. Die bereits wieder eingebrachten Entwürfe zur Änderung des StVollzG sind also durchaus ernst zu nehmen, zumal sie erahnen lassen, was auf das Strafvollzugsrecht und damit auf die Gefangenen in den neuen (alten) Kleinstaaten zukommt.

- Der symbolische Kampf um das Vollzugsziel, genauer: der Kampf um das Symbol „Vollzugsziel“ geht in die nächste Runde. Wie die Entwurfs-Begründung deutlich macht, geht es aber um mehr als ‚nur’ die Aufwertung der sekundären Vollzugsaufgabe „Schutz der Allgemeinheit“ zum gleichberechtigten primären Vollzugsziel neben jenem, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe „fähig werden [soll], künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“ (§ 2 StVollzG). Es geht um die Ausdehnung sicherheitspolitischer Beurteilungsspielräume im Vollzug, insbesondere im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen.99 Die ohnehin seit Jahren nahezu bundesweit zu beobachtende Kehrtwende in der Lockerungspolitik100 soll nicht nur legislativ geweiht werden, vielmehr soll der ohnehin gerade in diesem Bereich kaum effektive Rechtsschutz noch weiter zurückgedrängt werden.

- Für den Ausgleich der vermeintlichen Besserstellung Gefangener in Sachen GKV-Modernisierung mag es (trotz all der Schlechterstellungen im übrigen) gute Gründe geben, unter dem Strich überzeugen sie nicht: Die ‚gleichberechtigte’ Kostenbeteiligung geht von der falschen Annahme aus, der Gefangene habe – wie die Allgemeinheit – eine freie Arztwahl, und verkennt die „besonders gesundheitlich starke Belastung in Unfreiheit“.101 - Seit Jahrzehnten unterläuft der Vollzug systematisch den Rechtsanspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 StVollzG), obwohl ihm bereits großzügige Ausnahme- (a.a.O. Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2) und Übergangsregelungen eingeräumt sind (§ 201 Nr. 3 StVollzG). In Zeiten der – weitgehend hausgemachten – Überbelegung hat sich das Problem eher noch zugespitzt, so dass der einfache Gesetzesverstoß bisweilen noch getoppt wird durch die Menschenrechtsverletzung unwürdiger Haftbedingungen. Anstatt sich in Anbetracht einschlägiger Verurteilungen aber schamvoll eines Besseren zu besinnen, werden die (vergleichsweise lächerlichen Entschädigungszahlungen) skandalisiert und u.a. eine Änderung des § 18 StVollzG betrieben, um wenigstens einem Teil der allzu berechtigten Klagen den Boden zu entziehen – die Relativierung der Menschenwürde wird billigend in Kauf genommen.
Weitere StVollzG-Änderungen sind derzeit (noch) nicht absehbar. Sollte aber mit der Herabföderalisierung des Strafvollzugsrechts (s.o. I. 3.) Ernst gemacht werden, wäre eine revisionistische Wende ganz anderer ‚Qualität’ unausweichlich.

IV. Kleine und große europäische Koalitionen

‚Europol geh du voran’ ... war eine der Devisen europäischer Innen- und Kriminalpolitik, so wie sie insbesondere auch von der rot-grünen Bundesregierung be- und vorangetrieben wurde. Ob das Scheitern der EU-Verfassung eher zu bedauern ist als Rückschlag in dem Bemühen, die europäische Politik auf eine konstitutionelle Grundlage zu stellen, oder zu begrüßen als Denkpause... das mag dahinstehen: die „Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ (PJZS) schreitet ungeachtet dessen (in Verfolgung der Verträge von Amsterdam 1997 und Nizza 2000 sowie der Programme von Tampere 1999 und Den Haag 2004) munter voran. Hier muss es vorerst mit wenigen Andeutungen sein Bewenden haben: Dass „zahlreiche innenpolitische Fragen [...] auf europäischer Ebene gelöst werden“ müssen, ist zunächst einmal nicht mehr als ein Allgemeinplatz – das BMI wird im Koalitionsvertrag allerdings deutlicher: „Im Bereich der Inneren Sicherheit wollen wir dafür werben, dass alle Mitgliedstaaten sich der erfolgreichen Zusammenarbeit des Vertrages von Prüm anschließen. Wir wollen ferner erreichen, dass die Weiterentwicklung des Schengener Informationssystems (SIS II) schnellstmöglich den Betrieb aufnimmt.“ Und wann und wie das erreicht werden soll, ist auch nachzulesen: „Während der Zeit des deutschen Ratsvorsitzes im ersten Halbjahr 2007 wollen wir bei diesen Vorhaben wesentliche Fortschritte erzielen.“102 Zur Erinnerung: Prüm, ein kleiner Ort in der Eifel, steht seit dem 27. Mai 2005 (also exakt 20 Jahre nach Schengen I) für Schengen III. Die zuständigen Minister aus zunächst sieben EU-Mitgliedsstaaten, neben Deutschland, Österreich und Benelux, die sich bereits am 28. Mai 2004 in Brüssel darauf verständigt hatten, sind das zunächst Österreich und Spanien, werten diese Vereinbarung als „Impulsgeber für das weitere Vorgehen der EU auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit“. Dabei geht es u.a. um einen verbesserten Online-Direktzugriff auf bestehende Dateien (DNA, Fingerabdrücke, Fahrzeugregister), Informationsaustausch über „reisende Gewalttäter“ und zur Terrorismusbekämpfung über „so genannte Gefährder“.103

Als exemplarisch für das bilaterale Vorpreschen Deutschlands in Sachen europäischer Innen- und Sicherheitspolitik mag ein BMI/BMJ-Treffen mit den niederländischen Amtskollegen am 14. Februar 2006 gelten, wo insbesondere eine intensivere Zusammenarbeit beim „Kampf gegen illegalen Anbau und Verkauf von Cannabis sowie gegen Drogentourismus“ vereinbart wurde, soll heißen: Deutschland wird die Niederlande „bei ihrem Kampf [...] unterstützen“ und hat die „Nachbarn“ mittlerweile so weit gebracht sich zu verpflichten, die „Schließung von Gebäuden, die für illegalen Verkauf genutzt werden, möglich zu machen“.104 Grundlage der verstärkten Polizeikooperation ist der Vertrag von Enschede vom 2. März 2005, der bereits am 10. Februar 2006 vom Bundesrat endgültig besiegelt wurde.105 Danach wird es gemeinsame Polizeikontrollen in den Grenzregionen bereits während der Fußball-WM geben, so dass deutsche Polizisten erstmalig hoheitliche Aufgaben in den Niederlanden wahrnehmen dürfen (et vice versa). Darüber hinaus können strafrechtlich relevante Informationen im Rahmen so genannter „Spontanübermittlungen“ künftig auch ohne Anfrage ins jeweilige Nachbarland übermittelt werden, und die grenzüberschreitende Observation und so genannte „Nacheile“ wird auf den Bereich der Gefahrenabwehr ausgedehnt.
