Strafverteidigung in Italien

Michael Hofmann Der folgende Aufsatz beschäftigt sich in seinem ersten Teil mit der Darstellung derjenigen berufsrechtlichen und strafprozessualen Grundlagen, welche für ein Tätigwerden von Anwältinnen und Anwälten1 aus einem Mitgliedsstaat der EU als Strafverteidiger und -innen in der Republik Italien gelten, sowie mit allgemeinen Grundlagen der Strafverteidigung nach dem italienischen Strafprozessrecht.

Der Autor ist Mitglied des „Legal Team Europe“, welches sich zum Ziel gesetzt hat, in den meisten europäischen Staaten Korrespondenzanwälte zur Verfügung zu stellen, welche vornehmlich auf den Gebieten des Straf- und des Ausländerrechts tätig sind. Es ist nicht zuletzt aufgrund der Geschehnisse während des G-8-Gipfels in Genua im Sommer 2001 gegründet worden, als auf einen Schlag die Zusammenarbeit unter Strafverteidigern aus ganz Europa erforderlich wurde, um den Massenverhaftungen von innereuropäischen Bürgern gerecht zu werden.2 Dieses führt vierteljährliche Treffen in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten durch und ist auch im Rahmen der europaweiten Vereinigung „Europäische Demokratische Anwälte (EDA)“ tätig, in welcher der RAV Mitglied ist.

1. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für nichtitalienische Anwälte in Italien

Die allgemeine Rechtsgrundlage für die Erbringung von anwaltlichen Leistungen, also auch im Rahmen einer Strafverteidigung, durch einen Rechtsanwalt im Sinne der BRAO oder aus einem anderem Herkunftsland der EU in Italien ist das Gesetz mit dem Titel „Libera prestazione di servizi da parte degli avvocati cittadini degli Stati membri delle Comunità Europee“. Es betrifft die Dienstleistungsfreiheit für Rechtsanwälte, welche Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind.3

Dessen Art. 1 legt die Voraussetzungen für die berufliche Qualifikation des Berufsträgers fest und bestimmt, dass als Anwalt mit Wirkung des 1. Titels dieses Gesetzes diejenigen bezeichnet werden, welche Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, um ihre eigenen beruflichen Dienstleistungen unter einer der dort genannten Bezeichnungen auszuüben. Der Beruf des „Rechtsanwalt (BRD)“ ist dort neben den anderen innereuropäischen Berufsbezeichnungen, die dem Berufsbild eines avvocato entsprechen, ausdrücklich genannt.4

Die Personen gemäß Art. 1 sind zu der zeitweiligen, also vorübergehenden Ausübung beruflicher gerichtlicher und außergerichtlicher Dienstleistungen eines Anwalts in einem konkreten Einzelfallmandat gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen zugelassen. Um die beruflichen Dienstleistungen nach dem vorgenannten Artikel auszuüben, bedarf es keiner Kanzleierrichtung oder der Begründung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes im Hoheitsgebiet der Republik.5 Es ist aber auch möglich, nach dieser Vorschrift zeitgleich in mehreren unterschiedlichen Fällen in Italien tätig zu werden, sofern damit nicht eine ständige Niederlassung in Italien verbunden ist.

Diese Berufsträger dürfen ihre Berufsbezeichnung in ihrer eigenen oder in der Sprache ihres Herkunftsmitgliedslandes unter Angabe ihrer Berufsorganisation, der sie angehören, oder der Gerichtsbarkeit, bei der sie zur Ausübung ihres Berufs unter Beachtung der in diesem Staat gültigen Vorschriften zugelassen sind, benutzen.6

Um ihre eigenen beruflichen Dienstleistungen ausüben zu können, müssen die in Art. 1 genannten Anwälte die gesetzlichen, berufsrechtlichen und standesrechtlichen Vorschriften beachten, jedoch nicht die Erfordernisse der italienischen Staatsangehörigkeit, des Besitzes des Hochschuldiploms in Rechtswissenschaften, des Bestehens des Staatsexamens, der Pflicht zur Niederlassung im Hoheitsgebiet der Republik, der Einschreibung in ein Anwaltsregister sowie der Pflicht zur Vereidigung.7

