Geringer Besitz

Uwe Maeffert "Wir sind der Meinung, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall Anwendung finden muss, dass das Recht auf Freiheit und das Streben nach Glück, das von der Verfassung garantiert ist, für jeden Einzelnen das Recht begründet, zu entscheiden, was er essen und trinken will, kurz gesagt, seine Getränke auszusuchen, sofern er sie herstellen oder in seiner Umgebung erhalten kann, und dass die Gesetzgebung ihm dieses Recht nicht nehmen darf. Wenn die Verfassung den Menschen noch nicht einmal dieses Recht sichern kann, dann schützt sie überhaupt nichts, das einigen Wert hat. Wenn die Menschen in ihren Trinkgewohnheiten der Gesetzgebung unterworfen sind, dann kann man sie auch einer Kontrolle ihrer Kleidung unterwerfen und derjenigen Stunden, in denen sie schlafen dürfen oder wach sein müssen. Und wenn die Menschen es nicht schaffen, ihre eigenen Getränke auszusuchen, dann sind sie genauso unfähig, irgendetwas anderes in ihrem Leben zu entscheiden und sollten in den Zustand der Unmüdigkeit gesetzt werden und gestellt unter die Vormundschaft staatlicher Beamter der Luxuskontrolle. Elogen auf die menschliche Würde sollten dann unterbleiben und die Lehre von der Selbstverwaltung als irreführender Schnörkel erklärt werden. Wenn die Regierung alles verbieten kann, wie es ihr gefällt, dann kann sie auch verbieten, kaltes Wasser zu trinken. Kann sie das? Wenn nicht, warum nicht...?

Es ist also klar, wenn man dem erleuchteten Psalmisten glauben darf, dass der Mensch geschaffen wurde, zu lachen so gut wie zu weinen, und dass diese anregenden Getränke vom Allmächtigen ausdrücklich dafür ausersehen sind, um seine Heiterkeit und sein Vergnügen in Gesellschaft zu befördern. Und für diesen Zweck hat die Welt sie immer benutzt. Sie haben immer, in der Sprache einer anderen Stelle der Heiligen Schrift, starke Getränke demjenigen gegeben, der erschöpft war, und Wein an die mit schwerem Herzen ...", so im Jahre 1855 der Oberste Gerichtshof des Bundesstaates von Indiana.

Staaten mit bürgerlicher Verfassung, die eine Prohibition, also das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit Drogen, verordnet haben, brechen eklatant grundlegende Freiheitsrechte ihrer Bürger. Da die einzige ideologische Grundlage der Prohibition eine verheißene Drogenfreiheit der Gesellschaft ist, herrscht angesichts von über 95 Prozent, die nicht abstinent sind, die Diktatur einer kleinen Minderheit. Zur Legitimation wird als zu schützendes Rechtsgut - etwas anderes ist juristisch auch kaum konstruierbar - die Volksgesundheit angegeben. Doch weil eine willkürliche Trennung von legalen und illegalen Drogen (willkürlich, weil ohne Rücksicht auf das konkrete Gefährdungspotential) besteht, herrscht neben Diktatur Verlogenheit und Heuchelei; eine Doppelmoral.

Zwei Vorgänge in diesem Jahr beleuchten das aktuell. So hatten die Strategen des Geschäfts mit dem Alkohol auf sinkenden Konsum vor allem bei jungen Menschen mit der Erfindung sog. Alkopops, einem Gemisch zuckerhaltiger Getränke mit hochprozentigem Alkohol, reagiert. Etwa hundert verschiedene Produkte solcher Art werden auf dem Getränkemarkt angeboten. Sie verführen gerade die, die Alkohol wegen seines Geschmacks ablehnen würden. Trotz beunruhigender Steigerung des Verzehrs durch die Zielgruppe war von Verboten für Hersteller und Logistiker aber nie die Rede; nur von erhöhter Besteuerung, die es im anderen Fall für die Tabakindustrie auch gegeben hat. Die Folge: schwindender Konsum des legalen Genussgiftes, also gesundheitspolitisch gewollt, aber finanzpolitisch heftig beklagt.

Selbst in dieser Zeit eines brutalen Sparens in allen gesellschaftlichen Bereichen wird beim Thema Prohibition eine Kosten-Nutzen-Analyse ebenso ausgeklammert wie eine doch naheliegende Besinnung darauf, dass schon einmal eine Prohibition, nämlich für die Droge Alkohol ausgerechnet in dem Staat, der sie heute für sog. illegale Drogen weltweit diktiert, grandios gescheitert und beendet worden war. Wir müssen angesichts des historischen Anschauungsmaterials nicht darüber spekulieren, wie sich die Dinge mit oder ohne strafbewehrte Verbote gestalten. Wir wissen, dass durch den geschaffenen Schwarzmarkt kriminelles Milieu produziert wird und dass sich unter seinen Bedingungen der toxische Grad der Rauschmittel stetig erhöht. Der Staat, der vorgibt, die Gesundheit seiner Bürger schützen zu wollen, bringt sie in gesteigertem Maße in Gefahr.