Einblick in die deutschen Perspektiven für die Fortentwicklung der europäischen Innenpolitik gewährt die „Karlsruher Erklärung zu Fragen der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, die als Positionspapiers des seinerzeitigen IMK-Vorsitzenden und amtierenden baden-württembergischen Innenministers Rech am 9. Dezember 2005 von der IMK zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.106 Die IMK begrüßt die EU als „einzigartigen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ demnach vor allem deshalb, weil kein Mitgliedstaat mehr allein in der Lage sei, „die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger in vollem Umfang zu gewährleisten“, weshalb die EU konsequent „zu einer Sicherheitsunion auszubauen“ sei. Dazu bedürfe es nicht nur eine „Novellierung des Schengener Durchführungsübereinkommens“ (ganz im Sinne der o.g. Verträge von Prüm und Enschede), sondern vor allem auch eines weiteres Ausbaus der „operationellen Kompetenz von Europol“. Ausgerechnet unter der Devise „Wehret den Anfängen“ wird vor dem Hintergrund der „gewalttätigen Ausschreitungen in einigen europäischen Städten“ gefordert, der „Ausbildung sozialer Brennpunkte und kriminalitätsfördernder Faktoren frühzeitig entgegenzuwirken“. Es sei „nicht Aufgabe der EU, legale Einwanderungsmöglichkeiten zu erleichtern“, wohl aber, die umfassende Nutzbarkeit des Visa-Informationssystems (VIS) und des neuen Schengener Informationssystems (SIS II) zu gewährleisten, um die „Bekämpfung der illegalen Einwanderung“ zu optimieren, statt „einseitig die Interessen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ überzubetonen, wie der Kommission vorgeworfen wird. Zur „Überwachung von Aufenthaltszeiträumen“ sei eine umfassende zentrale „Registrierung aller Einreisen von Drittstaatsangehörigen in und Ausreisen aus dem Schengenraum“ zu begrüßen.107„Wir müssen uns aber nicht nur über die polizeiliche Kooperation verständigen, wir brauchen auch mehr Gemeinsamkeit beim Schutz der Bürgerrechte“, bemüht sich die Bundesjustizministerin etwas dagegen zu halten: „Die Europäisierung der Strafrechtspflege darf nämlich nicht dazu führen, dass am Ende Bürgerrechte und rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien auf der Strecke bleiben“ – auch dies müsse „eines der Schwerpunktthemen der deutschen EU-Präsidentschaft werden“.108 Es wird spannend sein zu beobachten, welche Linie sich am Ende durchsetzen kann: Die bisherige Bilanz einer „Transnationalisierung der inneren Sicherheit“ legt aber in der Tat die Wertung nahe, die Grundrechte würden auch weiterhin „über den Umweg Europa ausgehöhlt“.109

COSI fan tutte? Ziel der europäischen Innenminister ist jedenfalls eine zügige Umsetzung und extensive Ausgestaltung des Haager Programms v. 5. November 2004, insbesondere zur operativen Fortentwicklung von Europol. Die geplante Umwandlung des Europol-Übereinkommens in ein europäisches Gesetz müsse deshalb zu einer „Weiterentwicklung des Rechtsrahmens“ genutzt werden, der vorrangig die Erweiterung der Zuständigkeiten verfolgt. Getreu dem „Prinzip der Verfügbarkeit“ müssten Zugriffsmöglichkeiten aus- und „Informationsbarrieren“ abgebaut werden. Zentrales Gremium für die Kooperation müsse der Ausschuss „Innere Sicherheit“ werden (sog. COSI, der gemäß Art. III-261 der geplante EU-Verfassung den bisherigen Ausschuss nach Art. 36 EUV ablösen soll), um die operative Zusammenarbeit zu fördern und zu verstärken, auch durch Herbeiführung „geeigneter legislativer Rahmenbedingungen“, weshalb es „unverzichtbar [sei], dass der COSI sich auch mit legislativen Vorhaben befassen wird“.110 COSI als europäische IMK mit legislativen Funktionen? Schwere Zeiten für den Schutz der Bürgerrechte, Frau Zypries!