Bei der Ausübung anwaltlicher Vertretung in gerichtlichen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsstreitigkeiten müssen die in Art. 1 genannten Anwälte über die in den Artikeln 4 und 5 genannten Vorschriften hinaus noch die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
a) die Übernahme des Mandats muss zeitgleich dem angerufenen Gericht und dem Präsidenten der örtlich zuständigen Anwaltskammer angezeigt werden;
b) die mit der Mandatserteilung verbundenen Dienstleistungen müssen in Zusammenarbeit mit einem avvocato oder procuratore (Rechtsbeistand) erfolgen, der in einem Anwaltsverzeichnis eingetragen und am Ort der angerufenen Gerichtsbarkeit zugelassen ist;
c) der avvocato oder procuratore im Sinne der vorstehenden Vorschrift des Buchstabens b) sichert die Beziehungen mit der angerufenen Gerichtsbarkeit zu und verpflichtet sich dieser gegenüber und in Ausübung der in Betracht zu ziehenden beruflichen Dienstleistungen zur Beachtung der Pflichten, die Rechtsbevollmächtigten obliegen.8

An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass es in jedem Fall erforderlich ist, die italienische (Rechts-) Sprache zu beherrschen, allein schon, um mit dem Kollegen avvocato ungehindert korrespondieren zu können. Leider verfügen auch die meisten Dolmetscher und Übersetzer in Italien im Regelfall nicht über eine vergleichbare Berufsausbildung wie in Deutschland, so dass auch in einem Gerichtsverfahren nicht immer für eine flüssige und fehlerfreie Übersetzung gesorgt ist. Dies kann zu erheblichen Missverständnissen führen, weswegen es durchaus ratsam erscheint, einen eigenen Dolmetscher mit in die Verhandlung zu bringen, auf den man sich verlassen kann.

Die konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Italien verfügen über Listen von avvocati, die der deutschen Sprache mächtig sind und als Kontaktanwälte herangezogen werden können.9

In Ausübung von außergerichtlichen Dienstleistungen müssen die im hier dargestellten Gesetz genannten Anwälte über die Vorschriften der Artikel 4 und 5 hinaus, die Vorschriften beachten, die eine ordentliche Ausübung der beruflichen Tätigkeiten und die berufliche Würde in Verbindung mit den Vorschriften über die anwaltliche Schweigepflicht, der Verschwiegenheit und des Werbeverbotes garantieren.10

Eine Vertretung vor den Gerichten der höheren Gerichtsbarkeit ist eingeschränkt, die in Art. 1 genannten Anwälte werden zur Vertretung vor dem Kassationsgerichtshof und vor alle anderen höheren Gerichtsbarkeiten gemäß Art. 4, Abs. 2, des königlichen Gesetzesdekrets vom 27. November 1933 nur zugelassen, sofern sie nachweisen, dass sie ihre berufliche Tätigkeit bereits mindestens 8 Jahre ausgeübt haben oder aber berechtigt sind, vor der entsprechenden Gerichtsbarkeit in ihrem Herkunftsmitgliedslandes aufzutreten.11

Vor Beginn der beruflichen Tätigkeiten im Gebiet der Republik müssen die in Art. 1 genannten Anwälte dem Präsidenten der Anwaltskammer, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, in schriftlicher Form und in italienischer Sprachen folgendes mitteilen:
1) Vorname, Nachname, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Niederlassung oder Wohnsitz;
2) Erwerb des Berufstitels, Zugehörigkeit zur berufsständischen Kammer oder zur Gerichtsbarkeit, bei welcher der Beruf nach den geltenden Vorschriften des Herkunftslandes ausgeübt wird;
3) Angabe der Erreichbarkeit während des Aufenthaltes in Italien;
4) eigenverantwortliche Erklärung darüber, dass man nicht in einer der Unvereinbarkeit entsprechenden Bedingungen gemäß Art. 5 unterliegt und dass man weder strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder berufsrechtlichen Sanktionen unterworfen ist, die Einfluss auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben könnten;
5) die eventuelle Zugehörigkeit zu Anwaltsgesellschaften;
6) bei der Ausübung einer gerichtlichen Vertretung und Verteidigung die Benennung des avvocato oder procuratore gemäß Art. 6, Buchstabe b) sowie die voraussichtliche Dauer der auszuübenden Tätigkeit.12

Soweit erforderlich und auch nur im Fall, dass die auszuübenden Tätigkeiten die Vertretung und Verteidigung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde betreffen, fordert der Präsident der Anwaltskammer gem. Art. 10 vom Anwalt, welcher die gemäß dem vorstehenden Artikel aufgeführte Mitteilung übersendet hat, einen geeigneten Nachweis über den Besitz eines der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnungen und über die rechtmäßige Berufsausübung im Herkunftsmitgliedsland an.13

Bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten sind die in Art. 1 genannten Anwälte im Fall der Verletzung der im hiesigen Titel enthaltenen oder geforderten Pflichten der Disziplinargewalt der örtlich zuständigen Anwaltskammer unterworfen. Auf sie sind unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Modalitäten und Verfahren die jeweils nach den gültigen Vorschriften vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen anwendbar. Zur Durchführung von Beweiserhebungen in den Disziplinarverfahren kann die Anwaltskammer direkt bei der berufsständischen Vertretung des Betroffenen oder bei der Gerichtsbarkeit, bei der er zugelassen ist, die notwendigen Informationen anfordern. Die getroffenen Disziplinarbeschlüsse werden von der örtlichen und der nationalen Anwaltskammer unmittelbar und direkt der im vorgenannten Absatz aufgeführten Organisation oder der Gerichtsbarkeit mitgeteilt.14

Die Anwaltskammern übersenden der Nationalen Anwaltskammer eine Abschrift der Mitteilungen nach Art. 9 und informieren diese über die getroffenen Entscheidungen gegenüber den in Art. 1 genannten Anwälten. Sowohl die örtlichen als auch die Nationalen Anwaltskammern nehmen hiervon unter Aufnahme in ein Register von den Anwälten, welche in Anwendung dieses Gesetzes ihre beruflichen Tätigkeiten ausüben, aber auch von den getroffenen disziplinarrechtlichen Entscheidungen Kenntnis.15

Die in Art. 1 genannten Anwälte haben entsprechend des jeweils gültigen Berufsrechts einen Anspruch auf Gebühren, Spesen und Entschädigungen im festgesetzten gerichtlichen und außergerichtlichen Rahmen.16

2. Die grundlegenden Vorschriften der italienischen Strafprozessordnung zu der Strafverteidigung und den Strafverteidigern 17

Rechtsgrundlage des Strafprozessrechts in Italien ist der Codice di procedura penale (c.p.p.), welcher durch zahlreiche leggi complementari ergänzt wird. Die Vorschriften seines 1. Buches, 7. Titel, also die Art. 96 ff. bestimmen die Grundlagen für die Verteidiger („difensori“). Der c.p.p. unterscheidet dabei zwischen Vertrauens- und Amtsverteidigern („difensori di fiducia“, Art. 96 c.p.p., bzw. „difensori di ufficio“, Art. 97 c.p.p.). Der Angeklagte (“imputato”) hat das Recht, nicht mehr als zwei Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen. Das Verbot der Doppelverteidigung besteht nur im Falle einer Interessenskollision, Art. 106 c.p.p.

Die Bestellung („nomina“) wird gegenüber den mit dem Strafverfahren befassten Behörden vorgenommen. Erfolgt keine derartige Bestellung, erhält er Beistand durch einen Amtsverteidiger, der in einer von der Anwaltskammer erstellten eigenen Liste aufgeführt ist. Die Ermittlungsbehörden, also der Richter („giudice“), die Staatsanwaltschaft („pubblico ministero“) oder die Gerichtspolizei („polizia giudiziaria“) müssen in den Fällen, in denen eine Beistandshandlung gesetzlich vorgesehen ist, einen solche Verteidiger benachrichtigen. Ein solcher Verteidiger ist zur Leistung des Rechtsbeistandes verpflichtet und kann nur aus einem berechtigten Grund, etwa bei einer Interessenskollision, ersetzt werden. Es kann aber auch zusätzlich Prozesskostenhilfe gem. Art. 98 c.p.p. beantragt werden, wenn der Angeklagte, die durch die strafbare Handlung verletzte Person, der Geschädigte, der sich im Verfahren als Nebenklagepartei bestellen möchte sowie der zivilrechtlich Haftende dies nach den Vorschriften über die Verfahrenshilfe für mittellose Personen beantragen.

Der Verteidiger kann für die Dauer seiner Verhinderung einen Vertreter („sostituto“) benennen, Art. 102 c.p.p.

Der Verteidiger hat dieselben Rechte und Befugnisse, die der Angeklagte hat, sofern sie nicht diesem persönlich vorbehalten sind, Art. 99 c.p.p., wobei der Angeklagte durch eine ausdrückliche gegenteilige Erklärung die Handlungen seines Verteidigers wirkungslos machen kann.

Die Verteidigung ist in Art. 103 c.p.p besonders geschützt. So sind etwa Durchsuchungen des Büros eines Verteidigers nur zulässig, wenn er selbst oder eine seiner Beschäftigten angeklagt sind. Nur Beweisstücke dürfen beschlagnahmt werden. Die Handakten sind darüber hinaus geschützt. Das Abhören von Verteidigergesprächen ist untersagt. Es besteht ein Verwertungsverbot, wenn Beschlagnahmungen, Augenscheinnahmen oder Abhörmaßnahmen unter Verletzung des Ar. 103 c.p.p. vorgenommen werden sollten.