Das herrschende Betäubungsmittelrecht repressiver Drogenpolitik, das sich vom erklärten Ziel des Schutzes der Volksgesundheit innerhalb von vierzig Jahren eher entfernt als sich ihm genähert hat, ruiniert und demontiert fundamentale Rechtsstaatengarantien. Für den, der zögernd den Fuß in den Drogenmarkt gesetzt, vielleicht nur angeklopft hat, gibt es keine strafbefreiende Umkehr, es sei denn, er wandelt sich nach polizeilichem Zugriff und angstvollem Blick in seine Zukunft zum Hilfspolizisten, der nicht nur als Kronzeuge fungiert, sondern nunmehr von Staats wegen andere in das Drogengeschäft weiter zu verstricken sucht. Was im sonstigen Strafrecht straflose Vorbereitung oder Versuch ist, von dem der Tatgeneigte strafbefreiend zurücktreten kann, erfüllt im Drogenstrafrecht den Tatbestand vollendeten Handeltreibens, wo Drogen auf der Verkäuferseite nicht einmal zur Verfügung gestanden haben mussten. Man nennt es netterweise Luftgeschäft und verhängt brutalerweise für die Fiktion eines Handels vieljährige Freiheitsstrafen. Nur ein Hüpfer ist es zum Gesinnungsstrafrecht, und es charakterisiert die Drogenkriminalität geradezu, dass sie sich mit Tatbeteiligung der Strafverfolgungsorgane abspielt und ständig wächst. Ist nicht als elendig zu bezeichnen, wenn Polizeibeamte zu Initiatoren selbst kleinerer Geschäfte dadurch werden, dass sie nach sog. Abgreifen eines Drogenkonsumenten die in dessen Handy gespeicherten Telefonnummern dazu nutzen, die Angerufenen zum Verkauf von Drogen zu veranlassen, also mittels Täuschung Straftaten nicht bloß ermitteln, sondern von Anfang an sogar ins Werk setzen, und deren Menge dann auch noch bestimmen, mithin maßgebenden Einfluss auf die Strafhöhe nehmen? Dem Menschenbild der Verfassung demokratischer Staaten widerspricht es, durch Tatprovokation am Bürger auszuprobieren, ob er sich in Versuchung zu Delinquenz bringen lässt oder nicht, und derart die vermeintlich Schlechten von den vermeintlich Guten zu trennen.

Das Drogenstrafrecht und das es begleitende Prozess- und Polizeirecht haben zu staatlichem Exzess an Abhörmaßnahmen, Observationen, Tatprovokationen, V-Mann- und Under-Cover-Agenteneinsätzen geführt. Sie haben die Kultur der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren vergiftet. Da das verdeckte Wirken im Untergrund der bevorzugte Ermittlungshelfer ist, können auch die Akten der Staatsanwaltschaft regelmäßig weder wahr noch vollständig sein.

Prohibition, die immer die Tendenz zum Polizeistaat hat, und Rationalität stehen zueinander wie feindliche Brüder. Die Wirkung illegaler Rauschmittel wird dramatisiert und hinsichtlich ihrer Schädlichkeitspotentiale nur am Exzess der Konsumenten gemessen, die Wirkung legaler dagegen verharmlost. Scheinbar unberührt von der Diskussion um die Alkopops formulierte jüngst eine Drogenstrafkammer: "Beim Alkohol steht der geschmackliche Genuss im Vordergrund" - als Antwort auf den prinzipiellen Einwand der Verteidigung, jedenfalls das Verbot des Umgangs mit Cannabis verstoße wegen dessen weit geringeren Gefahrenpotentials gegen Artikel drei der Verfassung, gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei 40 000 Toten jährlich und zwanzig Milliarden EURO Schaden am Volksvermögen infolge Alkoholmissbrauchs von einem im Vordergrund stehenden geschmacklichen Genuss zu sprechen, ist schon toll. Auch Richter stellen sich manchmal dümmer, als die Polizei erlaubt. Auf die Frage, weshalb sie nicht schon am Morgen ihr Glas Wein oder Bier tränken und ihrem Müsli nicht einen Schuss aus dem Rumtopf beimengten, wurde ein abschließender Punkt gesetzt: Es ginge in dem Verfahren nicht um Alkohol.

Genau dies ist symptomatisch. Über der Prohibitionsfrage liegt ein Tabu. Die Absurditäten und Irrationalitäten repressiver Drogenpolitik habe ich in schöner Regelmäßigkeit und in einem manchmal grotesken Ausmaß dort vorgefunden, wo der jeweilige Drogenfall seinem Ende zugeführt wird: Im Strafprozess. Von einem will ich Ihnen berichten: Herr K. hat ein Problem. Er ist Vorsitzender, aber er ist nicht allein. Er möchte den Angeklagten verurteilen, sieht in der Sache auch überhaupt keine Schwierigkeiten, aber die beiden Schöffen an seiner Seite legen sich quer; nichts zu machen.

Die Amtsrichterin, gegen deren Urteil der Angeklagte Berufung eingelegt hat, hatte es besser. Sie war allein. Ihr Urteil verwarnt den Angeklagten nur und setzt zwanzig Tagessätze zur Bewährung aus. Eine Verwarnung ist die geringste Strafe, die das Gesetz vorsieht. Doch Verurteilung ist Verurteilung. Die akzeptiert der Angeklagte nicht.

Beweismäßig scheint die Sache allerdings klar. Der Angeklagte hatte im Kühlschrank seiner von ihm allein bewohnten Wohnung etwas mehr als vier Gramm Cannabis, genauer: 3,8 Gramm Marihuana, auch Gras genannt, und 0,6 Gramm Haschisch. Wie die Polizei darauf gekommen war, Kompliment! Ein Kriminalbeamter des Rauschgiftdezernats hatte den Hamburger auf seiner Internetseite "besucht", wie er sich ausdrückte, und den Eindruck gewonnen, es werde für die Droge geworben. Tenor der Werbung sei, so der Ermittlungsvermerk des Beamten, "dass Cannabis in Deutschland nicht verboten sein darf und dass dieses Verbot gegen die Verfassung verstoßen würde".