V. Große Koalition - k(l)eine Opposition?

Mit großen Koalitionen (in Bundestag und Bundesrat) gerät nahezu zwangsläufig das Grundgesetz in Gefahr. Zu anderen Zeiten müssen solche Koalitionen mit der jeweiligen Opposition immerhin punktuell ausgehandelt werden – nicht wirklich ein Problem (exemplarisch der Asylkompromiss 1993 in Art. 16a und der Lauschangriff 1998 auf Art. 13), aber immerhin. Nun kann die Verfassung jedoch (wieder) zur koalitionsinternen Verhandlungssache werden, und mit der „Mutter aller Reformen“, wie die Föderalismusreform von ihren ‚Vätern’ hochgelobt wird, ist zumindest in Sachen Strafvollzugsrecht, Heimrecht und BKA der Anfang gemacht (s.o. I. 3.). Weitergehende, kriminalrechtlich relevante GG-Änderungen sind zwar nicht absehbar, die Militarisierung der Innenpolitik per Integration der Bundeswehr in Terrorismusbekämpfungskonzepte ist aber noch nicht vom Tisch.111 Eine ähnliche parteipolitische Konstellation im Parlament hat zwar von 1967 bis 1969 die außerparlamentarische Opposition (APO) beflügelt, eine solche ist derzeit (jedenfalls in Sachen Kriminalpolitik) aber auch nicht im Entferntesten erkennbar112 – wie steht es also mit der innerparlamentarischen Opposition (IPO)?

Die Bündnis-Grünen haben zunächst einmal die Themen Informationsfreiheit und Anti-Diskriminierung (wieder) ganz oben auf der Agenda. In der rot-grünen Regierung konnten sie – gelinde gesagt – nicht viel verhindern, als kleinere Oppositionspartei dürfte das erst recht gelten: Vor dem Hintergrund der deprimierenden rot-grünen Bilanz wäre eine explizit liberale und rechtsstaatliche kriminalpolitische Profilierung auch einigermaßen unglaubwürdig. Die kriminalpolitischen Aktivitäten der Linkspartei.PDS reduzieren sich derzeit (und für die PDS traditionell) nahezu ausschließlich auf Ulla Jelpke, womit deren Verdienste – insbesondere als unerbittliche Fragenstellerin und Kommentatorin – keineswegs geschmälert werden sollen.113 Die FDP, nach den derzeitigen Kräfteverhältnissen im Bundesrat die einzige „Oppositions-Partei“, die eine GG-Änderung verhindern kann, versteht es einmal mehr, sich kriminalpolitisch und bürgerrechtlich zu profilieren: Im Bund nicht (mehr) bzw. noch nicht wieder in Regierungsverantwortung, dürfen neben einer Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auch ein Burkhard Hirsch und ein Gerhart Baum wieder mit dem Segen der Partei von sich reden machen, wie zuletzt in erfolgreichen Klagen vor dem BVerfG gegen Lauschangriff und LuftSiG (s.o.). Eine IPO in Sachen Kriminalpolitik ist in Zeiten großer Koalitionen keine sehr erfolgversprechende Angelegenheit, das Mindeste wäre, in zentralen Punkten wenigsten eine Verständigung innerhalb der Opposition zu erzielen. Ein verheißungsvoller Testfall wäre insofern sicher die Einigung auf einen BND-Untersuchungsausschuss...

„Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz sind der strikte Maßstab, an dem sich alle kriminalpolitischen Maßnahmen auch in der Zukunft messen lassen müssen.“114 Recht hat sie, die BMJ-Chefin, aber wie strikt jener Maßstab wirklich war, wird auch erst jene Zukunft zeigen. Soweit damit die verfassungsrechtlichen Maßstäbe gemeint sind, wird in den vor uns liegenden Jahren einige Arbeit auf das BVerfG zukommen. Gerade die zurückliegenden Jahre haben – bis in jüngste Tage (s.o.) – gezeigt, wie wichtig es sein kann, auch im Rahmen konkreter gerichtlicher Verfahren gemeinsam mit den Mandanten ggf. bis vor das Verfassungsgericht zu ziehen. Ohne eine ebenso breite wie laute bürgerrechtspolitische APO, die die „kriminalpolitischen Maßnahmen“ der schwarz-roten Koalition beständig an den strikten Maßstäben „Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz“ misst, wird sich aber nicht viel ausrichten lassen.

Fussnoten

1 In einer Rede am 5. Dezember 2005 beim Symposium des Bundesamtes für den Verfassungsschutz in Berlin (von der BMI-Internetredaktion publiziert am 19. Dezember 2005, nachzulesen unter www.bmi. bund.de >Nachrichten >Reden).
2 Frohlocken der Bayerischen Staatsministerin der Justiz „Zum Jahreswechsel“ im Bayerischen Justizministerialblatt 2005, S. 145.
3 Antwort der alten und neuen Bundesjustizministerin auf die Frage der taz: „Wie? Schwarz-Rot macht die gleiche Kriminalpolitik wie Rot-Grün?“, taz Nr. 7820 v. 15. November 2005, vgl. auch die Erklärung des Ministerin zum Ergebnis der Koalitionsverhandlungen v. 14. November 2005, nachzulesen unter www.bmj. bund.de >Pressemitteilungen.
4 Dazu mein gleichnamiger Beitrag in ansprüche 3/2005, 13 ff., vgl. Gössner: „Sieben dunkle Jahre überstehen“ in Jungle World 27 v. 6. Juli 2005 und zur „bürgerrechtlichen Negativbilanz“ in Ossietzky 17/2005, 625 sowie Kaleck (aaO S. 628), Steven in Forum Wissenschaft 3/2005, 46 und Busch in cilip 79 (3/2004), 6 ff. zur Gesetzgebungsbilanz in Sachen „Verpolizeilichung“ des Strafverfahrens; umfassender die Beiträge in Bischoff et al., Schwarzbuch Rot-Grün, 2005, skeptische Zwischenbilanzen bereits bei Frommel NK 2003, 92 und Dünkel NK 2003, 2.
5 Zu den sicherheitspolitischen Perspektiven Pütter in cilip 82 (3/2005) 68 ff. und allgemein zu den rechtspolitischen Aussichten Siemantel in ansprüche 4/2005, 4 ff., vgl. auch Hassemer StraFo 2005, 312 und Haffke KJ 2005, 17.