Ein Verteidiger hat das Recht, ein Mandat nicht anzunehmen, darauf zu verzichten oder es zu widerrufen, Art. 107 c.p.p.
Die weiteren Grundlagen einer Strafverteidigung in Italien, insbesondere die einzelnen Verfahrenshandlungen, werden in den nächsten Ausgaben dieses Informationsbriefes dargestellt werden.

Fussnoten

1 Dieser Aufsatz verwendet aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form der Berufsbezeichnung „Anwalt“, ohne dass dadurch eine Diskriminierung von Anwältinnen einhergehen soll. Es wird dabei in der Bezeichnung auch nicht unterschieden, aus welchem Mitgliedstaat der EU ein Anwalt stammt.
2 Die Anschriften der einzelnen Mitglieder des „Legal Team Europe“ in Italien (und den übrigen Ländern der EU) kann über die Kanzlei des Autors bezogen werden: Hofmann Anwaltskanzlei/Studio legale, Von-Goebel-Platz 3, 80638 München, Fon +49 (0)89 172288, Fax +49 (0)89 1782541, studiolegale_hofmann @web.de.
3
Legge 9 febbraio 1982, n. 31 (Gesetz vom 9. Februar 1982, Nr. 31), veröffentlicht in der Gazetta Ufficiale n. 42 del 12 febbraio 1982 (Gesetzesblatt Nr. 42 vom 12. Februar 1982).
4 Art. 1 – Qualifica professionale: Sono considerati avvocati, ai sensi ed agli effetti del presente titolo, i cittadini degli Stati membri delle Comunità europee abilitati nello Stato membro di provenienza ad esercitare le proprie attività professionali con una delle seguenti denominazioni: (Repubblica Federale di Germania).
5 Art. 2 – Prestazione di servizi professionali: Le persone di cui all’articolo 1 sono ammessi all’esercizio delle attività professionale dell’avvocato, in sede giudiziale e stragiudiziale, con carattere di temporaneità a secondo le modalità stabilite dal presente titolo. Per l’esercizio delle attività professionale di cui al comma precedente, non è consentito stabilire nel territorio della Repubblica uno studio né una sede principale o secondaria.
6 Art. 3 – Uso del titolo: Gli avvocati indicati all’art. 1 debbono fare uso del proprio titolo professionale, espresso nella lingua o una delle lingue dello Stato membro di provenienza, con indicazione dell’organizzazione professionale cui appartengono ovvero dell’autorità giurisdizionale presso la quale sono ammessi ad esercitare la professione a norma delle disposizioni vigenti in detto Stato.
7 Art. 4 – Doveri: Per l’esercizio delle loro attività professionali, gli avvocati indicati all’art. 1 sono tenuti all’osservanza delle vigenti norme legislative, professionali e deontologiche, ad eccezione di quelle riguardanti il requisito della cittadinanza italiana, il possesso del diploma di laurea in giurisprudenza, il superamento del dell’esame di Stato, l’obbligo della residenza nel territorio della Repubblica, l’iscrizione in un albo degli avvocati e l’obbligo del giuramento.
8 Art. 6 – Prestazioni giudiziali: Nell’esercizio delle attività relative alla difesa nei giudizi civili, penali ed amministrativi, gli avvocati indicati all’art. 1 sono tenuti all’osservanza, oltre che delle prescrizioni di cui artt. 4 e 5 delle seguenti condizioni:
a) l’assunzione dell’incarico deve essere tempestivamente comunicata all’autorità adita nonché al presidente dell’ordine degli avvocati competente per territorio;
b) le prestazioni connesse con l’incarico debbono essere svolte di concerto con un avvocato o procuratore iscritto all’albo ed abilitato all’esercizio della professione dinanzi all’autorità adita;
c) l’avvocato o procuratore di cui alla precedente lettera b) assicura i rapporti con l’autorità adita e si impegna, nei confronti della medesima e nello svolgimento delle prestazioni professionali considerate, all’osservanza dei doveri imposti ai difensori dalle norme vigenti. Die Berufsbezeichnung “procuratore”, welche ein Anwalt in den ersten 5 Jahren seiner Tätigkeit führen musste, ist zwischenzeitlich abgeschafft worden.
9 Die einzelnen Vertretungen können über die Internetadresse des Auswärtigen Amtes www.auswaertigesamt.de/www/de/laenderinfos/vertretungen/index_html abgefragt werden.
10 Art. 7 – Prestazioni stragiudiziali: Nello svolgimento delle prestazioni stragiudiziali, gli avvocati indicati all’art. 1 sono tenuti all’osservanza, oltre che delle prescrizioni di cui articoli 4 e 5, delle norme che garantiscono il coretto esercizio dell’attività professionale e la dignità della professione, ivi comprese le norme riguardanti il segreto professionale, la riservatezza ed il divieto di pubblicità.