Der Homepage-Besuch bei ihm ereignete sich eine Woche nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001. Ich erwähne dies, weil damals behauptet worden war, der Hamburger Polizei fehlten aufgrund ihrer Präventivmassnahmen Kräfte für die Kriminalitätsbekämpfung. Die Sorge war offensichtlich grundlos gewesen.

Der Angeklagte hatte seine Meinung in satirischer Form geäußert; bissig, provokant und einfallsreich. Er ist Lehrer mit den Fächern Englisch, Politik und Religion. Er liebt die Satire und verabscheut Diktatorisches. Das kommt in seiner Homepage deutlich zum Ausdruck, vielleicht zu deutlich für Polizei und Staatsanwaltschaft. Ausgestattet mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss fuhr man zur besten Unterrichtszeit zu seiner Wohnung, traf ihn natürlich nicht an, fand ihn dann in seiner Schule, führte ein Gespräch mit der Schulleiterin, die für eine Vertretung sorgte, und kehrte mit ihm zur Wohnung zurück, wo er seinen Kühlschrank öffnete und das in einem Glasfläschchen verwahrte Cannabis übergab.

Sollte das für eine Anklage denn ausreichen? Hört man nicht immer wieder im ganzen Land, dass ein geringer Besitz nicht verfolgt wird? Dass dafür sogar Richtlinien existieren?
Ja, es gibt sie, aber zum Missfallen des Bundesverfassungsgerichts, das sich dazu bereits 1994 geäußert hatte, in verwirrender Vielfalt. Eine einheitliche Regelung dafür, was gering ist, sollte getroffen werden, so die Karlsruher Richter. Doch die Bundesländer bewahrten sich ihre eigenen Vorstellungen. Im Land Brandenburg beispielsweise waren bis zum Jahre 2002 über drei Gramm nicht mehr gering, während in Schleswig-Holstein das Zehnfache es noch ist. In Hamburg sind es laut Verfügung von 1999 neun Gramm. Ob diese Grenze dem Jahrgang oder dem schlichten Einfall zu verdanken ist, dass nicht mehr gering ist, was zweistellig ist, lässt sich wohl nicht sagen. Ich habe auch nicht nachgeforscht.

Wie ist nun aber zu verstehen, dass dem Hamburger Pädagogen die Richtlinien nicht zugute kommen sollten? Das ihm weggenommene und in Staatsbesitz gewechselte Cannabis, zu dem er sich von Anfang an als Gelegenheitskonsument bekannte, liegt 0,1 Gramm unter der Hälfte der eigentlich doch straffreien Menge, also nicht einmal ein Grenzfall.

Verstehen kann man das alles sowieso nicht, das will ich gleich sagen. Die Amtsrichterin hätte nicht einmal bestrafen müssen, selbst wenn es die Richtlinien und das Bundesverfassungsgericht nicht gäbe. Sie hätte von Bestrafung ganz absehen können, egal was die Staatsanwaltschaft dazu sagte, doch habe der Angeklagte, so ihr Urteil, "als Lehrer und somit in einer besonders öffentlichen Stellung gehandelt". Wieso hatte er als Lehrer ..., darf man verwundert fragen, wenn er in seiner Küche vier Gramm Cannabis zum eigenen Verzehr aufbewahrte? Er isst, trinkt, schläft, liebt doch auch nicht in der "besonders öffentlichen Stellung" eines Lehrers. Aber weiter im Text: Er nehme eine "gewisse Vorbildfunktion" ein, weshalb er "Nachahmer finden könne". Wird es verständlicher? Manchmal begreift man besser, wenn man zum Ausgangspunkt zurückkehrt, hier zur polizeilichen Prägung des Falles: In seiner Homepage, die "jedem zugänglich ist", wie es im Urteil heißt, trete der Angeklagte "für die Legalisierung von Cannabis-Produkten ein". Damit falle "dieser Einzelfall aus dem Rahmen der Fälle, in denen Konsumenten, die nicht im öffentlichen Leben stehen, still, und heimlich in ihrer Wohnung Cannabis-Produkte besitzen und verbrauchen, heraus". Als habe sie bestätigen wollen, dass Prohibition und autoritärer Staat wirklich eng miteinander verknüpft sind. "Stille, stille, kein Geräusch gemacht!" Macht man aber seinen Mund auf und hat ein bisschen Besitz in den eigenen vier Wänden, darf man jedenfalls keinen angesehenen Beruf haben, nicht im öffentlichen Leben stehen, kein Vorbild sein. Kritik am Staat darf nur äußern, wer es im Leben zu nichts gebracht und nichts zu bieten hat. Nicht einmal jüngere Geschwister haben; von eigenen Kindern ganz zu schweigen. Wenig, fast nichts sein, um gering besitzen zu dürfen! Waren die Absurditäten der Amtsrichterin nicht selbst aufgefallen, die in der Strafzumessung das Wesentliche ihres Urteils noch einmal zusammenfasste: "... dass hier nur deshalb keine Einstellung erfolgt ist, weil der Angeklagte im öffentlichen Leben steht"?

Hätte ich eine solche Argumentation geahnt, hätte ich, um dagegen zu halten, in meinem Plädoyer gefragt, welche praktische Bedeutung die Richtlinien haben, wenn sie nur für Schattenexistenzen gelten sollen, die "still und heimlich in ihren Wohnungen besitzen und konsumieren" und durch nichts vorbildhaft auffallen. Wie muss ein Staat beschaffen sein, der sie durch seine Polizei erfassen könnte?