6 Dass das BMFSFJ in der großen Koalition rechts- und kriminalpolitisch eine ähnlich starke Position einnehmen wird, wie unter Rot-Grün, darf bezweifelt werden, zumal unter der ‚Mutter der Nation’ Ursula von der Leyen das erste Ministerial-F (für Familie) einen bedeutend höheren Stellenwert erhalten wird als das zweite (für Frauen): In ihrer BT-Rede zum Koalitionsvertrag (1. Dezember 2005) kommen Frauen nur als Mütter vor, im Zentrum der Startseite des Ministeriums steht „Kinder kriegen mehr“, und doch liest man unwillkürlich „mehr Kinder kriegen“ ... dessen ungeachtet sind einschlägige Seiten (>Gleichstellung >Gewalt) noch auf dem Stand Mai 2005.
7 Offiziell: „Ergebnis der Koalitionsarbeitsgruppe zur Föderalismusreform (Stand: 7. November 2005); Verhandlungsergebnis zwischen Bund und Ländern auf der Basis der Gespräche von Franz Müntefering, MdB und Edmund Stoiber, Ministerpräsident, zusammengestellt von Dr. Rainer Holtschneider, StS a.D. und Dr. Walter Schön, Bayerische Staatskanzlei“ als Anlage zum Koalitionsvertrag vom 11. November 2005.
8 Koalitionsvertrag S. 120, einzusehen in www. bundesregierung.de unter >Bundesregierung >Koalitionsvertrag (vgl. auch Auszüge in ZJJ 2005, 455 m. Anm. Sonnen aaO S. 437); zu den Problemen des kriminalpolitischen „Lückendiskurses“ Pollähne KritV 2003, 387 m.w.N.
9 Insoweit ist die grüne Kritik an diesem Programm (PE der BT-Fraktion v. 18. November .2005) auch berechtigt, sieht man einmal von der Legendenbildung ab, in Zukunft fehle der „grüne Reformmotor“.
10 Im Interview der taz v. 15. November 2005: „Mein Ministerium wird einen Gesetzentwurf vorlegen, der von objektivierbaren Kriterien ausgeht.“
11 Zweifel am strafrechtlichen Ansatz bei Renzikowski in ZRP 2005, 213, vgl. auch Frommel NK 2005, 57; sehr kritisch zur Tätigkeit von Opferschutzorganisationen (am Beispiel Solwodi) in der Zeugen- und Opferbetreuung vor Gericht jüngst Thielmann StV 2006, 41.
12 Pütter in cilip 82 (3/005) 74 f.
13 Evaluierungsbericht zum Terrorismusbekämpfungsgesetz, vom Kabinett am 11. Mai 2005 abgesegnet, dem Parlament zugänglich gemacht als Ausschussdrucksache 15(4)218 (einzusehen unter www. bmi.bund.de >Themen A-Z >Terrorismus), einer BMI-Meldung zufolge im Innenausschuss am 1. Juni 2005 „von allen Fraktionen positiv gewürdigt“ bzw. „allseits zustimmend zur Kenntnis genommen“ (vgl. auch BT-Drs 16/416, 3); diff. die Beiträge in cilip 80 (1/2005), Gössner (jungle world 27/2005) spricht von einem „Gefälligkeitsgutachten“.
14 Im Interview der taz v. 15. November .2005; krit. zur Geschichte der strafbaren Sympathiewerbung (§§ 88a, 130a StGB) Pütter in cilip 82 (3/2005) 73 f.
15 Vgl. die RA-Berichte in BT-Drs 15/2325, 5320, 5702 m.w.N. sowie Eisenschmid NJW 2005, 3033.
16 Vgl. Pollähne in ansprüche 3/2005, 14 m.w.N.
17 Exemplarisch zur Entwicklung des Sexualstrafrechts Amelung/Funcke-Auffermann in StraFo 2004, 114 und 265, vgl. auch Rzepka in KrimJ 2003, 234, Frommel in NK 2004, 6 und Haffke in KJ 2005, 17 (22 ff.).
18 Koalitionsvertrag S. 122; krit. zum RefE zur Reform der Führungsaufsicht v. 5. Juli 2005 Schalast in R&P 2/06; zu den BMJ-Eckpunkten zur Reform des Maßregelrechts v. 18. Mai 2005 (unter www.bmj. bund.de >Aktuelles >Themen >Strafrecht) vgl. u.a. Pollähne in SchlHA 2005, 135.
19 Kritisch zur Wiederbelebung der geschlossenen Unterbringung (GU) z.B. Trede in R&P 2003, 120, Köttgen in ZJJ 2003, 296, Lindenberg in ZJJ 2005, 361 und Thill aaO S. 440, vgl. auch Trenczek in ZfJ 2000, 121 und Hoops/Permien in ZJJ 2005, 41, jew. m.w.N.
20 Der Antrag der CDU/CSU auf weitere Verlängerung (BT-Drs 14/1107) fand keine Mehrheit, die BReg deutete aber bereits damals die Prüfung materiell-rechtlicher Lösungen an (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 129a Rn. 33 m.w.N.).
21 Im taz-Interview v. 15. November 2005; hier hat sich dann wohl doch der Unionsfraktionsvize Bosbach durchgesetzt, auch wenn von Zypries nur wenig Widerspruch gekommen sein soll, vgl. Neuber in telepolis v. 7. November 2005, zit. nach www.heise.de.
22 Im Interview desselben telepolis-Beitrages v. 7. November 2005 (s.o. Anm. 21).
23 Koalitionsvertrag S. 124; in der Sitzung des BT-Rechtsausschusses am 8. Februar 2006 soll Zypries aber von der JuMiKo-Forderung nach Abschaffung der zweiten Tatsacheninstanz abgerückt sein.