11 Art. 8 – Patrocinio davanti alle giurisdizioni superiori: Gli avvocati indicati all’art. 1 sono ammessi al patrocinio davanti alla Corte di cassazione ed alle altre giurisdizioni di cui all’articolo 4, secondo comma, del regio decreto-legale 27 novembre 1933 …, purché dimostrino di aver esercitato la professione per almeno otto anni ovvero di essere ammessi ad esercitare la professione nello Stato membro di provenienza dinanzi ad autorità giurisdizionali corrispondenti.
12 Art. 9 – Obbligo e contenuto della comunicazione: Prima dell’inizio delle attività professionali nel territorio della Repubblica, gli avvocati indicati all’art. 1 sono tenuti ad inviare, direttamente al Presidente dell’ordine degli avvocati nella cui circoscrizione l’attività stessa deve essere svolta, apposita comunicazione in lingua italiana contente:
1) nome, cognome, luogo e data di nascita, cittadinanza e residenza o domicilio professionale;
2) titolo professionale posseduto ed organizzazione professionale cui sono iscritti ovvero autorità giurisdizionale presso la quale esercitano la professione a norma delle disposizioni vigenti nella Stato di provenienza;
3) recapito in Italia nel periodo di permanenza;
4) dichiarazione, sotto la propria responsabilità, di non trovarsi in alcuna delle condizione di incompatibilità indicate al precedente art. 5, e di non aver riportati sanzioni penali, amministrative o professionali che possano influire sull’esercizio della attività professionale;
5) eventuale appartenenza a società professionali;
6) per l svolgimento delle attività di rappresentanza e difesa in giudizio, indicazione dell’avvocato o procuratore di cui alla lettera b) dell’art. 6 nonché della durata prevista dell’attività da svolgere.
13 Art. 10 – Documentazione: Ove lo ritenga opportuno, e comunque nel caso che le attività professionali da svolgere siano relative alla rappresentanza e difesa in giudizio o dinanzi alle autorità pubbliche, il presidente dell’ordine degli avvocati richiede all’avvocato che ha trasmesso la comunicazione di cui all’art. precedente idonea documentazione riguardante il possesso di uno dei titoli professionali indicati all’art. 1 ed il legale esercizio nello Stato membro di provenienza delle attività in questione.
14 Art. 11 – Disciplina professionale: Nell’esercizio delle loro attività professionali gli avvocati indicati all’art. 1 sono soggetti per ogni violazione delle disposizioni contenute o richiamate nel presente titolo, al potere disciplinare del consiglio dell’ordine competente per territorio. Sono ad essi applicabili, con le modalità e le procedure previste dall’ordinamento professionale, le sanzioni disciplinari contemplate dalle norme vigenti. Per l’istruttoria nei procedimenti disciplinari, il consiglio dell’ordine può richiedere direttamente le informazioni necessarie all’organizzazione professionale di appartenenza dell’interessato ovvero all’autorità giurisdizionale presso cui è ammesso a esercitare la professione. Le decisioni adottate, i materia disciplinare, dai consigli dell’ordine degli avvocati e dal Consiglio nazionale forense sono immediatamente e direttamente comunicate all’organizzazione o all’autorità di cui al comma precedente.
15 Art. 12 – Adempimenti dei consigli dell’ordine e del Consiglio nazionale forense: I consigli dell’ordine degli avvocati trasmettono al Consiglio nazionale forense copia delle comunicazioni di cui all’art. 9 e lo informano delle determinazioni adottate nei confronti degli avvocati indicati all’art. 1. Sia i consigli dell’ordine sia il Consiglio nazionale forense prendono nota, in apposito registro, degli avvocati che svolgono attività professionale in applicazione della presente legge e delle decisioni adottate, in materia disciplinare, nei loro confronti.
16 Art. 13 – Tariffe: Per le attività professionali svolte sono dovuti agli avvocati indicati all’art. 1 gli onorari, i diritti e le indennità nella misura stabilita in materia giudiziale e stragiudiziale a norma del vigente ordinamento professionale.
17 Die folgende Abhandlung der Rechte und Pflichten der Strafverteidigung erhebt nicht den Anspruch, vollständig zu sein, was angesichts der zahllosen Vorschriften und der ausufernden Rechtssprechung jeden Rahmen sprengen würde. Es ist aber beabsichtigt, die Grundlagen in loser Folge in dieser Schriftenreihe darzustellen.