Ich glaube, dass die Amtsrichterin den Begriff des "öffentlichen Interesses", wie er in den §§ 31 a BtMG und 153 StPO enthalten ist, missverstanden hat, als sie meinte, die Stützen der Gesellschaft dürften straffrei nicht gering besitzen. Der Begriff ist juristisch definiert. Gemeint ist "öffentliches Interesse an Strafverfolgung", nicht an irgendjemand, und es besteht dann, wenn durch die Straftat "der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört ist". Wo gibt es aber bei vier Gramm Cannabis im Kühlschrank überhaupt einen Verletzten? Wo eine Störung über was hinaus?

Es verwundert daher nicht, dass Herr K. ein Problem mit seinen Schöffen hat, die keine Juristen sind und sich noch nicht dadurch, dass sie an einem Strafprozess beteiligt sind, als im öffentlichen Leben stehend betrachten. Allein könnte er gewiss ein Urteil zu Papier bringen, das man noch weniger versteht als das der Amtsrichterin. Dafür ist er in Hamburg geradezu berühmt.

Nachdem der Angeklagte von einem der Laienrichter gefragt worden war, ob er im Unterricht den Haschischkonsum propagiere, und er dies verneint hatte, war mit den Schöffen, so sah es der Vorsitzende, nicht mehr zu reden. Sie empfanden - informiert über die Richtlinien - die Sturheit der Anklage als einen Akt reiner Willkür und stimmten darin überein, dass der Angeklagte nicht zu bestrafen sei.

Ich halte für denkbar, dass das Verhalten der Staatsanwältin, die im Berufungsverfahren die Anklage vertrat, einen Anteil an der Meinungsbildung der Schöffen hatte. Sie ist eine zurückhaltende Frau, und sie ist Künstlerin. Manchmal scheint es, dass ihr das Amt der Strafverfolgung eine Last ist, die sie eigentlich nicht tragen will. Dann wirkt sie abwesend, nicht richtig bei der Sache. Sie verweigerte zwar ihre Zustimmung, das Verfahren einzustellen, doch konnte man den Eindruck haben, dass es ihr mindestens egal war und die Blockierung durch sie folge nur fremdem Willen. Der Gehorsam ist der Handlanger staatlicher Willkür. Ich will damit nur sagen, dass sie nicht sehr überzeugend wirkte.

Einen anders aufgelegten Staatsanwalt konnte Herr K. offensichtlich nicht ganz ersetzen. Die Schöffen fanden nicht nur unangemessen, was er noch ins Spiel gebracht hatte, um die Sache vielleicht doch zu wenden. Sie fanden es erschreckend. Müsse man nicht, hatte Herr K. zu bedenken gegeben, Schüler und ehemalige Schüler des Angeklagten als Zeugen befragen, ob sie die Homepage ihres Lehrers gekannt hatten? Schulleitung und Schulbehörde dazu heranziehen, dass Schüler und Ehemalige in einer Namens- und Adressenliste erfasst werden? Zwecklos an dieser Stelle, hatte Herr K. sehr bald erkannt, wie ihm die Schöffen begegnet waren. Zwecklos auch, ihnen in längeren Gesprächen klarmachen zu wollen, was das Gesetz dem Richter erlaubt und was nicht. Er hatte sie schließlich nicht einmal mit dem Bundesverfassungsgericht, jedenfalls nicht mit seiner Interpretation des Beschlusses vom 14.03.1994 beeindrucken können, in dem es heißt: "Verursacht die Tat hingegen eine Fremdgefährdung, etwa weil sie in Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen Einrichtungen stattfindet, oder weil sie von einem Erzieher, von einem Lehrer oder von einem mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger begangen wird und Anlass zur Nachahmung gibt, so kann eine größere Schuld und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen".

Es sei zugestanden, dass in dieser Passage eine gewisse Abwehr gegen die Vorstellung einer Verbindung zwischen Beamtentum und Haschisch zum Ausdruck kommt, aber eine besonnene Lesart verträgt sich nicht mit der Auslegung durch Herrn K., denn die Tat, um die es hier geht, ist und bleibt der geringste Besitz in der Wohnung, der nicht Anlass zur Nachahmung gibt, nur weil Kritik an der Prohibition geäußert wurde. Wer in den 60-er Jahren das strafbewehrte Verbot der Homosexualität in Frage stellte, geriet auch nicht in den Verdacht, schwul zu sein oder dafür zu werben. Wofür Anlass bei den Schülern, die interessiert genug waren, sich in ihrer Freizeit mit der Homepage ihres Lehrers zu befassen, bestanden haben mag, war vielleicht, ihn in der Kritik "nachzuahmen". Je besser die Argumente, umso größer solcher Anlass. Man käme zu einem beunruhigenden Ergebnis, wenn man in einer überzeugenden Argumentation gegen die Prohibition strafwürdigen Anlass für "nachahmenden" Besitz und Konsum von Cannabis sehen wollte. Die Geschichte kennt zwar zahlreiche Beispiele, dass Kritik an staatlichem Verhalten umso stärker verfolgt wurde, je treffender sie war, aber üblicherweise nur in Diktaturen. Gegen das Cannabisverbot fallen einem die Argumente geradewegs zu. Man kann sie überall nachlesen, sogar im Deutschen Ärzteblatt.

Wann exakt Herrn K. der Gedanke gekommen war, am Ende der Verhandlung eine richterliche Entscheidung treffen zu wollen, die nicht bestehen bleiben würde, weiß ich nicht. Normalerweise sind Richter bemüht, ihren Urteilen Bestand zu geben. Man könnte sogar sagen, dass sie dazu verpflichtet sind. Angeklagte und Staatsanwaltschaft - die Nebenklage nicht zu vergessen - können zwar Rechtsmittel einlegen, aber Urteile werden nicht gesprochen, um aufgehoben zu werden. Das weiß und will grundsätzlich auch Herr K. Doch kann das Recht, so glaubte er, wie ich mutmaße, dem Richter ausnahmsweise auch mal abverlangen, ein so falsches Urteil zustande zu bringen, dass es keinesfalls Bestand haben würde.