24 Koalitionsvertrag, 116.
25 Zwar wollte man die Entscheidung des BVerfG zum LuftSiG abwarten, zugleich aber die Initiative für ein SeeSiG „ergreifen“ (dabei ist das Seeaufgabengesetz zum Schutz vor terroristischen Anschlägen soeben geändert worden, vgl. BT-Drs 16/35 und BR-Drs 23/06, Beschluss v. 10. Februar 2006); das BVerfG hat nun § 14 Abs. 3 LuftSiG bekanntlich am 15.Februar 2006 für verfassungswidrig erklärt (1 BvR 357/05) – in einem mittlerweile notorischen Reflex wurde aber nicht etwa innegehalten, sondern sogleich eine GG-Änderung gefordert (insb. auch von Schäuble, vgl. Die Welt v. 17. Februar 2006, der über diesen Richterspruch deshalb nicht nur unglücklich sein dürfte, vgl. Die Zeit v. 9. Februar 2006 S.7 und eine erste Urteilsanalyse bei Bittner, aaO v. 16. Februar 2006 S. 7).
26 Vgl. dazu u.a. BMI-Antwort auf Anfrage von Ulla Jelpke (Die Linke) in BT-Drs 16/416, 3 f. und Schäubles Rede zu „aktuellen Fragen der Inneren Sicherheit“ vor der Bundesakademie für Sicherheitspolitik am 27. Januar 2006 in Berlin, nachzulesen in www.bmi. bund.de >Nachrichten >Reden.
27 Dazu Scheuring NVwZ 2005, 903; zur „Sicherheitsarchitektur“ Busch in cilip 78 (2/2004), 14.
28 Föderalismusreform-Anlage S. 10 und 14.
29 So Prantl in der SZ v. 16. Dezember 2004, vgl. auch NK 2005, 134.
30 Alle Zitate nach einer dpa-Meldung v. 29. Januar 2006; ähnlich Stoiber, selbst Initiator des Vorhabens, demzufolge wieder sichergestellt werden müsse, dass „der Strafcharakter nicht aus dem Blickfeld gerate“, zit. nach www.merkur-online.de v. 17. Februar 2006.
31 Offener Brief der DVJJ vom 13. Dezember 2005, Erklärung des DRB vom 24. Januar 2006, Erklärung von zwölf ehem. JustizministerInnen (zit. nach faz.net v. 17. Februar 2006); Cornel (NK 2005, 42) hatte sich leider zu früh gefreut (vgl. ders. aaO, 135 und die Beiträge in Heft 1/2005 sowie ZJJ 2005, 89); vgl. auch PE der Grünen vom 11.November 2005 sowie BT-Antrag v. 14. Februar 2006 (Drs. 16/653).
32 Laut Regierungserklärung des Bremer Bürgermeisters Böhrnsen vom 21. Februar 2006 (BB-Drs. 16/ 927): Die Ankündigung, wegen grundsätzlicher Bedenken „von dem neuen Gestaltungsspielraum ... nur sehr behutsam und mit Augenmaß Gebrauch“ zu machen (aaO, 7), hat das Projekt bereits durchgewunken!
33 So Bommarius in der Berliner Zeitung v. 13. Dezember 2004.
34 Koalitionsvertrag S. 122, zugleich wird aaO auch ein Untersuchungshaftvollzugs-Gesetz angekündigt (was aus dem BMJ-Entwurf vom 22. September 2004 geworden ist, bleibt offen).
35 Das BVerfG hat am 1. März 2006 die Verfassungsbeschwerden eines jungen Gefangenen verhandelt (2 BvR 1673 und 2402/04), der vor dem OLG Hamm u.a. mit dem Einwand gescheitert ist, die Kontrolle seiner Post sei ohne gesetzliche Grundlage unzulässig (vgl. OLG Hamm v. 1. Juli 2004 [1 VAs 17/04] in ZJJ 2005, 77 m. Anm. Pollähne; die Vorlagebeschlüsse der AGe Herford und Rinteln stehen ebenfalls noch an, vgl. DVJJ-Journal 2002, 342 ff., dazu Walter aaO S. 349); vgl. zur Verhandlung vor dem BVerfG meinen Bericht in der ZJJ 1/2006.
36 Vgl. auch Pollähne/Bammann/Feest (Hg.), Wege aus der Gesetzlosigkeit. Rechtslage und Regelungsbedürftigkeit des Jugendstrafvollzugs, 2004; zum BMJ-Entwurf vom 28. April 2004 u.a. Walter NK 2005, 17 und ZfJ 2004, 397 sowie Eisenberg MschrKrim 2004, 353 und die DVJJ-Stellungnahme in ZJJ 2004, 314 ff.
37 Dass u.a. das Strafrecht (ohne Justizvollzug) und das gerichtliche Verfahren (StPO, GVG, EGGVG, aber auch §§ 109 ff. StVollzG!) vom Erforderlichkeitskriterium des Art. 72 Abs. 2 GG ausgenommen werden soll (Anlage S. 17 f.), bekräftigt lediglich den status quo, denn die Erforderlichkeit einheitlicher Bundesgesetze galt in diesem Bereich bisher unbestritten.
38 Kritisch dazu die schleswig-holsteinische Sozialministerin Trauernicht in einem NDR-Interview am 6. Dezember 2005 (auszugsweise in PflR 2006, 98).
39 So in der Rede beim Symposium des Bundesamtes für den Verfassungsschutz in Berlin (s.o. Anm. 1), vgl. auch dazu BT-Drs 16/416, 4 f.; kritisch zu den Plänen Pütter in cilip 82 (3/2005), 68 f. und Hetzer in StraFo 2005, 318
40 Bereits am 3. November 2005 wurde das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ (BT-Drs 16/47) wieder eingebracht (ursprünglich BR-Drs 329/05) und am 16. Februar 2006 vom Bundestag verabschiedet (BR-Drs 114/06): Die damit verbundene Strafrechts-Bereinigung wäre sicher einen eigenen Beitrag wert – jedenfalls geraten eine ganze Reihe namhafter Gesetze in Wegfall (resp. das, was von ihnen noch übrig geblieben war), von denen kaum jemand ahnte, dass sie überhaupt noch galten (wie z.B. das 3., 5. und 6. StRG oder das OrgKG 1998).