Formal gesehen ist das Urteil, das Herr K. am 10. Februar 2003 im Namen des Volkes verkündete, eine Katastrophe. Es stellte das Verfahren ein und nannte als gesetzliche Grundlage § 31 a BtMG.
"Urteil" ist schon ein falsches Etikett. Gemäss § 31 a BtMG kann nur durch Beschluss eingestellt werden und nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. So beachtlich der Inhalt war, so haltlos war die Verpackung, vergleichbar mit der postalischen Versendung eines Schmuckstückes in Klarsichtfolie.

Aber musste die Staatsanwaltschaft, wie sie es tat, überhaupt zugreifen? Konnte es nicht mit zwei Instanzen sein Bewenden haben, auch wenn man verloren hatte? Kein noch so schneidiges Vorgehen würde die vier Gramm schwerer und das Rauschmittel gefährlicher machen, das doch sogar aus dem Verkehr gezogen worden war. Hätte sich die Staatsanwaltschaft nicht spätestens jetzt damit zufrieden geben können, und hatte man denn kein Auge dafür, das die Sache aus dem Rahmen des Verhältnismäßigen zu geraten drohte?

Drei Staatsanwälte wandten sich der Bagatelle zu. Der eine legte Revision ein. Der zweite erhob Beschwerde. Der dritte - einer der höchsten Staatsanwälte Hamburgs - begründete die Revision. Durch diese Ballung allein konnte man den Eindruck haben, dass kein Gras mehr wachsen sollte.

Wenn das angegriffene Urteil gar keines war, dann musste auch die Revision ins Leere gehen, und wenn man es mit einem Beschluss zu tun hatte, der nur falsch bezeichnet war, dann stellte sich seiner Aufhebung ein Hindernis entgegen, das nicht so ohne weiteres zu überwinden war: "Der Beschluss ist unanfechtbar", heißt es in § 31 a BtMG mit dem Anschein von Endgültigkeit, die noch dadurch unterstrichen wird, dass es der letzte Satz der Vorschrift ist.

Die Kunst der Rechtsfindung beginnt aber dort, wo sie sich mit scheinbar Endgültigem nicht zufrieden gibt. Das Hanseatische Oberlandesgericht konstruierte eine Art von Willkürverbot, das der Staatsanwaltschaft über die Hürde half; dergestalt, dass ein richterlicher Einstellungsbeschluss dann nicht unanfechtbar ist, wenn ihm die Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten gefehlt hat. Allerdings muss gesagt werden, dass diese Konstruktion bereits in den Kommentaren zu finden war. Der Ausgang war also für Herrn K. vorhersehbar gewesen, und ich meine, dass er ihn sogar kalkuliert hatte. Seine Niederlage war nur vorläufig gewesen und sein Sieg war größer als der der Staatsanwaltschaft. Da Beschwerde und nicht Revision das richtige Rechtsmittel war, wurde die Sache nicht an eine andere Kammer gegeben, sondern kehrte zu ihm zurück, damit er sie noch einmal und mit anderen als den beiden widerständigen Schöffen verhandeln würde. Dies kann man triumphal nennen.

So durchschaubar das alles ist, so gibt es doch einen Punkt im Verhalten von Herrn K., der rätselhaft ist. Um Erfolg zu haben, hätte die Beschwerde gar nicht zum Oberlandesgericht gelangen müssen. Er selbst hätte ihr, als sie auf seinen Tisch kam, "abhelfen" können. Doch rätselhafterweise tat er dies nicht, sondern fügte der ersten formalen Katastrophe eine zweite hinzu, die einfach unfassbar ist. Er wies die Beschwerde zurück, "weil gegen ein Urteil die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist", und um auszuschließen, dass er sich nur verschrieben haben könnte, setzte er hinzu: "§ 312 stopp". Was hatte er damit sagen wollen? Hatte er vergessen, wer er war? Träumte er sich in die Zeit zurück, als er Amtsrichter gewesen war? Gegen Urteile des Landgerichts kann absolut nie Berufung eingelegt werden. Nach jedem seiner Urteile belehrt Herr K. den Verurteilten, dass die Revision das zulässige Rechtsmittel ist. Was also war in ihn gefahren? Hatte er nur verdecken wollen, dass er überstimmt worden war? Oder hatte er Glauben machen wollen, ihm sei wirklich nicht bewusst gewesen, der richterlichen Entscheidung ein falsches Etikett gegeben zu haben? Oder liegt der Schlüssel in einer unbewussten Fehlleistung derart, dass er sich infolge seiner großen inneren Distanz einbildete, ein anderes, unteres Gericht habe die angefochtene Entscheidung getroffen?

Naheliegend wäre doch gewesen, die tragende Begründung für das Urteil vom 10. Februar 2003 einfach zu wiederholen: Eine Menge bis zu neun Gramm wird nicht verfolgt. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft verstößt gegen das Willkürverbot. Das wäre es gewesen, stattdessen stellte er sich bloß. Sperrte sich in ihm alles so sehr gegen eine Einstellung, dass er es vorzog, man würde ihm nachsagen, er beherrsche einfaches juristisches Handwerkszeug nicht, als dass man ihn dahin missverstehen könnte, er teile die Ansicht von staatsanwaltschaftlicher Willkür? Oder hatte er bereits zu diesem Zeitpunkt über die Entscheidung des Oberlandesgerichts hinaus gedacht? War er beherrscht von Gedanken an die Planung des neuen Verfahrens gewesen? Wenn er gemeint haben sollte, er müsse sich vom alten Urteil distanzieren, aber so lange mit verdeckten Karten spielen, bis es aufgehoben war, durfte er dann etwas derart Haltloses, ja Verrücktes der Beschwerde der Staatsanwaltschaft entgegensetzen? Darf ein Richter das?

Den Keim seines zukünftigen Verhaltens hatte er bereits in den Gründen des Urteils angelegt, dessen Beseitigung er selbst förderte:

"Wenn ein Lehrer eine Internetseite betreibt mit der Propagierung der Freigabe von Haschisch, dann gibt er auch Anlass zur Nachahmung, wenn Schüler oder frühere Schüler Zugang zu dieser Internetseite haben und wissen, dass der Lehrer sie betreibt. Dies hätte hier näher aufgeklärt werden müssen. Davon hat das Berufungsgericht abgesehen. Es wollte nicht die Schulleitung und die Schüler oder ehemalige Schüler des Angeklagten befragen."

Hätte müssen ...., hat aber davon abgesehen? Wie verträgt sich das miteinander? Die Schöffen hatten Maß gehalten, Herr K. dagegen war zu Maßlosem entschlossen. Jetzt konnte er wollen. Das Urteil weise darauf, so in einem Schreiben an den Verteidiger, dass "eventuell die Schulleitung oder die Schüler oder ehemalige Schüler des Angeklagten zu befragen seien. Dies musste jetzt in Angriff genommen werden". Die Eventualität, gemeint war die Beseitigung des Urteils (Beschluss), war eingetreten. Forschen Herzens gab er dem Angeklagten "Gelegenheit, bis zum 15. Oktober 2003 eine Liste der von ihm im Jahre 2001 unterrichteten Schüler zur Akte zu reichen", andernfalls müsse sich das Gericht "eventuell an die Schulbehörde wenden". Auch die zweite Eventualität trat ein, denn wer verstünde einen Lehrer, der eine komplette Liste mit den Personalien seiner Schüler eines ganzen Jahrgangs der Strafverfolgungsbehörde übergibt, damit sie von der Polizei und Justiz zu seinem Privatleben befragt werden? In ihrem Jargon würde man sagen: Das ist doch pervers.

Sein Schreiben und die Übersendung der kompletten Strafakte an die Hamburger Schulbehörde war nicht der einzige Angriff von Herrn K. Der weitere ging tief in die feindlichen Linien, nämlich ins Internet, wo K. Verbindungen zwischen Lehrerpropaganda und Schülerrezeption aufzuspüren suchte und meinte, fündig geworden zu sein, als er auf ein sogenanntes Gästebuch stieß, das er der Homepage des Angeklagten zuordnete. Er notierte: "Hier heißt es unter dem 22.09.2003 'also erstmal herzliche Grüße an alle und so, aber eigentlich schreibe ich, weil ich endlich mein Zeugnis will, ciao Philipp'. Dies könnte ein Hinweis auf einen Schüler des Angeklagten sein". Da der Angeklagte aber einen sein Zeugnis anmahnenden Philipp nicht einmal kennt, wurde die - jedenfalls beweismäßig - so einfach scheinende Sache unerwartet kompliziert. Das passiert gelegentlich auch im Strafprozess, wenn man zu tief schürft.

Und was für Komplikationen wären die Folge, wenn die Schulbehörde nicht antworten oder ablehnen würde? Durchsuchungen der Amtsräume? Vorladungen der Referats - und Sachgebietsleiter? Oder was soll passieren, wenn eine Namens- und Adressenliste vorgelegt werden würde? Vernehmungen aller Schüler oder einiger? Die Auswahl nach welchen Kriterien? Würden die Eltern das gutheißen? Würden sich Anwälte melden?

Zur Strafverteidigung gehört, sich in den Richter hineinzuversetzen. Ich will dies mit einem Erfordernis des Golfspiels vergleichen, wo man vom Lesen des Grüns spricht. Der professionelle Golfspieler geht, bevor er einputtet, in die Knie und beschattet, obwohl er schon eine Schirmmütze trägt, mit gewölbten Handflächen seine Augen, damit er optimal erkennen kann, wie der Ball laufen muss. Ob er ihn nach diesem Procedere auch so trifft, wie er es sich vorgestellt hat, ist natürlich eine andere Frage, aber Voraussetzung ist zunächst einmal, dass er das Grün, dessen Wuchs ihm Neigung und Beschaffenheit des Grundes verrät, "liest". Ähnlich muss der Umgang mit dem Richter sein: Man muss ihn lesen wie der Golfspieler das Gras. Den Vergleich mit dem Schachspiel halte ich für verfehlt. So einfach lässt sich der Richter, bevor er sein Urteil spricht, nicht berechnen.

Deshalb stelle ich auch so viele Fragen und frage, welche Fragen sich Herr K. gestellt haben könnte und - vor allem - ob er auch schon die Antworten parat hat. Wie soll man deuten, dass er noch immer daran festhielt, Schüler des Angeklagten, die erst noch zu ermitteln waren, dazu befragen zu wollen, ob sie Zugang zu dessen Internetseite haben, nachdem er selbst dazu in der Lage gewesen war? Bildete er sich ernsthaft ein, dass halbwüchsige Gesamtschüler mehr Mühe mit dem Computer haben als ein Richter, dessen Amtszeit sich dem Ende zuneigt, oder ihnen die Homepagelektüre verschlossen sein könnte? Wohl nicht. Wie locker die Handhabung durch sie ist, hatte er doch bereits anhand des zwar nicht näher identifizierten, aber zweifelsfrei jungen Philipp herausgefunden!