41 BR-Drs 940/05 vom 30. Dezember 2005.
42 BVerfG v. 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04; BGBl. I 2005, 2300), dok. u.a. in StV 2005, 505 (m. Anm. Lagodny sowie Schünemann aaO S. 681).
43 GesE der BReg v. 27. Januar 2006 (BR-Drs 70/06) und der CDU/CSU- und SPD-Fraktionen v. 7. Februar 2006 (BT-Drs 16/544).
44 Exempl. Wolf KJ 2005, 350, Brunn BJ 2005, 130 und Braum GA 2005, 681.
45 PE v. 14. November 2005, nachzulesen unter www. bmj.bund.de >Pressemitteilungen; im taz-Interview vom 15. November 2005 wurde gar behauptet, im Bereich der Kriminalpolitik habe sie die Forderungen der Union abgeblockt, was der vermeintlich „abgeblockte“ Kontrahent Bosbach sicher anders sieht!
46 Krit. Goerdeler in ZJJ 2003, 411 und 2004, 191 – zum soundsovielten Anlauf in Sachen SV-Ausweitung im Jugendstrafrecht s.u. III.2.; Überblick zur Rechtsentwicklung in Sachen SV bei Rzepka R&P 2003, 127 ff. und 191 ff., Pollähne SchlHA 2005, 135 und Haffke KJ 2005, 17 (27 ff.), jew. m.w.N.
47 Kritisch zu div. Prüfungs- und Evaluationskompromissen Pütter in cilip 82 (3/2005) 72 f.
48 Im taz-Interview v. 15. November 2005 gibt Zypries zu Protokoll, die „Idee der Sicherungshaft“ sei auch deshalb „bald vom Tisch“ gewesen, weil Schäuble „in den Gesprächen die Bedeutung der Bürgerrechte betont“ habe; in BT-Drs 16/416, 5 wird diese „Bedeutung“ allerdings von einer Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes in „Sicherheitsfragen“ abhängig gemacht! Eine entsprechende IMK-Arbeitsgruppe wird ausgerechnet von Beckstein selbst geleitet (vgl. PE 2/2006 v. 26.Januar 2006, S. 4).
49 Exempl. Roggan StV 2006, 9, Singelnstein/Stolle, StraFo 2005, 96, Warntjen KJ 2005, 276 und Braum JZ 2004, 128, jew. m.w.N.; das jüngste Urteil des BVerfG v. 2.März .2006 (2 BvR 2099/04) stimmt insoweit nicht gerade optimistisch, bedarf aber erst noch näherer Analysen.
50 Ansprache zum „Rechtspolitischen Neujahrsempfang“ am 18. Januar 2006, nachzulesen unter www. bmj.bund.de >Reden & Vorträge >Brigitte Zypries.
51 Im Interview der Zeit v. 9. Februar 2006, 7; kritisch zur Kronzeugenregelung auch Pütter in cilip 82 (3/2005), 75.
52 Vgl. www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/jumiko sowie www2.justiz.bayern.de/_JuMiKo/index.htm für die Geschäftsstelle, wo auch alle Beschlüsse ab 2001 nachzuschlagen sind; die 78. JuMiKo findet am 1./2. Juni 2006 in Erlangen, die Herbstkonferenz am 30.November 2006 in Brüssel statt.
53 Dazu u.a. Landau in ZRP 2005, 50 und Knapp/ Hoffmann MedR 2005, 83; zu weiteren Entwürfen vgl. Schöch et al. GA 2005, 553 und Höfling MedR 2006, 25 – Position von Kusch nachzulesen in NJW 2006, 261.
54 Nach dem Vorlagebeschluss des OLG Celle vom 21. Dezember 2005 (17 W 132/05) wird im Laufe des Jahres 2006 auch hierzu ein Grundsatzurteil des BGH zu erwarten sein (vgl. bereits BGH R&P 2001, 46 zur ambulanten Zwangsbehandlung); zu dieser Problematik u.a. Marschner in R&P 2005, 47 ff.
55 Vgl. dazu u.a. den GesE BaWü „zur Vermeidung von Rückfalltaten gefährlicher junger Gewalttäter“ v. 29. Januar 2006 (BR-Drs 50/06, vormals BT-Drs 15/ 5909) mit Änderungen zu §§ 68a und 145a StGB.
56 Dazu Graalmann-Scheerer NStZ 2004, 297 m.w.N.
57 Gesetz v. 12. August 2005, BGBl. I, 2360, vgl. dazu u.a. Lorenz JZ 2005, 1121, Senge NJW 2005, 3028 und Schubert/Gerlach RuP 2005, 79.
58 GesA Hessen, Bayern, Hamburg, Saarland, Thüringen v. 3. Februar 2005 (BR-Drs 99/05) und aus der 15. WP u.a. die CDU/CSU-Entwürfe BT-Drs 15/ 4136 und 4926 und ihren Antrag 15/2159.
59 Nach Einschätzung der grünen BT-Fraktion wird das Thema spätestens in zwei Jahren wieder auf dem Tisch liegen (PE v. 18. November 2005).
60 Etwa in der erwähnten Rede am 5. Dezember 2005 (s.o. Anm. 1).
61 So heißt es in der Sonderausgabe des BMI-Informationsblatts „innenpolitik“ 2006 zum Amtswechsel auf S. 6.
62 In der BT-Debatte am 9. Februar .2006 (PlenProt 16/16, 1160 ff.) sowie insb. in der Folge der BVerfGE in Sachen LuftSiG (s.o. Anm. 25; vgl. PlenProt 16/20, 1561 ff.).