Gesetzt den Fall aber, Herr K. würde auch die unwahrscheinliche Möglichkeit in sein Kalkül einbezogen haben, an dem erklärten Ermittlungsziel, nämlich Schülerwissen um Zugang und Autorenschaft, zu scheitern. Was sollte für das Verfahren daraus folgen? Er dachte doch nicht daran, den alten Ausgang mit neuen Schöffen zu wiederholen. Worauf wollte er also hinaus?
Es muss zwar nicht alles rational sein, was ein Richter sich ausdenkt, weshalb man sich auch Grenzen setzen kann, wenn man ihn "liest", doch ein Gedanke ist mir noch gekommen: Auch für Herrn K. sind vier Gramm gering, lächerlich, aber er sieht die Chance, so könnte es sein, in Erfahrung zu bringen, welchen Einfluss Cannabis auf die für die Bildung des Menschen so wichtigen Schulfächer Sprachen, Politik und Religion hat. Dazu will er die Schüler befragen. Wäre mit Philipp & Co. nachzuweisen, dass unter diesem Einfluss die Säulen der Bildung marode wurden, wäre die drohende Entwicklung zur Freigabe vielleicht doch noch aufzuhalten.

Denn seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1994 hat sich in diese Richtung einiges bewegt. So folgerte im Jahre 2000 ein Vorsitzender Richter am Landgericht, Hartmut Schneider, aus neuen Forschungsergebnissen, dass das Haschischverbot verfassungsrechtlich gesehen keinen Bestand mehr haben dürfte. "Auch bei einer Gesamtschau", so Schneider, stehe "kein Sachgrund mehr zur Verfügung, das von vielen Irrationalismen geprägte Haschischverbot weiter aufrechtzuerhalten". In ihrer Ausgabe vom 20.02.2001 zitierte die "Ärzte Zeitung" den Berliner Kammerpräsidenten Dr. Günther Jonitz dahin, dass die Politik Cannabis als legale Droge anerkennen müsse. Man dürfe die Augen nicht vor der Realität verschließen, so Jonitz: "Für viele Menschen ist der Genuss von Cannabis so selbstverständlich wie der Konsum von Wein. Der Unterschied ist nur, dass die eine Droge legalisiert ist, die andere dagegen nicht". Und am 12. März 2002 war es so weit: Ein Amtsgericht im brandenburgischen Bernau fand nicht einmal eine Geldbuße für Cannabisbesitz angemessen und fasste einen sogenannten Vorlagebeschluss, weil es "alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § l Abs. l BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften ... unterliegt, für verfassungswidrig" hält.

Die Prozessgeschichte jenes Verfahrens ist bemerkenswert. Der Angeklagte, in dessen rechter Hosentasche die Polizei knappe fünf Gramm gefunden hatte, hatte weder den Strafbefehl über 30 Tagessätze noch das Angebot der Staatsanwaltschaft akzeptiert, das Verfahren gegen Zahlung von 500 Mark einzustellen. Eine Lösung nach § 31 a BtMG, die der Amtsrichter vorschlug, scheiterte am Staatsanwalt. Zu diesem Zeitpunkt galten die Richtlinien von Brandenburg mit einem Grenzwert von drei Gramm.

Das Amtsgericht hörte in neu angesetzter Verhandlung zur Frage der Gefährlichkeit der Droge Sachverständige an, wie sie renommierter nicht hätten sein können: Professor Kleiber von der FU Berlin, Dr. Cohen von der Universität Amsterdam und Professor Uchternhagen vom Institut für Suchtforschung in Zürich. Infolge ihrer Gutachten, aber auch einer Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums "musste das Amtsgericht feststellen", so seine Diktion, "dass die Wirkungen und Konsequenzen des Cannabiskonsums nicht die Gefährlichkeit besitzen, wie dies noch 1994 angenommen wurde". Es habe weiter festgestellt werden können, "dass zwischen Cannabiskriminalisierung und Cannabiskonsum keinerlei Zusammenhang besteht". Das Gericht habe "unter weiterer Prüfung rechtswissenschaftlicher Literatur und Judikatur darüber hinaus die rechtliche Überzeugung gewinnen können, dass eine Vereinheitlichung der Rechtsanwendungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Eigenkonsum von Cannbisprodukten nicht erfolgt ist".

Die Staatsanwaltschaft verhielt sich dazu, wie sich Staatsanwaltschaften immer verhalten: Einsicht kennt man nur in der Form der Opportunität. Nur vier Tage nach dem Vorlagebeschluss setzte die Generalstaatsanwaltschaft den Grenzwert auf 6 Gramm herauf, und die Staatsanwaltschaft erklärte flugs ihre Zustimmung zu § 31 a BtMG. Man wollte den 76 Seiten umfassenden Beschluss, bevor er Karlsruhe erreichte, torpedieren, aber der Zug war nicht aufzuhalten, denn nun stimmte der Angeklagte einer Verfahrenseinstellung nicht zu.