63 Schäuble am 27.1.2006 (s.o. Anm. 26).
64 Nachzulesen unter www.bundesrat.de/Site/ Inhalt/DE/ in der Rubrik >Konferenzen >Innenministerkonferenz >Berichte und Beschlüsse.
65 Vgl. die Selbstdarstellung unter www.stmi.bayern. de/ministerium/imk/print.php, von dort gibt es einen link zur IMK-page beim Bundesrat (dort Tagesordnungen, Protokolle und freigegebene Berichte); die nächsten IMK-Sitzungen finden vom 3.-5. Oktober 2006 in Garmisch (180. Sitzung) und vom 15.-17. November 2006 in Nürnberg (181. Sitzung) statt.
66 So das Motto, dass sich BaWü 2005 gewählt hatte, vgl. PE 2/2006 v. 26. Januar 2006.
67 Wobei zwangsläufig der Eindruck entsteht, der Confederations-Cup 2005 sei vorrangig als Trainingsfeld für die Sicherheitsbehörden veranstaltet worden!
68 Simm (SPD) in BT-PlenProt 15/112 S. 10270: „gebetsmühlenartig wiederholte Änderungsvorschläge“, die „in der Fachöffentlichkeit auf breiteste Ablehnung stoßen“.
69 Vgl. zur Bilanz dieser Strategie Pollähne in ansprüche 3/2005, 13.
70 GesA BaWü v. 22. Juni 2005 (BR-Drs 539/05), inzwischen im BT eingebracht (BT-Drs 16/44).
71 GesA Hamburg v. 2. Dezember 2005 (BR-Drs 866/ 05), Wiedereinbringung von BR-Drs 923/03 ((BT-Drs 15/2773).
72 GesA Hamburg, Niedersachsen, Thüringen v. 2. Dezember 2005 (BR-Drs 867/05), Wiedereinbringung von BR-Drs 203/05 (BT-Drs 15/5659).
73 GesA Hessen v. 9. Dezember 2005 (BR-Drs 886/ 05), Wiedereinbringung von BR-Drs 910/02 (BT-Drs 15/ 778).
74 GesA Hessen v. 9. Dezember 2005 (BR-Drs 888/ 05), Wiedereinbringung von BR-Drs 238/04 (BT-Drs 15/ 3422).
75 GesA BaWü v. 20. Januar 2006 (BR-Drs 44/06), Wiedereinbringung von BR-Drs 312/03 (BT-Drs 15/ 1472).
76 GesA BaWü v. 20. Januar 2006 (BR-Drs 48/06), Wiedereinbringung von BR-Drs 551/04 (BT-Drs 15/ 5410).
77 GesA BaWü v. 20. Januar 2006 (BR-Drs 50/06), Wiedereinbringung von BR-Drs 276/05 (BT-Drs 15/ 5909).
78 GesA BaWü v. 20. Januar 2006 (BR-Drs 51/06), Wiedereinbringung von BR-Drs 546/05 (BT-Drs 15/ 5951).
79 BT-Drs 16/575 v. 8. Februar 2006 (vorm. BR-Drs 617/05) incl. der abl. Stellungnahme des Bundesrates v. 23. September 2005 und Gegenäußerung des BReg (aaO 16/575 S. 14 und 16).
80 Die in BT-Drs 15/5410, 9 geäußerte Kritik an der „Vielzahl wenig bestimmter Rechtsbegriffe“ war ebenso berechtigt wie die Konsequenz, selbst den „Entwurf eines bestimmten Straftatbestandes“ vorlegen zu wollen, ihrerseits kritikwürdig; exempl. zur Debatte die Beiträge in NK Heft 3/2005, vgl. auch Pollähne, Probleme des Gewaltschutzgesetzes aus strafrechtlicher Sicht, in: Barton (Hg.), Beziehungsgewalt und Verfahren, 2004, 133 ff. sowie OLG Hamm StV 2005, 502 m. Anm. Pollähne, jew. m.w.N.
81 37. StÄG v. 11. Februar 2005 (BGBl. I, 239) zur Bekämpfung des Menschenhandels, vgl. dazu Schroeder NJW 2005, 1393 und die Beiträge in NK Heft 2/2005.
82 BT-Drs 15/5951 S. 11.
83 Vgl. die Kritik von Pütter in cilip 82 (3/2005), 74.
84 BR-Drs 876/05 v. 7. Dezember 2005 Art. 1, am 21.Dezember 2005 zunächst einmal in die Ausschüsse verwiesen.
85 Ausf. Pollähne in SchlHA 2005, 135 m.w.N.
86 BR-Drs 56/06 v. 25.Januar 2006, am 10. Februar 2006 zunächst in die Ausschüsse überwiesen.
87 AaO S. 2
88 Kusch in NStZ 2006, gegen ihn mit deutlichen Worten die bayerische Justizministerin Merk (in der Zeit v. 16.2.2006).
89 Exempl. Albrecht, Jugendstrafrecht, 3. Aufl. 2000, vgl. auch die Kontroverse zwischen Weyel und Pieplow in ZJJ 2003, 406 ff.
90 Der zuletzt von Paul ZRP 2003, 204 (dagegen Lütkes/Rose aaO S. 472) geforderte Einstieg in die Kinderkriminalisierung wird derzeit parlamentarisch nicht vertreten, aber „aus Anlass jüngster Vorfälle“ wurde bekanntlich schon so manches wieder hervor geholt; vgl. auch Kissler FoR 2003, 31, Hommes/ Lewand ZfJ 2003, 7 und Momsen ZJJ 2005, 179.