Herr K. würde das Werk seines Bernauer Kollegen als Propaganda gegen das Cannabisverbot bezeichnen, zumal es im Internet nachzulesen und somit "jedem frei zugänglich" ist. Den über die Jahre dauernden Mangel einer Vereinheitlichung der Richtlinien veranschaulicht der Vorlagebeschluss mit einem fiktiven Beispiel, das fast satirische Qualität hat:

"Sieben 20-Jährige treffen sich in Berlin zu einem bundesweiten Schachturnier. Sie freunden sich hier an und kaufen jeweils zum eigenen Bedarf von einem unbekannten Dritten folgende Mengen an Cannabis: Der Schleswig-Holsteiner 25 g, der Niedersachse 6 g, der Rheinland-Pfälzer 10 g, der Bayer 3 g, der Baden-Württemberger 7 g, der aus Nordrhein-Westfalen kommende 8 g und der Brandenburger 2 g. Nach Ende des Schachturniers kommt es aufgrund eines Hinweises zu einer Hausdurchsuchung im Hotel der Heranwachsenden. Alle werden mit den genannten Mengen erwischt und lassen sich noch bei der Polizei geständig ein. Die Akte wird dem zuständigen Berliner Staatsanwalt nach Abschluss der Ermittlungen vorgelegt. Dieser verfügt gemäss §§ 108 Abs. l, 42 Abs. 3 JGG die Trennung des Verfahrens in 7 selbständige Verfahren und übersendet die Akten an die jeweiligen Staatsanwaltschaften der 7 Länder. Nach einem Jahr treffen sich die Heranwachsenden erneut in Berlin und berichten von ihren Erfahrungen mit den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden ihrer Heimatbundesländer. Die Heranwachsenden aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz berichten, dass ihre Verfahren eingestellt worden seien. Die Heranwachsenden aus Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg dagegen erklären, dass sie sich - obwohl ihre Mengen zum Teil wesentlich geringer waren - einem umfassenden Strafverfahren hätten unterziehen müssen. Zwei berichten von Verurteilungen, einer von einer Einstellung gegen Geldauflage in der Hauptverhandlung. Der aus Nordrhein-Westfalen erklärt schließlich, dass er in seinem Bundesland Pech gehabt habe und ein Staatsanwalt entgegen der Richtlinien auch bei ihm Anklage erhoben habe und er schließlich mit einer recht hohen Geldstrafe abgeurteilt worden sei. Die Heranwachsenden aus Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg erklären schließlich, dass ihre Heimatstaatsanwaltschaften Hausdurchsuchungsbefehle erlangen und ihre Wohnungen haben durchsuchen lassen. In Folge hätten die Nachbarn monatelang nicht mit ihnen gesprochen ..."
Die Hansestadt Hamburg kommt in diesem Chaos-Szenario nicht vor. Sie ist auch ein besonderes Kapitel. So hatte Ende 2003 die Staatsanwaltschaft einer Anklageschrift mit 116 Punkten, die mit dem BTMG nichts zu tun hatten, noch den Besitz von eineinhalb Gramm Haschisch als Häubchen draufgesetzt. Vorwurf Nr. 117. Der letzte Fundort des Haschisch: ein Brillenetui im Handschuhfach des PKWs des Angeklagten.

Ob die Richtlinien überhaupt noch existent seien, beschwerte ich mich bei der Generalstaatsanwaltschaft. Doch Nr. 117 wurde sogar gerechtfertigt: Das Rauschmittel sei "unverschlossen" gewesen, Punkt eins; "lediglich" in einem Brillenetui verwahrt, Punkt zwei; dem "Zugriff der 6-jährigen Tochter möglich gewesen, weil das Etui im Kfz der Familie ..., Punkt drei; und "nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs" wären möglich gewesen, weil "durch Aufbewahrung im Fahrzeug zu befürchten" gestanden habe, dass das Haschisch "im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs konsumiert werden sollte", Punkt vier. Nach dieser Auslegung verstehe ich die Staatsanwaltschaft Hamburg dahin, dass ihre Richtlinien nur dem zugute kommen sollen, der seine geringe Menge so versteckt, dass nicht einmal er selbst sie findet.

Wie es mit den vier Gramm bei Herrn K. endete, ist schnell erzählt. Die neuen Schöffen haben sich nicht quergelegt - das war sofort zu erkennen -, aber dennoch wirkte er unzufrieden, ja mürrisch von Anfang an, als er die zweite Verhandlung führte. Ich glaube, ich kenne den Grund dafür. Diejenigen, mit denen er gedroht und von denen er sich versprochen hatte, sie würden ihn groß und über den Fall hinaus angreifen lassen, hatten sich verweigert. Sie waren ihm sogar in den Rücken gefallen. Man hatte keine Listen potentieller Zeugen übergeben, stattdessen eine dienstliche Beurteilung der Schulleitung, die dem Lehrer das beste Zeugnis an Pflichterfüllung ausstellte. Von Propagierung des Haschischkonsums und Ignorierens des Gesetzes keine Spur. Vorbildhaft sozusagen. Dagegen kam Herr K. nicht an. Behörden- und Schulleitung auswechseln konnte er auch bei weitestgehender richterlicher Unabhängigkeit doch nicht. Es war wirklich enttäuschend nach allem, was sich ereignet hatte, dass er jetzt nicht mehr tun konnte, als die Berufung des Angeklagten zu verwerfen. Dafür hätte ihm eine halbe Stunde gereicht, aber wenn ein Angeklagter Lehrer ist, können aus einer Gerichtsverhandlung lange Unterrichtsstunden werden. In zwei Doppelstunden spricht der Angeklagte von der Verfassungswidrigkeit des Cannabisverbots. Er begründet seinen Antrag, auch seinen Fall dem Verfassungsgericht vorzulegen. Sein stärkstes juristisches Argument ist der Bernauer Beschluss. "Ich sehe, Sie sind engagiert", sagt Herr K. Er selbst ist es nicht (mehr). Er lässt die Geschichte nur noch über sich ergehen, auch als im abgedunkelten Saal der Bernauer Kollege auf der Leinwand erscheint und sagt, es würde "mit Kanonen auf Spatzen geschossen". Herrn K. aber kann auch das nicht treffen. Richter wie er sehen darin, dass sie dies können, gerade ihre Profession.