91 BR-Drs 50/06 = BT-Drs 15/5909 Art. 1 Nr. 3 (am 10.Februar 2006 zunächst von der Tagesordnung abgesetzt), ebenso BR-Drs 44/06 = 15/1472 Art. 1 Nr. 12 (am 10.Februar 2006 im BT eingebracht) und BR-Drs 888/05 = 15/3422 Art. 1 Nr. 38 (am 21. Dezember 2005 von der Tagesordnung abgesetzt, bisher nicht wieder aufgenommen) sowie Gehb/Drange (CDU) in ZJJ 2004, 259 (dagegen Riehe aaO S. 429); krit. – statt vieler – Momsen ZJJ 2005, 179 m.w.N., vgl. auch meine Anmerkung zu OLG Rostock ZJJ 2004, 82 ff.
92 Zunächst ‚nur’ gegenüber Heranwachsenden bei Anwendung des Jugendstrafrechts (§ 105 Abs. 3 JGG): BR-Drs 44/06 = BT-Drs 15/1472 Art. 1 Nr. 12 c), ebenso BR-Drs 888/05 = BT-Drs 15/3422 Art. 1 Nr. 38 d) und BR-Drs 50/06 = BT-Drs 15/5909 Art. 1 Nr. 3 c).
93 BR 44/06 = BT-Drs 15/1472 Art. 1 Nr. 3 (neuer § 15a JGG), ebenso BR-Drs 888/05 = BT-Drs 15/3422 Art. 1 Nr. 10 (neuer § 13 JGG), vgl. Kreuzer NJW 2002, 2345, diff. Laubenthal JZ 2002, 807, krit. DVJJ ZfJ 2001, 97.
94 BR-Drs 44/06 = BT-Drs 15/1472 Art. 1 Nr. 1 a) bb), ebenso BR-Drs 888/05 = BT-Drs 15/3422 Art. 1 Nr. 3 b) bb), vgl. auch Werwigk-Hertneck/Rebmann ZRP 2003, 225, krit. dazu Lütkes/Rose ZRP 2003, 472 sowie Sonnen und Viehmann (aaO S. 377 und 473).
95 BR-Drs 888/05 = BT-Drs 15/3422: Streichung der § 106 Abs. 3 und 4 JGG (i.d.F. vom 1.April 2004), ähnlich BR-Drs 50/06 = BT-Drs 15/5909 und BR-Drs 876/05 Art. 2 Nr. 1.
96 BR-Drs 50/06 Art. 1 Nr. 1: neuer Abs. 2 in § 7 JGG zur Ermöglichung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Anschluss an den Vollzug einer Jugendstrafe (aus BT-Drs 15/5909 übernommen samt Fehler „wegen oder auch wegen eines Verbrechens“), ebenso offenbar Bayern (vgl. Merk in der Zeit v. 16.Februar 2006), krit. dazu u.a. Bangel in zuender.zeit.de 2005/46/sicherung.
97 Exempl. BT-Drs 15/3422, 22 und 15/1472, 10, vgl. auch die BT-Debatte in PlenProt 15/112 v. 28. Mai 2004 S. 10254 ff.
98 Terminologisches zum Paradigmenwechsel in meinem Beitrag in SchlHA 2005, 135 f.
99 BR-Drs 886/05 = BT-Drs 15/778 S. 6, krit. Stolle/Brandt ZfStrVo 2004, 67.
100 Feest/Lesting ZfStrVo 2005, 76 m.w.N.
101 Krit. dazu Boetticher/Stöver in AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006 (in Druck) § 61 Rn. 3 ff., z.T. diff. Blüthner ZfStrVo 2005, 94.
102 Koalitionsvertrag, 120.
103 Zitate aus dem ‚Luxemburger Wort’ v. 24.Juni 2005, 5; das parlamentarische Verfahren zum Vertrag von Prüm sollte noch im Februar 2006 durch Kabinettsbeschluss eingeleitet und bis Sommer 2006 abgeschlossen werden (PE des BMI v. 14.2.2006).
104 Zit. nach BMI-PE v. 14. Februar 2006; Überblick zum Stand der grenzüberschreitenden Polizeikooperation bei Holzberger cilip 81 (2/2005), 63.
105 BR-Drs 25/06 zum Gesetzentwurf v. 7. November 2005 (BT-Drs 16/57 mit Vertragstext auf S. 7 ff.).
106 Beschluss der IMK vom 9. Dezember 2005 in Karlsruhe, TOP 3 (zur Quelle s.o. Anm. 64).
107 Alle Zitate aus der Karlsruher Erklärung vom 9.Dezember 2005.
108 B. Zypries am 18. Januar 2006 (s.o. Anm. 48).
109 So Bukow in vorgänge 171/172 (12/2005) 252 ff. m.w.N.
110 Alle Zitate aus Stuttgarter IMK-Grundsatzbeschluss v. 24.Juni 2005, TOP 3 (zur Quelle s.o. Anm. 64).
111 Die FDP wäre zumindest bereit, über „kleine Lösungen“ zu reden, vgl. Interview in der taz v. 17. Februar 2006 mit Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, und Schäuble bleibt dabei, „dass wir für den Fall eines 11. September eine Regelungslücke haben“, so am 17.Februar 2006 vor dem BT (vgl. auch Pütter in cilip 82 [3/2005] 70) – dem BVerfG (s.o. Anm. 25) zufolge wäre für kleine Lösungen aber wohl gar keine GG-Änderung erforderlich.
112 Und die Kritiker der StVollzG-Föderalisierung (s.o. I. 3.) würden sich wohl kaum als APO verstehen!?
113 Vgl. u.a. ihre BT-Anfrage in BT-Drs 16/416 (m. Antwort BMI), und ihre Beiträge in Ossietzky 21/2004 oder 17/2005 (vgl. auch www.ulla-jelpke.de); allg. zur "Zukunft der Linken" vgl. jüngst das Schwerpunktheft 171/172 der vorgänge (12/2005).
114 B. Zypries am 14. November 2005 (s.o. Anm. 3).